Abtei lung II I
C-523/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Affentranger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (sowie Wegweisung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-523/2006
Sachverhalt:
A.
Die brasilianische Staatsangehörige X._______, geboren 1949, reiste
im August 1997 als Touristin in die Schweiz ein. Im Hinblick auf eine
beabsichtigte Heirat stellte der in Argentinien geborene Y._______ für
sie am 23. Oktober 1997 ein Gesuch um Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung und verpflichtete sich nachfolgend, für die
daraus resultierenden Kosten aufzukommen. Am 4. November 1998
erfolgte im Zivilstandskreis H._______ das Verkündgesuch der
Verlobten. Am 4. Februar 1999 teilte Y._______ der kantonalen
Fremdenpolizei mit, dass eine Heirat nicht stattfinden und er deshalb
nicht mehr für die Kosten von X._______ aufkommen werde. Diese
und Z._______ meldeten am 15. März 1999 auf dem Zivilstandsamt
von I._______ ihr Eheversprechen an. Dennoch heiratete X._______
am 23. April 1999 den Schweizer Bürger Y._______ und erhielt in der
Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern. Am 1. August
2002 trennten sich die Eheleute voneinander; ihre Scheidung erfolgte
am 11. November 2005.
B.
Nachdem die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons X._______
eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt
hatte, unterbreitete sie dem Bundesamt einen entsprechenden Antrag
zur Zustimmung. Dieses teilte der Gesuchstellerin am 17. Juli 2006
mit, dass es die beantragte Zustimmung zu verweigern beabsichtige,
und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen
äusserte sich ihr Rechtsvertreter – insbesondere unter Betonung der
hiesigen Integration seiner Mandantin – mit Schreiben vom 9. August
2006.
C.
Mit Verfügung vom 14. August 2006 verweigerte das BFM die Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies
X._______ aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der ursprüngliche
Aufenthaltszweck – der Verbleib beim Ehemann – sei als erfüllt zu
betrachten. Ein anrechenbarer Aufenthalt von 6 Jahren, wovon nur
knapp drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft, könne nicht als beson-
ders lange Anwesenheitsdauer bezeichnet werden. Angesichts des
Umstands, dass die alleinstehende Ausländerin erst im Alter von 38
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(recte: 48) Jahren in die Schweiz eingereist sei, sei es ihr zuzumuten,
sich nach ihrer Rückkehr im angestammten Kulturraum eine neue
Existenz aufzubauen. Ihre hiesige Integration begründe keine beson-
dere Härte für den Fall, dass sie die Schweiz wieder verlassen müsse.
D.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 14. September 2006 Be-
schwerde, wobei sie beantragt, die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sie macht geltend, sie lebe seit
mehr als neun Jahren in der Schweiz und gehe einer geregelten Er-
werbstätigkeit nach. Die Schweiz sei ihr zur Heimat geworden; hier
habe sie einen beträchtlichen Freundes- und Kollegenkreis aufbauen
können und sich in das Gemeinschaftsleben integriert, während zu
ihrer Heimat keinerlei Kontakte mehr bestünden. Würde sie als nun 57-
jährige Frau dorthin zurückkehren müssen, so würde sie sich aufgrund
ihres Alters nicht mehr in den Arbeitsmarkt integrieren können und
zum Sozialfall werden. Der Vollzug der Wegweisung wäre für sie daher
nicht zumutbar.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2006 nimmt die Vorinstanz
im Wesentlichen Bezug auf die in der angefochtenen Verfügung ent-
haltenden Ausführungen. Der Einwand, die Beschwerdeführerin pflege
seit über neun Jahren zu ihrer Heimat keinerlei Kontakte mehr, sei
lediglich als Schutzbehauptung zu erachten, zumal Gründe für den
vollständigen Abbruch aller Beziehungen nicht genannt würden. Es sei
daher davon auszugehen, dass sie sich bei einer Rückkehr in die
Heimat auf ein Beziehungsnetz stützen könne.
F.
In der darauf folgenden Stellungnahme vom 20. November 2006
betont die Beschwerdeführerin nochmals, sie habe bis dato jahrelang
beim selben Arbeitgeber zu dessen vollster Zufriedenheit gearbeitet,
sei wirtschaftlich selbständig, habe sich stets klaglos verhalten und
verfüge über einen ungetrübten Leumund. Zu ihrem Heimatland pflege
sie – wie aus dem beigefügten Verbindungsnachweis der Swisscom
ersichtlich sei – nicht einmal telefonische Kontakte. Verständlich sei
dies insoweit, als sie im Alter von 9 Jahren mit ihrer Familie nach
Argentinien gezogen sei und dadurch zu ihrem Heimatland den Bezug
verloren habe.
