B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5235/2016
Ur t e i l vom 1 5 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Nichteintretensentscheid,
Verfügung vom 5. August 2016.
C-5235/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (nach-
folgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), verheiratet mit B._______
und Vater der gemeinsamen Tochter C._______ (Jg. 1998), lebt in (…/DE),
war von Mai 1985 bis Februar 1986 sowie – mit Unterbrüchen – von Feb-
ruar 1997 bis Ende Dezember 2012 als Hilfsarbeiter bei verschiedenen Ar-
beitgebern in der Schweiz angestellt und entrichtete in dieser Zeit Beiträge
an die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung (AHV/IV; Akten
der Invalidenversicherung-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Akten-
verzeichnis und -nummerierung vom 21.11.2016; [act] 69, S. 2]; act. 72;
S. 1).
A.b Wegen der Folgen einer unfallbedingten Fraktur des linken oberen
Sprunggelenks vom 17. August 2012, eines am 6. Oktober 2012 erlittenen
Herzinfarktes und eines Diabetes mellitus (Typ 1) meldete sich der Versi-
cherte im November 2012 bei der IV-Stelle des Kantons Schaffhausen
(nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (act. 76, S. 1 - 4). Die IV-
Stelle führte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen durch
und zog insbesondere auch die Akten der Schweizerischen Unfallversiche-
rungsanstalt (SUVA) bei (act. 71, S. 1 - 49; act. 72, S. 1 - 7; act. 76, S. 1 -
4; act. 81, S. 1 - 12; act. 87 - 90).
A.c Gestützt auf versicherungsmedizinische Beurteilungen von Dr. med.
D._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin beim Regionalen Ärzt-
lichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, vom 23. Dezember 2013 und vom 16. Ja-
nuar 2014 (act. 91, S. 1 - 8; act. 93, S. 6 f.) stellte die IV-Stelle vorbescheid-
weise die Ausrichtung einer vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014 befris-
teten ganzen Invalidenrente in Aussicht. Zur Begründung führte die IV-
Stelle im Wesentlichen aus, der Gesundheitszustand des Versicherten
habe sich erfreulicherweise verbessert, so dass spätestens ab dem Zeit-
punkt der Untersuchungen durch ihren RAD vom 18. Dezember 2013 wie-
der eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Verweistätigkeit gege-
ben sei (act. 105, S. 1 - 3).
A.d Nach unbenütztem Ablauf der Frist zur Erhebung eines Einwandes be-
stätigte die Invalidenversicherung-Stelle für Versicherte im Ausland (nach-
folgend: Vorinstanz) den Vorbescheid mit Verfügung vom 25. April 2014
und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 31. März
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Seite 3
2014 eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1‘378.- sowie eine ak-
zessorische Kinderrente von monatlich Fr. 551.- zu (Invaliditätsgrad:
100 %; act. 108, S. 1 - 13). Die Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft (act. 115).
B.
B.a Am 22. Oktober 2015 (Posteingang: 27. Oktober 2015) meldete sich
der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (act. 114,
S. 1 - 8).
B.b Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 wies die IV-Stelle den Versicher-
ten darauf hin, dass eine erneute Prüfung des Leistungsbegehrens voraus-
setze, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch
erheblichen Weise verändert haben müssten. Mit dem eingereichten Ge-
such sei eine solche Veränderung nicht glaubhaft gemacht worden, wes-
halb er bis zum 18. November 2015 geeignete Beweismittel einzureichen
habe, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne
(act. 115).
B.c Nachdem der Versicherte innert der ihm angesetzten Frist keine neuen
Beweismittel eingereicht hatte, kündigte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid
vom 13. Januar 2016 an, dass sie auf das neue Leistungsbegehren nicht
eintreten werde, nachdem eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden sei (act. 119).
