B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5218/2015
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf
B._______.
C-5218/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 13. Mai 2015 beantragte die aus der Dominikanischen Republik stam-
mende B._______ (geb. 1981, im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Einge-
ladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Schen-
gen-Visum für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise
gab sie an, ihre in der Stadt Zürich wohnhafte ältere Schwester A._______
(geb. 1969, im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin), nun-
mehr italienische Staatsangehörige, besuchen zu wollen. Diese hatte be-
reits am 10. April 2015 ein entsprechendes Einladungsschreiben an die
Schweizer Botschaft gerichtet.
B.
Mit Formularentscheid vom 19. Mai 2015 lehnte es die Schweizer Vertre-
tung in Santo Domingo ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie be-
gründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für
die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-
Raum nach Ablauf des Visums.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin mit Eingabe vom 15. Juni
2015 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) Einsprache.
C.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin er-
gänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies
die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 10. August 2015 ab. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Eingeladene habe an-
gegeben, bei einer Eisenwarenhandlung zu arbeiten und ihrem Visumsan-
trag eine entsprechende Bestätigung beigelegt. Abklärungen im Rahmen
der Gesuchsprüfung (durch die Schweizer Vertretung in Santo Domingo)
hätten jedoch ergeben, dass die auf dem Schreiben erwähnte Mobiltele-
fonnummer nicht in Betrieb sei. Im Übrigen würden Unternehmen in der
Regel keine Mobiltelefonnummern im Firmenstempel aufführen. Zudem
habe die erwähnte Eisenwarenhandlung nicht ausfindig gemacht werden
können und der im eingereichten Dokument vom Arbeitgeber bestätigte
Lohn sei für eine Buchhaltungsassistentin nicht realistisch, d.h. viel zu
hoch. Aufgrund dieser Erkenntnisse müsse in casu davon ausgegangen
werden, dass es sich bei der vorgelegten Arbeitgeberbestätigung nicht um
ein echtes Dokument handle. Da die Gesuchstellerin offenbar mit einer fal-
schen Bestätigung die Behörden habe täuschen und so ein Visum habe
C-5218/2015
Seite 3
erschleichen wollen, seien die Kriterien für die Visumserteilung offensicht-
lich nicht erfüllt, weshalb die Einsprache abzuweisen sei.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2015 beantragt die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besucher-
visums an die Gesuchstellerin. In ihrer Begründung bestreitet sie, dass ihre
Schwester ein gefälschtes Dokument ihres Arbeitgebers vorgelegt hätte
und weist darauf hin, dass die Gesuchstellerin bereits zweimal zu Besuch
in der Schweiz gewesen und jeweils fristgerecht in ihre Heimat zurückge-
kehrt sei.
Nebst weiteren Unterlagen aus dem vorinstanzlichen Verfahren wurde eine
neue Bestätigung des angeblichen Arbeitgebers in Kopie nachgereicht.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus. Die auf Beschwerdeebene einge-
reichte neue Arbeitgeberbestätigung unterscheide sich nicht wesentlich
von dem im Rahmen des Visumsantrages abgegebenen Schreiben, sei
doch lediglich eine weitere Telefonnummer aufgeführt. Erneute (umfas-
sende) Abklärungen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung in
Santo Domingo hätten ergeben, dass sich nunmehr zwar jemand unter der
neu aufgeführten Telefonnummer melde, besagte Arbeitnehmerin jedoch
nicht habe erreicht werden können. Es sei deshalb weiterhin davon auszu-
gehen, dass es sich beim fraglichen Dokument um ein "arrangiertes"
Schreiben handle. Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass sie
bereits im Jahre 2006 ein Einreiseverbot gegen die Gesuchstellerin habe
aussprechen müssen aufgrund eines Visumerschleichungsversuchs mit-
tels einer gefälschten Arbeitgeberbestätigung.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. Oktober 2015 wurde der Be-
schwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zu den in der vorinstanzlichen
Vernehmlassung aufgezeigten Abklärungsergebnissen der Schweizeri-
schen Botschaft in Santo Domingo Stellung zu nehmen. Die hierfür ge-
setzte Frist blieb ungenutzt.
C-5218/2015
Seite 4
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer dominikanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
C-5218/2015
Seite 5
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise
und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw.
das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei-
nen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
C-5218/2015
Seite 6
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Perso-
nen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom
13.04.2006], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Stämpflis Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstel-
lende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer
rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht
besteht resp. dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wieder-
ausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex; Art. 5 Abs. 2 AuG; BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusam-
menhangs mit dem Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks
nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). Ein Visum darf nur erteilt werden, wenn
keine begründeten Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers bzw. der Ge-
suchstellerin bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des beantragten
Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.H.).
