Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5221/2009
U r t e i l v om 6 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Elena AvenatiCarpani (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien A._______,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
M. Milovanovic,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (Verfügung vom 20. Juli 2009).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1968 geborene, serbische Staatsangehörige A._______ war
zwischen 1991 und 1996 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz erwerbstätig
und entsprechend bei der schweizerischen Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (IVact. 2). Von Oktober 1998
bis März 2003 war er in Serbien in der Parkettproduktion tätig (IVact. 10
und 11). Mit Datum vom 10. März (Eingang am 2. April) 2008 meldete
sich A._______ zum IVLeistungsbezug an. Zur Begründung gab er an,
er habe am 2. März 2003 einen Unfall erlitten (Sturz in einen Schacht),
bei welchem er einen Lendenwirbel gebrochen habe. Seither sei er nicht
mehr arbeitsfähig (IVact. 1 und 11).
Die IVStelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) forderte am 17. Juli
2008 beim serbischen Versicherungsträger eine Kopie des
Rentenentscheides und beim Versicherten die Fragebogen für den
Versicherten (vgl. IVact. 11) und für Arbeits und Lohnverhältnisse von
Unselbständigerwerbenden (vgl. IVact. 10) sowie die bereits
vorliegenden medizinischen Unterlagen ein (IVact. 7 und 8). In der Folge
gingen bei der IVSTA insbesondere ein Gutachten der serbischen
Invalidenkommission vom 19. bzw. 30. November 2007 (IVact. 23),
20 Röntgenbilder (vgl. IVact. 13) und etwa 70 medizinische Kurzberichte
ein, wobei verschiedene Atteste äusserst kurz und kaum oder gar nicht
leserlich sind (vgl. IVact. 1797). Dr. C._______, regionaler ärztlicher
Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 25. November 2008
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Fraktur des
Lendenwirbels L1 im März 2003 (ICD10 S32.0) sowie Status nach
Dekompression und Stabilisation des L1 im März 2006 an. Ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Gastritis sowie eine
Cholezystitis. In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 3. März
2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Seit dem 1. Dezember 2006
könnte der Versicherte eine leidensangepasste Tätigkeit (leichte,
wechselbelastende Tätigkeit, insbesondere ohne Tragen von Gewichten
über 10 kg) wieder vollzeitlich ausüben (IVact. 99). Der von der
Verwaltung durchgeführte Einkommensvergleich ergab einen
Invaliditätsgrad von 23% (IVact. 102). Mit Vorbescheid vom 26. Januar
2009 stellte die IVSTA dem Versicherten die Zusprechung einer
befristeten Rente (für einen Monat) in Aussicht (IVact. 103). A._______
liess, vertreten durch seine Nichte, mit Datum vom 19. Februar und
17. März 2009 Einwände erheben, die Zusprechung einer unbefristeten
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Rente beantragen und weitere Beweismittel (Arztberichte und
Rentenentscheid des serbischen Versicherungsträgers) einreichen (IV
act. 104 und 108). Der RADArzt hielt in seiner Stellungnahme vom
5. Mai 2009 an seiner Beurteilung fest (IVact. 111). Mit Verfügung vom
20. Juli 2009 sprach die IVSTA A._______ für den Monat März 2007 eine
ganze Rente (Fr. 597.) sowie Fr. 15. Verzugszinsen zu (IVact. 113 und
114).
B.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. August 2009
kündigte B._______ an, ihr Onkel A._______ werde, vertreten durch
einen Anwalt, Beschwerde einreichen (act. 1). Am 14. September 2009
liess A._______, vertreten durch M. Milovanovic, Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei ihm eine
ganze (unbefristete) IVRente zuzusprechen und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren (act. 4). Weiter stellte er den Antrag, es sei
ihm zur detaillierten Begründung der Beschwerde eine neue Frist
anzusetzen, da er die Akten noch nicht erhalten habe. Aus der Verfügung
gehe nicht hervor, weshalb die Vorinstanz eine volle Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit angenommen und die Rente per 1. April
2007 aufgehoben habe.