B.d Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte – unter Beilage
zweier augenärztlicher Berichte – mit Eingabe vom 18. Januar 2016 Ein-
wand und stellte die Nachreichung weiterer ärztlicher Befundberichte in
Aussicht (act. 120 - 122). Innert der ihm bis zum 25. Februar 2016 erstreck-
ten Frist (act. 123) reichte er der IV-Stelle zwei Operationsberichte über die
am 19. und am 26. Oktober 2016 durchgeführten ophtalmologischen Ope-
rationen (fokale Netzhautlaserkoagulationen) ein (act. 124, S. 1 und 2).
B.e Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2016 hielt RAD-Arzt Dr. med.
D._______ fest, dass der Versicherte lediglich zwei Mitteilungen über die
komplikationslose Netzhautlaserung beider Augen eingereicht habe, wes-
halb eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes ausge-
schlossen werden könne (act. 125, S. 2).
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Seite 4
B.f Am 5. April 2016 (Datum Posteingang) übermittelte der Versicherte der
IV-Stelle ein Aufklärungsformular von Dr. med. E._______ über einen am
19. April 2016 geplanten operativen Eingriff (act. 128).
B.g Mit Stellungnahme vom 26. April 2016 kam Dr. med. F._______, Fach-
ärztin FMH für Innere Medizin und zertifizierte RAD-Ärztin beim medizini-
schen Dienst der Vorinstanz, zum Schluss, dass durch die eingereichten
Unterlagen keine Veränderung des für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung re-
levanten Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei. Die als
Folge der diabetischen Retinopathie durchgeführten operativen Eingriffe
hätten nur zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % geführt
(act. 131).
B.h Mit (erneutem) Vorbescheid vom 29. April 2016 hob die Vorinstanz den
Vorbescheid vom 13. Januar 2016 auf und stellte dem Versicherten ein
Nichteintreten auf das erneute Leistungsgesuch in Aussicht mit der Be-
gründung, er habe keine erhebliche Veränderung der für die Rentenbe-
messung relevanten Verhältnisse glaubhaft machen können (act. 132).
B.i Mit Eingabe vom 7. Mai 2016 (Posteingang: 11. Mai 2016) erhob der
Versicherte gegen diesen Vorbescheid Einwand mit der Begründung, sein
Gesundheitszustand habe sich in den letzten Monaten verschlechtert.
Trotz der am 19. April 2016 durchgeführten Rückenoperation leide er im
rechten Bein weiterhin an Lähmungserscheinungen, Taubheitsgefühlen
und Schmerzen (act. 134).
B.j Am 19. Mai 2016 (Datum Posteingang) übermittelte der Versicherte der
Vorinstanz einen Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 13. Mai
2016, worin das Landratsamt Konstanz einen seit dem 19. April 2016 be-
stehenden Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt hatte (act. 136).
B.k Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 forderte die Vorinstanz den Versi-
cherten auf, ihr einen Bericht über die stationäre Hospitalisation zukommen
zu lassen (act. 137).
B.l Am 8. Juli 2016 (Datum Posteingang) übermittelte der Versicherte der
Vorinstanz einen Bericht von Dr. med. E._______, Leiter der neuro- und
wirbelsäulenchirurgischen Abteilung der I._______-Klinik in Singen/DE,
und Dr. med. G._______, Fachärztin für Anästhesie und spezielle
Schmerztherapie, vom 21. April 2016. Darin hielten die Spezialisten eine
deutliche Retrolisthese von LWK 5 zu SWK 1 mit einem teils verknöcherten
und einem teilweise frischen Bandscheibenvorfall der Etage LWK 5/SWK 1
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Seite 5
median mit Lateralisierung nach rechts fest. Ferner führten sie aus, der
postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen, und der Versicherte
habe in einem stabilen Zustand und ohne neue fokal-neurologische Defi-
zite auf die Normalstation verlegt werden können. Die Erstmobilisation sei
unter Anleitung problemlos verlaufen, und die postoperativ durchgeführte
Röntgenverlaufskontrolle der LWS habe einen regelrechten Befund gezeigt
(act. 139).