Seite 3
C-523/2006
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. Juni 2008 wurde der Beschwerde-
führerin die Gelegenheit zu Schlussbemerkungen eingeräumt, wobei
ihr nahegelegt wurde, zur zwischenzeitlichen Entwicklung ihrer beruf-
lichen, finanziellen und persönlichen Situation und insbesondere zu
den verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz und im vor-
herigen Aufenthaltsstaat Argentinien Stellung zu nehmen.
H.
Hierzu teilte der Parteivertreter am 23. Juni 2008 mit, seine Mandantin
sei seit nunmehr fast neun Jahren bei derselben Arbeitgeberin, der
M._______-AG beschäftigt. Sie spreche perfekt deutsch, was u.a.
darauf zurückzuführen sei, dass ihre beiden Grossmütter mit ihr auf
Deutsch kommuniziert hätten und dass sie bereits in Argentinien einen
Intensivdeutschkurs besucht habe. Auch im jetzigen Alltag verständige
sie sich mit ihren Freunden, Bekannten und mit ihrem Lebenspartner
in deutscher Sprache. Sie nehme auch an vielen gesellschaftlichen
Anlässen ihres Wohnorts teil. Weder in finanzieller noch in
strafrechtlicher Hinsicht habe sie je Anlass zu Klagen gegeben. In der
Schweiz verfüge sie über keine Verwandten. Demgegenüber lebten in
Argentinien sechs Geschwister mit ihren Familien. Dort – in P._______
– seien ebenfalls ihre drei erwachsenen Kinder zuhause. Mit ihnen
stehe sie in regelmässigem telefonischen Kontakt. Den dargelegten
Schlussbemerkungen sind Kopien ihres Arbeitsvertrages vom 15. Juli
1999, ihrer Lohnabrechnungen ab dem Jahr 2006 und eines
Betreibungsregisterauszugs beigefügt.
I.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer der in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörde
erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend
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Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilli-
gung und betreffend Wegweisung.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge-
setzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder
bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel.
Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu-
ar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben
(Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der vorliegenden
Beschwerde zugrundeliegende Gesuch um Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist ge-
mäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das aANAG und
die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen
Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]),
anwendbar. Demgegenüber findet das neue Verfahrensrecht Anwen-
dung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG).
1.4 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren
Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
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grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2).
3.
Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von
Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 aANAG sowie Art. 51 der Verord-
nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus-
länder [aBVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim-
mung durch das BFM (Art. 51 letzter Satz aBVO i.V.m. Art. 1 der
Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS
1983 535). Diese Kompetenz des BFM ist im vorliegenden Fall gege-
ben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 II 49 E. 3
S. 51 ff., BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden [VPB] 69.76 E. 12, VPB 70.23 E. 10).
4.
Gemäss Art. 4 aANAG entscheidet die zuständige Behörde, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und
Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthalts-
bewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Aus-
länder oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich
auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages
berufen (BGE 133 II 6 nicht publ. E. 1.1, 131 II 339 E. 1 S. 342 f. mit
Hinweisen).
4.1 Ursprünglich verfügte die Beschwerdeführerin aufgrund der am 23.
April 1999 erfolgten Heirat mit einem Schweizer Bürger über einen ge-
setzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 aANAG). Dieser Anspruch ist mit der
Ehescheidung dahingefallen. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch vor
der Scheidung einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungs-
bewilligung erworben haben – was gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2
aANAG einen ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt
von fünf Jahren voraussetzt – so kann sie sich hierauf auch nach Be-
endigung der Ehe berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 und 1.1.5 S. 149 f.
mit Hinweisen). Der Parteivertreter hat sich zwar darauf beschränkt,
für seine Mandantin die Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung einzufordern. Falls jedoch ein Anspruch auf Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung bestünde – was es als Rechtsfrage
von Amtes wegen zu berücksichtigen gilt (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S.
Seite 6
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149) – könnte der Betroffenen die ein weniger gefestigtes Anwesen-
heitsrecht vermittelnde Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht verwei-
gert werden.
4.2 Da die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Schweizer Ehe-
gatten länger als fünf Jahre dauerte und sie während dieser Zeit stets
in der Schweiz lebte, hätte sie grundsätzlich einen Anspruch auf Er-
teilung der Niederlassungsbewilligung.