C.
Mit Verfügung vom 17. September 2009 wies der Instruktionsrichter das
Fristerstreckungsgesuch mit Hinweis auf das Replikrecht ab (act. 5).
D.
Der Beschwerdeführer zog sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
mit Datum vom 20. Dezember 2009 zurück (act. 12).
E.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2010
auf Abweisung der Beschwerde und verwies u.a. auf eine weitere
Stellungnahme des RAD vom 12. Februar 2010 (act. 16, IVact. 120).
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 3. März 2010 auf Fr. 300. festgesetzte
Kostenvorschuss ging am 12. April 2010 bei der Gerichtskasse ein
(act. 17 und 19). Von der Möglichkeit, eine Replik einzureichen, machte
der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
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G.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2011 wurde dem
Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung an die Verwaltung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung
und Neubeurteilung des Anspruchs in Aussicht gestellt (act. 22).
H.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2012 hielt der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde fest (act. 23).
I.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IVStelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IVStelle ist
zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
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Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist
und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52
Abs. 1 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss rechtzeitig gleistet wurde,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei
nicht hinreichend begründet.
3.1. Verfügungen sind gemäss Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG zu begründen,
wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Die einer
Behörde obliegende Begründungspflicht fliesst aus dem
verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]).
3.1.1. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das
Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die
Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und
an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei
einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1).
3.1.2. Die Behörde hat die Vorbringen der vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen
und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die
Verpflichtung, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.
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Seite 6
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die
betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit
Hinweisen).
3.1.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen
Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der
Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende –
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer
Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis, vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2).
3.1.4. Eine Gehörsverletzung kann das angerufene Gericht nicht nur
aufgrund von Parteivorbringen, sondern auch von Amtes wegen prüfen
(BGE 116 V 182 E. 1a, BGE 120 V 357 E. 2a).
3.2. Bevor die IVStelle verfügungsweise über ein Leistungsbegehren
entscheidet, hat sie grundsätzlich im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
nach Art. 57a IVG das rechtliche Gehör zu gewähren. Hat die versicherte
Person Einwände zum Vorbescheid vorgebracht (vgl. Art. 73ter der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201]), muss die Begründung der Verfügung eine
Auseinandersetzung mit den für den Entscheid relevanten Einwänden
enthalten (Art. 74 Abs. 2 IVV). Um die betroffene Person in die Lage zu
versetzen, sachgerechte Einwände gegen den Vorbescheid
vorzubringen, muss auch dieser hinreichend begründet sein (vgl. Urteil
BGer 9C_971/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3; URS MÜLLER, Das
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Seite 7
Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010,
Rz. 2136).
3.2.1. Nach Darlegung der gesetzlichen Grundlagen führte die Vorinstanz
im Vorbescheid sowie – identisch – in der Verfügung zur
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades Folgendes aus: "Im vorliegenden Fall handelt es sich
um eine Gesundheitsbeeinträchtigung, die seit dem 03.03.2003 eine
Arbeitsunfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von 100% verursacht. (…).
Andere leichtere, dem Gesundheitszustand besser angepasste
Tätigkeiten, wie z.B. Reparatur von Kleingeräten (…), hätten jedoch
ausgeübt werden können. Die Arbeitsunfähigkeit bei der Ausübung dieser
Tätigkeiten ist von 0% ab 05.12.2006 mit einer Erwerbseinbusse von
23%." Weiter wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer den
Leistungsantrag erst am 10. März 2008 gestellt habe.
Die angefochtene Verfügung enthält zusätzlich folgende Ausführungen:
"Die neuen Unterlagen, die Sie Ihrem Schreiben vom 17.03.2009
beigelegt haben, sind unserem ärztlichen Dienst unterbreitet worden.
