B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid teilweise bestätigt durch
BGer mit Urteil vom 07.05.2019
(8C_660/2018)
Abteilung III
C-5216/2017
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien
A._______, Zustelladresse: c/o B._______,
vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, Indemnis,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 21. Juli 2017.
C-5216/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am (…) 1959 gebo-
ren und ist indische Staatsangehörige. Im Jahr 1992 reiste sie in die
Schweiz ein (IV-act. 1 S. 1). Von 1992 bis 1997 hielt sich die Beschwerde-
führerin in (…) auf und von 1997 bis 2002 in (…) (IV-act.1 S. 20). Sie ab-
solvierte von Oktober 1994 bis Juni 1998 eine vierjährige Ausbildung an
der Schule C._______ in (…) (IV-act. 1 S. 17). Am 19. Februar 2002 heira-
tete die Beschwerdeführerin den im Ausland wohnhaften D._______. Die
Beschwerdeführerin arbeitete von 1992 bis 2009 in der Schweiz (IV-act. 20
S. 2). Zuletzt war sie bei der E._______ AG in (…) zu 50% als Haushalts-
hilfe/Raumpflegerin tätig. Seit 2. April 2009 ist die Beschwerdeführerin zu
100% arbeitsunfähig (IV-act. 11). Am 12. Februar 2010 meldete sie sich bei
der IV-Stelle F._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Massnah-
men für die berufliche Eingliederung an. Als Krankheitsgrund gab die Be-
schwerdeführerin präterminale Niereninsuffizienz bei sekundärem Hyper-
parathyreoidismus an (IV-act. 1).
B.
Nach Abklärungen der gesundheitlichen und beruflich-erwerblichen Ver-
hältnisse sowie Vornahme einer Haushaltsabklärung in der Wohnung in
(…), Deutschland, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. August 2010
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 54% die Ausrichtung einer halben
Rente mit Wirkung ab 1. August 2010 in Aussicht (IV-act. 26). Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin Einwand, worauf die IV-Stelle eine erneute
Überprüfung vornahm. Mangels Wohnsitz in der Schweiz gelangte die IV-
Stelle daraufhin zum Schluss, dass aufgrund fehlender Voraussetzungen
kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Mit Verfügung der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) vom 28. Juni 2012 wurde
das Leistungsbegehren abgewiesen (IV-act. 73).
C.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Entscheid vom 25. August 2014 (Verfahren B-4464/2012) ab (IV-act.
78). Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde beim Bundes-
gericht. Mit Urteil vom 4. Mai 2015 hiess das Bundesgericht (Verfahren
8C_713/2014) die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur kor-
rekten Feststellung des Sachverhalts und zu neuer Verfügung an die IVSTA
zurück (IV-act. 85 S. 2).
C-5216/2017
Seite 3
D.
Die IV-Stelle holte mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 bei der Stadt-
verwaltung G._______ Angaben über Wohnsitz und Steuerpflicht der Be-
schwerdeführerin ein (IV-act. 90). Gemäss Auskunft/Datenübermittlung der
Stadt G._______ vom 11. Januar 2016 war der Ehemann der Beschwer-
deführerin vom 30. Oktober 1986 bis 10. April 2011 in (...) gemeldet. Die
nachfolgende Adresse in den Vereinigten Staaten von Amerika sei unbe-
kannt. Die Beschwerdeführerin sei seit 24. Mai 2002 in (...) gemeldet. Als
Herkunftsadresse wird (...) festgehalten (IV-act. 93). Mit Schreiben vom 16.
März 2016 wurde eine Anfrage an das Finanzamt H._______ zur Steuer-
pflicht der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gerichtet (IV-act. 95).
Die Gemeindeverwaltung H._______ teilte am 16. August 2016 mit, dass
die Beschwerdeführerin bis 2014 Wochenaufenthalterin in (...) gewesen sei
und nicht der Steuerpflicht in (...) unterlegen sei (IV-act. 103).
E.
