B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5233/2013
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenanspruch; Verfügung vom 29. Juli 2013.
C-5233/2013
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Sachverhalt:
A.
Der 1970 geborene, heute in seiner Heimat Portugal wohnhafte
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete
erstmals im Jahr 1994 für rund zwei Monate in der Schweiz und war hier
ab 25. Mai 2009 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (IV-act. 7.4 S. 19)
wiederum temporär als Schaler erwerbstätig (IV-act. 5). Dabei erlitt er
während eines vom 19. bis 30. Oktober 2009 befristeten Arbeitseinsatzes
(IV-act. 3 S. 6) am 27. Oktober 2009 einen Arbeitsunfall (IV-act. 7.3 S. 29)
und zog sich ein Schädel-Hirn-Trauma, Frakturen im Gesicht, eine Radi-
usfraktur rechts und eine Radiusköpfchenfraktur links zu (IV-act. 7.3). In
der Folge richtete der zuständige Unfallversicherer SUVA ab 30. Oktober
2009 Taggelder (IV-act. 7.2), ab 1. September 2012 eine Invalidenrente
auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % sowie eine Integri-
tätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % aus
(IVSTA-act. 16).
B.
Mit Postaufgabe am 14. Juli 2010 meldete sich der Versicherte unter
Hinweis auf seit dem Unfall bestehende Schwindelanfälle sowie Schmer-
zen und Belastungseinschränkungen in beiden Handgelenken bei der IV-
Stelle des Kantons (…) (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an
(IV-act. 3). Diese holte einen IK-Auszug ein (IV-act. 4 und 39) und zog die
Akten des Unfallversicherers bei. Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 wies
sie den Versicherten darauf hin, dass das Leistungsgesuch nicht weiter
bearbeitet werden könne, sofern er sich nicht an seinem Wohnort (…)
anmelde (IV-act. 8). Auf entsprechende Aufforderungen vom 15. Juli 2010
(IV-act. 11) und 10. Dezember 2010 (IV-act. 18) hin reichte der Versicher-
te am 9. März 2011 (IV-act. 23) eine Wohnsitzbestätigung der Stadt (…)
vom 8. März 2011 (IV-act. 24) sowie einen am 5. November 2010 ausge-
stellten Ausländerausweis, wonach er über eine bis 31. Juli 2011 gültige
Kurzaufenthaltsbewilligung L für EG/EFTA-Staatsangehörige zum Zweck
der Stellensuche verfügt (IV-act. 25), ein.
C.
Infolge Wegzugs des Versicherten ins Ausland überwies die IV-Stelle das
Dossier am 22. November 2011 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zur weiteren Bearbeitung (IVSTA-
act. 1).
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Seite 3
D.
Die IVSTA tätigte in der Folge Abklärungen hinsichtlich des Versiche-
rungsverlaufs des Versicherten in Frankreich, Portugal und Spanien, zog
die Akten des Unfallversicherers bei (IVSTA-act. 13) und holte den Fra-
genbogen für Versicherte ein (IVSTA-act. 17). Gestützt auf die medizini-
schen Unterlagen des Unfallversicherers hielt der medizinische Dienst
der IVSTA in seiner Stellungnahme vom 27. November 2012 fest, dass
der Versicherte in der angestammten Tätigkeit seit dem 27. Oktober 2009
zu 100 % arbeitsunfähig sei, in einer angepassten Tätigkeit bestehe ab
27. Oktober 2009 eine Einschränkung von 100 %, ab 17. August 2011
von 40 % und ab 7. März 2012 noch von 20 % (IVSTA-act. 25). Nachdem
die IVSTA mit Verfügung vom 29. April 2013 das Gesuch um Gewährung
beruflicher Massnahmen abgelehnt hatte (IVSTA-act. 50), wies sie mit
Verfügung vom 29. Juli 2013 das Rentengesuch nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren wegen Nichterfüllens der Mindestbeitragsdauer ab
(IVSTA-act. 55). Zur Begründung hielt sie fest, dass der Versicherte ledig-
lich zehn Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei. Zudem be-
stehe keine Nachversicherung, da die am 1. April 2012 in Kraft getretene
und hier massgebende Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine solche nicht
mehr vorsehe.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertre-
ter mit Eingabe vom 16. September 2013 (Poststempel) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm die ge-
setzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (BVGer-act. 1).
F.
Den mit Zwischenverfügung vom 23. September 2013 eingeforderten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– (BVGer-act. 2) leistete der
Beschwerdeführer am 3. Oktober 2013 (BVGer-act. 4).
G.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2013
auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8).
H.
Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz hielten mit Replik vom 3. März
2014 (BVGer-act. 12) beziehungsweise Duplik vom 11. März 2014
(BVGer-act. 14) an ihren Anträgen fest, worauf der Schriftenwechsel mit
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Seite 4
verfahrensleitender Verfügung vom 17. März 2014 abgeschlossen wurde
(BVGer-act. 15).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange-
fochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kos-
tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde vom 16. September 2013 einzutreten
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet
die Verfügung vom 29. Juli 2013, mit der die Vorinstanz das Rentenge-
such des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllens der Mindestbeitrags-
dauer abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdefüh-
rer die für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erforderliche
Mindestbeitragsdauer bei Eintritt der Invalidität erfüllt hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger, wohnt in
Portugal und war in der Schweiz erwerbstätig, weshalb das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
3.1.1 Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten
und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA
(«Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») in Verbindung mit
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Abschnitt A dieses Anhangs sieht vor, dass die Vertragsparteien unterei-
nander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) und die Ver-
ordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch-
führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwerti-
ge Vorschriften anwenden. Die beiden gemeinschaftsrechtlichen Verord-
nungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Ge-
mischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II
des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch BGE
138 V 533 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_870/2012 vom 8. Juli
2013 E. 2.1). Bis Ende März 2012 galten die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern.
3.1.2 Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicher-
heit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der
Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit weder das FZA und die gestützt
darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende
Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen
sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung
des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung
(vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der
oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat
(vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
3.1.3 Mangels einschlägiger übergangsrechtlicher Regelung kommt be-
züglich der strittigen Frage, ob in intertemporalrechtlicher Hinsicht, die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder die neue Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 zur Anwendung gelangt, der Grundsatz zum Tragen, dass
bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen diejenigen Rechtssätze mass-
gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
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standes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Da hier der Versiche-
rungsfall unbestrittenermassen vor dem 1. April 2012 eingetreten ist und
zu beurteilen ist, ob zu diesem Zeitpunkt die versicherungsmässigen Vor-
aussetzungen erfüllt sind (vgl. unten E. 5), kommt noch die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung. Keine relevante Bedeutung
beizumessen ist im betreffenden Zusammengang demgegenüber dem
Zeitpunkt des Verfügungserlasses, haftet diesem doch stets eine gewisse
Willkür an beziehungsweise hängt er stark von nicht oder nur durch die
Verwaltung beeinflussbaren Faktoren ab (vgl. BGE 139 V 335 E. 6.2).
Soweit dem IV-Rundschreiben Nr. 309 vom 15. Februar 2012 und den
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen
Nr. 301 vom 15. Februar 2012 in Bezug auf den zeitlich relevanten An-
knüpfungspunkt etwas Gegenteiliges zu entnehmen ist, kann darauf nicht
abgestellt werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist daher die
für die Schweiz erst ab 1. April 2012 in Kraft getretene Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 unter intertemporalrechtlichem Aspekt auf den vorliegend zu
beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar.
3.1.4 Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist in persönlicher Hinsicht auf
den Beschwerdeführer anwendbar, da er als portugiesischer Staatsbürger
Angehöriger eines Mitgliedstaates ist und er als Arbeitnehmer den
Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten untersteht oder
unterstand (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71), wobei im
Rahmen des FZA auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» im Sinne dieser
Bestimmung zu betrachten ist (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Auch der sachliche Anwendungsbereich ist gegeben, der sich gemäss
Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf alle Rechtsvorschrif-
ten der sozialen Sicherheit, welche unter anderem Leistungen bei Invali-
dität (Bst. b) betreffen, bezieht.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 29. Juli 2013) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver-
ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und
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Seite 7
beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens eines vollen Jah-
res gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung beziehungsweise während mindestens drei Jahren laut Art. 36
Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 6. Oktober
2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129). Diese Voraussetzungen müssen
kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Ren-
tenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist.
4.2 Da im vorliegenden Fall der allfällige Versicherungsfall unbestritte-
nermassen nach dem 1. Januar 2008 eingetreten ist, gilt die dreijährige
Beitragspflicht gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG, wobei für die Erfüllung der
dreijährigen Mindestbeitragsdauer Beitragszeiten mitberücksichtigt wer-
den, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, die Beitrags-
zeit in der Schweiz aber mindestens ein Jahr betragen muss (vgl. Weglei-
tung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der
Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[RWL], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 3004; vgl. auch THOMAS ACKER-
MANN, Versicherungsmässige Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
in der Invalidenversicherung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2011,
2012, S. 35).