C-5218/2015
Seite 7
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 32
Visakodex, Art. 12 VEV). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaats-
angehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen
nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich
nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann
einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen
gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-
Visums mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe mit einer "falschen"
(Arbeits-)Bestätigung die Behörden täuschen und so ein Visum erschlei-
chen wollen.
5.2
5.2.1 Wie oben ausgeführt, setzt die Erteilung eines "einheitlichen Visums"
(zum Begriff vgl. Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) voraus, dass die gesuchstellende
Person die Einreisevoraussetzungen erfüllt und kein Verweigerungsgrund
vorliegt (Art. 21 und Art. 32 Visakodex). Die Prüfung eines Visumsantrags
stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom
Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die
Glaubwürdigkeit seiner Aussagen (Art. 21 Abs. 7 Visakodex). Anlässlich ih-
rer Gesuchseinreichung wies die Eingeladene bezüglich ihrer Erwerbstä-
tigkeit darauf hin, sie sei Angestellte in einer Eisenwarenhandlung, was sie
mit einem entsprechenden Dokument zu belegen versuchte. Die Gastge-
berin und Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren gel-
tend, ihre Schwester sei Verkäuferin in einem Baumarkt in Santo Domingo.
In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz in diesem Zusammen-
hang fest, Abklärungen im Rahmen der Gesuchsprüfung durch die Schwei-
zer Vertretung in Santo Domingo hätten ergeben, dass die auf der Arbeits-
bestätigung erwähnte Mobiltelefonnummer nicht in Betrieb sei. Im Übrigen
würden Unternehmen in der Regel keine Mobiltelefonnummern im Firmen-
stempel aufführen. Zudem habe die erwähnte Eisenwarenhandlung nicht
ausfindig gemacht werden können und der im eingereichten Dokument
vom Arbeitgeber bestätigte Lohn sei für eine Buchhaltungsassistentin nicht
C-5218/2015
Seite 8
realistisch, d.h. viel zu hoch. Aufgrund dieser Erkenntnisse müsse in casu
davon ausgegangen werden, dass es sich bei der vorgelegten Arbeitge-
berbestätigung nicht um ein echtes Dokument handle, was von der Be-
schwerdeführerin allerdings vehement bestritten wird. Zugleich reichte sie
eine neue Bestätigung des angeblichen Arbeitgebers in Kopie zu den Ak-
ten.
5.2.2 Die Vorinstanz sah sich daher gezwungen, weitere und umfassen-
dere Abklärungen durch die Auslandvertretung vornehmen zu lassen. In
ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 weist das SEM darauf hin,
dass sich die auf Beschwerdeebene eingereichte (neue) Arbeitgeberbestä-
tigung nicht wesentlich von dem im Rahmen des Visumsantrages abgege-
benen Dokument unterscheide, sei doch lediglich eine weitere Telefonnum-
mer aufgeführt. Erneute Abklärungen in Zusammenarbeit mit der Schwei-
zer Vertretung in Santo Domingo hätten ergeben, dass sich nunmehr zwar
jemand unter der neu aufgeführten Telefonnummer melde, die Gesuchstel-
lerin jedoch nicht habe erreicht werden können. Es sei deshalb weiterhin
davon auszugehen, dass es sich beim fraglichen Dokument um ein "arran-
giertes" Schreiben handle. Im Übrigen habe die Vorinstanz gegen die Ein-
geladene bereits im Jahre 2006 eine zweijährige Einreisesperre verhängen
müssen, weil diese versucht hätte, mit einer gefälschten Arbeitsbescheini-
dung ein Visum zu erschleichen.
5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, das Abklä-
rungsergebnis der mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertrauten
Schweizer Vertretung in Santo Domingo in Frage zu stellen, zumal die Be-
schwerdeführerin es trotz ausdrücklich gewährtem Replikrecht unterlassen
hat, zu den obgenannten Vorwürfen Stellung zu nehmen und damit die be-
gründeten Zweifel an der Echtheit der von ihrer Schwester vorgelegten Be-
lege auszuräumen. Indem die Gesuchstellerin erneut versucht hat, mit ei-
nem falschen bzw. gefälschten Beleg die Behörden zu täuschen, um sich
so ein Visum zu erschleichen, ist das beantragte Schengen-Visum zwin-
gend zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex i.V.m. Art. 12 Abs. 2
Bst. b VEV). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht ausschlaggebend
sein, dass die Gesuchstellerin in der Vergangenheit bereits zweimal zu Be-
such in der Schweiz gewesen und jeweils fristgerecht in ihre Heimat zu-
rückgekehrt ist. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu
Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
C-5218/2015
Seite 9
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-5218/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den am 23. September 2015 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: