B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5223/2009/mes/wam
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Verfügung vom 31. Juli 2009.
C-5223/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der im Jahre 1948 geborene, in Österreich wohnhafte österreichische
Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbei-
tete in den Jahren 1972 bis 1979 während 84 Monaten in der Schweiz
und leistete dabei Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen und Inva-
lidenversicherung (AHV/IV). In der Folge war er zuletzt vom 6. März 1991
bis am 4. März 2009 bei den A._______ als Busfahrer angestellt. Diese
Vollzeittätigkeit übte er bis zum 6. Juli 2008 aus. Danach war er nicht
mehr erwerbstätig (vgl. act. 1, 2, 5, 11 und 12).
B.
Am 25. November 2008 stellte der Beschwerdeführer beim österreichi-
schen Sozialversicherungsträger zuhanden der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) ein Gesuch um
Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV). Im
Wesentlichen machte er geltend, infolge gesundheitlicher Beschwerden
keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben zu können (vgl. act. 2, 12 und 13).
Dieses Leistungsgesuch wies die Vorinstanz mit der ihren Vorbescheid
vom 29. April 2009 (act. 18) im Ergebnis bestätigenden Verfügung vom
31. Juli 2009 mangels rentenanspruchsbegründender Invalidität ab (vgl.
act. 27).
C.
Mit Beschwerde vom 13. August 2009 beantragte der Beschwerdeführer
dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilage diverser Dokumente aus
der Zeit vom 23. März 2001 bis zum 12. August 2009 sinngemäss, in
Aufhebung der Verfügung vom 31. Juli 2009 sei ihm eine Rente der IV
zuzusprechen, da er gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, eine
Erwerbstätigkeit auszuüben.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2011 beantragte die Vor-
instanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung
vom 31. Juli 2009 sei zu bestätigen. Gemäss Stellungnahme ihres
ärztlichen Dienstes vom 12. November 2009 (act. 30) rechtfertigten die
vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere auch die be-
schwerdeweise nachgereichten Dokumente nicht die Annahme einer
anspruchsbegründenden Invalidität des Beschwerdeführers.
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Seite 3
E.
Mit Replik vom 15. Dezember 2009 bekräftigte der Beschwerdeführer
seine Anträge. Ergänzend wies er darauf hin, dass er laut beigelegtem
Führerschein vom 3. Dezember 2009 aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr berechtigt sei, einen Bus zu führen.
F.
In der Duplik vom 8. Februar 2010 bestätigte auch die Vorinstanz ihre
Anträge sowie sinngemäss deren Begründung. Ergänzend führte sie im
Wesentlichen aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr
berechtigt sei, einen Bus zu führen, sei als invaliditätsfremd zu qualifi-
zieren. Er sei durchaus noch in der Lage, ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen zu erzielen.
G.
Den mit Zwischenverfügung vom 27. November 2009 einverlangten Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- leistete der Beschwerdeführer am
17. Dezember 2009.
H.
In seiner unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 2. März 2010 be-
tonte der Beschwerdeführer erneut, er dürfe aus medizinischen Gründen
keinen Bus mehr führen. Mit Verfügung vom 9. März 2010 wurden diese
Eingabe der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel
geschlossen.
I.
Am 17. April 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungs-
gericht eine Adressänderung mit und wies darauf hin, dass er mit Er-
reichen des 63. Altersjahrs seine vorzeitige Alterspension beantrage.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägun-
gen näher eingegangen.
C-5223/2009
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 13. August 2009 gegen die
Verfügung vom 31. Juli 2009, mit der die Vorinstanz das Leistungsgesuch
des Beschwerdeführers vom 25. November 2008 mangels rentenan-
spruchsbegründender Invalidität abgewiesen hat.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch
die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche befindet (Art. 33
Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat er an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Nachdem auch der Verfahrenskostenvor-
schuss innert Frist geleistet worden ist, kann auf die form- und frist-
gerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden (vgl. Art. 60 ATSG;
Art. 21 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG).
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Seite 5
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen
seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen,
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.2. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat
dort heute seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die am 1. Juni 2002 in
Kraft getretenen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgen-
den: FZA, SR 0.142.112.681) sowie der darin erwähnten europäischen
Verordnungen anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die
Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleich-
behandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit –
wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen
vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet
sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des
Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung.
Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob und gegebenenfalls ab
wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen IV besteht, alleine
aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. auch Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 [SR 0.831.109.268.1]).
Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger,
Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis
1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch
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Seite 6
aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung
des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S.