4.3 Wie den Akten entnommen werden kann, gibt der Beschwerdeführer
an, auch in Portugal, Spanien und Frankreich erwerbstätig gewesen zu
sein (IV-act. 3 S. 3). Gemäss dem Formular E 205 weist er allein im EU-
Mitgliedstaat Portugal in den Jahren 1994 bis 2008 eine Versicherungs-
dauer von 135 Monaten auf (IVSTA-act. 4 S. 2). Aus diesem Grund ge-
nügt es im vorliegenden Fall für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbei-
tragsdauer, wenn der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt
über wenigstens ein Beitragsjahr in der Schweiz verfügt.
5.
5.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen
Invalidenrenten die Bestimmungen des AHVG (SR 831.10) sinngemäss
anwendbar. Eine IV-spezifische Besonderheit besteht darin, dass die
Mindestbeitragszeit bei Eintritt der Invalidität (Eintritt des Versicherungs-
falls) geleistet sein muss (vgl. Urteil des BGer 8C_721/2013 vom 4. März
2014 E. 4.1; RWL Rz. 3004), wobei der Beitragsmonat, in welchem der
Anspruch auf die Invalidenrente entsteht, zur Auffüllung von Beitragslü-
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Seite 8
cken herangezogen werden kann (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2010, S. 416).
5.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28
Abs. 1 IVG. Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente,
die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a);
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ab-
lauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Die Invalidität
beziehungsweise der Versicherungsfall gilt erst mit der Entstehung des
Rentenanspruches als eingetreten, also frühestens mit Ablauf des Warte-
jahres gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 138 V 475 E. 3).
5.3 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer durch den am 27. Oktober 2009 erlittenen Unfall im angestammten
Beruf als Schaler voll arbeitsunfähig wurde (vgl. Stellungnahme des me-
dizinischen Dienstes der Vorinstanz vom 27. November 2012; IVSTA-
act. 25) und in diesem Zeitpunkt das Wartejahr begann. In Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer ist davon auszuge-
hen, dass der Versicherungsfall am 27. Oktober 2010 eingetreten ist und
zur Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen eines Ren-
tenanspruchs die Mindestbeitragsdauer in diesem Zeitpunkt geleistet sein
muss.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer am 27. Oktober
2010 über wenigstens ein Beitragsjahr in der Schweiz verfügt.
6.1 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV (SR 831.101) vor,
wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a
oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag
bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c
AHVG aufweist (vgl. RWL Rz. 3004). Damit ein Jahr als volles Beitrags-
jahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf
Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf
Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates be-
steht (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG,
3. Aufl. 2012, Art. 29ter, Rz. 3). Es ist nicht notwendig, dass diese Bei-
tragsdauer am Stück erfüllt wird (vgl. ACKERMANN, a.a.O., S. 17). Die ge-
schuldeten Beiträge müssen zumindest in der Höhe des Mindestbeitrags
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geleistet sein oder noch entrichtet werden können, damit ein bestimmter
Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). Wurden
Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet
und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs ver-
jährt, ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurech-
nen (RWL Rz. 5009).
6.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge
wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für
jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entspre-
chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff.
AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlan-
gen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Un-
richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird
(Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern
auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK
(BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Unter-
suchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen
kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt
der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten
will (BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4
sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1).
6.3 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt des Eintritts der Invalidität am 27. Oktober 2010 eine Beitragszeit
von zehn Monaten aufweist und folglich die Mindestbeitragsdauer nicht
erfüllt. In der angefochtenen Verfügung hält sie fest, dass Angehörige ei-
nes EU-Mitgliedstaates, die ohne Wohnsitz in der Schweiz eine Erwerbs-
tätigkeit ausgeübt hätten und diese infolge eines Unfalls oder Krankheit
hätten aufgeben müssen, grundsätzlich nicht mehr den Vorschriften der
schweizerischen Invalidenversicherung unterliegen würden. Die unterjäh-
rige Beitragszeit des Beschwerdeführers könne daher nicht vervollstän-
digt werden.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er auch nach dem Ar-
beitsunfall vom 27. Oktober 2009 in der Schweiz beitragspflichtig gewe-
sen sei. Allein schon vom Unfallzeitpunkt bis zum Eintritt der Invalidität
verfüge er demnach über zwölf Beitragsmonate. Die zuständige Aus-
gleichskasse habe zudem noch weitere Beiträge verfügt. Zudem habe er
über eine Aufenthaltsbewilligung vom 12. September 2009 bis am 31. Juli
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Seite 10
2011 verfügt und während dieser Periode weit mehr als den Mindestbei-
trag geleistet. Insgesamt habe er während mindestens drei Jahren, wo-
von eines in der Schweiz, Beiträge entrichtet, womit er die versiche-
rungsmässigen Voraussetzungen am 27. Oktober 2010 erfüllt habe.
