Abtei lung II I
C-5234/2008/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
vertreten durch Rosemarie Jung,
ES-15860 Santa Comba,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Rentenrevision, Nichteintreten (Verfügung vom
8. Juli 2008).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5234/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Die IV-Stelle Bern sprach dem 1947 geborenen, spanischen
Staatsangehörigen A._______ mit Verfügung vom 6. Januar 1995 ab
1. August 1993 eine halbe Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung zu (IV-Akt. 30). Die Abklärungen der Verwaltung
hatten ergeben, dass der Versicherte aufgrund eines chronischen
Lumbovertebralsyndroms, leichten Coxarthrosen, einer renalen
Hypertonie bei Zystennieren und leichtgradiger Niereninsuffizienz (IV-
Akt. 6 und 49 ff.) seine frühere Tätigkeit als Maurer nicht mehr
ausüben konnte, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch eine
Arbeitsfähigkeit von 60 % bestand. Der Einkommensvergleich ergab
einen Invaliditätsgrad von 57.8 % (IV-Akt. 27). Da der Versicherte in
der Zwischenzeit in seine Heimat zurückgekehrt war, überwies die IV-
Stelle Bern die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA [IV-Akt. 35]).
A.b In der Folge nahm die IVSTA mehrere Rentenrevisionen vor: Mit
Schreiben vom 2. Oktober 1998 bestätigte sie dem Versicherten, der
Invaliditätsgrad sei unverändert, weshalb weiterhin Anspruch auf eine
halbe Rente bestehe (IV-Akt. 61). Mit Verfügung vom 7. August 2002
sprach sie A._______ ab dem 1. Juni 2002 bei einem Invaliditätsgrad
von 70 % eine ganze Rente zu, weil sich sein Gesundheitszustand in
nephrologischer Hinsicht verschlechtert hatte und regelmässige
Hämodialysen erforderlich waren (IV-Akt. 74 und 69 ff). Nach einer
erfolgreichen Nierentransplantation (vgl. IV-Akt. 105) setzte die IVSTA
die Rente mit Verfügung vom 16. Juli 2007 ab dem 1. September 2007
wiederum auf eine halbe Rente herab, da der status quo ante wieder
erreicht sei (IV-Akt. 120 und 111).
A.c Mit Eingabe an die IVSTA vom 31. Juli 2007 gab B._______,
welcher A._______ im letzten Revisionsverfahren vertreten hatte, die
Beendigung seines Mandats bekannt (IV-Akt. 122). Als neue
Vertreterin des Versicherten reichte Rosemarie Jung, Santa Comba,
mit Datum vom 28. Januar 2008 ein Revisionsgesuch ein. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei der letzten
Rentenrevision (Verfügung vom 16. Juli 2007) hätte der
Untersuchungsbericht des Orthopäden und Traumatologen des Spitals
Z._______ abgewartet werden sollen. Gleichzeitig reichte die
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Vertreterin den Bericht des C._______ de Z._______ vom 16. Mai
2007 ein (IV-Akt. 126 f.). Mit Vorbescheid vom 16. April 2008 stellte die
IVSTA A._______ in Aussicht, auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten (IV-Akt. 129). Der Versicherte liess mit Eingabe vom
22. Mai 2008 das Gutachten von Dr. D._______, Z._______, vom
18. Mai 2008 (IV-Akt. 130) einreichen (IV-Akt. 131). Nachdem die
Verwaltung das Dossier ihrem medizinischen Dienst zur Beurteilung
vorgelegt hatte (IV-Akt. 134), trat sie mit Verfügung vom 8. Juli 2008
auf das Revisionsgesuch nicht ein (IV-Akt. 135). Zur Begründung
führte sie aus, mit den eingereichten Unterlagen sei nicht glaubhaft
gemacht worden, dass sich der Invaliditätsgrad in
anspruchserheblicher Weise verändert habe.
B.
Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2008 liess A._______, vertreten
durch Rosemarie Jung, am 12. August 2008 (ergänzt durch Eingabe
vom 22. August 2008) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erheben und sinngemäss geltend machen, die IVSTA hätte auf das
Revisionsgesuch eintreten müssen (Akt. 1 und 3). Zur Begründung
wird, wie bereits im Revisionsgesuch vom 28. Januar 2008, geltend
gemacht, die Rentenrevisionsverfügung vom 16. Juli 2007 beruhe auf
einem unvollständig ermittelten medizinischen Sachverhalt. Weiter
wird auf das im Verwaltungsverfahren eingereichte Gutachten von
Dr. D._______ hingewiesen.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 beantragte die IVSTA,
die Beschwerde sei abzuweisen und der Nichteintretensentscheid sei
zu bestätigen (Akt. 8).
