Abtei lung II I
C-5220/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5220/2009
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1951 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige
X._______ lebt in Deutschland. Er war in den Jahren 2002 bis 2005
Grenzgänger und hat in der Schweiz als Lastwagenchauffeur
gearbeitet (act. 1.1 und 4). Er hat am 7. März 2007 bei der IV-Stelle
Aargau (nachfolgend: IV-Stelle AG) einen Antrag auf Ausrichtung einer
Invalidenrente gestellt (act. 1.1).
B.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 (act. 33) hat die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) gemäss Ankündigung im
Vorbescheid vom 13. Oktober 2008 (act. 18) das Leistungsbegehren
von X._______ abgewiesen, da keine rentenbegründende Invalidität
vorliege.
Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich folgende
Unterlagen bei: den Fragebogen für den Versicherten vom 10. April
2007 (act. 5), den Fragebogen für den Arbeitgeber vom 10. April 2007
(act. 6), das multidisziplinäre Gutachten des A._______ in B._______
(nachfolgend: A._______) vom 9. Juni 2008 (act. 14), diverse von
X._______ eingereichte ärztliche Atteste sowie die medizinischen
Stellungnahmen von Dr. med. C._______ des regionalen ärztlichen
Dienstes (RAD) vom 23. Juni 2008 (act. 15), vom 3. April 2009 (act.
25) und vom 11. Juni 2009 (act. 31).
C.
Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2009 hat X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. Juli 2009 Beschwerde bei der
IV-Stelle AG erhoben, welche das Schreiben am 17. August 2009 dem
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat. Der Beschwerdeführer
beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Rente sowie in
verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Zur Begründung führte er aus, sein Gesundheitszustand
sei schlecht und verschlechtere sich zunehmend.
D.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hat der Beschwerdeführer
am 21. September 2009 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege" mit den entsprechenden Belegen eingereicht.
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E.
Mit Eingaben vom 8. September 2009 und vom 1. Oktober 2009 hat
der Beschwerdeführer der IV-Stelle AG weitere medizinische Unterla-
gen eingereicht, die jene an das Bundesverwaltungsgericht weiterge-
leitet hat.
F.
Mit Vernehmlassung vom 13. November 2009 hat die IVSTA unter
Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt. Ferner wies sie sinngemäss da-
rauf hin, dass eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes
nach dem Zeitpunkt der Verfügung keinen Einfluss auf das vorliegende
Verfahren habe.
G.
Am 3. November 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere ärztliche
Berichte ein.
H.
Die Vorinstanz liess sich nicht mehr vernehmen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – sofern für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
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1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestim-
mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehal-
ten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorse-
hen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrecht-
licher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selb-
ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-
schaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwen-
dungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat woh-
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nenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats-
angehörigen dieses Staates.
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver-
fahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit
sowie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus-
setzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach
der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entspre-
chend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem
innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG,
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201), dem ATSG und der der Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11).
2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, dei bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Da das Rentengesuch im März 2007 eingereicht wurde, sind im vor-
liegenden Fall bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in
der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom
21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 beziehungsweise
AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007)
anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des
ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007
(5. IV-Revision, AS 2007 5129 beziehungsweise AS 2007 5155) in
Kraft getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem
1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse
in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar.
Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert
haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegenteiliges vermerkt –
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die Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen
Fassung zitiert.
2.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
18. Juni 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung
sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts des bei der IV-Stelle AG
eingereichten Gesuchs überhaupt die zuständige Verfügungsbehörde
war.
3.1 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel
nach dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung
(Art. 55 IVG). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmel-
dungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet
der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehe-
malige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
Wohnsitz noch in der beanchbarten Grenzzone haben und der Ge-
sundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück-
geht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt
die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Ver-
fahrens erhalten. Frühestens nach einer gerichtlichen Rückweisung
der Sache zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die Ver-
waltung kann sich ein Wechsel der IV-Stelle rechtfertigen (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] I 232/03 vom 22. Januar 2004, publiziert in
SVR 2005 IV Nr. 39 S. 145 ff. E. 3.3.1 f.; vgl. auch Urteil des BGer
I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 3.2).
3.2 Der Beschwerdeführer war Grenzgänger und hatte seine letzte
Arbeitsstelle im Kanton Aargau. Er hat sich somit zu Recht bei der IV-
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Stelle AG zum Leistungsbezug angemeldet. Der Erlass der Verfügung
durch die IVSTA ist gemäss obgenannter Rechtsprechung auch nicht
zu beanstanden.