4.2.1 Kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
besteht jedoch, wenn die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften
über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentliche
jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7
Abs. 2 aANAG). Erfasst davon wird zum einen die so genannte
Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vorn-
herein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Doch auch
wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, heisst das
nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt
ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss; in einem
solchen Fall ist zu prüfen, ob sich die Ehe nicht anderweitig als rechts-
missbräuchlich erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/2007
vom 26. Februar 2008 E. 2 und BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit
Hinweisen).
4.2.2 Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig
zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechts-
institut nicht schützen will (BGE 133 II 6 E. 3.2 S. 12). Im Zusammen-
hang mit Art. 7 aANAG ist dies der Fall, wenn sich der Ausländer im
Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe be-
ruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht oder einzig
mit dem Ziel aufrecht erhalten wird, der ausländischen Person hierzu-
lande ein Anwesenheitsrecht zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von
Art. 7 ANAG nicht geschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_674/2007 a.a.O., BGE 131 ll 265 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein
Rechtsmissbrauch darf jedoch nicht leichthin angenommen werden,
insbesondere deshalb nicht, weil der Gesetzgeber die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung nicht vom ehelichen Zusammenleben abhängig
gemacht hat, um auf diese Weise den ausländischen Ehegatten vor
der Willkür des schweizerischen Gatten zu schützen. Erforderlich sind
klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft
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nicht mehr beabsichtigt bzw. zu erwarten ist (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2C-674/2007 a.a.O.).
4.3 Dass die Beschwerdeführerin noch im Oktober 1998 gegenüber
Y._______ das Eheversprechen abgab, dass sie sich Anfang 1999 von
ihm trennte, dass sie im März 1999 ein Verkündgesuch mit einem
anderen Schweizer einreichte und dennoch fünf Wochen später
Y._______ heiratete, deutet darauf hin, dass es sich um eine
Scheinehe gehandelt haben könnte. Angesichts der nachfolgenden
Erwägungen kann diese Frage jedoch offen bleiben.
4.4 Die am 23. April 1999 mit Y._______ geschlossene Ehe dauerte
formell etwas mehr als sechseinhalb Jahre, bevor am 11. November
2005 die Scheidung ausgesprochen wurde. Faktisch wurde die
eheliche Gemeinschaft indessen bereits nach drei Jahren und drei
Monaten, am 1. August 2002, aufgegeben. Dass die Ehe bereits zu
diesem Zeitpunkt definitiv gescheitert war, kann vermutet werden, da
die Ehegatten ihr am 24. Juni 2002 gemeinsam an das Amtsgericht
H._______ gerichtetes Gesuch um Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts damit begründeten, dass bereits kurz nach der Heirat
Probleme aufgetreten seien (kantonale Akten S. 47). Kein Zweifel am
endgültigen Scheitern der Ehe besteht aber letztlich aufgrund ihrer
dem kantonalen Migrationsamt erteilten Auskünfte vom 17. und 18.
Februar 2004: Der Ehemann hat die Frage des Migrationsamtes nach
einer Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft ganz klar verneint
(kantonale Akten S. 45 und 52); die Beschwerdeführerin hat ebenfalls
eindeutig geäussert, dass ein Zusammenleben nicht mehr beabsichtigt
sei (kantonale Akten S. 66). Bei dieser Sachlage kann davon ausge-
gangen werden, dass spätestens im Februar 2004 – d.h. vor Ablauf
der Fünfjahresfrist – keine Aussicht auf Wiederaufnahme der ehe-
lichen Gemeinschaft mehr bestand. Die Beschwerdeführerin verfügte
somit vor ihrer Scheidung über keinen Anspruch auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung.
4.5 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin lediglich im Hinblick auf einen mutmasslichen Auf-
enthaltsanspruch und demzufolge rechtsmissbräuchlich an ihrer nur
noch formell bestehenden Ehe festhielt.
5.
Als Anspruchsnormen kommen allenfalls noch Art. 8 Abs. 1 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
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Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Schweize-
rischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) in
Betracht, die beide – abgesehen vom Recht auf Familienleben – auch
das Recht auf Achtung des Privatlebens gewährleisten. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in auslän-
derrechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffang-
funktion gegenüber dem engeren das Familienleben betreffenden
Schutzbereich zu; allerdings bedarf es hierfür besonders intensiver,
über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen ge-
sellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter
sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich (Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. November
2007 E. 2.1.2, BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). Der-
artige Beziehungen werden von der Beschwerdeführerin jedoch weder
in konkreter Form geltend gemacht, noch sind sie aus dem Akteninhalt
ersichtlich.
