Abtei lung II I
C-5236/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
S._______,
vertreten durch Advokat Daniel Wagner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5236/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1960) ist thailändische Staatsangehöri-
ge. Im Juni 2002 reiste sie in die Schweiz ein und heiratete hier einen
Schweizer Bürger. Gestützt auf die Bestimmungen über den Familien-
nachzug erhielt sie im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung,
welche in der Folge regelmässig erneuert wurde, letztmals mit Wir-
kung bis am 17. Juni 2007.
B.
Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann wurde
am 10. März 2004 gerichtlich getrennt und am 30. Oktober 2006
rechtskräftig geschieden.
C.
Am 9. Mai 2007 unterbreitete die zuständige Behörde des Kantons Ba-
sel-Stadt der Vorinstanz ihr Gesuch um Zustimmung zur weiteren Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft.
D.
Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom
22. Mai 2007 mit, sie erwäge, die Zustimmung zur Verlängerung der
kantonalen Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Die Beschwerdefüh-
rerin machte von dem ihr dazu eingeräumten Recht zur Stellungnahme
Gebrauch und entgegnete mit Schreiben vom 26. Juni 2007, sie sei in
der Schweiz sowohl wirtschaftlich als auch sozial sehr gut integriert
und habe deshalb ein grosses persönliches Interesse am Verbleib in
diesem Land. Demgegenüber sei kein öffentliches Interesse daran er-
kennbar, ihr die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Sie sei
während ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz weder straffällig
geworden, noch habe sie Fürsorgeleistungen beansprucht oder Schul-
den erwirkt.
E.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2007 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustim-
mung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und
wies die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis
zum 2. Oktober 2007 aus der Schweiz weg. Die Verfügung wurde da-
mit begründet, dass der ursprüngliche, privilegierende Zulassungs-
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grund weggefallen sei und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch
auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung geltend machen könne.
Besondere Umstände in den persönlichen Verhältnissen, die eine Ver-
längerung dennoch rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Die
Wegweisung sei möglich, zulässig und zumutbar.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. August 2007 gelangte die Beschwer-
deführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vor-
genannte Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmung zur Verlän-
gerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. Zur Be-
gründung lässt sie vorbringen, es gebe überhaupt keine Rechtsgrund-
lage, gestützt auf die eine restriktive Ausländerpolitik als relevantes öf-
fentliches Interesse betrachtet werden könnte. Dagegen bestünden ge-
wichtige persönliche Interessen an der Verlängerung ihrer Aufenthalts-
bewilligung. So habe sie (die Beschwerdeführerin) alles „Menschen-
mögliche“ unternommen, um sich in der Schweiz zu integrieren. Sie
verfüge über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache, sei seit ih-
rer Einreise erwerbstätig, weise keinerlei Betreibungen auf, sei bisher
nie auf Sozialhilfe angewiesen gewesen und habe sich einen Freun-
deskreis aufgebaut. Ihre gute Integration zeige sich auch darin, dass
sie sich als aktuellen Lebenspartner nicht etwa einen Landsmann,
sondern einen Schweizer Bürger ausgewählt habe. Ihre nächsten Ver-
wandten (Schwester und Neffe) lebten ebenfalls in der Schweiz, woge-
gen sie in Thailand keine Familie und auch kein soziales Netz mehr
habe. Eine Interessenabwägung sei im Übrigen schon vom Bewilli-
gungskanton durchgeführt worden. Dabei sei dieser zum Ergebnis ge-
kommen, dass ihre persönlichen Interessen an einer Fortführung der
Aufenthaltsregelung überwiegen würden. Die von der Vorinstanz vor-
genommene Interessenabwägung sei willkürlich und verletze den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Beschwerde wurde ein
Schreiben ihres aktuellen Lebenspartners beigelegt, in dem dieser die
Beziehung bestätigt und seinem Befremden über die Zustimmungsver-
weigerung Ausdruck verleiht.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober
2007 auf Abweisung der Beschwerde.