Dieser bestätigt seine vorgängige Stellungnahme. Ebenfalls hat die IV
Stelle von Ihren Bemerkungen vom 19.02.2009 Kenntnis genommen und
ist zum Schluss gekommen, dass diese an der Richtigkeit des
Vorbescheides vom 26.01.2009 nichts zu ändern vermögen."
3.2.2. Dem Vorbescheid lässt sich nicht entnehmen, dass sich die
Vorinstanz für die Beurteilung der medizinischen
Anspruchsvoraussetzungen auf die Stellungnahmen des RADArztes
abstützte und mit welcher Begründung dieser zunächst eine volle
Arbeitsunfähigkeit, ab dem 1. Dezember 2006 (nicht ab 5. Dezember
2006, wie im Vorbescheid und in der Verfügung angegeben) jedoch eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
attestierte. In der Verfügung wird lediglich angeführt, der RAD habe seine
vorgängige Stellungnahme bestätigt, ohne deren Inhalt bekannt zu
geben. Die für die Verwaltung massgebenden RADBerichte (vgl. 59
Abs. 2bis IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung]) wurden dem
Beschwerdeführer weder mit dem Vorbescheid noch mit der Verfügung
zugestellt. Da sowohl der Vorbescheid als auch die Verfügung
unzureichend begründet sind, wäre die Kenntnis der RADBerichte
unabdingbar gewesen, um den (in Aussicht gestellten bzw. den
getroffenen) Entscheid zu verstehen und allenfalls sachgerechte
Einwände dagegen vorzubringen (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.2). Anzufügen
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bleibt, dass im Vorbescheid und in der Verfügung – wie im Übrigen auch
in der Vernehmlassung – weitere wesentliche Begründungselemente
(insbesondere die Angaben zum Einkommensvergleich) fehlen (vgl. Urteil
BGer 9C_971/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.2).
3.2.3. Es liegt demnach eine schwere Gehörsverletzung vor, die von der
Beschwerdeinstanz nicht als geheilt erkannt werden kann (vgl. Urteil
BGer 9C_971/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3, BVGE 2010/35 E. 4.3.3).
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben.
4.
Aus verfahrensökonomischen Gründen ist ergänzend darauf
hinzuweisen, dass der streitige Anspruch aufgrund der Akten selbst dann
nicht beurteilt werden könnte, wenn das Vorbescheidverfahren
rechtskonform durchgeführt worden und die Verfügung hinreichend
begründet wären.
4.1. Die IVStelle hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit
besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132
V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2)
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die
Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3,
BGE 124 V 90 E. 4b; zum Ganzen: Urteil BGer 8C_392/2011 vom
19. September 2011 E. 2.2).
Der Untersuchungsgrundsatz findet zwar sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2), er schliesst die Beweislast im Sinne
einer Beweisführungslast aber begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsverfahren und prozess tragen mithin die Parteien in
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Seite 9
der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit
der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich
erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117
V 261 E. 3b; Urteil BGer 8C_448/2010 vom 19. November 2010 E. 4.1).
4.2. Bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten Invalidenrente sind
die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden
(vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen, Art. 17 Abs. 1 ATSG). Es
müssen sowohl die anspruchsbegründenden Tatsachen (insbesondere
die langdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG) als auch
die revisionsrechtlich erheblichen Veränderungen (wie eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
4.2.1. Die Vorinstanz hat ausdrücklich nur die bereits erstellten bzw. beim
Beschwerdeführer oder seinem Hausarzt vorhandenen medizinischen
Unterlagen angefordert (vgl. IVact. 7 und 8). Sie hat darauf verzichtet
selber – über den serbischen Versicherungsträger – Verlaufsberichte
oder aktuelle Untersuchungsbefunde einzuholen. Der RADArzt
Dr. C._______ hat in seiner Stellungnahme vom 25. November 2008 die
medizinischen Akten als ausreichend erachtet, um die Arbeitsfähigkeit
rückwirkend zu beurteilen (vgl. IVact. 99).