B.m Mit Stellungnahme vom 23. Juli 2016 kam Dr. med. H._______, Fach-
arzt FMH für Allgemeine Medizin beim medizinischen Dienst der Vorin-
stanz, zum Schluss, dass aus dem Bericht über die stationäre Behandlung
vom 18. bis 22. April 2016 ein regelrechter Verlauf nach durchgeführter
Diskushernienoperation hervorgehe, so dass dadurch keine längere Ar-
beitsunfähigkeit resultiere (act. 143).
B.n Mit Verfügung vom 5. August 2016 trat die Vorinstanz auf das Leis-
tungsgesuch nicht ein mit der Begründung, die nachgereichten medizini-
schen Unterlagen würden die bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen
bestätigen und keine neuen Elemente enthalten (act. 144).
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
29. August 2016 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und es sei ihm aufgrund der eingetretenen Verschlechte-
rung seines Gesundheitszustandes eine Invalidenrente auszurichten.
Eventuell habe ihm die Vorinstanz eine berufliche Massnahme in Form ei-
ner Umschulung zu gewähren (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer
act.] 1).
C.b Nachdem er vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 31. August
2016 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- aufgefordert wor-
den war (BVGer act. 3), stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. September 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
(BVGer act. 4).
C.c Mit Eingabe vom 15. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer das
vervollständigte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ samt
Beilagen beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 7 samt Beila-
gen).
C-5235/2016
Seite 6
C.d Mit Vernehmlassung vom 21. November 2016 stellt die Vorinstanz den
Antrag, die Beschwerde sei – soweit darauf einzutreten sei – abzuweisen
und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Zur Begründung führt
sie ergänzend an, der RAD der IV-Stelle habe im Zusammenhang mit der
Prüfung der neu eingereichten Beweismittel nur eine komplikationslose
Netzhautlaserung beider Augen feststellen können. Die Prüfung des im
Vorbescheidverfahren ins Recht gelegten Schlussberichts des Gesund-
heitsverbundes des Landkreises Konstanz vom 21. April 2016 durch ihren
medizinischen Dienst habe sodann ergeben, dass der postoperative Ver-
lauf der Spondylodese mit Dekompression LWK 5/SWK 1 regelrecht gewe-
sen sei und dadurch weder eine längere Arbeitsunfähigkeit noch eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes begründet werde. Deshalb sei
sie zu Recht auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten. Ein An-
spruch auf Eingliederungsmassnahmen scheide aus, weil der Beschwer-
deführer in Deutschland Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen
habe (BVGer act. 9).
C.e Mit Replik vom 28. November 2016 hält der Beschwerdeführer – unter
Einreichung zweier weiterer (bereits bei den Vorakten liegender) Beweis-
mittel – sinngemäss an seinen bisherigen Anträgen und der entsprechen-
den Begründung fest (BVGer act. 12 samt Beilagen).
C.f Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.
Ferner übermittelte er der Vorinstanz die Replik des Beschwerdeführers
samt den von ihm nachgereichten Beweismitteln und gab ihr Gelegenheit,
bis zum 9. Januar 2017 eine Duplik einzureichen (BVGer act. 13).
C.g Mit Duplik vom 19. Dezember 2016 hält auch die Vorinstanz unter Ver-
weis auf ihre Vernehmlassung vom 21. November 2016 am Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde fest (BVGer act. 13 samt Beilagen).
C.h Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 schloss der Instruk-
tionsrichter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktions-
massnamen – ab (BVGer act. 16).
C.i Mit unaufgeforderter Eingabe vom 23. Juli 2017 liess der Beschwerde-
führer dem Bundesverwaltungsgericht einen Arztbericht vom 9. Mai 2017
zukommen und erkundigte sich zudem nach dem Stand des Beschwerde-
verfahrens (BVGer act. 17 samt Beilage).
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C.j Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 übermittelte der Instruktionsrichter der
Vorinstanz die unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 23. Juli 2017 samt
Beilage zur Kenntnisnahme und orientierte den Beschwerdeführer gleich-
zeitig über den weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens (BVGer
act. 18).
