B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5232/2014
Ur t e i l vom 1 8 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-5232/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1981) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Im
April 1990 gelangte er als Neunjähriger im Rahmen des Familiennachzugs
in die Schweiz. Er erhielt im Kanton St. Gallen zuerst die Aufenthaltsbewil-
ligung zum Verbleib bei seinen Eltern und im Jahr 1996 die Niederlas-
sungsbewilligung. Im Jahr 2011 zog er in den Kanton Aargau. Seit dem 15.
August 2014 ist der Beschwerdeführer zivilrechtlich mit einer in der
Schweiz niedergelassenen Landsfrau verheiratet, mit der er zuvor schon
in einer traditionellen Ehe gelebt hatte.
B.
Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz mehrfach straffällig. Nach-
dem er im Dezember 2004 und April 2010 wegen teilweiser grober Verlet-
zung von Verkehrsregeln gebüsst worden war, sprach ihn am 8. September
2011 das Kreisgericht St. Gallen der mehrfachen schweren Widerhandlung
und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,
SR 812.121) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 33
Monaten und einer Busse von Fr. 300.-. Von der Freiheitsstrafe wurden 10
Monate für vollziehbar erklärt. Der Vollzug der restlichen 23 Monate wurde
bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben.
C.
Am 26. Januar 2012 wiederrief die Migrationsbehörde des Kantons Aargau
die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus
der Schweiz weg (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Aargau
[nachfolgend: AG act.] 77 ff.). Eine dagegen erhobene Einsprache blieb
genauso erfolglos (Einspracheentscheid vom 8. Juni 2012, AG act. 307 ff),
wie die anschliessende Beschwerde an das Rekursgericht im Ausländer-
recht des Kantons Aargau (Urteil vom 26. September 2012, AG act. 333
ff.). Schliesslich wies auch das Bundesgericht, an das sich der Beschwer-
deführer rechtshilfeweise wandte, seine Beschwerde ab (Urteil
2C_1068/2012 vom 11. Februar 2013).
D.
Am 14. März 2013 setzte die Migrationsbehörde des Kantons Aargau dem
Beschwerdeführer Frist zur Ausreise bis zum 13. Mai 2013 (AG act. 371),
die in der Folge auf Gesuch hin bis zum 10. Juni 2013 erstreckt wurde (AG
act. 377). Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung am 10. Juni 2013
fristgerecht nach (AG act. 379 f.).
C-5232/2014
Seite 3
E.
Am 31. Mai 2014 gelangte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsver-
treter an die Vorinstanz und ersuchte um Auskunft, ob gegen ihn wegen
"früherer Probleme im Kanton St. Gallen" in der Schweiz ein Einreiseverbot
bestehe, gegebenenfalls von welcher Dauer es sei und unter welchen Vo-
raussetzungen es aufgehoben werden könne. Er möchte in der Schweiz
seine Eltern und seine mit ihm traditionell verheiratete Ehefrau besuchen
(Akten des SEM [vormals Bundesamt für Migration, BFM] [nachfolgend:
SEM act.] 3/27).
F.
In einem Schreiben vom 12. Juni 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer mit, sie erwäge gegen ihn wegen seiner Vorstrafen ein achtjähri-
ges Einreiseverbot zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegen-
heit zur Stellungnahme eingeräumt (SEM act. 5/29 f.)
G.
Der Beschwerdeführer reichte am 11. Juli 2014 eine Stellungnahme ein mit
dem Antrag, es sei gänzlich auf ein Einreiseverbot für die Schweiz und den
Schengen-Raum zu verzichten. Eventualiter sei eine Massnahme auf ma-
ximal zwei Jahre zu begrenzen (SEM act. 6/31 ff.).
H.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 verhängte die Vorinstanz gegen den Be-
schwerdeführer ein achtjähriges Einreiseverbot und ordnete seine Aus-
schreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen
Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Sep-
tember 2014 beantragt der Beschwerdeführer, das Einreiseverbot sei er-
satzlos aufzuheben, eventualiter sei es auf maximal zwei Jahre zu befris-
ten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung und Bewilligung der unentgeltli-
chen Rechtspflege.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. November 2014 lehnte das Bundesver-
waltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
C-5232/2014
Seite 4
K.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2014
auf Abweisung der Beschwerde.
L.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 9. Februar 2014 (recte:
2015) an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot zum Gegenstand haben,
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
ff. VGG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
C-5232/2014
Seite 5
3.
Bevor materiell auf die Streitsache eingegangen wird, sind in einem ersten
Schritt die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu untersuchen.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz auf kein ein-
ziges der tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen "richtig" eingegangen
sei, die er in seiner detaillierten Stellungnahme vom 11. Juli 2014 in das
Verfahren eingebracht habe. Dazu gehörten etwa sein Hinweis, dass die
früheren Delikte Verkehrsregelverletzungen beinhaltet hätten und bloss mit
Bussen geahndet worden seien, weshalb nicht von einem wiederholten
Verstoss gegen hochwertige Rechtgüter gesprochen werden könne, ferner
seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, der Zeitablauf seit Begehung
der Drogendelikte, sein Wohlverhalten gerade in den letzten Jahren, seine
tiefe Verwurzelung und sein Beziehungsnetz in der Schweiz, namentlich
die Ehe mit einer hier niedergelassenen Landsfrau, vor allem aber die Tat-
sache, dass die Vorinstanz selbst bis zu seiner Anfrage vom 31. Mai 2014
ein Einreiseverbot nicht für nötig erachtet habe. Dass sich die Vorinstanz
nicht einmal mit dem wesentlichen Kern dieser seiner Vorbringen ausei-
nandergesetzt habe, lasse auf eine Nichtberücksichtigung seiner Stellung-
nahme vom 11. Juli 2014 schliessen. Damit liege eine Verletzung der Be-
gründungspflicht vor. Schon deshalb sei die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben.
3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines
Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum steht das Recht, vor
dem Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden (Art. 30
VwVG). Die Behörde hat die Partei jedoch nicht nur anzuhören, sondern
sie hat das Geäusserte sorgfältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht;
vgl. Art. 32 VwVG). In einer engen Verbindung dazu steht die Pflicht der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungs-
pflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die
Partei in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das
setzt voraus, dass die Behörde die Überlegungen nennt, von denen sie
sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Ar-
gument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der
Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorge-
brachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II
266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
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Seite 6
N. 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u.
178 ff.; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtli-
ches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 369
u. S. 404 m.H.).
3.3 Diesen Anforderungen wird die Begründung der angefochtenen Verfü-
gung gerecht. Die Vorinstanz legt verständlich dar, weshalb der Beschwer-
deführer trotz des Zeitablaufs seit den abgeurteilten Straftaten und des
seitherigen Wohlverhaltens aus ausländerrechtlicher Sicht heute und in
den nächsten Jahren als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung betrachtet werden muss. Des Weiteren ist offensichtlich, dass der
Schluss von der nicht sofortigen Anordnung eines Einreiseverbots auf das
Fehlen einer relevanten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
unzulässig ist. Schliesslich macht die Vorinstanz zwar knapp aber gerade
noch ausreichend klar, dass und aus welchen Gründen die vom Beschwer-
deführer vorgebrachten privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen
Interesse an seiner Fernhaltung zurückzustehen haben. Zu beachten ist,
dass im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens auf Widerruf der
Niederlassungsbewilligung eine eng verwandte und sehr ausführliche Gü-
terabwägung vorgenommen worden war, dem Beschwerdeführer daher
klar sein musste, warum die Vorinstanz seinen Argumenten keine entschei-
dende Bedeutung beimass. Die Einwände des Beschwerdeführers sind da-
her als unbegründet zurückzuweisen.
4.
4.1 Das SEM kann Einreiseverbote unter anderem gegenüber Auslände-
rinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Ordnung und
Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese
gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG).
Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist
zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zwei-
ter Satz AuG). Das Bundesverwaltungsgericht hat unlängst entschieden,
dass alle Einreiseverbote, die gestützt auf Art. 67 Abs. 1 und 2 AuG erge-
hen, auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann
dabei fünf Jahre überschreiten und bis maximal 15 Jahre, im Wiederho-
lungsfall 20 Jahre betragen (vgl. BVGE 2014/20). Aus humanitären Grün-
den kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein
solches vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).
C-5232/2014
Seite 7
4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft,
steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir-
kung auf andere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention
im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli
2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, so-
weit Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst
nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten
Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich
in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen
muss.
4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vor-
schriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf-
enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen vo-
raus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der
betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu
einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird
(Art. 80 Abs. 2 VZAE).