D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
2.3. In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 31. Juli 2009) eintraten, im vor-
liegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
2.4. Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Vorliegend sind dies insbesondere das
IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129)
und die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201; in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision),
standen diese Erlasse doch sowohl im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Beginns der Arbeitsunfähigkeit (8. Juli 2008, vgl. E. 4.1 hiernach) als auch
im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (31. Juli 2009) in
Kraft. Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in
Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (für das IVG:
Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun-
fähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität und des Einkommensvergleichs
entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invaliden-
versicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V
343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision
nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Begriffsbestim-
mungen verwiesen wird.
3.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der Streitsache wesentliche
Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelte Grund-
sätze dargestellt.
C-5223/2009
Seite 7
3.1. Anspruch auf eine ordentliche Rente der IV hat, wer invalid im Sinne
des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während
der vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren (vgl.
Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung)
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumu-
lativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist.
Laut Auszug vom 28. Oktober 2009 aus dem individuellen Konto leistete
der Beschwerdeführer während insgesamt mehr als drei Jahren Beiträge
an die AHV/IV (vgl. act. 5; vgl. auch act. 16), so dass im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Beginns der Arbeitsunfähigkeit (8. Juli 2008, vgl. E. 4.1
hiernach) die Voraussetzung der gesetzlichen Mindestbeitragsdauer er-
füllt war.
3.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch
die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V
273 E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-
möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Verweis-
ungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach
wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln.
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Seite 8
Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die
objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an,
und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen
Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das Gericht –
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 115 V 133 E. 2
und BGE 114 V 310 E. 3c, je mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit (sog. leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; vgl. ZAK 1986 S. 204 f.) hat sich der Versicherte infolge
seiner Schadenminderungspflicht anrechnen zu lassen (vgl. BGE 113 V
22 E. 4a und BGE 111 V 235 E. 2a, je mit Hinweisen). Die rein wirt-
schaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere in Zusammen-
hang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der
Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
3.3. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet und in sich widerspruchsfrei
sind. Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz
oder von Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes darf nur abgestellt
werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen genügen.
Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte den
Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersuchun-
gen vermag daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht in Frage zu
stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die
Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden medi-
zinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit
dem Versicherten in den Hintergrund rückt. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme
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Seite 9
(vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25.
März 2011 E. 3.3, 9C_323/ 2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 sowie BGE
125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen).
3.4. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf-
gabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres (Wartezeit) ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeits-
unfähig gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindes-
tens 40% invalid sind (Bst. b und c; vgl. auch Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b
IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen, dazu BGE 121 V
264 E. 5 und 6 mit Hinweisen sowie die Urteile des Bundesgerichts
9C_882/ 2009 vom 1. April 2010 E. 5.2 und 9C_718/2008 vom 2. Dezem-
ber 2008 E. 4. 1.1, je mit Hinweisen).
Weiter ist zu beachten, dass gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der Renten-
anspruch frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leis-
tungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG bzw. nach der Anmeldung
zum Leistungsbezug entsteht.
3.5. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine
Viertelsrente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl.
Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG), was laut Rechtsprechung eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine
– vorliegend zutreffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem
1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Euro-
päischen Union (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40%
eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU
Wohnsitz haben.
C-5223/2009
Seite 10
3.6. Je nachdem, ob der Versicherte als (teil-)erwerbstätig oder nichter-
werbstätig einzustufen ist, unterscheidet sich die anzuwendende Methode
der Invaliditätsgradbemessung (allgemeine Methode des Einkommens-
vergleichs, gemischte Methode sowie spezifische Methode des Betäti-
gungsvergleichs [vgl. Art. 8 Abs. 3 und 16 ATSG, Art. 28a IVG; zur Frage,
welche Methode im Einzelfall anzuwenden ist BGE 137 V 334 E. 3.2 und
BGE 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen]). Dabei ist in zeitlicher Hinsicht
jeweils auf die Verhältnisse bei Entstehen des hypothetischen Renten-
anspruchs abzustellen.
Bei Erwerbstätigen Versicherten wird auf diesen Zeitpunkt hin ein
Einkommensvergleich durchgeführt, indem das Erwerbseinkommen, das
der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt wird
zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; vgl. zum Ganzen
BGE 129 V 222 E. 4.1, BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b,
je mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 518 E. 2; UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 8 zu Art. 16). Ein derartiger Einkommens-
vergleich erübrigt sich dann, wenn keine leidensbedingte Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit vorliegt, besteht doch in diesem Falle auch keine
leidensbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit – und damit keine
Invalidität.
4.
