Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5213/2009
{T 0/2}
Urteil vom 13. April 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (wohnhaft im Kosovo)
vertreten durch Ernest Osmani,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 2. Juli 2009.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist kosovarische
Staatsangehörige, wurde 1950 geboren und besuchte die Primarschule
im damaligen Jugoslawien. In den Jahren 1989 bis 1994 arbeitete sie als
Hilfsköchin im Saisonnierstatus in der Schweiz und entrichtete Beiträge
an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV). Danach kehrte sie in den heutigen
Kosovo zurück, wo sie seither als Hausfrau tätig ist (vgl. Akten der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz]
IV/1, 5, 9 sowie Akten des Beschwerdeverfahrens act. 4.1).
B.
B.a Mit Formular vom 12. Februar 2007 meldete sich die
Beschwerdeführerin bei der IVSTA zum Bezug einer schweizerischen
Invalidenrente an (IV/1; Posteingang: 26. Februar 2007). Sie machte
geltend, seit 1999 insbesondere wegen Diabetes Mellitus Typ I
arbeitsunfähig zu sein und verwies für das weitere Beschwerdebild auf
die beigelegten Arztberichte.
B.b In der Folge wurden mehrere, insbesondere medizinische
Unterlagen, ein Auszug aus dem individuellen Konto der
Beschwerdeführerin, ein Fragebogen für den Versicherten, ein
Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten und ein Fragebogen
für den Arbeitgeber (ausgefüllt von der Beschwerdeführerin) zu den Akten
genommen.
B.c Nachdem die IVSTA zwei Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen
Dienstes B._______ (im Folgenden: RAD) eingeholt hatte, stellte sie mit
Vorbescheid vom 24. März 2009 (IV/35) die Abweisung des
Rentenbegehrens in Aussicht. Sie begründete dies damit, dass keine
ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres
vorliege; trotz des Gesundheitszustandes sei eine Betätigung im
bisherigen Aufgabenbereich noch immer in rentenausschliessender
Weise zumutbar.
B.d Mit Stellungnahmen vom 28. März, 16. April und 25. April 2009
(IV/36, 42 f., 45) beantragte die Beschwerdeführerin – unter Einreichung
weiterer medizinischer Unterlagen – die Zusprache einer ganzen
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Invalidenrente. Sie begründete dies zur Hauptsache damit, dass sie aus
gesundheitlichen Gründen zu 100% erwerbsunfähig sei.
B.e Die IVSTA holte eine dritte Stellungnahme des RAD ein und verfügte
am 2. Juli 2009 die Abweisung des Rentenbegehrens (vgl. IV/47 f.). Sie
begründete dies gleich wie den Vorbescheid und führte ergänzend aus,
dass die seit dem Vorbescheid eingereichten Arztzeugnisse die
bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen bestätigten und keine neuen
Elemente enthielten.
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 17.
August 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. act. 1).
Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Zusprache einer ganzen Rente – mit Kosten und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Gegenpartei. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung
der Angelegenheit an die Vorinstanz. Ausserdem ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte sie
zur Hauptsache aus, dass sie aus gesundheitlichen Gründen sowohl in
der angestammten als auch in einer angepassten Verweisungstätigkeit zu
100% arbeitsunfähig sei und aus Gesundheitsgründen seit ihrer Rückkehr
in den Kosovo nicht mehr habe arbeiten können (vgl. auch act. 1.1 bzw.
8.1).
C.b Nachdem die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen
zu den Akten gereicht hatte (act. 4.3, 4.5), beantragte die IVSTA mit
Vernehmlassung vom 23. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde
und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (vgl. act. 5). Sie
begründete ihren Antrag zur Hauptsache damit, dass die
Beschwerdeführerin seit ihrer Arbeitsaufgabe im Jahre 1994 lediglich
haushälterische Tätigkeiten ausgeübt habe und vorliegend daher die
spezifische Methode zur Bestimmung des Invaliditätsgrades anzuwenden
sei. Der RAD habe in Anbetracht der vorliegenden Leiden auf Grund
eines Betätigungsvergleichs auf eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit von 16% geschlossen, womit keine
rentenbegründende Invalidität vorliege.