Mit Vorbescheid vom 14. November 2016 teilte die IV-Stelle mit, sie beab-
sichtige das Leistungsbegehren abzulehnen. Die Abklärungen hätten erge-
ben, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Deutschland
sei. Die Beschwerdeführerin sei amtlich ununterbrochen in (...) gemeldet
gewesen und dort auch steuerlich geführt worden (IV-act. 106). Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2016 Einwand. Darin
bringt sie im Wesentlichen vor, ihr Ehemann sei meist auf Tournee im Aus-
land gewesen. Ihr effektiver Lebensmittelpunkt sei die Schweiz. Am 21. Juli
2017 verfügte die IVSTA, dass aufgrund des fehlenden Wohnsitzes der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz kein Anspruch auf eine Leistung der In-
validenversicherung bestehe.
F.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. September
2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie macht geltend,
dass die IV-Stelle den Sachverhalt nach wie vor nicht genügend abgeklärt
habe. So habe diese lediglich Auskünfte bei den Steuerbehörden einge-
holt, sich jedoch über den Aufenthaltsstatus des Ehemannes nicht genü-
gend erkundigt. Aufgrund der Umstände sei von einem Wohnsitz der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz auszugehen. Sie bringt ausserdem vor,
auch wenn man davon ausginge, dass der Ehemann seinen Wohnsitz in
Deutschland habe, bestehe ein abgeleitetes Recht der Beschwerdeführe-
rin auf Invaliditätsleistungen in der Schweiz.
G.
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Seite 4
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2017 berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG).
Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), in der vorliegend anwendbaren,
seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehenden und bis zum Verfügungszeit-
punkt unverändert gebliebenen Fassung, sind ausländische Staatsange-
hörige nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnli-
chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge ge-
leistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz auf-
gehalten haben. Vorbehalten bleiben abweichende Sonderregelungen in
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Seite 5
zwischenstaatlichen Vereinbarungen für ausländische Staatsangehörige,
welche dieser Gesetzesbestimmung vorgehen (ULRICH MEYER, Bundesge-
setz über die Invalidenversicherung [IVG], in MURER/STAUFFER [Hrsg.],
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2010,
S. 64).
2.2 Nicht zur Anwendung gelangt das Abkommen zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien über soziale Sicherheit
vom 3. September 2009, welches am 29. Januar 2011 in Kraft getreten ist.
Ein Export von schweizerischen Rentenleistungen an indische Staatsan-
gehörige war ausdrücklich nicht beabsichtigt. Gestützt auf dieses Abkom-
men kann die Beschwerdeführerin keinen Anspruch geltend machen (Bot-
schaft vom 28. Oktober 2009 über die Genehmigung des Abkommens zwi-
schen der Schweiz und Indien über soziale Sicherheit, BBl 2009 7628
S. 7636, Ziff. 4.1)
2.3 Weiter vorbehalten bleiben gemäss Art. 80a Abs. 1 lit. a IVG das Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA) und die
Verordnungen 1408/71 und 883/2004. Diese derogieren, soweit persönlich
und sachlich anwendbar, Art. 6 Abs. 2 IVG, wenn die darin stipulierten spe-
ziellen versicherungsmässigen Voraussetzungen Angehörige der Mitglied-
staaten der EU ungleich behandeln oder direkt oder indirekt diskriminieren
(Urteil BGer 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015). Das FZA und insbesondere
die Verordnung 1408/71 gelten in persönlicher Hinsicht für Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschrif-
ten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder als Staatenlose oder
Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, sowie für deren Fami-
lienangehörige und Hinterbliebene (Art. 2 Ziff. 1 Verordnung 1408/71). Per-
sonen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Ver-
ordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staa-
tes, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes
vorsehen (Art. 3 Abs. 1 Verordnung 1408/71; BGE 138 V 186 E. 3.3 S.
191). Die Verordnung 883/2004 ihrerseits gilt für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mit-
gliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaa-
ten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterblie-
benen (Art. 2 Abs. 1 Verordnung 883/2004). Sofern in dieser Verordnung
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nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt,
die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates (Art. 4 Verord-
nung 883/2004) (Urteil BGer 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015).