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H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft
(u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
1.2
1.2.1 Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfah-
ren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG). Was den Rechts-
schutz auf Bundesebene angeht, verweist das neue Recht auf die all-
gemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 Abs. 1
AuG).
1.2.2 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Zustimmung zur Verlän-
gerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 37 VGG richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt.
1.2.3 In der vorliegenden Angelegenheit ist das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen
Verfügung zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
1.3
1.3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
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brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt
auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden
sind, aber das bisherige (materielle) Recht anwendbar.
1.3.2 Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung am 25. April 2007 eingereicht wur-
de, erfolgt die Beurteilung nach dem alten Recht. Einschlägig sind
demnach das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) sowie die gestützt
darauf erlassenen Durchführungsvorschriften (Art. 25 aANAG); insbe-
sondere die Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsver-
fahren im Ausländerrecht (Zustimmungsverordnung; AS 1983 535,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 2 VZAE) und die
Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer (Begrenzungsverordnung, aBVO; AS 1986 1791, zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 5 VZAE).
2.
2.1 Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt
grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone. Vorbehalten bleibt die
Zustimmung des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für not-
wendig erklärt (Art. 18 aANAG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 Zustimmungs-
verordnung ist die Zustimmung erforderlich, wenn bestimmte Gruppen
von Ausländern im Interesse der Koordination der Praxis auf Wei-
sungsebene der Zustimmungspflicht unterstellt werden (Bst. a), wenn
der Ausländer keine gültigen und anerkannten heimatlichen Ausweis-
papiere besitzt und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staa-
tenloser anerkannt ist (Bst. b) oder wenn das BFM die Unterbreitung
zur Zustimmung im Einzelfall verlangt (Bst. c). Über die Erteilung oder
Verweigerung der Zustimmung entscheidet das BFM im Rahmen der
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gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach
pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 aANAG). Eine Bindung an die kan-
tonale Beurteilung besteht nicht. Das Gesagte gilt selbst dann, wenn
auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49
E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12,
publ. in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76). Entge-
gen den Vorbringen der Beschwerdeführerin darf der Bund im Zustim-
mungsverfahren sein Ermessen auch an die Stelle desjenigen des
Kantons setzen. Der Umstand, dass Bund und Kantone bei der Würdi-
gung eines konkreten Sachverhalts zu unterschiedlichen Ergebnissen
gelangen können, charakterisiert sich nämlich als unvermeidliche Kon-
sequenz des von der Rechtsordnung vorgesehenen Ineinandergreifens
von kantonalen und eidgenössischen Kompetenzen in diesem Bereich
(BGE 127 II 49 E. 3c S. 54 f.). So präjudiziert der positive Antrag der
kantonalen Ausländerbehörde die Frage der Zustimmung nicht, son-
dern stellt vielmehr Voraussetzung dafür dar, dass das BFM über eine
solche überhaupt befindet.
2.2
2.2.1 Im vorliegenden Fall geht es um die Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung einer thailändischen Staatsangehörigen, deren ur-
sprünglicher Zulassungsgrund (Ehe mit einem Schweizer Bürger)
durch Scheidung weggefallen ist. Die Zustimmungsbedürftigkeit des
kantonalen Verlängerungsentscheids ergibt sich deshalb aus Art. 1
Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisun-
gen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeits-
markt (aANAG-Weisungen, 3. Aufl., Bern 2006). Die aANAG-Weisun-
gen sehen in Ziff. 132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach Schei-
dung vom schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod der Vor-
instanz zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder
die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EU
stammt.
2.2.2 Ein Anspruch auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung besteht vorliegend nicht, denn die Ehe ist geschieden wor-
den, bevor der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2
aANAG ein vom Bestand der Ehe unabhängiger Anspruch auf Verlän-
gerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erwachsen konnte (vgl. BGE 130 II
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49 E. 3.2.3 S. 54 f., 128 II 145 E. 1.1.4 und 1.1.5 S. 149 f. mit Hinwei-
sen).