C.c Mit Replik vom 28. November 2009 beantragte die
Beschwerdeführerin die Gutheissung ihrer Beschwerde (act. 7). Sie
verwies erneut auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche die
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Ausübung einer Tätigkeit verunmöglichten. Sie gehe infolge ihrer
schweren Beeinträchtigung der Gesundheit keiner Erwerbstätigkeit nach.
C.d Am 23. Dezember 2009 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel (vgl. IV/9).
C.e Am 16. Januar 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine persönliche
Erklärung sowie diverse medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. act.
11, 11.1 ff.).
C.f Am 4. Februar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ab und erlegte ihr einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- auf,
den sie am 11. Februar 2010 leistete (vgl. act. 12 f.).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVSTA.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
2.
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2.1. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie ist
daher zur Beschwerde legitimiert.
2.2. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 ATSG, Art. 52 VwVG und
Art. 63 Abs. 4 VwVG).
3.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Zunächst sind die für die
Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen und
die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazulegen.
3.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 2. Juli 2009)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329,
129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.2. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381
E. 1 mit Hinweisen). Zwischenzeitlich sind die mit Kroatien, Slowenien
und Mazedonien neu abgeschlossenen Abkommen über Soziale
Sicherheit in Kraft getreten; ein mit Serbien vereinbartes Abkommen ist
noch nicht ratifiziert. Mit dem Kosovo wird das Abkommen seit dem
1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für die Beschwerdeführerin als
Bürgerin des Kosovo findet demnach das Abkommen jedenfalls insoweit
Anwendung, als Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April
2010 ereignet haben (vgl. aber Urteil BVGer C-4828/2010 vom 7. März
2011 E. 5.4). Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1
genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische
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Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
Vorliegend kommen keine abweichenden staatsvertraglichen
Bestimmungen zur Anwendung. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab
wann Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher
aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. auch BGE 130 V
253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1).
3.3. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der
Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
(in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein
und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008
eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom
3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember
2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und
Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen)
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 2.
Juli 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
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jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von
Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns gilt das alte Recht, da
vorliegend der (allfällige) Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008
eingetreten ist und sich die Beschwerdeführerin vor dem 31. Dezember
2008 angemeldet hat.
3.4. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat
seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht,
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen
(BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte
und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist.
3.6. Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte
ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-
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Stellen regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis
Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6
ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest,
eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich
auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall
unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG).
3.7. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft
getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert,
BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.8. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
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40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall
anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit
Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch
eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
3.9. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch
auf eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 gültigen Fassung]). Für Versicherte im Ausland gelten teilweise
hiervon abweichende Bestimmungen (vgl. unten E. 3.12).
3.10. Gemäss dem 2001 bereits geltenden und per 31. Dezember 2007
aufgehobenen Art. 48 Abs. 2 IVG werden, wenn sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach dem Entstehen des Anspruchs auf eine
Invalidenrente anmeldet, Leistungen nur für die zwölf der Anmeldung
vorangegangenen Monate ausgerichtet (erster Satz). Weiter gehende
Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn der Versicherte den
anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die
Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (zweiter
Satz). Da die Anmeldung des Leistungsanspruchs vor dem 1. Januar
2008 erfolgt ist (vgl. oben Bst. B.a) kommt betreffend die Wartefrist der
obgenannte Art. 48 Abs. 2 IVG zur Anwendung (und nicht Art. 29 Abs. 1
IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; vgl. oben E. 3.3).
3.11. Da vorliegend eine labile Gesundheitseinschränkung im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in Frage steht (vgl. unten E. 4), welche 1994
bzw. 1999 ihren Beginn genommen haben soll, ist im Folgenden zu
prüfen, ob am 12. Februar 2006 (ein Jahr vor Eingang der Anmeldung bei
der IVSTA) bereits ein Rentenanspruch bestand oder ob ein solcher
danach bis zum 2. Juli 2009 (Erlass der angefochtenen Verfügung)
entstanden ist.
3.12. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31.
Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise Art. 29
Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) werden Renten,
die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen
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Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1ter IVG entsteht bei Versicherten im
Ausland der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b und Art. 28 Abs.
1 IVG (jeweils in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) nur
dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen sind und der
Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50% beträgt, da
Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264
E. 5 und 6). An dieser Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der
vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung)
ist auch nach dem Inkrafttreten der im Wesentlichen gleichen
Bestimmung in Art. 29 Abs. 4 IVG (gültig ab 1. Januar 2008) festzuhalten.