2.4 Die Beschwerdeführerin macht (eventualiter) geltend, dass sie – selbst
dann, wenn ihr Wohnsitz bei Eintritt der Invalidität in Deutschland gelegen
hätte – aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 ein abgeleitetes Recht auf
Invaliditätsleistungen in der Schweiz habe beziehungsweise eine Export-
verpflichtung für die Invalidenrente bestehe. Im konkreten Fall bringe es
das Diskriminierungsverbot mit sich, dass Familienangehörige sich auf die
Gesetzgebung desjenigen Staates berufen könnten, in welchem der an-
dere Ehegatte erwerbstätig sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend,
dass ihr Ehemann am ehesten einen sozialversicherungsrechtlichen Kon-
nex zu Deutschland habe und deshalb ein abgeleitetes Recht der Be-
schwerdeführerin auf Invaliditätsleistungen in der Schweiz bestehe. Dabei
verweist sie auf das Urteil BGer 9C_984/2012 vom 12. Juli 2013 (BGE 139
V 393).
Die Beschwerdeführerin weist in der Beschwerde selber daraufhin, dass
das Bundesgericht die Frage, ob die (dortige) Beschwerdeführerin einen
solchen abgeleiteten Anspruch habe, in Erwägung 2.3.6 ausdrücklich of-
fengelassen habe. Daraus kann zum einen – entgegen der Würdigung der
Beschwerdeführerin – nicht abgeleitet werden, das Bundesgericht habe
zum Ausdruck gebracht, ein solcher Anspruch sei durchaus möglich. Zum
anderen haben im vorliegend interessierenden Zeitraum – entgegen der
BGE 139 V 393 zugrunde liegenden Sachlage – weder die Beschwerde-
führerin noch ihr Ehemann in der Schweiz gelebt beziehungsweise ihren
zentralen Lebensmittelpunkt gehabt und sind einer Erwerbstätigkeit nach-
gegangen (vgl. dazu E. 4). Eine Leistungspflicht des schweizerischen Ver-
sicherungsträgers aufgrund des FZA kann deshalb nicht abgeleitet wer-
den.
1.
Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für den Bezug einer Invaliden-
rente gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG gegeben sind. Mit der angefochtenen Ver-
fügung vom 21. Juli 2017 hat die Vorinstanz infolge Fehlens eines Wohn-
sitzes in der Schweiz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin er-
neut abgewiesen. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdefüh-
rerin im vorliegend relevanten Zeitraum ab 2010 Wohnsitz in der Schweiz
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begründet hat und die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den
Anspruch auf eine Invalidenrente erfüllt.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 25. August
2014 der Frage nach dem überwiegenden Wohnsitz der Beschwerdefüh-
rerin bereits mit eingehender Begründung nachgegangen. Das Bundesge-
richt hat jedoch mit Urteil vom 4. Mai 2015 (Verfahren 8C_713/2014) fest-
gehalten, dass die Akten Hinweise auf einen möglichen dauerhaften Wohn-
sitz des Ehemannes in den USA enthielten, was die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin stützen würde, wonach sich der Mittelpunkt ihrer Lebens-
beziehungen effektiv in der Schweiz befinde. Bezüglich dieser (zentralen)
Frage habe das Gericht von weiteren Abklärungen zu den konkreten Um-
ständen abgesehen, damit den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin
verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Wohnsitzfrage
bzw. die Frage nach dem Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist daher
unter Berücksichtigung der im nachfolgenden Verfahren getroffenen Abklä-
rungen nochmals eingehend zu prüfen.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), in der vorliegend anwendbaren,
seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehenden und bis zum Verfügungszeit-
punkt unverändert gebliebenen Fassung, sind ausländische Staatsange-
hörige nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnli-
chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge ge-
leistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz auf-
gehalten haben.
1.3
1.3.1 Der Begriff des Wohnsitzes bestimmt sich nach dem innerstaatlichen
Recht. Dabei gilt als Wohnsitz grundsätzlich jener nach den Bestimmungen
des Zivilgesetzbuches. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der
massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person am Ort, wo sie sich mit
der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittel-
punkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat; für die Begründung eines
Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives
äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dau-
ernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es hierbei nicht auf
den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren
äusseren Umstände objektiv schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts
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Seite 8
I 400/02, E. 3.2). Die Absicht des dauernden Verbleibens manifestiert sich
nach aussen dort, wo eine Person nach Massgabe der gesamten Um-
stände im Einzelfall die intensivsten familiären, beruflichen und gesell-
schaftlichen Beziehungen pflegt. Der Lebensmittelpunkt einer Person be-
findet sich dort, wo diese bewohnbare Räume benützt, schläft, ihre Freizeit
mit Familie, Freunden oder Freizeitbeschäftigungen verbringt und etwa ei-
nen festen Telefonanschluss besitzt. Weitere Indizien sind u.a. der Erwerb
von Wohneigentum und die Aufbewahrung der persönlichen Effekten. Nicht
entscheidend sind letztlich die fremdenpolizeilichen Niederlassungs- und
Aufenthaltsbewilligungen beziehungsweise der Ort der Schriftenhinterle-
gung und der Ausübung der politischen Rechte usw. HOTZ/SCHLATTER, Ers-
ter Titel: Die natürlichen Personen, in Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommen-
tar ZGB, 2018, Rz. 6 zu Art. 23 ZGB).