6.
6.1 Ist demzufolge ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin
zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen
ist (Art. 4 aANAG). Die Ermessensausübung bedeutet nicht, dass die
Bewilligungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbeson-
dere hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den
Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1
aANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März
1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder [aANAV, AS 1949 228]). Dementsprechend ist eine Abwägung
der öffentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen
des Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur An-
wendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein
Rechtsanspruch besteht.
6.2 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die
Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Auslän-
dern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehö-
rige) eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28).
Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regu-
latorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzugsverordnung,
denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher
Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 aBVO) und der
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Höchstzahlen (Art. 12 aBVO) unterworfen sind. Das erhebliche Ge-
wicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven
Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich
daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang
erst Bedeutung erlagen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die
Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von
Art. 13 Bst. f aBVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, durch
welche die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und
quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverord-
nung ausnimmt, muss die ausländische Person dieses öffentliche In-
teresse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie
gemäss Art. 12 Abs. 2 aBVO den Höchstzahlen der Begrenzungs-
verordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein ver-
gleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen
gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen
bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durch-
setzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 vom 21. April 2008
E. 6.1 mit Hinweis). Auf Seiten des betroffenen Ausländers sind u. a.
Aufenthaltsdauer, berufliche Situation, persönliche Beziehungen zur
Schweiz sowie Verhalten und Integration zu berücksichtigen, auf der
Gegenseite insbesondere die wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen
Interessen der Schweiz.
7.
Die Beschwerdeführerin ist im August 1997 als Touristin in die Schweiz
eingereist und heiratete im April 1999 einen Schweizer Bürger. Ihre
aus der Eheschliessung resultierende Aufenthaltsbewilligung ist am 2.
April 2006 erloschen und dauerte somit rund sieben Jahre; seitdem
wird ihre Anwesenheit von den schweizerischen Behörden lediglich
aufgrund des hängigen Aufenthaltsverfahrens geduldet. X._______ hat
in ihrer Beschwerde vorgebracht, sie gehe in der Schweiz einer
geregelten Erwerbstätigkeit nach, habe hier einen beträchtlichen
Freundes- und Kollegenkreis aufgebaut und sei in das Gemeinschafts-
leben integriert. Diese Vorbringen werden in den Schlussbemerkungen
dahingehend präzisiert, dass sie sich in ihrem sozialen Umfeld perfekt
auf Deutsch verständigen könne.
7.1 Dem Akteninhalt und den Darlegungen der Beschwerdeführerin ist
zu entnehmen, dass sie sich seit ihrer Einreise gut in die hiesigen
Verhältnisse eingelebt und offenbar nicht einmal Verständigungspro-
Seite 10
C-523/2006
bleme hat. Ihr ist zugute zu halten, dass sie sich seit rund neun Jahren
in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet und ihren Lebens-
unterhalt selbst bestreiten kann. Dennoch erscheint ihre berufliche und
soziale Integration nicht so aussergewöhnlich, dass von einer hiesigen
Verwurzelung und einer Entfremdung von den früheren Lebensver-
hältnissen ausgegangen werden könnte. Die im Stundenlohn bezahlte
Anstellung bei ihrer Arbeitgeberin erfolgte – gemäss Arbeitsvertrag –
als „Aushilfe Produktion“, was zeigt, dass es sich um keine qualifizierte
Tätigkeit handelt. Angesichts dessen ist ihrem langjährigen Arbeits-
verhältnis im Hinblick auf ihre berufliche Integrationsleistung keine
besondere Bedeutung beizumessen. Dass sich X._______ hier in ihr
soziales Umfeld eingegliedert hat und dementsprechend auch
freundschaftliche und gesellschaftliche Kontakte pflegt, entspricht
zudem eher einer normalen zeitlichen Entwicklung als eventuellen be-
sonderen Anstrengungen.
7.2 Die geschilderten Umstände sprächen im Regelfall dafür, eine
Rückkehr ins Heimatland als zumutbar zu erachten. Vorliegend ist
jedoch nicht zu verkennen, dass die 59-jährige Beschwerdeführerin
Probleme haben dürfte, sich wieder in den heimischen Arbeitsmarkt
einzugliedern. Die Konstellation, dass sich X._______ in der Schweiz
nicht mehr als durchschnittlich integriert hat, allerdings nur noch
wenige Jahre vom Pensionsalter entfernt ist, wirft daher die Frage auf,
ob in diesem speziellen Fall die Zumutbarkeit einer Rückkehr und die
Möglichkeit einer Reintegration nur mit Zurückhaltung anzunehmen
sind.
