Abtei lung II I
C-5218/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Vito Valenti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vorsorgestiftung für das Personal der Y._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wang,
Bär&Karrer AG, Brandschenkestrasse 90, 8027 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA),
Bundesplatz 14, 6002 Luzern,
Vorinstanz,
Teilliquidationsreglement.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5218/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2009 (vgl. act. 5/1) genehmigte die Zentral-
schweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (nachfolgend die ZBSA oder die
Vorinstanz) das vom Stiftungsrat der Vorsorgestiftung für das Personal
der Y._______ AG (nachfolgend die Stiftung oder die Beschwerde-
gegnerin) am 11. Mai 2009 beschlossene Teilliquidationsreglement un-
ter Hinweis auf die konstitutive Wirkung der Genehmigung (Dispositiv-
ziffer 1), wies die Stiftung an, die Destinatäre bzw. die Versicherten
über die neuen Reglementsgrundlagen sowie über den Inhalt der vor-
liegenden Verfügung (inkl. Rechtsmittelbelehrung) zu informieren (Dis-
positivziffer 2) und hielt fest, dass eine allfällige Teilliquidation erst
nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung durchgeführt werden dürfe
(Dispositivziffer 3).
B.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juni 2009 reichte
X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) am 17. August 2009
(Datum Poststempel) eine Beschwerdeerklärung beim Bundesverwal-
tungsgericht ein und lieferte in der Folge innert der gewährten und
kurz erstreckten Frist am 9. September 2009 eine Beschwerdeverbes-
serung nach (vgl. act. 5). Darin beantragte er, es sei die vorinstanzli -
che Verfügung vom 15. Juni 2009 aufzuheben und es seien Vermö-
genswerte, welche von der Stiftung gesetzes-, reglements- und zweck-
widrig verwendet worden seien, an sie zurückzugeben, bevor das
Teilliquidationsreglement genehmigt werde. Im Übrigen sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Zur Begründung seiner Anträge wies der Beschwerdeführer zunächst
darauf hin, dass er als Mitarbeiter der Y._______ AG Versicherter und
betroffener Destinatär sei; als solcher machte er im Wesentlichen gel -
tend, dass die kaufmännische Bilanz, welche die Grundlage für die
Bestimmung der aufzuteilenden freien Mittel bilde, die tatsächliche fi -
nanzielle Lage der Stiftung nicht wiedergebe. So habe die Firma
Y._______ AG entgegen einer Vereinbarung über die
Leistungspartnerschaft zu ihrer Standortsicherung vom 19. Dezember
2005, welche per 31. Dezember 2008 aufgelöst worden sei, den
Arbeitnehmer-Risikobeitrag BVG aller Wahrscheinlichkeit nach
zumindest in den Jahren 2006 bis 2008 nicht aus ihrer Firmenkasse,
sondern aus dem Vermögen der (patronalen) Stiftung bezahlt. Der
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Beschwerdeführer ging des Weiteren davon aus, dass die Stiftung in
den Jahren 2006 bis 2008 weitere zweck-, reglements- und
gesetzeswidrige Zahlungen aus ihrem Vermögen geleistet habe.
Ebenso seien vermutlich in früheren Jahren Arbeitnehmer-
Risikobeiträge aus Überschüssen der BVG-Vorsorgeeinrichtung, die
nicht mit der vorliegenden patronalen Stiftung zu verwechseln sei,
bezahlt worden. Schliesslich sei zu befürchten, dass die Stiftung
Gewinne, die aus Immobilienverkäufen resultierten, nicht ihren
Versicherten bzw. der Vorsorgestiftung gutgeschrieben habe. All diese
starken Verdächtigungen und Befürchtungen könnten jedoch nur mit
den entsprechenden Buchhaltungsunterlagen der Stiftung belegt
werden, deren Edition der Beschwerdeführer ebenfalls verlangte. Auf-
grund seiner Ausführungen gehe er davon aus, dass zunächst die Ar-
beitnehmer-Risikobeiträge BVG von der Arbeitgeberfirma bei der Stif-
tung einbezahlt und andererseits die von der Stiftung unrechtmässig
getätigten Zahlungen rücküberwiesen werden müssten, bevor es zu ei-
ner Verteilung der freien Mittel gemäss dem genehmigten Teilliquidati -
onsreglement kommen könne.
C.