1.3.2 Bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohnsitz gesondert
für jeden Ehegatten gemäss Art. 23 ff. ZGB. Üblicherweise befindet sich
der Wohnsitz beider Ehegatten am Ort der ehelichen Wohnung (BGE 115
II 121). Verlässt ein Ehegatte die eheliche Wohnung, um an einem anderen
Ort einen neuen Wohnsitz zu begründen, so muss er den entsprechenden
Willen deutlich manifestiert haben (BGE 119 II 65). Möglich, jedoch selten,
sind getrennte Wohnsitze bei Ehegatten, die das Zusammenleben nicht
aufgegeben haben, wenn sie sich abwechslungsweise in beiden Wohnun-
gen treffen (HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivil-
gesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., 2014, Rz. 10 zu Art. 23 ZGB). Bei
verheirateten Personen befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehun-
gen üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort. Dies gilt
auch für Personen, welche am Arbeitsort übernachten und lediglich am
Wochenende nach Hause fahren. Lässt die Arbeitszeit häufige Besuche
nicht zu, so genügt eine Rückkehr zur Familie pro Monat zur Beibehaltung
des Wohnsitzes am Wohnort der Familie (HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.],
ebd., Rz. 11 zu Art. 23 ZGB).
3.4 Die Beschwerdeführerin ist indische Staatsangehörige und lebt fraglich
in Deutschland respektive in der Schweiz. Die Frage des massgebenden
Wohnsitzes ist, unter Berücksichtigung der zusätzlichen Abklärungen
durch die IV-Stelle und der neu eingereichten Unterlagen der Beschwerde-
führerin, zu beurteilen.
Im Jahr 2003 verlegte die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz von (...),
Schweiz, nach (...), Deutschland. Aufgrund ihres geringen Einkommens
bezogen sie und ihr Ehemann dabei mietfrei eine 3.5-Zimmerwohnung bei
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Seite 9
der Schwiegermutter in (...) (IV-act. 23). Die Beschwerdeführerin war in der
Schweiz als Grenzgängerin gemeldet mit einer entsprechenden Bewilli-
gung seit 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2010 (IV-act. 1). Seit November 2008
wohnte die Beschwerdeführerin als Untermieterin und Wochenaufenthalte-
rin in einem Zimmer in (...), Schweiz (IV-act 74). Bei der IV-Anmeldung für
Erwachsene vom 12. Februar 2010 gab die Beschwerdeführerin als Wohn-
sitz ihre Adresse in (...) an. Als Wohnsitz des Ehemannes nannte sie
Deutschland/USA (IV-act. 1). Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 1993
in der Schweiz (IV-act. 20). Ab 1. Juni 2007 war sie zu 50% bei der
E._______ AG in der Schweiz tätig (IV-act. 11). Die Haushaltsabklärung
der IV-Stelle F._______ fand am 14. Juli 2010 in (...) statt (Bericht vom 15.
Juli 2010; IV-act. 23). Gemäss Versicherungspolice der J._______ vom Ok-
tober 2011 ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz krankenversichert.
Aus den Akten ist nicht erkennbar, seit wann die Krankenversicherung in
der Schweiz besteht. Aus der Leistungsabrechnung der J._______ vom 17.
