Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5221/2011
U r t e i l v om 2 6 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Hinterlassenenrente, Verfügung vom 26. August 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch
Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 26. August 2011 ihre
Verfügung vom 4. Januar 2011 bestätigt hat, mit welcher ein Antrag der
Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente der
Alters und Hinterlassenenversicherung (AHV) abgewiesen worden war,
dass die Beschwerdeführerin diesen Einspracheentscheid mit
Beschwerde vom 14. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereiche von Hinterlassenenrenten
der AHV vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. September
2011 aufgefordert wurde, innert 14 Tagen Rechtsbegehren zu stellen und
diese zu begründen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), ansonsten auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist die Beschwerde
nicht verbessert hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass der Eingabe vom 14. September 2011 nicht eindeutig entnommen
werden kann, ob sie sich allenfalls gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2011 in der Beschwerdesache
C_______/2011 richtet, so dass das Bundesgericht zu deren Beurteilung
zuständig sein könnte,
dass daher die Eingabe vom 14. September 2011 in Anwendung von Art.
8 Abs. 1 VwVG an das Bundesgericht weiterzuleiten ist,
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dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG)
und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. September 2011 samt
Beilagen und Übersetzungen wird mit einer Kopie des Urteils das
Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2011 (C_______/2011) an das
Bundesgericht weitergeleitet.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– das Bundesgericht (Sozialrechtliche Abteilungen), z.K.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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