B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5225/2019
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Neuanmeldung/Rentenanspruch
(Nichteintretensverfügung vom 2. September 2019).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am (…) 1977 geborene und in seiner Heimat wohnhafte deutsche
Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwer-
deführer) am 9. Januar 2017 über den deutschen Sozialversicherungsträ-
ger ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung eingereicht und
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vo-
rinstanz) dieses Leistungsgesuch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht
des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Januar 2019 abgewiesen
hat (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 1-6 und 45),
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 15. Februar 2019 von Herr
B._______ unterrichtet wurde, dass er vom Amtsgericht C._______ zum
rechtlichen Betreuer des Versicherten bestellt worden sei, und er dies mit-
tels eines vom Amtsgericht ausgestellten Betreuerausweises vom 8. Ja-
nuar 2019 belegte (vgl. Dok. 47 f.),
dass der Versicherte mit Eingabe vom 6. Mai 2019 den teilweise ausgefüll-
ten Fragebogen für den Versicherten sowie medizinische Unterlagen aus
dem Zeitraum vom 4. April 2011 bis 4. September 2018 bei der Vorinstanz
eingereicht hat (vgl. Dok. 54-71),
dass die Vorinstanz diese Eingabe als neues Leistungsgesuch entgegen-
genommen und mit an Herrn B._______ adressiertem Schreiben vom
20. Mai 2019 nochmals die Fragebögen für den Versicherten sowie Arbeit-
geber übermittelt hat verbunden mit der Aufforderung, diese bis zum
20. Juni 2019 vollständig ausgefüllt und unterschrieben zu retournieren
(vgl. Dok. 72),
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. Juni 2019 eine Stellung-
nahme eingereicht, eine seit März 2019 gültige neue Anschrift bekannt ge-
geben sowie mitgeteilt hat, dass sein bisheriger Betreuer nicht mehr zu-
ständig sei und er seine Geschäftsfähigkeit wieder erlangt habe (vgl.
Dok. 73 S. 1),
dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 eine weitere Eingabe per
E-Mail tätigte, aus welcher erneut seine seit März 2019 gültige neue An-
schrift hervorging (vgl. Dok. 74 S. 15 und Dok. 75),
dass die Vorinstanz den Versicherten am 16. Juli 2019 mittels eingeschrie-
ben versandter Sendung an die Adresse von Herrn B._______ unter Hin-
weis auf seine Mitwirkungspflicht gemahnt hat, die am 20. Mai 2019 ver-
sandten Fragebögen innert 30 Tagen ab Erhalt der Mahnung ausgefüllt und
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unterzeichnet einzureichen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten
werde (vgl. Dok. 76),
dass die Vorinstanz mit – wiederum mittels eingeschrieben an die Adresse
von Herrn B._______ versandten – Verfügung vom 2. September 2019 in
Anwendung von Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) auf das Leistungsgesuch vom 9. Mai 2019 nicht einge-
treten ist mit der Begründung, ihrer Aufforderung vom 16. Juli 2019 sei bis
heute nicht nachgekommen worden (vgl. Dok. 77),
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 2. Oktober 2019
(Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und darin sinngemäss deren Aufhebung beantragt hat im Wesentli-
chen mit der Begründung, ihn hätten erst jetzt «alle Papiere» der Vor-
instanz erreicht und das Versäumnis sei seinem von «Winter bis Juli 2019»
für ihn zuständig gewesenen ehemaligen Beistand anzulasten, da dieser
es versäumt habe, der Vorinstanz seine neue Anschrift mitzuteilen (vgl. Ak-
ten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act. 1]),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2019 insoweit
die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat, als die Sache zu nochma-
liger Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens an sie zurückzu-
weisen ist im Wesentlichen mit der Begründung, aufgrund der fehlerhaften
Zustellungen der Mahnung vom 16. Juli 2019 sowie der Verfügung vom
2. September 2019 vermöge sie weder nachzuweisen, dass das Mahn-
und Bedenkzeitverfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden sei, noch,
dass den Beschwerdeführer ein Verschulden an der unterbliebenen Mitwir-
kung treffe (vgl. BVGer-act. 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist (vgl. Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32];
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]),
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist sowie im Weiteren die Beschwerde frist- wie auch knapp formge-
recht eingereicht hat (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG [SR 172.021]),
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass das Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstan-
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) die
Verfügung vom 2. September 2019 bildet, mit welcher die Vorinstanz auf
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das Leistungsgesuch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist, mithin den Streitgegenstand ledig-
lich die Frage bilden kann, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das neue
Leistungsgesuch eingetreten ist,
dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat
(Art. 43 Abs. 1 ATSG), der Untersuchungsgrundsatz indessen nicht unein-
geschränkt gilt, findet er doch sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 125 V 193 E. 2),
dass die Versicherten wie auch ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozial-
versicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben (Art. 28 Abs. 1
ATSG) und wer Versicherungsleistungen beansprucht, verpflichtet ist, un-
entgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur
Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2
ATSG),
dass der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhe-
bungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die versi-
cherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht
nachkommen, sofern die Personen vorher schriftlich gemahnt worden und
auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden sind, wobei ihnen eine ange-
messene Bedenkzeit einzuräumen ist (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG),
dass dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren demjenigen, welches nach
Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist, entspricht (UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 3. Aufl 2015, Art. 43 Rz. 92 f.),
dass der Sinn des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens darin besteht, die ver-
sicherte Person in jedem Fall auf die Folgen ihres Widerstandes gegen die
angeordneten Massnahmen aufmerksam zu machen und so in die Lage zu
versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu
treffen (BGE 122 V 218), wobei die versicherte Person nicht die Folgen
eines Verhaltens tragen soll, über dessen Auswirkungen sie sich möglich-
erweise gar keine Rechenschaft abgelegt hat (KIESER, a.a.O., Art. 21
Rz. 133),
dass die Beweislast für den Nachweis der Mahnung beim Versicherungs-
träger liegt (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 93),
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dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. Juni 2019, mithin noch vor
Erlass der an den ehemaligen Betreuer per Einschreiben gesendeten Mah-
nung vom 16. Juli 2019 (Dok. 76), der Vorinstanz seine seit März 2019 gül-
tige neue Anschrift gemeldet und ausserdem mitgeteilt hat, dass er wieder
voll geschäftsfähig sei und nicht mehr von Herrn B._______ betreut werde
(vgl. Dok. 73),
dass die Vorinstanz diese Angaben unbestrittenermassen nicht überprüft,
sondern stattdessen sowohl die Mahnung vom 16. Juli 2019 als auch die
vorliegend angefochtene Verfügung vom 2. September 2019 – je per Ein-
schreiben – an die Adresse von Herrn B._______ gesendet hat, wobei letz-
terer die Annahme der Verfügung verweigerte (vgl. Dok. 76-78; ein Zustell-
nachweis für die Mahnung vom 16. Juli 2019 ist hingegen nicht aktenkun-
dig),
dass das Amt für Familie, Kinder und Jugend des Landratsamtes
D._______ (im Folgenden: Landratsamt D._______) nach Verfügungser-
lass der Vorinstanz mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 mitgeteilt hat, dass
der Beschwerdeführer seit 5. März 2019 an der von ihm in seiner E-Mail
vom 24. Juni 2019 genannten Adresse wohnhaft sei und dass das Betreu-
ungsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem ehemaligen Betreuer
mittlerweile aufgehoben worden sei (vgl. Dok. 83),
dass aufgrund des Dargelegten zwar feststeht, dass das Betreuungsver-
hältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen Betreuer,
Herrn B._______, nicht mehr besteht, jedoch aufgrund der Akten nicht er-
sichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt das Betreuungsverhältnis aufgehoben
wurde, da weder der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2019
(Dok. 73) noch dem Schreiben des Landratsamtes D._______ vom 1. Ok-
tober 2019 (Dok. 83) bezüglich des Aufhebungszeitpunktes etwas entnom-
men werden kann,
dass dies jedoch nichts an der – im Ergebnis – zutreffenden Feststellung
der Vorinstanz ändert, dass sie aufgrund der unklaren Aktenlage weder
nachweisen kann, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ordnungsge-
mäss durchgeführt worden ist, noch zu belegen vermag, dass den Be-
schwerdeführer vorliegend ein Verschulden an der unterbliebenen Mitwir-
kung trifft,
dass die Beschwerde somit gemäss übereinstimmenden Anträgen der Par-
teien als offensichtlich begründet gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 2. September 2019 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
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zurückzuweisen ist, damit diese das Leistungsgesuch weiter prüfe – wobei
sie mit Blick auf die Mitteilung des Landratsamtes D._______ vom 1. Ok-
tober 2019, wonach der Beschwerdeführer nicht im Stande sei, seine An-
gelegenheiten selbständig zu regeln (vgl. Dok. 83 zweiter Absatz), sowie
der damit einhergehenden Frage, an wen Mitteilungen und Verfügungen
zuzustellen sind (vgl. dazu KSIV Rz. 3019-3021), insbesondere auch Ab-
klärungen zur Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Art. 12 ff. ZGB)
sowie zu allfälligen Vertretungsverhältnissen vorzunehmen haben wird –
und gegebenenfalls – d.h., für den Fall, dass der Beschwerdeführer seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachkommen sollte – das Mahn- und Bedenkzeit-
verfahren ordnungsgemäss durchführe,
dass dem Beschwerdeführer das Doppel der Vernehmlassung der Vor-
instanz vom 28. Oktober 2019 mit diesem Urteil zur Kenntnisnahme zuzu-
stellen ist,
dass über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu
befinden bleibt,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt, der unterliegenden Vorinstanz allerdings
keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG),
dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Das Dispositiv befindet sich auf Seite 7)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Par-
teien gutgeheissen, die Verfügung vom 2. September 2019 aufgehoben
und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese das Leis-
tungsgesuch im Sinne der Erwägungen weiter prüfe.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel
der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28.10.2019)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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