Schliesslich treffe die Annahme der Vorinstanz, dass er seinen Wohnsitz
in der Schweiz aufgegeben habe, nicht zu.
6.4 Laut IK-Auszug vom 9. September 2011 weist der Beschwerdeführer
für die Jahre 1994 (Juni und Juli) und 2009 (Mai bis Oktober) insgesamt
acht Beitragsmonate auf (IVSTA-act. 39 S. 2). Ein im Zeitpunkt des Erlas-
ses der angefochtenen Verfügung aktueller IK-Auszug liegt nicht bei den
Akten. Auf dem ACOR-Berechnungsblatt (Programm zur Rentenberech-
nung und Rentenfestsetzung) vom 25. April 2013 sind darüber hinaus
auch in den Jahren 2010 (September bis Dezember) vier Beitragsmonate
und im Jahr 2011 zwölf Beitragsmonate eingetragen (IVSTA-act. 46). Wie
einem Schreiben der Ausgleichskasse (…) vom 7. November 2011 zu
entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer nach dessen Anmeldung bei
der Einwohnerkontrolle (…) ab 1. September 2010 wieder als Nichter-
werbstätiger erfasst (IV-act. 39 S. 1). Gestützt auf diese Unterlagen weist
der Beschwerdeführer damit beim Eintritt des Versicherungsfalls zehn
Beitragsmonate aus.
6.5 Für den Zeitraum von November 2009 bis August 2010, als der Be-
schwerdeführer Taggelder des Unfallversicherers bezog und aufgrund der
Akten keiner Erwerbstätigkeit nachging, finden sich im IK-Auszug wie
auch im ACOR-Berechnungsblatt keine Einträge. Gemäss Art. 36 Abs. 2
IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV
stellen Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität
(ausgenommen Taggelder nach Art. 25 IVG) kein beitragspflichtiges Er-
werbseinkommen dar, selbst wenn sie in Abgeltung der obligationenrecht-
lichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Ver-
hinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung wegen Krankheit
oder Unfalls erbracht werden (Art. 324a und b OR; Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts I 834/02 vom 13. August 2003 E. 2.2). Nach
der Rechtsprechung werden jedoch Versicherte, die während einiger Mo-
nate wegen Krankheit oder Unfalls ein nicht AHV/IV-pflichtiges Ersatzein-
kommen beziehen, trotzdem als Erwerbstätige erfasst. Obwohl sie wäh-
rend dieser Zeit also effektiv keine IV-Beiträge geleistet haben, können
sie ein volles Beitragsjahr erfüllen, wenn sie während mehr als 11 Mona-
ten versichert waren und den Mindestbeitrag entrichtet haben (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 834/02 vom 13. August 2003
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Seite 11
E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 111 V 307; siehe auch Urteil des BVGer C-
6508/2010 vom 23. September 2013 E. 4.1).
6.6 Zudem sieht die im vorliegenden Fall anwendbare Verordnung (EWG)
1408/71 (vgl. Art. 80a Abs. 1 Bst. a IVG; vgl. ACKERMANN, a.a.O., S. 30) –
anders als die ab 1. April 2012 anwendbaren Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 (vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 309 vom 15. Februar 2012
und Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-
Durchführungsstellen Nr. 301 vom 15. Februar 2012) – bei Staatsangehö-
rigen eines EU-Mitgliedes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben
eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt haben und den schwei-
zerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr
unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der
Schweiz infolge eines Unfalls oder einer Krankheit aufgeben mussten, für
Rentenansprüche gegenüber der Invalidenversicherung eine einjährige
Nachversicherung vor (Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungs-
festsetzung in der AHV/IV [KSBIL], Stand: 1. Januar 2010, Rz. 1001.5).
Gemäss Anhang VI Ziffer 8 der Verordnung (EWG) 1408/71 gilt jeder Ar-
beitnehmer oder Selbständige, der den schweizerischen Rechtsvorschrif-
ten über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, ungeachtet der
Bestimmungen von Titel III, als für die Dauer eines Jahres ab dem Zeit-
punkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität in dieser
Versicherung versichert, wenn er seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz
infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste und die Invalidität in die-
sem Lande festgestellt worden ist; er muss Beiträge zur Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung entrichten, als hätte er seinen
Wohnsitz in der Schweiz. Dies gilt nicht, wenn die betroffene Person ge-
mäss den Artikeln 13 Absatz 2 Buchstaben a)–e), 14–14f oder 17 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften eines anderen
Mitgliedstaates unterliegt.