4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine
einfache Gefährdung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG,
wie sie weiter oben beschrieben wurde. Verlangt wird eine qualifizierte Ge-
fährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles
zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenom-
men werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus
der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib
und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zuge-
hörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit
grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Dro-
C-5232/2014
Seite 8
genhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwere-
ren Delinquenz bei Widerholungstätern mit ungünstiger Legalprognose
(vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-
5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.).
5.
Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung mit einer vom Be-
schwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG.
Demzufolge sah sie sich an die grundsätzliche Begrenzung eines Einrei-
severbots auf fünf Jahre Dauer, wie sie von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG
vorgesehen wird, nicht gebunden.
5.1 Der Beschwerdeführer wurde am 8. September 2011 wegen mehrfa-
cher schwerer Widerhandlung gegen das BetmG zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt. Das Strafgericht sah als erstellt
an, dass er im Zeitraum von April 2010 bis zu seiner Verhaftung im Dezem-
ber desselben Jahres aus reinem Profitstreben 5 kg Heroingemisch (1 kg
reines Heroin) als Vermittler und 450 g Kokaingemisch (100 g reines Ko-
kain) auf eigene Rechnung an Dogenhändler verkaufte. Gemäss Feststel-
lung des Strafgerichts gehörte der Beschwerdeführer keinem Organisati-
onsgefüge an und verfügte auch nicht über ein grosses Beziehungsnetz.
Vielmehr nutzte er situativ sich ihm bietende Gelegenheiten. In Anlehnung
an die Kategorienbildung von FREI/RANZONI (Strafzumessung im Betäu-
bungsmittelhandel, in; AJP 11/1995 S. 1439 ff.) charakterisierte es den Be-
schwerdeführer als nichtsüchtigen Händler mittlerer Kategorie (Tätigkeit im
regionalen Zwischenhandel, reines Profitstreben, erhebliche kriminelle
Energie, keine Bandenmässigkeit), wobei er – namentlich hinsichtlich der
umgesetzten Drogenmenge – auch Kriterien der oberen Kategorie erfüllte.
Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde vom Strafgericht insge-
samt als schwer bewertet.
5.2 Es bedarf keiner näheren Begründung, dass das Verhalten des Be-
schwerdeführers als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG zu werten ist.
Es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass von ihm zum Zeitpunkt
seiner Festnahme im Dezember 2010 nicht nur eine Gefahr für die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter
Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr nach Art. 67 Abs. 3 AuG
schwerwiegend war. Denn der Beschwerdeführer wurde ohne erkennbaren
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äusseren Anlass, ausser dem seiner Profitgier, während einer mehrere Mo-
nate dauernden Periode, die erst mit seiner Verhaftung endete, sozusagen
aus dem Stand heraus erheblich straffällig. Seine Delinquenz betraf zudem
einen Bereich, der wegen der Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter
besonders sensibel ist und in dem daher selbst ein geringes Restrisiko wei-
terer Störungen nicht in Kauf genommen werden kann. Drogenhandel ge-
hört denn auch zu denjenigen Anlasstaten, die gemäss Art. 121 BV zum
Verlust des Aufenthaltsrechts und der Verhängung eines langjährigen Ein-
reiseverbots führen sollen (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.5, 31 E. 2.3, 16
E. 2.2 je m.H.). Offensichtlich musste der Beschwerdeführer keine hohe
Hemmschwelle überwinden, um seine egoistischen Interessen auf Kosten
hochwertiger Rechtsgüter Dritter durchzusetzen. An der Feststellung, dass
die Schwelle zur schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung überschritten wurde, vermag nichts zu ändern, dass der Be-
schwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft war und seine Delinquenz
nicht am oberen Ende der Skala möglicher Zuwiderhandlungen gegen das
BetmG zu verorten ist.