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2009 (Akt. 9) auf Fr. 400.-
festgesetzte Kostenvorschuss ging am 12. Februar 2009 bei der
Gerichtskasse ein (Akt. 11).
E.
Mit Replik vom 16. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer an
seinem Antrag festhalten und darauf hinweisen, dass er auf der
Warteliste für eine Totalendprothese des rechten Hüftgelenks stehe.
Da die Wartelisten für solche Operationen sehr lange seien, müsse
von einer Wartezeit von drei bis vier Jahren ausgegangen werden.
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Solange er kein neues Hüftgelenk habe, sei weder eine sitzende noch
eine stehende Tätigkeit zumutbar (Akt. 12).
F.
Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 3. April 2009 an ihrem Antrag auf
Abweisung fest. Mit den eingereichten medizinischen Berichten sei
eine wesentliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit nicht glaub-
haft gemacht worden (Akt. 14).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen
dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
ausdrücklich vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
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Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist,
nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde,
einzutreten.
3.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten ist.
3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge-
setzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Renten-
bezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.
3.1.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente
ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund-
heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5,
BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger
Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir-
kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits-
zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2;
Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2004 IV Nr. 5 E. 2
[I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371
E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
3.1.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche
Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sach-
verhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person
eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver-
gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur
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Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheent-
scheides; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
3.1.3 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu
machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201]). Die Pflicht der Verwaltung, den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG), besteht daher erst,
wenn die Eintretensvoraussetzung einer revisionsrechtlich erheblichen
Änderung glaubhaft gemacht worden ist (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.4).
3.2 Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 wurde die Rente des Beschwer-
deführers revisionsweise herabgesetzt. Gemäss den soeben darge-
legten Grundsätzen ist entscheidend, ob glaubhaft gemacht worden
ist, dass sich der Gesundheitszustand bzw. die Erwerbsfähigkeit des
Beschwerdeführers seither in anspruchserheblicher Weise verschlech-
tert haben.
3.2.1 Mit dem Revisionsgesuch vom 28. Januar 2008 liess der Be-
schwerdeführer den Bericht des C._______ Z._______ vom 16. Mai
2007 einreichen, offenbar in der (unzutreffenden) Annahme, dieser
Bericht habe der IVSTA bei der revisionsweisen Herabsetzung noch
nicht vorgelegen. Indessen hatte der damalige Vertreter, B._______,
die fragliche Stellungnahme am 24. Mai 2007 im Vorbescheidverfahren
eingereicht und auch darauf hingewiesen, dass aufgrund der schweren
Coxarthorse rechts eine Hüftprothese implantiert werden soll (IV-
Akt. 114 und 115). Daher legte die Verwaltung das Dossier erneut
ihrem medizinischen Dienst vor, bevor sie die Verfügung vom 16. Juli
2007 erliess (IV-Akt. 117 ff.).
3.2.2 Das Gutachten von Dr. D._______ vom 18. Mai 2008 äussert
sich nicht zur Frage, ob und gegebenenfalls wie sich der
Gesundheitszustand verschlechtert hat. Vielmehr werden darin die
Untersuchungsergebnisse geschildert und eine Beurteilung der
Erwerbsfähigkeit vorgenommen. Allein der Umstand, dass der Gut-
achter den Beschwerdeführer als nicht mehr arbeitsfähig erachtete,
stellt keine Glaubhaftmachung einer revisionsrechtlich erheblichen
Änderung dar.
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3.2.3 Gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung von Frau
Dr. E._______, medizinischer Dienst IVSTA, bestehen zwischen dem
Bericht des Universitätsspitals vom 16. Mai 2007 und dem Gutachten
von Dr. D._______ vom 18. Mai 2008 bei den erhobenen Befunden
keine klinisch relevanten Unterschiede, weshalb auch keine erhebliche
Veränderung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei (IV-Akt. 134).
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine wesentliche Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes bzw. der Erwerbsfähigkeit seit Mai
2007 nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die IVSTA ist somit auf das
Revisionsbegehren zu Recht nicht eingetreten, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist.
4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Streitigkeiten
um Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen sind diese nach
dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von 200 – 1000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das
vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzu-
setzen.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- die Edifondo Personalvorsorgestiftung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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