8.
Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin nicht nur auf ihr Alter, son-
dern auch auf das Fehlen jeglicher Kontakte in ihrer Heimat Brasilien
hingewiesen. Letzteres wird damit – und insofern nachvollziehbar –
erklärt, dass sie im Kindesalter mit ihrer Familie nach Argentinien aus-
wanderte. Aus den Schlussbemerkungen vom 23. Juni 2008 ergibt sich
dementsprechend, dass sie in dieser Wahlheimat noch über einen
grossen Verwandtenkreis verfügt, zu dem sechs Geschwister mit ihren
Familien und drei eigene erwachsene Kinder zählen.
8.1 Dass X._______ nicht wieder in den früheren Aufenthaltsstaat
einreisen dürfte, wird von ihr nicht behauptet. Auch die im Internet
verfügbaren Informationen deuten nicht darauf hin, dass ihr die
Wiedereinreise nach Argentinien verweigert werden könnte.
Seite 11
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Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Brasilien und Argentinien
zur lateinamerikanischen Wirtschaftsgemeinschaft der MERCOSUR-
Staaten gehören, die – zur Erreichung des Hauptziels eines freien
Warenverkehrs – untereinander auch auch einen liberalisierten
Personenverkehr eingeführt haben (vgl hierzu
sowie ). In diesem Zusammen-
hang kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin,
die mehr als 40 Jahre ein Aufenthaltsrecht in Argentinien hatte und
dort offenbar auch drei Kinder geboren hat (die demzufolge argen-
tinische Staatsangehörige sind), wieder in den früheren Aufenthalts-
staat zurückkehren kann. Angesichts der dortigen zahlreichen fami-
liären Beziehungen und der zumindest zu ihren Kindern gepflegten
regelmässigen Kontakte kann auch erwartet werden, dass sie von
dieser Seite – trotz der gegenteiligen Stellungnahme ihrer Tochter und
deren Ehemann (vgl. deren Schreiben vom 1. November 2006) – die
zumindest anfangs erforderliche Unterstützung erhalten wird. Dem-
zufolge erscheint es nicht als unverhältnismässig, wenn von ihr – trotz
eines Alters von 59 Jahren – verlangt wird, nach Lateinamerika
zurückzukehren. Dass die dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
denen der Schweiz entsprechen, ist für die Frage der Reintegration
unbeachtlich.
8.2 In Abwägung aller dargelegten Umstände ist somit festzustellen,
dass die persönliche und berufliche Situation der Beschwerdeführerin
die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht rechtfertigt; ihr
steht vielmehr ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen. Die
Verfügung der Vorinstanz ist daher, soweit die Zustimmung zur Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, nicht zu bean-
standen.
9.
Gleichzeitig mit der verweigerten Zustimmung hat die Vorinstanz die
Wegweisung der Beschwerdeführerin verfügt. Demzufolge bleibt zu
prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzu-
nehmen sind (Art. 14a Abs. 3 und 4 aANAG) und das zuständige
Bundesamt deshalb gestützt auf Artikel 14a Absatz 1 aANAG die vor-
läufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. ALAIN WURZBURGER, La
jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des
étrangers, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF],
September 1997, S. 306).
Seite 12
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9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die auslän-
dische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch
in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den
Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann
insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Per-
son eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 bis 4 aANAG).
9.2 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs steht
im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge ist allenfalls relevant,
ob die zwangsweise Rückkehr für die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefährdung mit sich brächte und damit – wie von ihr behauptet –
nicht zumutbar wäre.
9.2.1 Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Hei-
matland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder
aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichter-
hältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmä-
ssig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt,
vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der
Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische
Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation
ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor,
wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut ge-
stossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod
ausgeliefert wäre (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-1029/2007 vom 7. August 2007 E. 6.2 und C-598/2006 vom 16. April
2007 E. 7.2 je mit Hinweisen).
9.2.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt nicht darauf
schliessen, dass die Wegweisung für sie zu einer existenzbedro-
henden Situation führen könnte. Sie ist auch weder gesundheitlich ge-
fährdet noch sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische
Behandlung anderswo nicht gewährleistet wäre. X._______ hat zwar
damit zu rechnen, dass die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen
in Lateinamerika nicht denen der Schweiz entsprechen; dies ist
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C-523/2006
jedoch, wie dargelegt, unbeachtlich. Zusammenfassend betrachtet ist
der Wegweisungsvollzug somit zumutbar.
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerde-
führerin die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 228 585 Moe)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern (Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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