6.7 Versichert sind nach Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 AHVG
nebst anderen die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
(Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstä-
tigkeit ausüben (Bst. b). Bei Saisonarbeitern und Kurzaufenthaltern kann
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Wohnsitz in der Schweiz im
Sinn von Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und 2 ZGB
nur unter strengen Voraussetzungen bejaht werden (vgl. Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts I 275/02 vom 18. März 2005 E. 6.2
mit Hinweis auf BGE 113 V 261 E. 2b). Ein Wohnsitz in der Schweiz kann
in solchen Fällen namentlich nur dann angenommen werden, wenn sich
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die Personen mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz auf-
halten und im Zeitpunkt des potentiellen Versicherungsfalles die Voraus-
setzungen für die Umwandlung der Saisonbewilligung (bzw. Kurzaufent-
haltsbewilligung) in eine ganzjährige Aufenthaltsbewilligung bereits erfül-
len oder doch zu erfüllen im Begriffe sind (vgl. BGE 113 V 261 E. 2b). Das
trifft vorliegend nicht zu, wurde doch dem Beschwerdeführer noch nach
Eintritt des Versicherungsfalls am 5. November 2010 wiederum nur eine
Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt (IV-act. 25). Mit der Vorinstanz ist daher
davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine zusätzlichen Bei-
tragszeiten infolge Wohnsitzes anzurechnen sind.
6.8 Hingegen ist der Beschwerdeführer zum Zweck der Erwerbstätigkeit
in die Schweiz eingereist und war damit ab Mai 2009 nach Art. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG versichert. Nach dem Unfall
am 27. Oktober 2009 war er arbeitsunfähig, womit das Unterstellungskri-
terium der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich weggefallen ist. Dass er aber
verunfallt ist und in der Folge arbeitsunfähig war, darf ihm nach dem oben
Gesagten nicht zum Nachteil gereichen. Daher ist die Versicherteneigen-
schaft zumindest für die beiden dem Unfall folgenden Monate November
und Dezember 2009 anzunehmen, zumal er einerseits noch einen bis
Ende November 2009 gültigen Arbeitsvertrag besass (IV-act. 22.3 S. 13)
und er unbestrittenen eigenen Angaben zufolge auch über eine Kurzauf-
enthaltsbewilligung verfügte, die ihm theoretisch weitere (temporäre) Ar-
beitseinsätze ermöglicht hätte. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wel-
che (fremdenpolizeilichen) Hindernisse ihm als Bürger eines EU-
Mitgliedes für eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz im Wege hätten
stehen können. Da er zudem mit einem gemäss IK-Auszug im Jahr 2009
erzielten Einkommen von Fr. 24'533.– den Mindestbeitrag geleistet hat
(bei einem Einkommen gemäss IK bis und mit Fr. 3'040.– ist die Beitrags-
pflicht für acht Monate erfüllt; Ziffer 2.1.1 Anhang 1 RWL), sind ihm daher
im Jahr 2009 zusätzlich die beiden Monate November und Dezember zur
Beitragsdauer anzurechnen, womit er insgesamt wenigstens eine Bei-
tragsdauer von zwölf Monaten in der Schweiz aufweist und damit die
Mindestbeitragsdauer erfüllt. Unter diesen Umständen kann es hier offen-
gelassen werden, wie es sich im Jahr 2010 mit der Versicherungsunter-
stellung, der Beitragspflicht und der Anrechnung weiterer Beitragszeiten
verhält.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz eine Beitragsdauer von zumindest zwölf Monaten aufweist und
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ein volles Beitragsjahr im Sinn von Art. 50 AHVV vorliegt. Unter Berück-
sichtigung der ausgewiesenen EU/EFTA-Beitragszeiten erfüllt er die drei-
jährige Beitragspflicht gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG. Die Vorinstanz hat die
versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Inva-
lidenrente daher zu Unrecht verneint, weshalb die angefochtene Verfü-
gung vom 29. Juli 2013 aufzuheben ist. Die Beschwerde ist folglich gut-
zuheissen. Die Sache geht zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen,
zur abschliessenden Ermittlung der Beitragsdauer für die Bestimmung
der Höhe einer allfälligen Rente und zum Erlass einer neuen Verfügung
zurück an die Vorinstanz.
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Weil von einem Obsie-
gen des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Kosten auf-
zuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– ist ihm nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
8.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote einge-
reicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfah-
rensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu-
tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilen-
den Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.– (inkl. Ausla-
gen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Urteil des BVGer C-6983/2009 vom
12. April 2010 E. 3.2]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
VGKE) gerechtfertigt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
29. Juli 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Weiterführung des
Verwaltungsverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'600.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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