Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5232/2011
U r t e i l v om 1 3 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt
Parteien A._______,
vertreten durch Dominique Chopard, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz
Gegenstand Rentenrevision, Verfügung vom 18. Februar 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IVStelle
(nachfolgend: IVStelle Zürich), A._______, geboren am 8. August 1968,
Schweizer Bürger, wohnhaft in der Schweiz (vorübergehende
Wohnsitznahme in Libanon in den Jahren 2001 2006), mit Verfügung
vom 25. Juni 2001 (Vorakten act. 22) eine ganze Invalidenrente bei
einem Invaliditätsgrad von 100% einschliesslich 3 Kinderrenten mit
Wirkung ab 1. Juni 2001 zugesprochen hat,
dass die wegen Auslandsaufenthalt des Versicherten zuständig
gewordene IVStelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) im Jahr 2002
eine Rentenrevision eingeleitet (Vorakten act. 33) und nach diversen
medizinischen Abklärungen (u.a. ein psychiatrisches Gutachten vom
6. November 2006 des X._______; Vorakten act. 65) mit Vorbescheid
vom 29. Dezember 2006 (Vorakten act. 71) dem Versicherten mitgeteilt
hat, dass die bisher bezahlte ganze Rente durch eine halbe Rente ersetzt
würde, da sich seine Erwerbsfähigkeit gemäss den Abklärungen
verbessert habe,
dass die wiederum zuständige IVStelle Zürich mit Verfügung vom
24. Mai 2007 dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine halbe
Invalidenrente zuzüglich 3 Kinderrenten zugesprochen hat (Vorakten
act. 76),
dass der Versicherte gegen diese Verfügung am 25. Juni 2007 beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (nachfolgend:
Sozialversicherungsgericht) Beschwerde erheben und beantragen liess,
es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein den rechtsstaatlichen
Anforderungen entsprechendes Vorbescheidverfahren durchzuführen
(Vorakten act. 78),
dass das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 26. November 2007
(Vorakten act. 87) die Verfügung vom 24. Mai 2007 aufgehoben und die
Sache zwecks Durchführung eines rechtskonformen
Vorbescheidverfahrens an die IVStelle Zürich zurückgewiesen hat,
dass das Sozialversicherungsgericht erwogen hat, angesichts der
fehlenden Zustellung der medizinischen Akten vor Erlass der
angefochtenen Verfügungen an den Beschwerdeführer sei eine
Gehörsverletzung im Vorbescheidverfahren zu bejahen; eine gehörige
Stellungnahme zur Begutachtung sei dem Beschwerdeführer somit
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verwehrt worden; der Mangel sei in Übereinstimmung mit den Parteien
als schwerwiegend zu betrachten und daher einer Heilung nicht
zugänglich,
dass die IVSTA dem Beschwerdeführer ohne weitere Abklärungen mit
Vorbescheid vom 14. April 2008 (Vorakten act. 90) mitgeteilt hat, die
bisherige ganze Rente werde durch eine halbe Rente ersetzt,
dass der Versicherte am 19. Juni 2008 Einwand (Vorakten act. 93)
erheben liess mit dem Antrag, es sei weiterhin eine ganze Invalidenrente
auszurichten, denn die medizinischen Akten würden nicht für den
Nachweis einer rechtserheblichen Verbesserung des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit genügen und ein
korrekter Einkommensvergleich fehle,
dass die IVSTA in der Folge eine medizinische Abklärung zur Beurteilung
des Anspruchs in Auftrag gegeben und Y._______ am 20. Juli 2009 ein
aktuelles psychiatrisches Gutachten über den Versicherten ausgefertigt
haben (Vorakten act. 128),
dass die IVSTA mit Verfügung vom 11. November 2009 das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
im Verwaltungsverfahren abgewiesen hat (act. 121 in C8147/2009),
dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2009 Beschwerde (act. 1
in C8147/2009) beim Sozialversicherungsgericht gegen diese Verfügung
eingereicht und beantragt hat, es sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem
Versicherten im Vorbescheidverfahren einen unentgeltlichen
Rechtsvertreter zu bestellen und in der Person von Rechtsanwalt
Dominique Chopard zu ernennen,
dass das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde mangels
örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist und die Beschwerde zur
Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren mit der
Geschäftsnummer C8147/2009 eröffnet und mit Urteil vom 29. Oktober
2010 (Vorakten act. 144) die Beschwerde vom 17. Dezember 2009
betreffend Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im
Vorbescheidsverfahren gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom
11. November 2009 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das
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Verwaltungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dominique
Chopard die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat,
dass die IVSTA der IVStelle Zürich die Begründung der zu erlassenden
Verfügungen betreffend die Invalidenrente inkl. Akten am 8. bzw.