3.
Der Entscheid über die Zustimmung liegt demnach im pflichtgemässen
Ermessen der Behörde. Der Begriff der "pflichtgemässen Ermessens-
ausübung" impliziert die Beachtung rechtlicher Schranken bei der Aus-
füllung der Ermessensspielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter die-
sem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwä-
gung vorzunehmen zwischen dem (nachfolgend zu erörternden) öf-
fentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustimmung einerseits
und den durch die Verweigerung beeinträchtigten privaten Interessen
der Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG
MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
und St. Gallen 2006, S. 127 f.).
4.
4.1 Die Schweiz verfolgt zur Verwirklichung der in Art. 1 aBVO formu-
lierten migrationspolitischen Ziele eine restriktive Linie gegenüber er-
werbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum
(nachfolgend: Drittstaatenangehörige). Die Umsetzung dieser Politik
findet ihren Ausdruck in den strengen regulatorischen Zulassungsbe-
schränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Dritt-
staatenangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die
berufliche Qualifikation (Art. 8 aBVO) und der Höchstzahlen (Art. 12
aBVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen In-
teresses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik
gegenüber Drittstaatenangehörigen zeigt sich aber auch daran, dass
humanitäre Aspekte erst dann Bedeutung erlangen, wenn die Betrof-
fenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen
Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO überschreitet (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007
E. 4.1).
4.2 Zwar unterstehen Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen
nicht den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung; die Verlängerung
einer im Rahmen des Familiennachzugs in der Schweiz gewährten
Aufenthaltsbewilligung hängt demnach nicht von der Erfüllung der
strengen Zulassungskriterien im Rahmen der bestehenden Kontingen-
te oder der Voraussetzung zur Ausnahme von der zahlenmässigen
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Begrenzung aufgrund eines persönlichen Härtefalls ab (vgl. Art. 12
Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 38 aBVO). Es ist aber
nach dem bisher Gesagten ein vergleichsweise strenger Massstab an-
gebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegie-
rungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öf-
fentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspoli-
tik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundesverwal-
tungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein In-
strument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 4.1
mit Hinweisen; ferner Ziff. 654 aANAG-Weisungen).
5.
5.1
5.1.1 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden pri-
vaten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung recht-
fertigen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in
persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden
kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zu-
rückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige
Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz
gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Um-
stände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von
der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der
Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die
hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, so-
weit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, die
Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, aber
auch ehespezifische Elemente, wie die Dauer der ehelichen Gemein-
schaft und die Umstände deren Auflösung. Dabei ist besonders zu be-
rücksichtigen, wenn der ausländischen Person eine Weiterführung der
ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden konnte, nament-
lich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007
E. 4.2 mit Hinweisen; ferner Ziff. 654 aANAG-Weisungen).
5.1.2 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen
Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1 aANAG
zu beurteilen, der ausländischen Ehegatten eines nach fünf Jahren
Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der
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Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Errei-
chen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, wel-
che Bedeutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzel-
fall zukommt, das heisst der Dauer der Ehe in der Schweiz und den
Umständen ihrer Auflösung sowie danach, ob namentlich der ausländi-
sche Ehegatte ehelicher Gewalt ausgesetzt war und ob aus der Ver-
bindung gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Je mehr diese Ele-
mente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinreichend
schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich
ein umso strengerer Massstab, als die Härte nicht gerade aus den
obengenannten ehespezifischen Elementen abgeleitet werden kann
(vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom
20. September 2007 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2A.212/2004
vom 10. Dezember 2004 E. 4.4; ferner Entscheid des EJPD vom
15. April 2005 E. 15.2, VPB 69.76, im Zusammenhang mit der Auflö-
sung der Ehe durch Tod des schweizerischen Ehegatten; vgl. schliess-
lich die abgestufte Regelung in Art. 50 AuG).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin hatte im Juni 2002 einen Schweizer
Bürger geheiratet und lebt seither in der Schweiz. Bis zu ihrer Schei-
dung im Oktober 2006 hatte die Ehe faktisch zwar vier Jahre und vier
Monate Bestand. Die eheliche Gemeinschaft wurde indessen Ende
Mai 2004 und damit bereits nach zwei Jahren endgültig aufgegeben.