Februar 2010 ist jedoch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahre
2009 in der Schweiz verschiedene medizinische Behandlungen in An-
spruch nahm und Medikamentenbezüge tätigte (IV-act. 74). Seit dem Jahr
2009 wird die Beschwerdeführerin hausärztlich von Dr. med K._______,
Klinik L._______, in der Schweiz, begleitet. In ergänzender Einsprache
vom 7. Oktober 2010 äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend,
dass die Wohnung in (...) eine Notlösung sei (IV-act. 36). Sie wohne prak-
tisch nur noch an den Wochenenden in Deutschland. Ab 2009 wohne und
arbeite sie offiziell in der Schweiz (IV-act.42). In Ergänzung zur Haushalts-
abklärung vom 15. Juli 2010, welche in (...) stattfand, wird seitens der Be-
schwerdeführerin erwähnt, dass der Ehemann mehrheitlich zu Hause sei
und ihm zusätzliche Hausarbeiten zugemutet werden können (IV-act. 52).
4.
4.1 Aufgrund des Urteils des BGer 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 holte die
Vorinstanz zusätzliche Auskünfte hinsichtlich Wohnsitz und Steuerpflicht
der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ein. Gemäss Auskunft des
Bürgerbüros in (...) vom 11. Januar 2016 (IV-act- 93) ist der Ehemann der
Beschwerdeführerin in (…) geboren und deutscher Staatsangehöriger
(was notabene im Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin steht,
ihr Ehemann sei schweizerischer Staatsangehöriger, Sohn einer Schwei-
zerin und eines Amerikaners, aufgewachsen in den USA). Einzig von April
2011 bis November 2013 war er in Deutschland nicht gemeldet. Der Wohn-
sitz des Ehemannes zu dieser Zeit sei unbekannt. Darüber hinaus lebt die
Beschwerdeführerin seit 2003 bis heute ohne Unterbrechung in (...) (IV-act.
C-5216/2017
Seite 10
98). Gemäss Auskunft der Gemeindeverwaltung H._______ war die Be-
schwerdeführerin in ihrer Gemeinde als Wochenaufenthalterin gemeldet.
Die Abmeldung erfolgte im 2014 (IV-act. 103).
Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus widersprüchliche Angaben
zur Steuerpflicht, indem sie die Vermutung äussert, dass weder sie selbst
noch ihr Ehemann in Deutschland steuerpflichtig sein dürften (IV-act. 101).
In der Beschwerde hingegen anerkennt die Beschwerdeführerin die Steu-
erpflicht ihres Ehemannes in Deutschland (B-act. 1). Den Akten ist zudem
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Finanzamt H._______
steuerlich geführt wurde (Bestätigung des Finanzamtes H._______ vom
13. Januar 2012 [IV-act. 66] und zu keinem Zeitpunkt in (...) steuerpflichtig
war (Bestätigung der Steuerabteilung der Gemeindeverwaltung H._______
vom 16. August 2016 [IV-act. 103]).
Zum Ehegatten führte die Beschwerdeführerin aus, als Musiker sei er fast
ausnahmslos auf Reisen. Bei seiner Rückkehr habe er sich meist bei der
Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgehalten (B-act. 1). Aus den zusätz-
lich eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin ist jedoch nach wie
vor nicht ersichtlich, dass der Ehemann Wohnsitz ausserhalb von Deutsch-
land begründet hat, und für welche Dauer. Die eingereichten Bestätigun-
gen der Beschwerdeführerin über die Leitung von Seminaren und Tagun-
gen in Frankreich, Italien und USA sowie den Musikunterricht in den Jahren
2010 bis 2015 lassen diesbezüglich keinen gegenteiligen Schluss zu und
belegen auch keine längerfristigen Tourneen (IV-act. 127). Konkrete An-
haltspunkte für einen wiederkehrenden Aufenthalt im Zimmer der Be-
schwerdeführerin in (...) (vgl. E. 3.4) sind zudem nicht aktenkundig.
Die Verlegung des Lebensmittelpunkts in das für die Beschwerdeführerin
schweizerische Ausland mit Wohnsitznahme und Pflege der persönlichen
Kontakte in (...) und Zusatzausgaben von monatlich Fr. 500.- für die Unter-
miete lässt sich schliesslich nicht vereinbaren mit den konkreten Angaben
in der Haushaltsabklärung zur Pflege der ehelichen Gemeinschaft in (...)
und der damit verbundenen konkret geschilderten Aufgabenteilung mit ih-
rem Ehemann in der ehelichen Wohnung. So wird im Bericht vom 15. Juli
2010 festgehalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zahlreiche
Aufgaben im Haushalt übernehme wie das Reinigen schwerer Pfannen,
Geschirr abwaschen, die Küchenreinigung, die Reinigung der Badewanne
und der Plättli. Aber auch das Staubsaugen und der Einkauf für den tägli-
chen Bedarf sei nicht mehr möglich und werde ebenfalls vom Ehemann
übernommen, Grosseinkäufe und der Einkauf schwerer Ware werde auch
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Seite 11
vom Ehemann übernommen (IV-act. 23). Insgesamt wird ersichtlich, dass
die späteren Angaben darüber, dass der Ehemann immer unterwegs sein
soll, nicht überzeugen.