10. Februar 2010 zur Ausstellung der Verfügungen zuständigkeitshalber
übermittelt hat (Vorakten act. 135137),
dass das Sozialversicherungsgericht auf die bei ihm erhobene
Beschwerde vom 22. März 2010 (BVGer
act. 4/Sozialversicherungsgericht act. 1) gegen die Verfügungen vom
18. Februar 2010 (nicht bei den Vorakten) mit Beschluss vom 25. Mai
2010 (Vorakten act. 143) mangels örtlicher Zuständigkeit nicht
eingetreten ist und angekündigt hat, die Akten nach Eintritt der
Rechtskraft an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
Beschwerde zu überweisen,
dass sich der Vertreter des Beschwerdeführers mit Brief vom
9. September 2011 (BVGer act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht nach
dem Verbleib des Beschwerdeverfahrens betreffend die Invalidenrente
erkundigt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. September 2011 sämtliche
Akten beim Sozialversicherungsgericht angefordert und in der Folge die
Beschwerde vom 22. Mai 2010 unter der Geschäftsnummer C5232/2011
an die Hand genommen hat (BVGer act. 3),
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 22. März 2010 (BVGer
act. 4) beantragt hat, es seien die Verfügungen vom 18. Februar 2010
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein
rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechendes Vorbescheidverfahren
durchzuführen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
die Invalidenrente weiterhin auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von
100% auszurichten; zudem werde um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard
ersucht,
dass der Beschwerdeführer seine Anträge im Wesentlichen damit
begründet, dass die Vorinstanz das im Vorbescheidverfahren als Folge
der vom Rechtsvertreter erhobenen Einwendungen veranlasste
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Gutachten vom 20. Juli 2009 weder dem Versicherten noch dessen
Rechtsvertreter zugestellt hat,
dass er daher keine Möglichkeit zur Stellungnahme oder zu
Ergänzungsfragen erhalten habe und verfügt worden sei, ohne dass er
sich zum neuen Gutachten hätte äussern können,
dass er zudem die Akten noch nie habe sichten können und sein
Aktengesuch vom 3. März 2010 bis zur Einreichung der Beschwerde am
22. März 2010 nicht beantwortet worden sei,
dass diese eklatante Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
zwingend zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügungen führen
müsse,
dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer
Gelegenheit einzuräumen, zum neu veranlassten Gutachten vom 20. Juli
2009 Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungsfragen zu stellen,
dass der Eventualantrag vorsorglich gestellt und zur Begründung
summarisch aufgeführt werde, es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Invaliditätsgrad erheblich
verändert habe,
dass zudem keine stationäre Begutachtung wie vom behandelnden Arzt
gefordert vorgenommen worden sei,
dass im Weiteren ein Lohnvergleich vorgenommen werden müsse, da die
angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. September
2011 (BVGer act. 7) das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. März
2010 betreffend unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und
Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlichen Rechtsbeistand
bestellt hat,
dass sich der Beschwerdeführer nach der Aufforderung der
Instruktionsrichterin vom 26. September 2011 (BVGer act. 6), die
fehlenden Beschwerdebeilagen sowie allfällige weitere Bemerkungen
einzureichen, mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 (BVGer act. 9) auf
Bemerkungen verzichtet, jedoch den Antrag gestellt hat, es sei zu
gegebener Zeit ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen,
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dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. November 2011 (BVGer
act. 11) beantragt hat, die Beschwerde sei abzuweisen und die
angefochtenen Verfügungen seien zu bestätigen,
dass sie zur Begründung geltend macht, es treffe zu, dass die
Verfügungen vom 18. Februar 2010 erlassen worden seien, ohne dem
Beschwerdeführer im Rahmen eines erneuten Vorbescheides die
Möglichkeit zur Einflussnahme zu gewähren,
dass sie aber dem Beschwerdeführer mit Überweisung vom 19. März
2010 die Akteneinsicht gewährt habe und die Verletzung der
Akteneinsicht daher als geheilt zu betrachten sei,
dass sich das Revisionsverfahren seit 2003 in die Länge ziehe und ein
erneutes Anhörungsverfahren die Beurteilung der Sache entgegen den