5.3 Zu prüfen ist, ob auch heute noch von einer im Sinne von Art. 67 Abs.
3 AuG schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ausgegangen werden kann. Eine relevante Gefährdung kann nicht schon
deshalb verneint werden, weil das Einreiseverbot etwas mehr als ein Jahr
nach der definitiven Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz er-
folgte. Zu Gunsten des Beschwerdeführers lässt sich jedoch anführen,
dass er im Strafverfahren geständig war, was vom Strafgericht als Einsicht
in das Unrecht seiner Taten und stark strafminderndes Element gewertet
wurde. Des Weiteren hielt ihm das Strafgericht zugute, dass er nach Ent-
lassung aus der Untersuchungshaft eine Arbeitsstelle im Kanton Aargau
gefunden habe und daher – nicht zuletzt um sein Leben und sein Umfeld
zu ändern – mit seiner Lebenspartnerin in diesen Kanton gezogen sei. Es
könne ihm daher "keine schlechte" Prognose gestellt werden. Der Vollzug
von 23 Monaten seiner insgesamt 33-monatigen Freiheitsstrafe wurde da-
her bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufgeschoben. Seit seinen
Straftaten ist der Beschwerdeführer in der Schweiz weder strafrechtlich
noch sonst wie nachteilig in Erscheinung getreten, und nachdem ihm die
Niederlassungsbewilligung rechtskräftig entzogen worden war, verliess er
fristgerecht die Schweiz und kehrte in sein Heimatland zurück. Dem einge-
reichten Auszug aus dem kosovarischen Strafregister kann entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer auch dort nicht straffällig wurde. Vor
C-5232/2014
Seite 10
diesem Hintergrund stellt der Beschwerdeführer nicht nur die Existenz ei-
ner schwerwiegenden, sondern einer Gefahr überhaupt in Abrede. Er habe
sich bewährt und seine Lehren aus dem Geschehenen längst gezogen.
5.4 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Dass er im Straf-
verfahren geständig war und dass ihm infolge "nicht schlechter" Prognose
der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, ist zwar bei der Prüfung auslän-
derrechtlicher Massnahmen nicht ohne Bedeutung. Die Aussagekraft die-
ser Elemente ist jedoch gering. Denn die Geständigkeit eines Beschuldig-
ten kann genauso gut taktische Gründe haben, und die strafrechtliche Prü-
fung, ob einem Täter der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, folgt
anderen, weniger strengen Regeln als die ausländerrechtliche Gefahrprog-
nose (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Aus spezifisch ausländerrechtlicher
Perspektive ist entscheidend, dass die seit seiner Festnahme im Dezem-
ber 2010 vergangenen etwas mehr als vier Jahre, in denen sich der Be-
schwerdeführer wohl verhielt, angesichts der Schwere seines strafrechtli-
chen Fehlverhaltens zu kurz bemessen sind, als dass sie die vormals ge-
gebene qualifizierte Gefährdungslage entscheidend relativieren könnten.
Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit-
spanne im Strafvollzug befand und er anschliessend unter dem Druck eine
hängigen Bewilligungsverfahrens und einer laufenden strafrechtlichen Pro-
bezeit stand (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_530/2014 vom 22. Januar 2015
E. 4.2, 2C_953/2014 vom 16. September 2014 E. 3.2.1).
5.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG ge-
setzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt der
qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentli-
che Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG
vor. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung
von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG die Dauer von fünf Jahren übersteigen.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Im Vordergrund steht der Grund-
satz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner
C-5232/2014
Seite 11
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.
Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).
6.1 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, nach
wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung in einem besonders sensitiven Bereich aus. Dementsprechend er-
heblich ist das öffentliche Interesse an seiner längerfristigen Fernhaltung.
Eine alles überragende Bedeutung kommt diesem jedoch nicht zu. Auf die
Elemente, die der Einschätzung zu Grunde liegen, wurde bereits in einem
anderen rechtlichen Zusammenhang eingegangen. Es sind dies das Feh-
len einschlägiger Vorstrafen, die volle Geständigkeit des Beschwerdefüh-
rers im Strafverfahren, die "nicht schlechte" Legalprognose, die ihm seitens
des Strafgerichts ausgestellt wurde, sein Wohlverhalten in den seit der Ver-
übung der Straftaten vergangenen etwas mehr als vier Jahren und
schliesslich die Tatsache, dass die Straftaten des Beschwerdeführers im
"Mittelfeld" möglicher Zuwiderhandlungen gegen das BetmG zu verorten
sind. Auch wenn sie die Qualifikation der Gefahrenlage als schwerwiegend
im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG nicht in Frage stellen können
(darauf wurde bereits eingegangen), so relativieren sie in ihrer Gesamtheit
doch das Ausmass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr, was
nicht ohne Einfluss auf die Gewichtung des öffentlichen Fernhalteinteres-
ses bleiben kann.
6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Notwendigkeit eines Einreisever-
bots. Er ist der Auffassung, dass die Verhängung einer solchen Mass-
nahme nicht erforderlich gewesen sei, weil er als kosovarischer Staatsan-
gehöriger ohnehin der Visumspflicht unterstehe. Mit dieser Argumentation
übersieht der Beschwerdeführer, dass das Einreiseverbot im automatisier-
ten Polizeifahndungssystem RIPOL ausgeschrieben wird (vgl. Art. 15 Abs.