Des Weiteren liegen keinerlei Angaben zur Freizeitgestaltung oder zu den
familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz oder in
Deutschland vor. Zu letzterem macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre
Schwiegermutter lebe in der Schweiz; entsprechende Nachweise wurden
von der Beschwerdeführerin jedoch nicht eingereicht.
4.2 Aus den zusätzlich eingeholten Unterlagen ergibt sich, dass die Be-
schwerdeführerin ihren Wohnsitz in Deutschland (in einer eigenen 3.5-Zim-
merwohnung in [...]) seit ihrem Zuzug im 2003 nicht wieder aufgegeben hat
(IV-act. 98), sie lediglich eine Grenzgängerbewilligung in der Schweiz be-
sass (IV-act. 1 S. 15) und im Jahre 2009 in (...) lediglich ein Zimmer mietete
(in Untermiete). Dies spricht für das Vorliegen eines Wochenaufenthaltes
in der Schweiz und steht zudem im Einklang mit den Angaben in der „An-
meldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente“ vom 12. Februar
2010, worin als gesetzlicher Wohnsitz die Anschrift in (...) und als aktueller
Aufenthaltsort die Anschrift in (...) genannt wird (IV-act.1). Die Beschwer-
deführerin war zudem nie steuerpflichtig in der Schweiz (IV-act. 103). Es
ist auch nicht belegt, dass ihr Ehemann in den Jahren 2011 bis zu seiner
Rückkehr im November 2013 (neuen) Wohnsitz ausserhalb von Deutsch-
land begründet hat und die Beschwerdeführerin ihr Zimmer zur Untermiete
in der Schweiz im 2014 aufgegeben hat (IV-act. 103). Schliesslich gibt es
keinerlei Nachweise zur Freizeitgestaltung und zu familiären Beziehungen
in der Schweiz.
Insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die möglichen Hinweise auf ei-
nen dauerhaften Wohnsitz des Ehemannes in den USA gemäss Urteil des
Bundesgerichts vom 4. Mai 2015 (Verfahren 8C_713/2014) durch die zu-
sätzlich eingereichten Dokumente der Beschwerdeführerin nicht erhärtet
werden konnten. So bestätigen die weiteren Abklärungen zwar, dass sich
der Ehemann der Beschwerdeführerin am 11. April 2011 nach Unbekannt
(USA) abgemeldet und am 20. November 2013 wieder in (...), Deutschland
angemeldet hat. Ob der Ehemann zwischenzeitlich aber ausserhalb von
Deutschland einen neuen Wohnsitz begründet hat und für welche Dauer,
lässt sich aus den eingereichten Bestätigungen (IV-act. 127: Bestätigung
der Einladung an Workshops, Seminare und Tagungen in Frankreich, Ita-
lien und USA) nicht entnehmen.
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Die Vorinstanz durfte deshalb davon ausgehen, dass sich der Lebensmit-
telpunkt der Beschwerdeführerin seit 2003 in Deutschland befindet. Der
zentrale Lebensmittelpunkt hat sich in den vorliegend relevanten Jahren
nicht von Deutschland zurück in die Schweiz verlagert (vgl. E. 3.3.2). Von
einer ergänzenden Befragung des Ehemannes kann aufgrund der Akten-
lage abgesehen werden, da einer solchen keine Beweiskraft zukommen
würde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 227/05 vom
16. Januar 2006 E. 4.2). Die vorinstanzliche Verfügung ist daher zu bestä-
tigen und die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist an-
gesichts des mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 gutgeheisse-
nen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch
zu verzichten.
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführe-
rin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario). Der obsiegenden Vorinstanz als Bundesbehörde ist ebenfalls
keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtskurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
C-5216/2017
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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