C.a Mit Vernehmlassung vom 25. September 2009 (vgl. act. 7) bean-
tragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge infolge mutwilliger Beschwerdeführung. Sie führte im
Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht einen
Zusammenhang zwischen den von ihm vemutungsweise beanstande-
ten Unstimmigkeiten bei der Verwendung von Stiftungsgeldern und
dem Teilliquidationsreglement herstelle. Er verkenne dabei die
Tatsache, dass das Teilliquidationsreglement lediglich die Grundsätze
und das Verfahren einer Teilliquidation allgemeingültig regle und diese
Grundsätze unabhängig von allfälligen falschen Zahlen im Einzelfall
anwendbar seien. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen den an-
geblichen vermögensrechtlichen Unstimmigkeiten und den reglemen-
tarischen Verfahrensgrundsätzen bestehe nicht, weshalb die gegen die
aufsichtsbehördliche Genehmigung gerichtete Beschwerde vollständig
unbegründet sei. Zudem könne der Beschwerdeführer für seine
Vermutungen und Befürchtungen keine konkreten Nachweise er-
bringen, weshalb die Beschwerde gar als mutwillig zu qualifizieren sei.
Soweit die Edition von Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2000 bis
2008 sowohl der Beschwerdegegnerin als auch der in casu nicht betei-
ligten BVG-Vorsorgeeinrichtung beantragt werde, habe dies im Rah-
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men eines allfälligen Klageverfahrens zu erfolgen und nicht im vorlie-
genden Verfahren betreffend die Genehmigung eines Teilliquidations-
reglements.
C.b Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2009 (vgl. act. 9) liess auch die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragen, so-
weit darauf einzutreten sei. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend,
dass das Teilliquidationsreglement in abstrakter Weise die kaufmänni -
sche Bilanz nach Swiss GAAP FER 26 als Grundlage für die Vertei-
lung der freien Mittel bestimme. Diese Regelung verstosse nicht gegen
Bundesrecht und entspreche dem Merkblatt von September 2004 der
Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden be-
treffend die Teilliquidation. Ob nun die konkrete kaufmännische Bilanz
der tatsächlichen finanziellen Lage entspreche, sei deshalb irrelevant.
Ein Rügegrund gemäss Art. 49 VwVG habe der Beschwerdeführer je-
denfalls nicht dargelegt. Des Weiteren könne der Beschwerdeführer
die Rückführung von Vermögenswerten nicht im Rahmen des Verfah-
rens um Genehmigung des Teilliquidationsreglements verlangen. Bei
diesem Verfahren gehe es nicht um die konkrete Durchführung einer
Teilliquidation, so dass der Antrag um Rückerstattung von Vermögens-
werten selbst dann abgewiesen werden müsste, wenn die Letztge-
nannten zweckwidrig verwendet worden wären, was jedoch nicht zu-
treffe. Sodann lege der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das an-
gefochtene Reglement selber gegen fachlich anerkannte Grundsätze
verstosse. Im Übrigen sei das Editionsbegehren vollumfänglich abzu-
weisen, da dieses sich auf Sachverhaltselemente beziehe, die vorlie-
gend für die Genehmigung des Teilliquidationsreglements nicht rele-
vant seien.
D.
Mit einer als „Petition“ bezeichneten Eingabe vom 23. Oktober 2009
wandten sich 62 Arbeitskolleginnen und –kollegen des Beschwerde-
führers an das Bundesverwaltungsgericht und gaben damit ihrer
Unterstützung für die Anliegen des Beschwerdeführers Ausdruck (act.
11).
E.
E.a Mit Replik vom 30. Oktober 2009 (vgl. act. 12) bestätigte der Be-
schwerdeführer seine Anträge und deren Begründung. Des Weiteren
machte er im Wesentlichen geltend, dass einerseits die von ihm vorge-
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brachten Unstimmigkeiten eine Auswirkung auf die Höhe des Nettostif -
tungsvermögens gemäss Ziffer 5 des Teilliquidationsreglements hätten
und andererseits die Verteilung der freien Mittel bei Zugrundelegung
der kaufmännischen Bilanz gemäss Ziffer 2 des besagten Reglements
nicht nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt würde.
Auch würde der Betrieb der Y._______ AG im Jahre 2010 ge-
schlossen, so dass eine Gesamtliquidation durchgeführt werden würde
und das Teilliquidationsreglement dann überflüssig sei.