Aus einer bei den kantonalen Akten befindlichen Vollmacht zu schlies-
sen, beauftragte der Ehemann sogar schon anfangs Februar 2004 und
damit gut eineinhalb Jahre nach Eheschluss einen Anwalt mit der
Einleitung eines Scheidungsverfahrens. Die Ehe blieb kinderlos. Die
relativ kurze Zeit, während der die eheliche Gemeinschaft tatsächlich
gelebt wurde, verbunden mit dem Fehlen besonderer Gründe, die zur
Auflösung der Ehe geführt haben, rechtfertigt einen vergleichsweise
strengen Massstab bei der Gewichtung der betroffenen persönlichen
Interessen.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin hält sich seit knapp sechs Jahren in der
Schweiz auf. Seit ihrer Einreise soll sie - zumindest teilzeitlich - immer
erwerbstätig gewesen sein; bis mindestens im Sommer 2005 als selb-
ständige Masseuse, seit Juni 2005 als Reinigungskraft und Küchenhil-
fe in einem Hotelbetrieb in Basel, der offenbar von einem ihrer Neffen
mitbegründet worden ist. Zumindest während der Zeit der gerichtlichen
Trennung hat die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann Alimente
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bezogen. Auf die hauptsächlichen Gründe für das Scheitern der Ehe
angesprochen, erwähnte sie einen schlechten Einfluss ihrer Schwie-
germutter, der Ehegatte seinerseits bestätigte zwar Spannungen zwi-
schen seiner Ehefrau und seinen Eltern, machte aber in erster Linie
sprachliche Verständigungsschwierigkeiten geltend. Die Migrationsbe-
hörde des Kantons Basel-Stadt hielt in einer Aktennotiz vom 16. Juni
2005 fest, dass die Beschwerdeführerin kaum Deutsch spreche und
eine Verständigung zwischen den Ehegatten nur beschränkt möglich
erscheine. In ihrer Stellungnahme zuhanden der kantonalen Migrati-
onsbehörde vom 1. Dezember 2005 liess die Beschwerdeführerin zwar
einwenden, die Verständigungsschwierigkeiten hätten sich weitgehend
entschärft, sie habe in den letzten Monaten mehrere Sprachkurse be-
sucht und ihre Deutschkenntnisse wesentlich verbessert. Aus einem
bei gleicher Gelegenheit (als Beleg nach wie vor vorhandener Kontak-
te zwischen den Eheleuten) zu den Akten gereichten Auszug aus dem
SMS-Verkehr zwischen Juli und November 2005 stammte allerdings
nur gerade eine der Kurzmitteilungen von der Beschwerdeführerin, die
zudem noch in fehlerhaftem Englisch abgefasst war. Alle andern
stammten vom Ehemann, waren zwar fast ausschliesslich auf
Deutsch, beschränken sich aber auf fragmentarische Mitteilungen oder
Anfragen. Auf die Frage, ob seine Ehefrau seiner Auffassung nach in
ihrer schweizerischen Umgebung gut integriert sei, gab der Ehemann
gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde am 19. Dezember 2005
- also zweieinhalb Jahre nach der Einreise der Beschwerdeführerin -
zu Protokoll, er könne das bejahen. Sie wohne bei einer Freundin zur
Untermiete und kenne sich in der Stadt aus. Sie selbst liess in ihrer
Stellungnahme vom 1. Dezember 2005 zum Thema „persönliche Be-
ziehungen in der Schweiz“ nur gerade dartun, sie habe in Basel eine
Nichte und einen Neffen, in Bern eine Schwester und sie pflege mit
diesen Verwandten regelmässige und enge Beziehungen. Die ver-
wandtschaftlichen Kontakte werden in der Beschwerde vom 3. August
2007 bestätigt. Darüber hinaus wird dort geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin habe sich ein „gutes Beziehungsnetz“ aufgebaut,
bzw. sie sei in „unsere Gesellschaft gut integriert“. Irgendwelche Erläu-
terungen wurden dazu keine abgegeben.
