Abtei lung II I
C-5236/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z.________ (Griechenland),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
(Y._______),
Vorinstanz.
Altersrente; Verfügung der SAK vom 14. Juli 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5236/2008
Sachverhalt:
A.
A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), grie-
chischer Staatsbürger, geboren am (...) 1937, ist seit 1968 mit einer im
Jahr 1943 geborenen Schweizerin verheiratet (act. SAK/26, 30).
Er leistete ab 1962 bis 2006 Beiträge an die Schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. SAK/34, 35, 97,
114 f., 188). Da er im Juni 1964 eine endgültige Rückkehr nach Grie-
chenland plante, liess er sich im Juli 1964 die für Februar 1962 bis Juli
1964 geleisteten Beiträge zurückerstatten. Die diesbezügliche Verfü-
gung vom 25. Juli 1964 erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act.
SAK/38, 41, 44 – 52).
Der Versicherte arbeitete jedoch bereits ab Oktober 1964 wiederum
beim selben Arbeitgeber in der Schweiz (act. SAK/41, 54). Ab August
1972 bis Juni 1981 lebte er mit der Familie in Griechenland und
arbeitete für die Firma B.________ in X._______ (bis Januar 1981,
act. SAK/24, 40, 54). Während die Familie in Griechenland lebte,
leistete die Ehefrau Beiträge an die freiwillige schweizerische AHV/IV
(vgl. act. SAK/58, 165).
B.
Am 8. August 2002 beantragte der Versicherte bei der Ausgleichs-
kasse der C._______ (AK) eine Altersrente (act. SAK/23 – 26, 76).
Mit Verfügung vom 17. Februar 2003 teilte die AK dem Versicherten
mit, er erhalte ab 1. Januar 2003 eine monatliche Altersrente von
Fr. 1'380.--, basierend auf 29 Beitragsjahren und vier Monaten, inklusi-
ve Erziehungsgutschriften für die Jahre 1970 – 1972, Rentenskala 29
(act. SAK/95 – 101). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 wurde die
AHV-Rente auf Fr. 1'391.-- ab 1. Januar 2003 korrigiert (act. 107 –
109).
C.
C.a Da der Versicherte seinen Wohnsitz per Dezember 2002 nach
Griechenland verlegt hatte (Beschwerdeakte 6.2), übermittelte die AK
die Akten am 19. Januar 2004 an die Schweizerische Ausgleichskasse
für Versicherte im Ausland SAK (Vorinstanz; act. SAK/110). Mit Mittei-
lung vom 2. April 2004 bestätigte die SAK dem Versicherten die
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ordentliche Altersrente von Fr. 1'391.-- ab 1. Februar 2004 (act.
SAK/136).
C.b Nachdem der Versicherte sowohl gegenüber der AK (act.
SAK/111 bzw. 133) als auch gegenüber der SAK (Einsprache, act.
SAK/119 f., 137) geltend gemacht hatte, die Rente sei zu wenig hoch,
da Beitragsjahre fehlten, teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit
Schreiben vom 4. Juni 2004 mit, ihre Kasse habe den Fall neu analy-
siert und neu berechnet, der Betrag bleibe unverändert. Somit werde
die Verfügung vom 2. April 2004 bestätigt (act. SAK/145).
C.c Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 teilte der Versicherte der SAK
mit, er lebe seit Ende 2002 getrennt von seiner Ehefrau in Griechen-
land, seine Ehefrau lebe weiterhin in der Schweiz und werde auch
nach ihrer Pensionierung Ende 2007 ihren Wohnsitz in der Schweiz
haben (act. IV/146).
D.
Als die Ehefrau des Beschwerdeführers im Dezember 2007 das Ren-
tenalter erreichte, berechnete die SAK die Renten des Ehepaars
A._______ neu (act. SAK/174 – 182).