E.b Mit einer weiteren Eingabe vom 9. November 2009 (vgl. act. 14)
reichte der Beschwerdeführer Übersichtsfolien der Revisionsstelle aus
dem Jahre 1999 und einen Auszug des Protokolls der Strategiesitzung
Z._______ vom 6. September 2000 ein.
F.
F.a Mit Duplik vom 22. Dezember 2009 (vgl. act. 18) bestätigte die Vor-
instanz ihrerseits ihre Rechtsbegehren und die Begründung ihrer Ver-
nehmlassung. Zudem wiederholte sie, dass bei der Genehmigung des
Teilliquidationsreglements, um welche es vorliegend einzig gehe, eine
generell-abstrakte Prüfung vorgenommen werde. Die Bestimmungen
des Reglements seien unabhängig von allfällig falschen zahlenmässi -
gen Grundlagen auf jeden konkreten Einzelfall anwendbar. Des Weite-
ren sei eine Gesamtliquidation der Beschwerdegegnerin auch dann
nicht zwingend, wenn die Stifterfirma liquidiert werde. Die Unterstüt-
zung von Arbeitskolleginnen und – kollegen ändere nichts daran, dass
die Einwendungen des Beschwerdeführers und sein Editionsbegehren
nicht die generell-abstrakte Normenkontrolle betreffen würden und die
Beschwerde deshalb unrechtmässig sei.
F.b Mit Eingabe vom 8. Januar 2010 bestätigte auch die Beschwerde-
gegnerin ihre Rechtsbegehren. Zur Replik des Beschwerdeführers
trug sie zudem vor, dass die Beschwerdegegnerin gesetzlich verpflich-
tet sei, ein Teilliquidationsreglement zu erlassen, in welchem die Vor-
aussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation geregelt werden.
Wie die Vorinstanz wies sie dabei darauf hin, dass die Liquidation der
Stifterfirma nicht automatisch die Gesamtliquidation der Beschwerde-
gegnerin zur Folge habe, was die Stiftungsurkunde selbst in Art. 8
Abs. 2 festhalte. Im Übrigen wiederholte sie das Argument, wonach es
an einem Zusammenhang zwischen den Behauptungen des Be-
schwerdeführers und der Genehmigung des Reglements fehle.
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G.
Der mit Zwischenverfügung vom 4. November 2009 vom zuständigen
Instruktionsrichter geforderte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ist vom
Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist einbezahlt worden (act.
13, 16).
H.
Auf den Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so-
fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu gehören die
Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vor-
sorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG,
SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 lit. i VGG. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor.
2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung
der ZBSA vom 15. Juni 2009, welche ohne Zweifel eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. Die Beschwerde gegen diese Verfü-
gung ist frist- und formgerecht eingegangen (Art. 50 und 52 VwVG).
Durch die Verfügung ist der Beschwerdeführer als Destinatär der Be-
schwerdegegnerin, deren Teilliquidationsreglement mit der angefochte-
nen Verfügung genehmigt worden ist, besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG), so dass er zur
Beschwerde legitimiert ist. Nachdem auch der eingeforderte Kosten-
vorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechts-
mittel einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
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einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Die Aufsichtsbehörde hat über die Einhaltung der gesetzlichen,
statutarischen und reglementarischen Vorschriften zu wachen (Art. 62
Abs. 1 BVG), indem sie insbesondere die Übereinstimmung der regle-
mentarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft
(lit. a), von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung for-
dert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (lit. b), Einsicht in die Be-
richte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge
nimmt (lit. c) sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft
(lit. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person
auf Information beurteilt (lit. e). Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat
sich die Aufsichtsbehörde auch mit der Teilliquidation von Vorsorgeein-
richtungen zu befassen, und zwar indem sie die reglementarischen
Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliqui-
dation genehmigt (Art. 53b Abs. 2 BVG). Der entsprechenden Geneh-
migung kommt dabei, wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfü-
gung zu Recht festhält, ein konstitutiver Charakter zu (Ueli Kieser in:
JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER/THOMAS GEISER/THOMAS GÄCHTER (Hrsg.), Hand-
kommentar zum BVG und FZG, Art. 53b, N 34, mit Hinweis auf die
bundesrätliche Botschaft vom 1. März 2000 zur 1. BVG-Revision, BBl
2000 2697).
Festzuhalten bleibt, dass gemäss Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 9 ZGB der er-
wähnte Art. 53b Abs. 2 BVG gleichermassen auf patronale Vorsorge-
oder Fürsorgestiftungen Anwendung findet, somit auch auf die Be-
schwerdegegnerin.