Vorliegend ist unter den Parteien umstritten und im Folgenden vom
Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der relevanten Dokumente zu
beurteilen, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerde-
führers zu Recht mangels anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen
hat.
4.1. Der Beschwerdeführer übte seine berufliche Tätigkeit als Busfahrer
vollschichtig bis zum 6. Juli 2008 aus. Ab dem 8. Juli 2008 war er krank-
geschrieben und musste sich ärztlichen Behandlungen unterziehen (vgl.
act. 11 und 15 S. 2). Obwohl einzelne Diagnosen bereits früher gestellt
worden waren, muss er damit bis zum 7. Juli 2008 als vollumfänglich
arbeitsfähig gelten und kann der Versicherungsfall, also eine allfällige
Arbeitsunfähigkeit frühestens am 8. Juli 2008 eingetreten sein.
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Seite 11
In Anwendung von Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG ist demnach zu prüfen,
ob der Beschwerdeführer ab dem 8. Juli 2008 während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig gewesen ist und anschliessend, ab dem 8. Juli 2009 bis
zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver-
fügung vom 31. Juli 2009 mindestens in diesem Grade invalid im Sinne
von Art. 8 ATSG gewesen ist. Ohne Bedeutung ist vorliegend, dass ein
allfälliger Rentenanspruch erst sechs Monate nach der Anmeldung zum
Leistungsbezug entstehen könnte (Art. 29 Abs. 1 IVG), meldete sich der
Beschwerdeführer doch bereits am 25. November 2008, also mehr als
sechs Monate vor Ablauf der Wartezeit an.
4.2. Die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2009 beruht im Wesent-
lichen auf der Stellungnahme vom 27. April 2009 des ärztlichen Dienstes
der Vorinstanz (Dr. med. B._______; vgl. act. 17).
4.2.1. Dr. med. B._______ lagen – nebst den übrigen Vorakten – insbe-
sondere fachärztliche Berichte der Krankenanstalt I._______, der Dres.
med. C._______ und D._______ sowie F._______ aus der Zeit vom 16.
Juli 2008 bis zum 20. Januar 2009 vor (vgl. act. 13 bis 15). Im
Wesentlichen in Übereinstimmung mit diesen fachärztlichen Berichten
führte die Ärztin als Diagnosen einen Myokardinfarkt bzw. einen Status
nach Anigoplastie der arteria circumflexa mit zweifacher Stentimplantation
im Juli 2008 (Hauptdiagnose), Zervikalgien und Lumbalgien ohne
neurologische Defizite (Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) sowie eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung
(Bronchialasthma), ein beginnendes bilaterales Karpaltunnelsyndrom,
eine Gichtarthritis, eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes Typus II und
eine Hyperlipidämie (Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) an.
4.2.2. Vornehmlich würdigte Dr. med. B._______ den fachärztlichen
Bericht vom 20. Januar 2009 von Dr. med. F._______ (Formular E 213),
der beim Beschwerdeführer unter anderem eine global gute
Pumpfunktion des Herzens, einen annähernd zufriedenstellenden
Blutdruck sowie weder Bewegungseinschränkungen in den Gelenken der
oberen und unteren Extremitäten noch neurologische Ausfälle zervikal
und lumbal feststellen konnte. Angesichts der Schmerzen und
Bewegungseinschränkungen des Beschwerdeführers im Bereiche der
Halswirbel- und Lendenwirbelsäule hielt Dr. med. F._______ fest, dass
Tätigkeiten über Kopfhöhe sowie vorgebeugte, gebückte, knieende und
C-5223/2009
Seite 12
hockende Zwangshaltungen "nur fallweise erfolgen" sollten. Er gelangte
zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Er-
werbstätigkeit als Busfahrer vollschichtig arbeitsfähig. Ferner sei er in der
Lage, vollschichtig leichte Tätigkeiten ohne Belastung durch Rauch, Gase
und Dämpfe sowie ohne Wechsel- und Nachtschicht auszuüben (vgl.
act. 15).
In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2009 schloss sich Dr. med.
B._______ diesem Leistungskalkül an (vgl. act. 17). Sie bestätigte
dasselbe auch im vorliegenden Verfahren, indem sie am 12. November
2009 im Wesentlichen festhielt, die beschwerdeweise nachgereichten
Dokumente, namentlich die fachärztlichen Berichte aus der Zeit vom 23.
März 2001 bis zum 12. August 2009, erlaubten keine abweichende
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. act. 30).