Interessen des Beschwerdeführers unnötig verlängere,
dass in materieller Hinsicht nichts gegen die Zuverlässigkeit des
Gutachtens spreche, so dass uneingeschränkt auf dessen Beurteilung
abzustellen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier
Kognition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die
Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen),
dass die angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz vom 18. Februar
2010 Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) darstellen,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein
Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]),
dass Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG zulässig sind,
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dass die IVSTA eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG ist (vgl.
auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]), und eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG nicht vor liegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt ist, an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), und daher zur
Beschwerde legitimiert ist,
dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass die Vorakten nicht vollständig sind, da namentlich die Verfügungen
vom 18. Februar 2010 in den Vorakten fehlen und diese lediglich als
Beilage der Beschwerde in den Akten des Sozialversicherungsgericht zu
finden sind (Sozialversicherungsgericht act. 2/1 und 2/2),
dass die Verfügungen vom 18. Februar 2010 gemäss Beilage 2 der
Beschwerde vom 22. März 2010 den Briefkopf der IVSTA tragen, kein
Hinweis auf die IVStelle Zürich zu finden ist und die Verfügungen weder
Unterschrift noch Rechtsmittelbelehrung enthalten,
dass somit davon auszugehen ist, dass die IVSTA die angefochtenen
Verfügungen erlassen hat, den Akten aber nicht zu entnehmen ist, ob sie
dazu zuständig war,
dass die aktenkundige Überweisung der Verfügungsbegründung durch
die IVSTA an die SVA vom 8. bzw. 10. Februar 2010 zwecks Erlass der
Verfügung (act. 135137) Zweifel an der Zuständigkeit der IVSTA
begründen, diese Frage aber mit Blick auf die nachfolgenden
Erwägungen offen gelassen werden kann,
dass nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren zur angefochtenen
Verfügung verletzt hat,
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dass der Beschwerdeführer insbesondere geltend macht, das rechtliche
Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm das psychiatrische
Gutachtens der Y._______ vom 20. Juli 2009 nicht zugestellt und ihm
weder Gelegenheit zur Stellungnahme noch zu Ergänzungsfragen
gewährt worden seien,
dass nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. auch Art. 26 ff.
VwVG) die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben,
dass das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung dient,
andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
beim Erlass von Verfügungen darstellt, welche in die Rechtsstellung des
Einzelnen eingreifen,
dass dazu insbesondere das Recht der Parteien gehört, sich vor Erlass
eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 3/05 vom
17. Juni 2005 E. 3.1.3 und BGE 132 V 368 E. 3.1),
dass im Bereich der Invalidenversicherung die Verwaltung – abgesehen
von hier nicht massgeblichen Ausnahmen (vgl. BGE 134 V 97) – das
rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren (Art. 57a IVG) zu
gewähren hat,
dass gemäss Art. 57a IVG die IVStelle der versicherten Person den
vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den
Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels
Vorbescheid mitteilt (Satz 1) und die versicherte Person Anspruch auf
rechtliches Gehör hat (Satz 2),
dass die versicherte Person innerhalb von 30 Tagen Einwände zum
Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV) und diese schriftlich oder
mündlich bei der IVStelle deponieren kann,
dass sich die Verwaltung mit den Einwendungen, die im
Anhörungsverfahren vorgebracht werden, näher auseinanderzusetzen
hat,
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dass das rechtliche Gehör erneut zu gewähren ist, wenn nach Erlass des
Vorbescheids weitere Abklärungen getroffen werden, wie z. B. die
Einholung eines Gutachten, und sich die Verwaltung sich nicht darauf
berufen kann, dass bereits zum Vorbescheid eine Stellungnahme
abgegeben worden sei,
dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn im
Vorbescheidverfahren dieser Anspruch missachtet wird (UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 309; vgl.