Vorbehalten bleibt eine abweichende staatsvertragliche Regelung (vgl.
BGE 130 V 253). Eine solche liegt vorliegend allerdings nicht vor.
Vielmehr wird aus Art. 8 Bst. e des Abkommens ersichtlich, dass auch
ordentliche (schweizerische) Invalidenrenten für Versicherte, die weniger
als zur Hälfte invalid sind, kosovarischen bzw. serbischen
Staatsangehörigen nur gewährt werden, solange sie ihren Wohnsitz in
der Schweiz haben.
3.13. Die Voraussetzung der – noch nach altem Recht zu beurteilenden –
Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der
bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) ist vorliegend erfüllt (vgl.
IV/5). Es bleibt daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in
rentenrelevantem Ausmass invalid ist.
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer ganzen
Invalidenrente, da sie aus gesundheitlichen Gründen zu 100%
arbeitsunfähig sei.
4.1. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
und der damit verbundenen allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
bzw. der Leistungsfähigkeit im Haushalt holte die IVSTA drei RAD-
Stellungnahmen ein.
4.2. In der 1. RAD-Stellungnahme vom 29. März 2008 (IV/28) attestierte
Dr. C._______ (Facharzt für Allgemeinmedizin FMH) der
Beschwerdeführerin als Hauptdiagnose eine insulinabhängige Diabetes
(ICD-10 E12.9) und als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit Zervikalgie, Lumbalgie, Bluthochdruck und Angor (Angina
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pectoris). Für die Beurteilung bezog er sich auf die Berichte von Dr.
D._______ (Facharzt für Allgemeinmedizin) vom 9. Juni 2006 (IV/15), Dr.
F._______ (Internist) vom 25. April 2007 (IV/21) und Dr. E._______
(Fachrichtung nicht ersichtlich) vom 20. Februar 2008 (IV/23) sowie auf
einen (undatierten [am 6. März 2008 übersetzten]) Fragebogen für den
Arzt von Dr. G.______ (IV/24; Fachrichtung nicht ersichtlich), worin der
Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70-80% attestiert wurde.
Dr. C._______ führte aus, dass die Beschwerdeführerin an einem seit
1990 bekannten, ungenügend behandelten Diabetes leide, welcher seit
April 2006 Komplikationen verursache. Ausserdem leide sie an Gelenk-
und Wirbelsäulenschmerzen und sei sporadisch wegen psychischer
Beschwerden behandelt worden. Alle diese Beschwerden würden – so
Dr. C._______ – in den Berichten erwähnt, doch fehlten die
Untersuchungen, welche beim Auftreten entsprechender Symptome
vorzunehmen seien, wie z.B. eine Ergometrie und andere kardiologische
Untersuchungen. Es fänden sich keine Röntgenbilder und neurologische
Untersuchungsresultate betreffend die Beschwerden der Wirbelsäule und
kein Bericht eines Spezialisten betreffend die sporadischen psychischen
Beschwerden. Zusammenfassend kam Dr. C._______ zum Schluss, dass
der Beschwerdeführerin durchaus ein schlecht kompensierter Diabetes
mit Ermüdungszustand und okularen, arteriellen und anderen
Komplikationen zugestanden werden könne. Es seien jedoch keine
medizinischen Beweise ersichtlich, welche eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit im Haushalt rechtfertigen
würden. Allenfalls könne der Beschwerdeführerin die Ausübung schwerer
Arbeiten und anderer spezifischer Haushaltstätigkeiten nicht zugemutet
werden. Mangels genauer Untersuchungen sei allerdings davon
auszugehen, dass die Einschränkungen ungenügend seien, um eine in
medizinischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit,
inklusive Tätigkeiten im Haushalt, zu rechtfertigen. Deswegen beantragte
Dr. C._______ das Einholen der Arztberichte der konsultierten Ärzte und
des konsultierten Psychiaters (sollten die psychischen Beschwerden
andauern), sowie die Resultate kardiologischer Untersuchungen.