4.3. Dem fachärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 20. Januar
2009 kann entnommen werden, dass diesem Arzt – trotz fehlender
Bezeichnung der gewürdigten medizinischen Vorakten (Anamnese) – die
Ätiologie der vom Beschwerdeführer geklagten Leiden vollständig
bekannt war, und er diese Leiden allseitig klinisch untersucht hat (vgl. act.
15). Er hat beim Beschwerdeführer keine Bewegungseinschränkungen
der Extremitäten und keine neurologischen Ausfälle zervikal und lumbal,
wohl aber eine gute Pumpfunktion des Herzens bei Dauerblutver-
dünnungstherapie und einen annähernd zufriedenstellend eingestellten
Blutdruck und -zucker (beides unter Medikation) festgestellt. In seinem
Leistungskalkül nimmt er auf die diagnostizierten Erkrankungen des
Beschwerdeführers, insbesondere auch auf die Schmerzen und Be-
wegungseinschränkungen der HWS und der LWS ausreichend Rücksicht,
indem er mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, Staub-,
Rauch-, Gas- und Dampfexpositionen sowie Wechsel- und Nachtarbeit
ausschliesst und Arbeiten an offen laufenden Maschinen und Tätigkeiten
über Kopfhöhe sowie in vorgebeugter, gebückter, knieender und hocken-
der Zwangshaltung nur "fallweise" als zumutbar erachtet. Die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. F._______ erweist sich durchaus als
nachvollziehbar und ausreichend begründet. Dem fachärztlichen Bericht
vom 20. Januar 2009 kommt daher ein erheblicher Beweiswert zu,
weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass Dr. med. B._______
hauptsächlich diesen Bericht gewürdigt und das Leistungskalkül von Dr.
med. F._______ bestätigt hat.
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4.4. An der Zuverlässigkeit des Leistungskalküls von Dr. med. F._______
– und somit auch desjenigen von Dr. med. B._______ – vermögen auch
der Rentenbescheid vom 29. Mai 2009 der Pensionsversicherungsanstalt
der Landesstelle G._______ (vgl. act. 21 und 22), der Behindertenpass
vom 25. Juni 2009 des österreichischen Bundessozialamtes (vgl. act. 23
bis 25) sowie der beschwerdeweise nachgereichte Parkausweis vom 20.
Juli 2009 für Behinderte der EU nichts zu ändern, sind doch die
schweizerischen Behörden an Feststellungen und Entscheide ausländi-
scher Versicherungsträger bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchs-
beginn nicht gebunden. Der fachärztliche Bericht der Krankenanstalt
I._______ vom 16. Juli 2008 (act. 13) und der Dres. med. C._______ und
D._______ vom 11. Dezember 2008 (act. 14) sowie die beschwerdeweise
nachgereichten fachärztlichen Berichte aus der Zeit vom 23. März 2001
bis zum bis zum 12. August 2009 bestätigen nur die bekannten Dia-
gnosen und beinhalten keine Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers. Sie vermögen die Beurteilung durch Dr. med.
F._______ und Dr. med. B._______ nicht in Frage zu stellen.
Der nachgereichte fachärztliche Bericht von Dr. med. H._______ vom 12.
August 2009 sowie das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der
Landesstelle G._______ vom 11. Dezember 2009 äussern sich nur zum
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Erlass der
angefochtenen Verfügung (31. Juli 2009), so dass sie nicht zu berück-
sichtigen sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Auch der ebenfalls nachgereichte
Führerausweis der Republik Österreich kann nicht berücksichtigt werden,
da er am 3. Dezember 2009 und somit nach dem 31. Juli 2009 aus-
gestellt worden ist. Dem Ausweis kann im Übrigen ohnehin nicht entnom-
men werden, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr zum Führen eines Busses berechtigt ist.
5.
Angesichts des zuverlässigen Leistungskalküls von Dr. med. B._______
ist überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. zum Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V
193 E. 2, je mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführ bis zum mass-
gebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom
31. Juli 2009 sowohl in seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als
Busfahrer als auch in leichten Verweisungstätigkeiten vollschichtig
arbeitsfähig war. Die Vorinstanz hat den massgebenden medizinischen
Sachverhalt vollständig erhoben und korrekt gewürdigt. Mangels
Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf hat sie zudem zu Recht auf die
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Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtet und festgestellt,
dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen keine Er-
werbseinbusse erleidet und damit keinen Anspruch auf Leistungen der IV
hat (vgl. E. 3.6 hiervor). Die angefochtene Verfügung erweist sich folglich
als rechtens, und die Beschwerde vom 13. August 2009 ist abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichts-
gebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berück-
sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im
vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
6.2. Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 13. August 2009 wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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