4.2.2. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Vielzahl medizinischer
Kurzberichte, die sich weder an die rechtsanwendenden Behörden (als
medizinische Laien) richten noch auf die vorliegend erheblichen Fragen
eingehen (insbesondere ob objektivierbare Befunde die subjektiven
Beschwerden zu erklären vermögen, Beurteilung des funktionellen
Leistungsvermögens seit März 2003), kommt der Würdigung der
medizinischen Akten durch den RAD eine wesentliche Bedeutung zu. Die
Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a,
BGE 122 V 157 E. 1c) genügen. Für RADBerichte von besonderer
Bedeutung ist, dass diese in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurden,
in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge
einleuchten sowie begründete Schlussfolgerungen enthalten. Zudem
müssen die Ärztinnen und Ärzte des RAD über die im Einzelfall gefragten
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Seite 10
persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351
E. 3a, Urteil BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2).
4.2.3. Die Stellungnahmen des RAD erfüllen diese Anforderungen nicht.
Dr. C._______ ist Facharzt für Allgemeinmedizin, hatte aber einen
medizinischen Sachverhalt zu beurteilen, der insbesondere Fragen aus
den Bereichen Orthopädie und Neurologie betraf. Seine Stellungnahme
vom 25. November 2008 enthält zwar eine Auflistung bzw.
Zusammenfassung der medizinischen Vorakten, wobei er aus
nachvollziehbaren Gründen nicht alle Berichte aufführt. Er nimmt aber
keine Würdigung der medizinischen Akten vor, und es fehlen eine – auch
medizinischen Laien einleuchtende – Beschreibung der medizinischen
Situation und Zusammenhänge sowie hinreichend begründete
Schlussfolgerungen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb am
1. Dezember 2006 eine derart wesentliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes eingetreten sein soll, die zu einer Steigerung der
Arbeitsfähigkeit (in einer leidensangepassten Tätigkeit) von 0% auf 100%
geführt hat. Die im März 2006 durchgeführte Operation (Spondylodese Th
12L2 und Dekompression des Spinalkanals) hat für den
Beschwerdeführer subjektiv nur vorübergehend eine Verbesserung
gebracht. Ob die subjektiven Beschwerden vorher aufgrund von
objektiven Befunden hinreichend erklärbar waren – wovon der RADArzt
offenbar ausging – erscheint nicht ohne Weiteres klar. Jedenfalls enthält
der – vom Übersetzer nur teilweise lesbare – Bericht von Dr. D._______,
Facharzt für Neuropsychiatrie und Neurologie, vom 28. Oktober 2004 (IV
act. 51) bereits Hinweise auf eine mögliche psychogene Überlagerung
oder eine Symptomausweitung. Darauf wird im RADBericht jedoch nicht
eingegangen, obwohl der entsprechende Bericht bei der
Zusammenfassung der Akten aufgeführt wird. Keine Angaben macht der
RADArzt sodann zur Arbeits(un)fähigkeit in einer anderen, dem
Gesundheitszustand besser angepassten Tätigkeit bis Ende November
2006.
4.3. Die angefochtene Verfügung beruht demnach auch auf einem
unzureichend festgestellten Sachverhalt.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme ergänzender
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Seite 11
Abklärungen und Durchführung eines rechtskonformen
Vorbescheidverfahrens über den Leistungsanspruch neu verfüge. In
diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der
unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete
Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Dem obsiegenden
Beschwerdeführer (vgl. BGE 137 V 57) wird der geleistete
Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet. Der unterlegenen Vorinstanz werden gemäss Art. 63
Abs. 2 VwVG keine Kosten auferlegt.
6.2. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten. Da keine
Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des
gebotenen und aktenkundigen Aufwandes erscheint eine Entschädigung
von pauschal Fr. 600. angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme
ergänzender Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens
über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300. nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
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Seite 12
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 600. zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Elena AvenatiCarpani Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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