4.
4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (4. IV-Revision) die rentenberechtigten Versicherten, die bei Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei träge an
die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein
Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs
an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1
ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung).
4.2 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschrif-
ten der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Ver-
sicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG)
geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1
lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision
haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IV-
Revision]).
4.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie-
derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich-
keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli -
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil -
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weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.4 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens
70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]
respektive Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]). Gemäss Art. 28
Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ab-
weichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
4.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be-
schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie um-
fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht,
dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv
zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter -
lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden me-
dizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
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Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
4.5.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all -
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu
das Urteil I 268/2005 des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Januar 2006
E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweis-
würdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil I 128/98 des BGer vom 24. Januar 2000 E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat -
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti -
se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
I 655/05 des BGer vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil 9C_24/2008 des BGer vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.5.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien ge-
gen ihre Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte
Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
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schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begrün-
det erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt (allgemeine Methode des Einkom-
mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1) zum Er-
werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge-
worden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Da nach empirischer
Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall
weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung
des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung
sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst
(RKUV 1993 Nr. U 168 101 E. 3b) beziehungsweise das an die bran-
chenspezifische Nominallohnentwicklung angepasste frühere Einkom-
men (AHI 2000 305 ff. E. 2c). Bei der Bestimmung des Invalidenein-
kommens ist ebenfalls – sofern möglich – auf die beruflich-erwerbliche
Situation abzustellen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches Vergleichseinkommen vorhanden, weil die Person
nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist, so können rechtsprechungsgemäss Daten der Do-
kumentation über Arbeitsplätze (DAP) oder aber Tabellenlöhne ge-
mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden
(BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
5.1 Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf des Wartejahres,
welches vom 13. Juni 2005 (Beginn der gutachterlich festgestellten
Arbeitsunfähigkeit) bis zum 12. Juni 2006 dauerte, entsteht, ist nach-
folgend lediglich ein allfälliger Anspruch seit Juni 2006 zu prüfen (vgl.
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Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung], E. 4.2 hiervor).
5.2 Dem multidisziplinären Gutachten des A._______ vom 9. Juni
2008 sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu
entnehmen:
- chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD, ICD-10 J44.9):
2005 leichte bronchiale Hyperreagibilität, leichte bis mittelschwe-
re Obstruktion, kleines bullöses Lungenemphysem, CT 11/05
(ICD-10 J43.9) sowie basal betonte Lungenfibrose 02/06 (ICD-10
J84.1)
- rezidivierende Pneumonien (ICD-10 J18.9):
erstmals 08/05 links pulmonal; zweimalige Pneumonie links
10/05, Pneumonie linker Oberlappen 11/05 mit Nachweis Meti -
cillin-resistenter Staphylococcus aureus endobronchial, resis-
tenzgerechte antibiotische Therapie mit Cotrim 11/05 und Line-
zolid 02/06.
Ferner wurden folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig-
keit gestellt:
- metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9):
Übergewicht, BMI 29,2 kg/m2 (ICD-10 E66.9), arterielle Hyper-
tonie (ICD-10 I10), Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0), Diabe-
tes mellitus Typ II (ICD-10 E11.7) mit Verdacht auf beginnende
diabetische Polyneuropathie, Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)
- geringe, diffuse Koronararteriensklerose, Koronarographie 07/05
(ICD-10 I25.1):
Risikofaktoren: metabolisches Syndrom, Status nach Nikotinab-
usus
- Refluxkrankheit bei axialer Gleithernie (ICD-10 K21.0)
- Struma nodosa Grad II (ICD-10 E04.9):
euthyreote Stoffwechsellage (aktuelles Labor)
- leichte Frischgedächtnisstörung unklarer Ätiologie
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- Leberenzymerhöhung unklarer Ätiologie:
Hepatitis-Serologien aktuell negativ, kein Alkoholkonsum, DD
Steatohepatitis bei Diagnose "metabolisches Syndrom", medi-
kamentös induziert, andere Ursachen.
Insgesamt erachteten die untersuchenden Ärzte den Beschwerde-
führer seit Februar 2006 in seiner früheren Tätigkeit als Lastwagen-
chauffeur als zu 50% und in einer leichten Tätigkeit zu 100% arbeits-
fähig.