1 Bst. d des Bundesgesetzes vom 31. Juni 2008 über die polizeiliche Infor-
mationssysteme des Bundes [BPI, SR 361, Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2
Bst. d der RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 2008 [SR 361.0]) und das
Durchlaufen eines qualifizierten, bei einer zentralen Behörde angesiedel-
ten Verfahrens notwendig ist, um einer massnahmebelasteten ausländi-
schen Peron die Einreise trotz Einreiseverbots zu ermöglichen. Schliess-
lich ist zu betonen, dass die Schweiz die Sicherheitsinteressen der ande-
ren Schengen-Staaten zu wahren hat, die bei Anwesenheit der betroffenen
ausländischen Person ebenfalls tangiert sein können. Diese Interessen
werden durch die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener In-
formationssystem SIS II gewahrt (vgl. dazu später). Aus diesen Gründen
erweist sich das Einreiseverbot als wesentlich wirksameres Instrument zur
C-5232/2014
Seite 12
Durchsetzung des öffentlichen Fernhalteinteresses einer ausländischen
Person als die Steuerung ihrer Einreisen über eine entsprechende Ausge-
staltung der Visumspraxis. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist
sich daher als offensichtlich unbegründet.
6.3 In der Sache hält der Beschwerdeführer dem öffentlichen Interesse ent-
gegen, dass er besonders stark mit der Schweiz verbunden sei, habe er
sich doch vor seiner Wegweisung jahrelang mit einer Niederlassungsbe-
willigung hier aufhalten. Er habe in der Schweiz ab der dritten Primarklasse
die Schulen besucht, habe hier eine Lehre angefangen und mehrere Jahre
gearbeitet. Damit habe er in der Schweiz den grössten Teil seines bisheri-
gen Lebens verbracht. Diese sei zu seiner eigentlichen Heimat geworden,
während er zu seiner ursprünglichen Heimat den Bezug längst verloren
habe. In der Schweiz lebten nebst vielen Freunden, Kollegen und Bekann-
ten insbesondere auch seine Eltern und seine drei Geschwister, zu denen
er einen sehr engen Kontakt unterhalte. Vor allem aber lebe hier seine Ehe-
frau, eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Damit er die Kon-
takte zu den ihm nahstehenden Personen wahren könne, müsse er zumin-
dest die Möglichkeit haben, wenigstens in die Schweiz einreisen zu kön-
nen, ohne zuerst immer noch ein Suspensionsgesuch stellen zu müssen.
Ein Einreiseverbot würde Besuche in der Schweiz und insbesondere die
Beziehung zu seiner Ehefrau unnötig erschweren, was eine Verletzung von
Art. 8 EMRK sowie Art. 13 und 14 BV darstelle.
6.4 Es ist darauf hinzuweisen, dass es in der vorliegenden Streitsache
nicht um ein Aufenthaltsrecht geht (darüber wurde bereits rechtskräftig be-
funden), sondern um eine Fernhaltemassnahme. Die Frage lautet, ob die
durch die Fernhaltemassnahme zusätzlich bewirkte Erschwernis des Pri-
vat- und Familienlebens vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stand-
hält (Art. 14 BV, der das Recht auf Ehe und Familie gewährleitstet, ist ent-
gegen der nicht begründeten Auffassung des Beschwerdeführers zum
vornherein nicht berührt). Zu Recht erkennt der Beschwerdeführer, dass
mit dem Einreiseverbot kein absolutes Verbot der Einreise in die Schweiz
einhergeht. Denn er hat die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen mittels be-
gründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhal-
temassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Eine solche wird aber
praxisgemäss jeweils nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt.