5.2.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Umstand, dass sie
„nach der Scheidung nicht mit einem Thailänder zusammengekom-
men“ sei, sondern mit einem Schweizer Bürger im Konkubinat lebe. In
einem zum Beleg eingereichten persönlichen Schreiben vom 31. Janu-
ar 2007 hält Letzterer unter anderem fest, dass er „nun seit über ei-
Seite 10
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nem Jahr“ mit der Beschwerdeführerin „zusammen“ sei, eine heikle
Scheidung hinter sich habe und deshalb nicht umgehend wieder eine
Ehe eingehen wolle. Als besonderes Element einer integrativen Leis-
tung kann das Faktum dieser Beziehung entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht ins Gewicht fallen. Die Beziehung gehört al-
lerdings zu den Elementen der persönlichen Lebensgestaltung, welche
von der ausländerrechtlichen Massnahme betroffen und deshalb im
Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Die Bezie-
hung der Beschwerdeführerin allerdings wird nicht in einer substanti-
ierten Art und Weise offengelegt. Hinzu tritt, dass die Beschwerdefüh-
rerin und ihr Partner es in der Hand hätten, ihrer Beziehung die rechtli-
che Form einer Ehe zu geben und damit einen Anspruch auf auslän-
derrechtliche Regelung zu erwirken. Wenn sie darauf aus nicht zurei-
chenden Gründen verzichten, dann kann dem entsprechenden priva-
ten Interesse kein besonderes Gewicht zuerkannt werden (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-278/2006 vom 14. Dezember 2007).
5.2.4 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass
weder in sprachlicher, noch in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht
von einer besonders geglückten, fortgeschrittenen Integration ausge-
gangen werden kann. Eine solche wurde zwar in allen genannten Be-
reichen behauptet, allerdings nur in pauschaler Form und ohne Vorla-
ge irgendwelchen Tatsachenmaterials. Eine hinreichend schwere Be-
troffenheit lässt sich nach dem bisher Gesagten auch nicht aus dem
Umstand ableiten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Scheidung
hier in der Schweiz wieder eine neue Beziehung eingegangen ist.
5.2.5 Die Beschwerdeführerin - nunmehr 48-jährig - hat den grössten
Teil ihres bisherigen Lebens in Thailand verbracht und sie dürfte auf-
grund ihrer Herkunft, ihres Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer berufli-
chen Erfahrung über intakte Lebensperspektiven in ihrer Heimat verfü-
gen. Die dazu wünschbaren sozialen Kontakte müssten noch vorhan-
den oder zumindest reaktivierbar sein. Die gegenteilige Behauptung
der Beschwerdeführerin wird in keiner Weise erläutert und überzeugt
solchenmassen nicht.
6.
Das private Interesse der Beschwerdeführerin an der weiteren frem-
denpolizeilichen Regelung ihres Aufenthalts in der Schweiz muss unter
den gegebenen Umständen gegenüber dem öffentlichen Interesse an
der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik gegenüber Perso-
Seite 11
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nen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum zurückstehen. Die Verweigerung
der Zustimmung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
7.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt, dass
die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 12
Abs. 3 aANAG aus der Schweiz wegweisen durfte, und es bliebe zu
prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hinderungsgründe im Sinne
von Art. 14a aANAG entgegenstehen. Da solche Vollzugshindernisse
weder geltend gemacht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist
die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu
Recht ergangen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der ange-
fochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt hat. Der rechtserhebli-
che Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vor-
instanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutref-
fend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 13)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 700.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 2 292 238 retour)
- das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (Akten Ref-
Nr. A 624139-15 retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Philipp Mäder
Versand:
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