5.3 Dr. med. C._______, RAD, würdigte und bestätigte in ihren
Stellungnahmen vom 23. Juni 2008, vom 3. April 2009 und vom 11. Ju-
ni 2009 im Ergebnis die diagnostischen Feststellungen des
A._______. Der Beschwerdeführer sei vor allem wegen der Diagnose
COPD seit Februar 2006 nur noch in leichten Tätigkeiten als zu 100%
arbeitsfähig anzusehen; in seiner früheren Tätigkeit liege hingegen
eine Arbeitsfähigkeit von 50% vor. Ferner würdigte sie die vom
Beschwerdeführer nach Erstellung des A._______-Gutachtens
eingereichten medizinischen Atteste und bestätigte, dass diese das
Ergebnis des Gutachtens mangels konkreter Befunde nicht zu
beeinflussen vermöchten; eine Veränderung des
Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch das A._______
sei nicht nachvollziehbar.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die begutachtenden
Ärzte des A._______, welche den Beschwerdeführer internis-
tisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch, neurologisch und
pneumologisch untersucht haben, zum Schluss gekommen sind, der
Beschwerdeführer sei grundsätzlich nur durch die COPD sowie die
rezidivierenden Pneumonien in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt;
die weiteren Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit in seiner früheren Tätigkeit auf 50%
und in einer leichten Tätigkeit auf 100% zu beziffern.
Das A._______-Gutachten, welches auch von der RAD-Ärztin als
massgebend bezeichnet wird, wurde gestützt auf eine polydisziplinäre
Untersuchung des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung
der zahlreichen Vorakten (vgl. die diesbezügliche Aufzählung in Ziffer 2
des A._______-Gutachtens) erstellt. Es ist umfassend, beruht auf all-
seitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden
und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Es
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erfüllt somit die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen
an ein Gutachten, weshalb darauf abzustellen ist. Die vom
Beschwerdeführer eingereichten Atteste vermögen am Ergebnis nichts
zu ändern, da sie kaum begründet und sehr kurz gehalten sind. Ferner
enthalten die eingereichten Atteste und Austrittsberichte – mit
Ausnahme einer festgestellten geringgradigen Arteriensklerose,
welche gemäss Beurteilung von Dr. med. C._______ keinen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit hat – keine zusätzlichen Diagnosen, sondern
lediglich im Vergleich zum Gutachten abweichende Einschätzungen
der Arbeitsfähigkeit, die hauptsächlich auf IV-fremden Gründen
(insbesondere: lange Arbeitslosigkeit, Chronifizierungstendenz [vgl.
Bescheinigung von Dr. med. D._______ vom 3. August 2009]) beruhen
und somit nicht zu berücksichtigen sind.
Es ist somit festzuhalten, dass gemäss den Feststellungen des
A._______-Gutachtens seit Februar 2006 von einer vollen Arbeits-
fähigkeit in leichten Tätigkeiten respektive von einer Arbeitsfähigkeit
von 50% in der Tätigkeit als Lastwagenchauffeur auszugehen ist.
6.
Zu prüfen bleibt noch der von der IVSTA durchgeführte Einkommens-
vergleich.
6.1 Gestützt auf den Fragebogen für den Arbeitgeber vom 10. April
2007 sowie die Angaben des Beschwerdeführers betrug sein Vali-
deneinkommen im Jahr 2005 Fr. 4'000.-- pro Monat respektive
Fr. 48'000.-- pro Jahr. Das bis ins Jahr 2007 indexierte Einkommen
beträgt somit Fr. 49'128.-- pro Jahr.
6.2 Das Invalideneinkommen als Mitarbeiter in leichten Tätigkeiten
(gemäss LSE-Tabellen 2006, Tabelle TA1, Niveau 4, Total, Männer)
indexiert auf das Jahr 2007 mit Abzügen von 18,35% infolge Unter-
bezahlung beim letzten Arbeitgeber sowie 10% für die früher ausge-
übte mittelschwere Tätigkeit beträgt Fr. 44'217.--.
Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergibt somit eine
Erwerbseinbusse von Fr. 4'911.-- (Fr. 49'128.-- minus Fr. 44'217.--) und
damit einen Invaliditätsgrad von 10%.
Die IVSTA hat somit auch den Einkommensvergleich, welcher vom Be-
schwerdeführer zudem auch nicht beanstandet worden ist, korrekt
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durchgeführt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der ange-
fochtene Entscheid zu bestätigen.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei
aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrens-
kosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung eingereicht, welches
aufgrund der Akten gutzuheissen ist. Es werden daher keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden
und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die IVSTA hat somit keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung.
Der nicht vertretene und unterliegende Beschwerdeführer hat keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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