D.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe-
bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde vom 29. August 2016 (Datum Poststempel) ist – nachdem auch
die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (vgl. Sachverhalt,
Bst. C.f. hievor) – einzutreten (Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs.
1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 5. August 2016, mit welcher die Vorinstanz auf das neue
Leistungsgesuch nicht eingetreten ist. Prozessthema ist daher einzig die
Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten
ist. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streit-
gegenstand im vorliegenden Verfahren ist die materielle Beurteilung des
geltend gemachten Renten- und Eingliederungsanspruchs des Beschwer-
deführers (Art. 87 Abs. Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteile
des BGer 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1 und 8C_746/2013 vom
10. Juni 2014 [SVR 2014 IV Nr. 33] E. 2). Soweit der Beschwerdeführer
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Seite 8
einen materiellen Anspruch auf Renten- respektive Eingliederungsleistun-
gen beantragt hat, kann in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einge-
treten werden.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Büsingen/DE, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
anderseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie
Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und
die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab-
weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze
dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), woran sich auch mit dem Inkrafttreten
der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nichts geändert hat
(vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Dem-
nach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweize-
rischen Rechtsvorschriften.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 5. August 2016) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
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Seite 9
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 5. August 2016 in Kraft standen.
4.
4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi-
tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343
E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse
liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in
seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver-
ändert hat (Urteile des BGer 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2). Da-
gegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines
im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die
Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne
von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3).
4.2 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab-
schluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche
Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräf-
tige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch-
führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Ände-
rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht
(BGE 133 V 108).
4.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die ver-
sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87
Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu BGE 130 V
343 E. 3.5.3). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, tritt die Verwaltung auf
das Gesuch nicht ein und eröffnet dies mittels einer Nichteintretensverfü-
gung (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für
die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung
glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzu-
treten und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, ob
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Seite 10
die vom Versicherten glaubhafte Veränderung des Invaliditätsgrades tat-
sächlich eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b).
Mit der Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass
sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverwei-
gerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten,
das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu-
chen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3; 125 V 410 E. 2b; 117 V 198
E. 4b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie
Sache der versicherten Person selbst, substanzielle Anhaltspunkte für eine
allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen (BGE 130 V
64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3). In
diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz aty-
pischerweise nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten
auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auf-
erlegt (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversiche-
rung, Bern 2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 68 E. 5.2.5 und
BGE 117 V 198). Es sind dabei grundsätzlich alleine die im Verwaltungs-
verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zu prüfen (Urteil des
BGer 8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2).
4.4 Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im Sozialver-
sicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her-
abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung
der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts-
kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist.
Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachum-
stand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde
sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des BGer
9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.1; Urteil des BVGer C-7544/2014
vom 13. Oktober 2016 E. 2.2.2). Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbrin-
gen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung
unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Renten-
gesuches lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach-
dem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtserheblichen
Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteile
des BGer 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 und 9C_286/2009
vom 28. Mai 2009 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3). Bereits ab einer
Zeitspanne von 15 Monaten dürfen nach der bundesgerichtlichen Praxis
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Seite 11
keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt wer-
den (BGE 130 V 64 E. 6.2). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren
hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden
kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei be-
gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen
sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25
E. 1c/aa).
Für den Fall, dass einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt
sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prü-
fung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist
die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn
den – für sich allein genommen den Anforderungen der Glaubhaftmachung
nicht genügenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden
können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare
rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier
unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass
deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu
schliessen wäre (vgl. Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013
E. 2.1 m.w.H.).
4.5 Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Ver-
fügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden, sind
bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf das Revisionsgesuch
hätte eintreten müssen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE
130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013
E. 2.2). Unterlässt die IV-Stelle die Nachforderung weiterer Angaben trotz
erkennbarer Hinweise für eine rechtserhebliche Änderung des Sachver-
halts, steht der Berücksichtigung von im Gerichtsverfahren beigebrachten
Beweismitteln nichts entgegen (vgl. analog dazu BGE 130 V 64 E. 5.2.2
und E.6).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob eine erhebliche Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes zwischen April 2014 (erste [befristete] Rentenverfü-
gung) und August 2016 glaubhaft gemacht worden ist.