4.3. In der Folge ersuchte die IVSTA den kosovarischen
Versicherungsträger am 5. August 2008 darum, ihr einen Bericht über
den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie das
Ergebnis kardiologischer Nachforschungen und eines Berichts des
behandelnden Psychiaters (falls die psychischen Beschwerden weiter
bestünden) zukommen zu lassen (vgl. IV/30). Nachdem sie den
kosovarischen Versicherungsträger am 7. Oktober 2008 erneut um
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Zustellung der entsprechenden Unterlagen ersuchte, unterbreitete die
IVSTA das Dossier am 17. Februar 2009 dem RAD für eine zweite
Beurteilung (vgl. IV/31 f.). Da es unmöglich sei, die vom RAD
angeforderten Unterlagen einzuholen, werde um eine allein auf die
vorliegenden Akten gestützte Stellungnahme ersucht.
4.4. In der 2. RAD-Stellungnahme vom 6. März 2009 (IV/34) wiederholte
Dr. C._______ seine Ausführungen betreffend die Anamnese, die
Diagnose und die für eine abschliessende Beurteilung ungenügende
Aktenlage. Er erklärte – unter Beilage einer "Einschätzung der Invalidität"
im Haushaltsbereich vom 6. März 2009 (IV/33, vgl. auch IV/27) –, dass in
Anbetracht des Fehlens weiterer medizinischer Unterlagen von einer
Reduktion der Leistungsfähigkeit im Haushalt von 16% auszugehen sei.
Für den Fall einer künftigen Revision ersuchte Dr. C._______ um Vorlage
eines Berichts des behandelnden Arztes und der konsultierten
medizinischen Spezialisten.
4.5. Nachdem diverse weitere medizinische Unterlagen zu den Akten
genommen worden waren (vgl. IV/38-41), erstellte Dr. C._______ am 26.
Juni 2009 die 3. RAD-Stellungnahme (IV/47), wobei er seine
Ausführungen betreffend Anamnese und Diagnose wiederholte.
Ergänzend setzte er sich mit dem Bericht von Dr. H._______
(Neuropsychiater) vom 4. April 2009 (IV/40; recte: 8. April) auseinander:
Dieser diagnostizierte insbesondere eine schwere depressive Störung
(ICD-10 F32.2) und attestierte der Beschwerdeführerin eine erhebliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. C._______ übernahm diese
Diagnose und klassifizierte sie als Nebendiagnose mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit. Obwohl unter diesen Umständen von einer höheren
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, als sie in der 2.
RAD-Stellungnahme attestiert worden sei, sei es plausibel, dass dies nur
für einen kurzen oder mittleren Zeitraum gelte, zumal eine schwere
depressive Episode unter angemessener Behandlung eine Verbesserung
erfahren könne. Daher sei eine – hoffentlich positive – Entwicklung
abzuwarten und in einem Jahr ein detaillierter psychiatrischer Bericht
anzufordern, um die durchgeführte Behandlung, die Entwicklung der
depressiven Episode und deren Auswirkungen auf Arbeits- bzw.
Leistungsfähigkeit zu beurteilen.
4.6. Der RAD wies somit in allen drei Stellungnahmen auf einen
erheblichen Abklärungsbedarf hin und gab nur auf Grund des neuen
Auftrags der IVSTA eine lediglich auf die vorhandenen Akten gestützte
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Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab. Dieser Abklärungsbedarf
wird durch die vorliegenden Akten bestätigt, wurde von der
Beschwerdeführerin eventualiter geltend macht und von der IVSTA
insofern anerkannt, als sie versuchte, die in der 1. RAD-Stellungnahme
gewünschten Unterlagen beim kosovarischen Versicherungsträger
erhältlich zu machen. Zwischen den Beurteilungen des RAD, der eine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Haushalt von 16% attestiert, und
der kosovarischen Ärzte, die eine erhebliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bzw. eine solche von 70%, über 70% bzw. 70-80%
attestierten (vgl. IV/24 f., 38 40), bestehen erhebliche, potentiell
rentenrelevante Unterschiede. Ausserdem setzte sich der RAD nicht mit
dem Fragebogen für den Arzt von Dr. E._______ vom 25. August 2006
(IV/25) auseinander, obwohl darin eine Arbeitsunfähigkeit von 70%
attestiert wurde. Des Weiteren besteht ein Erklärungsbedarf, als der RAD
der Beschwerdeführerin bereits ab 1990 eine Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit im Haushalt attestierte, obwohl sie bis November 1994
als Hilfsköchin erwerbstätig war (vgl. IV/1, 5). Da Dr. H._______ bereits
am 25. Oktober 2008 eine erhebliche depressive Störung (ICD-10 F 32.2)
diagnostizierte und der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von
über 70% attestierte (vgl. IV/38) und sich schon in früheren Arztberichten
Hinweise auf psychische Beschwerden finden (vgl. IV/24 f.; vgl. auch
IV/28), kann nicht ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen
werden, dass am 2. Juli 2009 (Zeitpunkt des Verfügungserlasses)
lediglich eine vorübergehende, nicht rentenrelevante Beeinträchtigung
der psychischen Gesundheit vorlag.
