B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5230/2012
{T0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______, Fürstentum Liechtenstein,
vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner,
Lettstrasse 18, 9490 Vaduz,
Beschwerdeführer,
gegen
SVA St. Gallen IV-Stelle, Brauerstrasse 54, Postfach,
9016 St. Gallen,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente, Verfügung SVA SG vom 4. September 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der damals im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte X._______
(nachfolgend Versicherter, Beschwerdeführer) am 30. Mai 2011 bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle (nachfol-
gend IV-Stelle SG, Vorinstanz) zum Bezug von IV-Leistungen anmeldete
(Vorakten 22),
dass der Versicherte bei der Firma Y._______ in Z._______ SG tätig war
(vgl. Arbeitsvertrag, Vorakten 24; Fragebogen des Arbeitgebers Vorakten
31, Angaben im Anmeldeformular Vorakten 22; Gesprächsprotokoll Früh-
erfassung Vorakten 18 – 20),
dass sich die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle in der Regel nach dem
Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55 des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]) richtet und die Zuständigkeit zur Entgegennahme und Prü-
fung der Anmeldungen von Grenzgängern bei der IV-Stelle geben ist, in
deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt,
was auch für ehemalige Grenzgänger gilt, sofern sie bei der Anmeldung
ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben
und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger
zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend IVSTA) erlassen (Art. 40 Abs. 2 der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der
IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten. Frühestens nach einer ge-
richtlichen Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuer
Verfügung an die Verwaltung kann sich ein Wechsel der IV-Stelle rechtfer-
tigen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 232/03 vom 22. Januar 2004,
publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39 S. 145 ff. E. 3.3.1 f.; vgl. auch Urteil des
BGer I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 3.2),
dass der Beschwerdeführer früher Grenzgänger war, immer noch im
Grenzgebiet wohnt und seine letzte Arbeitsstelle im Kanton St. Gallen
hatte, weshalb er sich somit zurecht bei der IV-Stelle SG zum Leistungs-
bezug angemeldet hat,
dass die IV-Stelle SG die Anmeldung entgegen nahm (vgl. Bestätigung
der Anmeldung vom 7. Juni 2011, Vorakten 28), das Leistungsbegehren
prüfte, indem sie namentlich Arztberichte einholte (Vorakten 33), die Ein-
gliederung abklärte (Vorakten 35 - 49), eine Stellungnahme des RAD ein-
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holte (Vorakten 41) und einen Einkommensvergleich durchführte (Vorak-
ten 56),
dass die IV-Stelle SG nach erfolgten Abklärungen über das Begehren an-
stelle der IVSTA entschied, indem die IV-Stelle SG mit Vorbescheid vom
28. März 2012 (Vorakten 59) dem Versicherten die Abweisung des Leis-
tungsbegehrens in Aussicht stellte, die vom Versicherten dagegen erho-
benen Einwände (vgl. Vorakten 68) prüfte, indem sie aufgrund der weite-
ren medizinischen Unterlagen vom RAD eine erneute Stellungnahme
einholte (Vorakten 72) und mit Verfügung vom 4. September 2012 (Vorak-
ten 73) in Bestätigung ihres Vorbescheids das Leistungsbegehren des
Versicherten abwies,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechts-
vertreter mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 (act. 1) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben liess und beantragte, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen zu-
zusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Abklä-
rung und Entscheid zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zulasten der Vorinstanz,
dass die IV-Stelle SG in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2012
(act. 3) die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2012 (act. 4) das Ver-
fahren vorerst auf die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts beschränkt und dem Beschwerdeführer, der IV-Stelle SG sowie der
IVSTA Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu äus-
sern,
dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2013 (act. 5)
festhielt, die streitige Verfügung sei von der IV-Stelle St. Gallen erlassen
worden, weshalb die Zuständigkeit zur Beurteilung beim kantonalen Ver-
waltungsgericht und nicht beim Bundesverwaltungsgericht gegeben sei
und die Beschwerde zur weiteren Behandlung dem kantonalen Verwal-
tungsgericht zu überweisen sei,
dass die IV-Stelle SG sich nicht vernehmen liess (act. 7),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe datiert vom "3. Oktober
2012", recte Postaufgabe vom 31. Januar 2013, die Auffassung vertrat,
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die Zuständigkeit der Verwaltung zum Entscheid über das Leistungsbe-
gehren sei bei der IVSTA und nicht bei der IV-Stelle SG gegeben, zumal
er im Zeitpunkt der Anmeldung Wohnsitz im Ausland hatte, so dass das
Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung mangels Zustän-
digkeit der IV-Stelle SG aufzuheben und die Sache der IVSTA zum Ent-
scheid zuzuweisen habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und
34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass in der Regel als Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts nur
Behörden des Bundes in Frage kommen (Art. 33 Bst. a bis h VGG), dass
aber die IV-Stelle SG als kantonale Behörde zu qualifizieren ist, gegen
deren Verfügungen nur dann eine Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht möglich ist, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 33
Bst. i VGG),
dass Art. 69 Abs. 1 IVG in Abweichung von den Artikeln 52 und 58 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorsieht, dass Verfügungen
der kantonalen IV-Stellen direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-
Stelle (Bst. a) und Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
direkt beim Bundesverwaltungsgericht (Bst. b) anfechtbar sind,
dass daher, entgegen dem Beschwerdeführer und mit der IVSTA, das
Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist zur Beurteilung der Be-
schwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle SG vom 4. September 2012
und diese nur beim örtlich zuständigen Versicherungsgericht, mithin das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, angefochten werden kann,
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde vom 3. Oktober 2012 im
einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b
VGG, Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]) und die Sache in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) an
das nach kantonalem Recht zuständige Versicherungsgericht des Kan-
tons St. Gallen zu überweisen ist,
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dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erhebli-
chen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von einer Erhebung von
Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung an das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Gerichtsurkunde)
– Das Bundesamt für Sozialversicherungen
– das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44,
9001 St. Gallen (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Akten des
bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens C-5230/2012 samt den
Vorakten der IV-Stelle SG)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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