5.1 Beim Erlass der ersten Verfügung vom 25. April 2014 betreffend die
Ausrichtung der befristeten Invalidenrente stützte sich die Vorinstanz ins-
besondere auf die medizinische Stellungnahme von Dr. med. D._______
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Seite 12
vom 23. Dezember 2013. Gestützt auf eine persönliche Untersuchung des
Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2013 hielt der Facharzt für Allge-
meine/Innere Medizin als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
eine koronare Herzerkrankung mit reizlosem Status nach Myokardinfarkt
im Oktober 2012 mit erfolgreicher Rekanalisation und Stentimplantation ei-
nes subtotalen Verschlusses der rechten Kranzarterie und kardiovaskulä-
ren Risikofaktoren (Ex-Nikotinabusus, Adipositas, essentielle arterielle Hy-
pertonie, gut eingestellter, insulinpflichtiger Diabetes mellitus und Fettstoff-
wechselstörung) sowie belastungsabhängige Lumbalgien bei degenerati-
vem LWS-Syndrom mit Bandscheibenbeteiligung fest. Als Diagnosen ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er sodann einen reizlosen Zustand
nach osteosynthetisch versorgter Sprunggelenksfraktur links (August
2012) sowie einen Status nach Refluxösophagitis (ösophagale Manifesta-
tion der gastroösophagealen Refluxkrankheit; PSCHYREMBEL, Klinisches
Wörterbuch, 264. Aufl. 2013, S. 1786) bei Hiatushernie (Bruch mit Verla-
gerung von Magen[anteilen] und gegebenenfalls weiteren Baucheingewei-
den durch den Hiatus [Spalt]; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 888 f.) an. In seiner
versicherungsmedizinischen Beurteilung kam er zum Schluss, dass seit
dem Myokardinfarkt am 6. Oktober 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfselektriker bestehe. Derzeit be-
stünden als Einschränkung belastungsabhängige Kreuzschmerzen bei ei-
nem vorbekannten degenerativen LWS-Syndrom mit computertomogra-
fisch gesichertem Bandscheibenprolaps (CT-Untersuchung vom 1. Sep-
tember 2010) im Bereich L 5/S 1. Der Bewegungsumfang sei bei der Un-
tersuchung der LWS leichtgradig eingeschränkt gewesen, und es hätten
keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik bestanden. Nebenbefund-
lich liege ein reizloser Zustand nach osteosynthetisch versorgter Sprung-
gelenksfraktur links vor. Insgesamt bestehe ein invalidisierender Gesund-
heitsschaden in Form einer koronaren Herzerkrankung mit Status nach My-
okardinfarkt, zahlreichen kardiovaskulären Risikofaktoren einschliesslich
eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus und eines degenerativen LWS-
Syndroms mit Bandscheibenbeteiligung. Dies führe wiederholt zu belas-
tungsabhängigen Kreuzschmerzen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Hilfselektriker, welche nach Arbeitgeberauskunft schwere körperliche Ar-
beiten mit Stemmen von Kabelkanälen, Durchziehen von Kabeln und Tra-
gen schwerer Kabelrollen beinhaltet habe, bestehe seit dem 6. Oktober
2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine angepasste Tätigkeit be-
stehe demgegenüber spätestens seit dem Untersuchungstermin vom
18. Dezember 2012 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Als angepass-
tes Belastungsprofil bezeichnete er eine leichte bis mittelschwere wechsel-
belastende körperliche Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über
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20 kg (ohne mechanische Hilfsmittel), ohne Akkord- und ohne Nacht-
schichten mit der Möglichkeit zur regelmässigen Mahlzeiteneinnahme
(act. 91, S. 1 - 8).