4.7. Den übrigen in den Vorakten vorhandenen Arztberichten kommt
keine weitergehende Wirkung zu. Die im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen fallen in
zeitlicher Hinsicht vorliegend ausser Betracht (vgl. oben E. 3.1).
4.8. Unter diesen Umständen genügt es nicht, dass die IVSTA den
kosovarischen Versicherungsträger zweimal um Zustellung bestimmter
medizinischer Unterlagen ersuchte. Vielmehr ist auf Grund der im
Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungspflicht der
medizinische Sachverhalt auf anderem Weg abzuklären. Die
Beschwerdeführerin ist daher zur Abklärung ihres
Gesamtgesundheitszustandes und der allenfalls damit verbundenen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Leistungsfähigkeit im
Haushalt in der Schweiz umfassend medizinisch zu begutachten. Dabei
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sind insbesondere die in der 1. RAD-Stellungnahme als fehlend
monierten Untersuchungen nachzuholen und die entsprechenden
Fachbereiche mit einzubeziehen (Kardiologie, Radiologie, Neurologie,
Orthopädie, Psychiatrie) ebenso wie die Augenheilkunde in Bezug auf die
in der 1. RAD-Stellungnahme erwähnten okularen Probleme.
5.
Die für die Invaliditätsbemessung anzuwendende Methode
(Einkommensvergleich bei voller Erwerbstätigkeit, Betätigungsvergleich
bei Nichterwerbstätigkeit, gemischte Methode bei teilweiser
Erwerbstätigkeit) hängt davon ab, ob die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall erwerbstätig und/oder im Haushalt tätig wäre (vgl. Art.
28a IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Die Beschwerdeführerin ist
seit 1994 nicht mehr erwerbstätig und hat sich stattdessen um den
Haushalt gekümmert (vgl. oben Bst. A). Die IVSTA ging ohne Weiteres
davon aus, dass sie im Gesundheitsfall im Haushalt tätig und nicht
erwerbstätig wäre (vgl. IV/33, 35, 48 und act. 5). Dies wird von der
Beschwerdeführerin bestritten, die geltend macht, dass sie (lediglich) aus
gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehe (vgl. IV/42 f.,
act. 1, 1.1 bzw. 8.1, 7). Da die Beschwerdeführerin eine grosse finanzielle
Not geltend macht, der Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit und ein allfälliger
kausaler Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe unklar ist, ihre Kinder
erwachsen sind, sie seit dem Jahr 2003 Witwe ist und mit ihrem Sohn
sowie dessen Frau und vier Kindern zusammenlebt (vgl. IV/10), sind
weitere Abklärungen vorzunehmen, um zu beurteilen, welcher Tätigkeit
die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nachgehen würde. Die
medizinische Abklärung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin hat in Bezug auf die entsprechende(n) Tätigkeit(en)
zu erfolgen. Ausgehend von der resultierenden medizinischen
Beurteilung hat die IVSTA den Invaliditätsgrad nach der entsprechend
anzuwendenden Methode zu bestimmen. Dabei wird sie, soweit von einer
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle ausgegangen wird, zu prüfen haben,
welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar sind bzw.
inwiefern eine allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt realistischerweise wirtschaftlich ausgeschöpft werden
könnte.
6.
Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom
2. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
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zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
7.
7.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden
Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der Vorinstanz
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der von
der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2010 geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 400.- ist ihr zurück zu erstatten.
7.2. Die obsiegende, vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese ist unter
Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands auf Fr. 600.- festzulegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom 2.
Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin zurück
erstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- zugesprochen. Diese
Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
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– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Beilagen: act. 11 inkl. Beilagen)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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