auch SVR 1995 IV Nr. 36),
dass die IVSTA durch das Sozialversicherungsgericht bereits mit Urteil
vom 26. November 2007 angewiesen worden ist, ein rechtskonformes
Vorbescheidverfahren durchzuführen,
dass die IVSTA ohne weitere Abklärungen dem Versicherten mit
Vorbescheid vom 14. April 2008 mitgeteilt hat, dass die ganze Rente
durch eine halbe Rente ersetzt würde,
dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte schriftliche Einwand vom
19. Juni 2008 zur Folge hatte, dass er durch die Y._______ einer
psychiatrischen Begutachtung unterzogen wurde,
dass in der Folge das Gutachten am 20. Juli 2009 erstellt worden ist,
dass dieses dem Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren
unbestrittenermassen nicht zugestellt wurde und der Beschwerdeführer
somit vom Gutachten weder Kenntnis nehmen, noch Ergänzungsfragen
stellen noch eine Stellungnahme abgeben konnte,
dass die IVSTA gestützt auf das Gutachten am 14. Februar 2010 die
angefochtenen Verfügungen erlassen hat, ohne ein rechtskonformes
Vorbescheidverfahren durchgeführt zu haben,
dass dieses Vorgehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt
(BGE 137 V 210, BVGer C6034/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2.2 und
E. 4.3.2),
dass diese Verletzung besonders schwer wiegt, da der Beschwerdeführer
ausdrücklich Einsicht in die Akten und Gelegenheit zur Stellungnahme
beantragt hat und das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom
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26. November 2007 wegen derselben Rechtsverletzungen bereits die
Verfügungen vom 24. Mai 2007 aufgehoben hat,
dass der Beschwerdeführer ausdrücklich rügt, er habe keine
Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 20. Juli 2009 stellen können, und
daher die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Anweisung
an die Vorinstanz beantragt, ein den rechtsstaatlichen Anforderungen
entsprechendes Vorbescheidverfahren durchzuführen,
dass der einschlägige Anspruch des Beschwerdeführers unbestritten ist
und er entgegen dem Antrag der Vorinstanz nicht mit dem Hinweis auf
die Prozessökonomie verweigert werden kann,
dass die schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs im
vorliegenden Verfahren daher nicht geheilt werden kann,
dass aus diesen Gründen die Beschwerde gutzuheissen ist und die Akten
gemäss Antrag des Beschwerdeführers zur Durchführung eines
rechtskonformen Vorbescheidverfahrens unter erforderlicher
Aktualisierung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung
an die Vorinstanz zurückzuweisen sind,
dass sich angesichts der Gutheissung der Beschwerde im Hauptantrag
die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels erübrigt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 62 Abs. 2 VwVG),
dass vorliegend der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat,
dass die Parteientschädigung in Berücksichtigung des nötigen
Aufwandes auf pauschal Fr. 2'500. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen (Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR173.320.2]) und im Hinblick auf das Obsiegen des Beschwerdeführers
der Vorinstanz aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
angefochtenen Verfügungen vom 18. Februar 2010 aufgehoben und die
Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Parteientschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers wird auf
Fr. 2'500. festgesetzt und der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …..)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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