5.2 Im Hinblick auf die Prüfung der Frage, ob eine anspruchsrelevante Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei,
lagen der Vorinstanz die folgenden medizinischen Berichte und Entscheide
vor:
5.2.1 Mit zwei (im Vorbescheidverfahren eingereichten) Berichten vom
19. und 26. Januar 2016 bescheinigte der Ophtalmologe Dr. med.
I._______ die Durchführung von fokalen Netzhautlaserkoagulationen am
linken und rechten Auge (act. 124, S. 1 f.). Mit kurzer Stellungnahme vom
2. Februar 2016 führte RAD-Arzt Dr. med. D._______ hierzu aus, dass es
sich hierbei um zwei komplikationslose Netzhautlaserungen beider Augen
handle. Aus versicherungsmedizinischer Sicht habe sich der Gesundheits-
zustand dadurch nicht rentenrelevant verändert (act. 125, S. 2). Diese
Schlussfolgerungen wurden sodann durch Dr. med. F._______ in deren
Stellungnahme vom 26. April 2016 bestätigt (act. 131). Diese Ausführun-
gen der beiden Versicherungsmediziner sind nachvollziehbar und nicht zu
beanstanden, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
keine fortbestehenden Beschwerden geltend macht und solche aus den
Akten auch nicht ersichtlich sind.
5.2.2 Mit Bericht der I._______-Klinik vom 21. April 2016 führten die be-
handelnden Spezialisten der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie sodann
aus, die Magnetresonanztomografie (MRT) zeige eine deutliche Retro-
listhese von LWK 5 zu SWK 1 median mit Lateralisierung nach rechts. Der
intra- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Die post-
operativ durchgeführte Röntgenkontrolle der LWS habe einen regelrechten
Befund gezeigt. Bei der Entlassung seien keine neuen neurologischen De-
fizite nachweisbar gewesen. Es sei eine disziplinierte Weiterführung der
physikalischen Massnahmen und der dem Beschwerdeführer postoperativ
gezeigten Übungen zu empfehlen. Die nächste Kontrolle sei in sechs bis
acht Wochen vorgesehen (act. 139).
Am 11. Mai 2016 (Datum Posteingang) orientierte der Beschwerdeführer
die Vorinstanz über die Rückenoperation vom 19. April 2016 und führte
zum Resultat sinngemäss aus, er leide trotzdem weiterhin im rechten Bein
an Lähmungserscheinungen, Taubheitsgefühlen und Schmerzen
(act. 134).
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RAD-Arzt Dr. med. H._______ nahm hierzu am 23. Juli 2016 dahingehend
Stellung, dass aus diesem Bericht über die stationäre Behandlung vom
18. April 2015 (recte: 2016) bis 22. April 2016 betreffend eine Diskusherni-
enoperation ein regelrechter postoperativer Verlauf hervorgehe. Somit be-
stehe dadurch keine längere Arbeitsunfähigkeit, so dass aufgrund der bei-
gelegten Unterlagen keine Änderung des Gesundheitszustandes in einer
für den Anspruch erheblichen Weise glaubhaft gemacht worden sei
(act. 143). Diese Schlussfolgerung erweist sich bei näherer Betrachtung
als nicht stichhaltig. Zwar ist zutreffend, dass aufgrund der vorliegenden
Akten keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewie-
sen ist. Allerdings ist dies für das Glaubhaftmachen auch nicht erforderlich
(vgl. dazu E. 4.4 hievor). Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund des Ver-
gleichs der Befunde, welche Dr. med. D._______ zugrunde lagen, und der
aktuell erhobenen Befunde eine revisionsrechtlich erhebliche Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheint. Einen solchen Ver-
gleich der Befunde hat Dr. med. H._______ indes nicht vorgenommen.