4.2 Vorliegender konkreter Anfechtungsgegenstand ist wie gesagt die
Verfügung, mit welcher die Vorinstanz das Teilliquidationsreglement
der Beschwerdegegnerin vom April 2009 (vgl. act. 7/18) gestützt auf
Art. 53b Abs. 2 BVG genehmigt hat.
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspfle-
ge ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Ver-
fügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der
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Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand
bildet (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1b). Ausgangs -
punkt und zugleich äusserster Rahmen für die Definition des Streitge-
genstands ist der Anfechtungsgegenstand. Der Beschwerdeführer
kann entweder den Anfechtungsgegenstand in seiner Gesamtheit zur
Überprüfung bringen oder den Streitgegenstand enger definieren als
den Anfechtungsgegenstand. Der Streitgegenstand kann sich somit
zwar um nicht streitige Punkte reduzieren, nicht aber über den Anfech-
tungsgegenstand hinaus ausweiten. Nur in speziell gelagerten Aus-
nahmefällen akzeptiert die Rechtsprechung gelegentlich eine Auswei-
tung des Streitgegenstandes, etwa aus prozessökonomischen Überle-
gungen, wenn der bisherige Streitgegenstand in einem derart engen
Sachzusammenhang zur neuen Streitfrage steht, dass von einer Tat-
bestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Ver-
waltung dazu zumindest in Form einer Prozesserklärung geäussert hat
(Markus Müller in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 5 zu Art. 44; BGE 122 V 34 E. 2a).
4.3 Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer insbesonde-
re, dass Vermögenswerte, welche von der Stiftung gesetzes-, regle-
ments- und zweckwidrig verwendet worden seien, ihr zurückzugeben
seien, bevor das Teilliquidationsreglement genehmigt sei. Demgegen-
über legen die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin im Wesentli -
chen dar, dass der Beschwerdeführer die Tatsache verkenne, dass das
Teilliquidationsreglement lediglich die Grundsätze und das Verfahren
einer Teilliquidation generell-abstrakt regle und diese Grundsätze un-
abhängig eines Teilliquidationsfalls mit konkreten Bilanzzahlen an-
wendbar seien. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Rechts-
begehren des Beschwerdeführers und der angefochtenen Genehmi-
gungsverfügung sei deshalb nicht gegeben. Damit machen sie sinnge-
mäss geltend, dass der Beschwerdeantrag mit dem Gegenstand der
Verfügung nichts zu tun hat und deshalb gemäss Lehre und Recht-
sprechung ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegt, was im
Folgenden zu prüfen ist.
5.
5.1 Mit der 1. BVG-Revision, welche seit dem 1. Januar 2005 in Kraft
ist, ist der Ablauf des Teilliquidationsverfahrens von Vorsorgeeinrich-
tungen geändert worden. Während vor diesem Datum die Aufsichtsbe-
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hörde jede einzelne Teilliquidation prüfen und genehmigen musste,
bevor sie durchgeführt werden konnte, hat sie nun in einem ersten, für
sich abgeschlossenen Schritt – wie schon ausgeführt – die reglemen-
tarischen Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren
zu den Teilliquidationen generell zu prüfen und zu genehmigen (Art.
53b Abs. 2 BVG).
Mit einem solchen Reglement werden etwa:
- die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Teilliquidation, welche in
Art. 53b Abs. 1 BVG festgesetzt sind, konkretisiert (vgl. Ziffer 1 des
Teilliquidationsreglements vom April 2009, act. 7/18),
- die generelle Grundlage für die Bestimmung der freien Mittel per
Stichtag festgelegt (in casu die jeweilige kaufmännische Bilanz nach
den Rechnungslegungsvorschriften Swiss GAAP FER 26; vgl. Ziffer 2
desselben),
- das Verhältnis und die Kriterien der Aufteilung der freien Mittel zwi-
schen den verbleibenden und austretenden Mitarbeitern bestimmt (vgl.