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 teilte sie der Ehefrau des Ver-
sicherten mit, diese erhalte mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine Alters-
rente von Fr. 1'771.-- bei der anwendbaren Rentenskala von 44 (43
angerechnete Beitragsjahre, act. SAK/183 – 186).
Gleichzeitig eröffnete die SAK dem Versicherten mit Verfügung vom
7. Dezember 2007, er erhalte ab 1. Januar 2008 eine ordentliche
Altersrente von noch Fr. 1'167.--, basierend auf der anwendbaren Ren-
tenskala 29 (bei angerechneten 28 Jahren und 5 Monaten, act.
SAK/187 – 190).
E.
Am 5. März 2008 erhob der Versicherte Einsprache gegen die ihn
betreffende Verfügung vom 7. Dezember 2007. Er teilte mit, er sei mit
der Kürzung seiner Rente nicht einverstanden. Wie er schon früher
mitgeteilt habe (vgl. act. SAK/146), lebe er getrennt von seiner Ehefrau
in Griechenland, während sie in der Schweiz lebe, weshalb das Ehe-
paar zwei Haushalte führe. Er und seine Frau wollten nicht dazu ge-
zwungen werden, gerichtlich getrennt zu werden. Im Übrigen sei die
Rente ohnehin zu klein, um gekürzt zu werden. Weiter machte er sinn-
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gemäss (wie auch schon früher, vgl. act. SAK/111) geltend, für die
Jahre 1962 – 1964 seien zwar die von ihm bezahlten Beiträge zurück-
erstattet worden. Indessen seien ihm die vom damaligen Arbeitgeber
geleisteten (nicht ausbezahlten) Beiträge anzurechnen (act. SAK/194).
F.
Mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2008 wies die Vorinstanz die
Einsprache ab. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass die Sum-
me der Einzelrenten eines Ehepaars 150 Prozent des Höchstbetrags
der Altersrente nicht übersteigen dürfe. Übersteige die Summe beider
Einzelrenten den für sie massgebenden Höchstbetrag, so würden sie
im Verhältnis ihrer Anteile gekürzt. Einzelrenten von Ehegatten würden
nicht der Plafonierung unterliegen, wenn der gemeinsame Haushalt
richterlich aufgehoben worden sei. Vorliegend sei kein Beweis einer
juristischen Trennung der Ehe erbracht worden, weshalb die Renten
des Ehepaars plafoniert worden seien.
Soweit der Einsprecher Beitragszeiten für die Periode 1962 bis Juli
1964 geltend mache, bestehe nach der Rückvergütung der vom Ver-
sicherten selbst geleisteten Beiträge kein Rechtsanspruch mehr ge-
genüber der AHV und der IV (act. SAK/195 f.).
G.
Am 12. August 2008 reichte der Beschwerdeführer über die Schweizer
Botschaft in Athen seine Beschwerde ein (act. 1). Er bat um Überprü-
fung der Angelegenheit und machte geltend, die Kürzung seiner
ohnehin schon kleinen Altersrente um einen Fünftel bedrohe seine
finanzielle Existenz. Er argumentierte weiter, der arbeitende Schweizer
versichere automatisch die nicht arbeitende Ehefrau mit, zusammen
kämen diese Ehepartner auf eine volle plafonierte Rente. In seinem
Fall habe seine Frau als Schweizerin die vollen Beitragsjahre geleistet
und er zusätzlich auch noch 29 Jahre. Zusammen würden sie aber
nicht die volle Ehepaarrente erreichen. Die Andersbehandlung sei un-
gerecht und diskriminierend. Weiter machte er geltend, er und seine
Ehefrau wohnten seit fünf Jahren getrennt in zwei verschiedenen Län-
dern mit je einem Haushalt, weshalb sie einen finanziellen Mehrauf-
wand hätten gegenüber Paaren, die nur einen Haushalt führten, und
die Renten deshalb nicht zu plafonieren seien.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2008 beantragte die Vor-
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instanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung vom
7. Dezember 2007 zu bestätigen. Sie stellte fest, der Beschwerdefüh-
rer habe keinen Beweis einer juristisch vollzogenen Trennung erbracht,
weshalb die Renten plafoniert worden seien. Im Übrigen seien die
Renten korrekt berechnet worden.