Hinzu kommt, dass aus der Tatsache, dass der postoperative Verlauf als
regelrecht beschrieben worden ist, für sich allein noch nicht auf einen un-
veränderten Gesundheitszustand und eine unveränderte Leistungsfähig-
keit geschlossen werden darf. Aus dem Bericht vom 21. April 2016 geht
immerhin hervor, dass ein teilweise frischer Bandscheibenvorfall im Be-
reich LWK 5/SWK 1 diagnostiziert worden ist, der in der Folge zur Indika-
tion der genannten Diskushernienoperation geführt hat. Wie sich die emp-
fohlenen Therapien in der Folge auf den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers ausgewirkt haben, geht aus den vorliegenden medizini-
schen Akten nicht hervor. Überdies hat der Beschwerdeführer nach der
Operation weiterhin Lähmungserscheinungen, Taubheitsgefühle und
Schmerzen geltend gemacht, was vom RAD-Arzt nicht thematisiert worden
ist.
Mit Blick auf diese Hinweise wäre die Vorinstanz zur Nachforderung weite-
rer Angaben verpflichtet gewesen; denn es war in dieser Konstellation zu-
mindest möglich, dass mit weiteren Erhebungen eine rechtserhebliche Än-
derung vorliegen könnte.
5.2.3 Mit Bescheid vom 13. Mai 2016 hat das Amt für Gesundheit und Ver-
sorgung des Landratsamtes Konstanz sodann einen Grad der Behinde-
rung (GdB) von 50 festgestellt, welcher die Voraussetzungen für die Erstel-
lung eines Schwerbehindertenausweises erfüllt (act. 136). Der im deut-
schen Recht verwendete Begriff des Grades der Behinderung (GdB) ist ein
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Mass für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkun-
gen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsscha-
dens (ähnlich den Richtlinien für die Bemessung der Entschädigung unfall-
bedingter Beeinträchtigungen der körperlichen oder psychischen Integrität
im Anhang 3 zur UVV; vgl. dazu Urteil des BGer 9C_818/2013 vom
24. Februar 2014 E. 4.3.1). Der Grad der Behinderung nach deutschem
Recht nimmt Bezug auf die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchti-
gungen in allen Lebensbereichen und bezieht sich mithin nicht nur auf die
Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben (vgl. dazu Broschüre des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, S. 19; DE/Service/Medien/Publikationen/k710-anhaltspunkte-fuer-die-aerztliche-
gutachtertaetigkeit.html >, abgerufen am 19.10.2017). Insoweit kann hie-
raus nicht auf das Ausmass der Einschränkung der Leistungsfähigkeit ge-
schlossen werden. Immerhin kann dieser Bescheid aber zumindest als wei-
teres Indiz für eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustan-
des berücksichtigt werden, welche Anlass zu weitergehenden Abklärungen
geboten hätte.
5.3 Mit der Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert wer-
den, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegen-
den Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 m.w.H.).
Bereits ab einer Zeitspanne von 15 Monaten zwischen der rentenabwei-
senden Verfügung und der Neuanmeldung dürfen nach der Praxis jedoch
keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt wer-
den (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2; Urteil C-7034/2013 des BVGer vom
30. September 2014 E. 4.3). Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist vor-
liegend eine (rentenrelevante) Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des glaubhaft gemacht worden, weshalb auf die Neuanmeldung einzutre-
ten gewesen wäre.
5.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz aufgrund der glaub-
haft gemachten rentenrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes auf die Neuanmeldung hätte eintreten und weitere Abklärungen
hätte veranlassen müssen. Die Beschwerde ist demnach – soweit darauf
einzutreten ist – in dem Sinne gutzuheissen, als dass die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Leis-
tungsanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
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6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aufgrund dieses Verfahrens-
ausganges besteht keine Verfahrenskostenpflicht, und die (subsidiäre) un-
entgeltliche Prozessführung greift dementsprechend nicht. Der Vorinstanz
werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind
keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – in dem Sinne gutge-
heissen, als die angefochtene Verfügung vom 5. August 2016 aufgehoben
und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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