Ziffer 3),
- das Vorgehen für die Übertragung der freien Mittel bei individuellen
und kollektiven Austritten umschrieben (vgl. Ziffer 4),
- die Kriterien für den Verteilschlüssel, welcher beim Verteilungsplan
angewendet werden soll, festgelegt (vgl. Ziffer 5),
- die Kompetenzen des Stiftungsrates im Rahmen einer konkreten Teil-
liquidation bestimmt (in casu die Festlegung des Stichtages, der freien
Mittel und des zu verteilenden Anteils, den kollektiven oder individuel -
len Anspruch der Übertragung beim kollektiven Austritt sowie den Ver-
teilungsplan, dies jeweils verbunden mit einer Informationspflicht an
die Adresse der Aufsichtsbehörde und der Kontrollstelle; vgl. Ziffer 6)
und
- die Pflicht zur Information der versicherten Personen verbunden mit
einem internen Einspracheverfahren, gefolgt von einem externen Ein-
spracheverfahren bei der Aufsichtsbehörde (vgl. Ziffer 7), deren Verfü-
gungen danach gestützt auf Art. 74 Abs. 1 BVG der Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht unterliegen.
Seite 9
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5.2 Insbesondere aus Ziffer 6 und 7 des von der Vorinstanz genehmig-
ten Teilliquidationsreglements ist ersichtlich, dass erst in einem zwei-
ten Schritt, wenn die gesetzlichen und reglementarischen Vorausset-
zungen für eine Teilliquidation erfüllt sind, der Stiftungsrat mit gewis-
sen Beschlüssen in Anwendung des (vorgängig genehmigten) Regle-
ments eine konkrete Teilliquidation einleitet. In diesem Rahmen kön-
nen die Destinatäre Einwände erheben und gegebenenfalls den Be-
schwerdeweg beschreiten.
5.3 Wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin vorliegend zu
Recht ausführen, macht der Beschwerdeführer in keiner Weise gel-
tend, die in den sieben Ziffern des Teilliquidationsreglements der Be-
schwerdegegnerin niedergelegten generell-abstrakten Grundsätze,
Kriterien, Zuständigkeiten und Abläufe bei der Durchführung von Teilli-
quidationen seien unrechtmässig und würden Rechtssätze der bun-
desrechtlichen oder kantonalen Rechtsordnung im Bereich der berufli -
chen Vorsorge verletzen. Der Beschwerdeführer bezieht sich vielmehr
durchwegs auf konkrete Umstände und will die noch nicht bestimmte
kaufmännische Bilanz eines noch nicht eingeleiteten Teilliquidations-
verfahrens nach vom Stiftungsrat noch nicht festgelegten konkreten
Kriterien durch die Rückführung von Vermögenswerten berichtigen.
Dieses Anliegen des Beschwerdeführers ist ohne Zweifel verfrüht und
hat mit dem von der Vorinstanz genehmigten Teilliquidationsreglement
der Beschwerdegegnerin nichts zu tun. Seine Rügen kann der Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit einer allfälligen konkreten, zu-
künftigen Teil- oder Gesamtliquidation vorbringen und werden allenfalls
in jenem Verfahren zu prüfen sein.
Auch der replikweise eingebrachte Hinweis, dass im Falle der Be-
schwerdegegnerin nur noch eine Gesamtliquidation anstünde, ist un-
behelflich. Eine Vorsorgeeinrichtung kann durchaus (teilweise) weiter-
bestehen, auch wenn die Stifterfirma liquidiert wird. Eine automatische
Abhängigkeit zwischen beiden ist dem BVG nicht inhärent.
5.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, denn der eigentli -
che Streitgegenstand liegt im Grunde genommen ausserhalb des An-
fechtungsgegenstandes und seine Ausweitung aus prozessökonomi-
schen Überlegungen drängt sich in keiner Weise auf, zumal sich die
Vorinstanz auch nicht in Form einer Prozesserklärung zur konkreten
Frage des Beschwerdeführers geäussert hat.
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6.
6.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwer-
deführer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig wird. Die Verfah-
renskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 1'500.-- festge-
legt.
6.2 Der obsiegenden Vorinstanz steht gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE kei-
ne Parteientschädigung zu. Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin;
denn das Eidg. Versicherungsgericht hat mit Urteil vom 3. April 2000
erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge
grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE
126 V 149 E. 4), eine Praxis, welche das Bundesverwaltungsgericht
(sowie früher die Eidg. Beschwerdekommission BVG) in ständiger
Rechtsprechung auch im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten (und mit
patronalen Stiftungen) analog angewandt hat. Im vorliegenden Fall gibt
es keinen Grund, von dieser Regel abzuweichen, so dass der Be-
schwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Der obsiegenden Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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