In diesem eingeschränkten Rahmen kann den Interessen des Beschwer-
deführers Rechnung getragen werden. Es tritt ein Weiteres hinzu: Zum ei-
nen steht der Kontaktpflege durch persönliche Treffen ausserhalb des
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Schengen-Raums nichts entgegen und zum anderen wurde im Bewilli-
gungsverfahrens festgestellt, dass es der Ehefrau, die im Übrigen in der
Schweiz nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, zugemutet werden
kann, dem Beschwerdeführer ins Ausland zu folgen. Wenn sich die Ehe-
gatten in diesem Punkt anders entschieden haben, so sind sie für die sich
daraus ergebende Erschwerung der ehelichen Kontakte in erster Linie
selbst verantwortlich. Soweit im Einreiseverbot überhaupt ein relevanter
Eingriff in das Familien- und Privatleben erblickt werden kann, ist er durch
das öffentliche Fernhalteinteresse gedeckt. Das ändert jedoch nichts da-
ran, dass wesentlichen Lebensinteressen des Beschwerdeführers in der
Schweiz liegen. Er hat demzufolge ein beachtliches, wenn auch grund-
rechtlich nicht geschütztes Interesse, keiner besonderen Einreisekontrolle
unterworfen zu sein.
6.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf acht
Jahre bemessene Einreiseverbot eine verhältnismässige Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt und daher grund-
sätzlich nicht zu beanstanden ist. Unter dem Gesichtspunkt der Angemes-
senheit rechtfertigt sich jedoch eine Reduktion des Einreiseverbots auf sie-
ben Jahre. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass das Einreiseverbot nicht
zeitnah zur Ausreise des Beschwerdeführers ergangen ist, wie es eigent-
lich zu erwarten gewesen wäre, sondern etwas mehr als ein Jahr später.
Während der Zeitspanne zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers
am 10. Juni 2013 und dem Erlass des Einreiseverbots am 16. Juli 2014
liess sich der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, nichts zuschulden kom-
men. Angesicht des Umstands, dass das Einreiseverbot keine Strafe für
vergangenes Fehlverhalten darstellt, sondern als präventivpolizeiliche
Massnahme zum Schutz künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung konzipiert ist, erscheint es als angemessen, das Einreisever-
bot zeitlich so zu gestalten, wie wenn es rechtzeitig im Hinblick auf die Aus-
reise des Beschwerdeführers aus der Schweiz erlassen worden wäre. Es
ist daher bis 9. Juni 2021 zu befristen.
7.
Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete und vom Beschwer-
deführer beanstandete Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener
Informationssystem SIS.
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7.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise-
verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise-
und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme
auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art.
13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex,
SGK, Abl. L 105/1 vom 13.04.2006]). Die Mitgliedstaaten können der be-
troffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art.
13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex,
Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
7.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaa-
tes besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufent-
haltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit,
Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtferti-
gen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung,
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Vo-
raussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung,
die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen
ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn
die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit
der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbeson-
dere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen
einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn
gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten
begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche
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Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-
II-Verordnung).
7.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer-
den. Die von ihm zu verantwortenden Straftaten erfüllen sodann den von
Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei weitem.
Ob bei dieser Rechtslage der Entscheid über die Ausschreibung überhaupt
in das Ermessen der zuständigen Behörde fällt, ist unklar, denn vom Wort-
laut her scheint Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung einen Automatismus vor-
zusehen ("Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn […]), während Art.
21 SIS-II-Verordnung unter dem Titel "Verhältnismässigkeit" verlangt, dass
der ausschreibende Mitgliedstaat feststellt, "ob Angemessenheit, Relevanz
und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung […] rechtfer-
tigen"). Doch selbst wenn der Behörde ein Entschliessungsermessen zu-
käme, wofür gute Gründe angeführt werden können, wäre die Ausschrei-
bung angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer zu verantworten-
den Straftaten und der von ihm ausgehenden Gefahr gerechtfertigt, zumal
die Fernhaltemassnahme auf fünf Jahre zu begrenzen ist und die Schweiz
nicht nur eigene Interessen zu wahren hat, sondern als getreue Sachwal-
terin zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten
verpflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die mit der Ausschreibung ein-
hergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewe-
gungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.
8.
Abschliessend ist festzustellen, dass das angefochtene Einreiseverbot
zwar nicht gegen Bundesrecht verstösst (Art. 49 Bst. a und b VwVG), dass
es jedoch als Ergebnis der Angemessenheitsprüfung (Art. 49 Bst. c VwVG)
bis zum 9. Juni 2021 zu befristen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens, einem teilweise Obsiegen, sind dem
Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) leicht re-
duzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.- aufzuerlegen. Gleichzei-
tig ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine stark gekürzte Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE).
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Diese ist in Anwendung von Art. 8 ff. VGKE und mit Blick auf den akten-
kundigen Aufwand auf Fr. 500.- festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 9. Juni 2021 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt und von dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von
Fr. 1'000.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 250.- wird dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 500.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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