I.
Mit Replik vom 17. Oktober 2008 stellte der Beschwerdeführer fest,
seine Frau und er hätten sich getrennt, da er lieber in seiner Heimat
Griechenland, sie lieber in der Schweiz lebe, gerichtliche Schritte sei-
en nicht unternommen worden, weshalb er die Trennung nicht belegen
könne. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Plafonierung passe im vor-
liegenden Fall nicht, da zwei Haushalte geführt würden. Weiter hielt er
daran fest, die Tatsache, dass seine Frau die vollen Beitragsjahre ge-
leistet habe, er aber nur einen Teil und sie deshalb zusammen nicht
die volle Rente bekämen – anders als in Konstellationen, in welchen
der Ehemann die vollen Beiträge geleistet habe und die Ehefrau nicht
arbeitete –, sei offensichtlich diskriminierend.
Die nunmehr gekürzte Rente sei sehr klein, und da er im Ausland woh-
ne, habe er auch kein Recht auf Ergänzungsleistungen. Er erwarte
Gleichbehandlung und bitte das Gericht zu prüfen, ob ihm das Völker-
recht (bilaterale Verträge der Schweiz mit der EU) bessere Rechte als
nach Schweizer AHV-Recht einräumen würden.
Im Übrigen bezog er sich auf die zwischen Februar 1962 und Juni
(recte: Juli) 1964 geleisteten und zurückerstatteten AHV-Beiträge und
machte geltend, er sei diesbezüglich nicht auf die Folgen aufmerksam
gemacht worden. Im Übrigen seien die vom Arbeitgeber geleisteten
Beiträge nicht erstattet worden. Es sei ihm auch kein Rückkaufsrecht
eingeräumt worden. Er finde deshalb, die Hälfte der geleisteten Zeit
müsse ihm angerechnet werden.
J.
Die Vorinstanz hielt am 31. Oktober 2008 duplikweise an ihren Anträ -
gen fest.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht schloss am 13. November 2008 den
Schriftenwechsel ab.
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Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören nach Art. 33 Bst. d VGG Verfügungen
betreffend AHV-Renten von Personen mit Wohnsitz im Ausland (Art. 62
AHVG).
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine An-
wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da
gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwend-
bar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtene Einsprache-
entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer-
delegitimiert ist (vgl. zur Beschwerdelegitimation auch BGE 127 V 119
E. 1.a).
1.4 Der auf den 14. Juli 2008 datierte Einspracheentscheid wurde
dem Beschwerdeführer „par avion“ zugestellt. Die Beschwerde wurde
am 12. August 2008 der Schweizer Botschaft in Athen übergeben
(act. 2). Die Beschwerde ist somit fristgerecht eingereicht worden
(Art. 60 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG). Da die Beschwerde im
Übrigen den gesetzlichen Formvorschriften (Art. 52 VwVG) entspricht,
ist darauf einzutreten.
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2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass-
gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die
Frage, ob die SAK die Anpassung der Altersrente des Beschwerdefüh-
rers (Einkommensteilung mit seiner Ehefrau und Plafonierung) korrekt
vorgenommen hat, beurteilt sich nach den Berechnungsgrundlagen
zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles beim Beschwer-
deführer im Januar 2003 (vgl. Art. 31 AHVG sowie UELI KIESER, Recht-
sprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 2. Aufl., Zürich 2005,
S. 193 mit weiteren Hinweisen). Die Rentenberechnung im Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung (14. Juli 2008) folgt jedoch den seithe-
rigen Rentenanpassungen (vgl. Wegleitung des BSV über die Renten
in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung [RWL] 2008, Rz. 5603 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaa-
tes der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Ju-
ni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwen-
den ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Ab-
kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit
absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer ein-
schlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Re-
gelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen
Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Bundes-
gerichts vom 4. April 2005 [H 13/05] E. 1.1). Daraus folgt, dass die Ver-
waltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsver-
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ordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) grundsätzlich nach
den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beur-
teilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Rente der Alters- und Hinter lassenenver-
sicherung nach dem internen schweizerischen Recht und es besteht
entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers kein Raum zur Anwen-
dung von EU-Recht.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialver-
sicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach
hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen
aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Be-
weisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a).
Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er fin-
det sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V
195 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je
mit Hinweisen).
4.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Rente des Beschwerdeführers nach Eintritt des Versiche-
rungsfalls seiner Ehefrau im Dezember 2007 korrekt ermittelt hat, und
ob sie die Renten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit
Verfügungen vom 7. Dezember 2007 zu Recht plafoniert hat.
4.1
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4.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG
nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er-
ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll-
renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von
Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Aus-
richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente
(Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi-
schen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres
Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan-
sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt
die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem
1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De-
zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist
wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicher-
ten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Kon-
ten (Art. 30ter AHVG).
4.1.2 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre
der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte
den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vor-
genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine
verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflö-
sung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG).
Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Ein-
kommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungs-
falles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus
Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versi-
chert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem
Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind,
hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in
einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert
sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres auf-
geteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2).
Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflö-
sung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).
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4.2 Während der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Griechenland
weilte, leistete die Ehefrau als Schweizerin Beiträge an die freiwillige
AHV/IV (vgl. act. SAK/58, 165). Als obligatorisch versicherte Schweize-
rin konnte sie nach damaliger Gesetzgebung der freiwilligen Versiche-
rung beitreten (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 AHVG in der Fassung vom
19. Juni 1959 [Ziff. I], in Kraft seit 1. Januar 1960) und ihre AHV/IV
weiterführen (vgl. act. SAK/55, letzter Abschnitt).
Der Beschwerdeführer rügt, es seien ihm die von seiner Ehefrau ge-
leisteten Beiträge an die freiwillige Versicherung gestützt auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz als Beitragszeiten anzurechnen.
4.2.1 Eine Anrechnung der Beiträge des Ehegatten ist nur nach den
Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 3 AHVG möglich. Gemäss dieser Be-
stimmung gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte
Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages
bezahlt hat, dies bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstäti -
gen Versicherten oder bei Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten
mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.
4.2.2 Aufgrund der vorliegenden Akten ist festzustellen, dass in den
Jahren 1973 – 1980, in welchen die Familie des Beschwerdeführers in
Griechenland lebte, der Beschwerdeführer bei der Firma B._______ in
Griechenland ab August 1972 bis Januar 1981 angestellt war (act.
SAK/39, 40).
Da der Beschwerdeführer somit vorliegend selber (unselbständig) er-
werbstätig war, besteht keine Möglichkeit, dem Beschwerdeführer in
Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AHVG die fehlenden Beitragszeiten zwi-
schen 1972 und 1981, als von der Ehefrau geleistet, anzurechnen. Für
diesen Zeitraum besteht allenfalls ein Rentenanspruch nach griechi-
schem Recht, wie im Übrigen auch für jene Zeiten, in welchen er vor
seiner Tätigkeit in der Schweiz in Griechenland arbeitete (vgl. act.
SAK/67 – 73). Weitergehende Ansprüche sind aus dem FZA und an-
deren internationalen Vereinbarungen nicht abzuleiten.
4.2.3 Ergänzend ist hier anzumerken, dass der Gesetzgeber im Rah-
men der 10. AHV-Revision die Möglichkeit geschaffen hat, dass Per-
sonen, welche für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Aus-
land tätig sind und von ihm entlöhnt werden, die Versicherung wei ter-
führen können, sofern der Arbeitgeber sein Einverständnis erklärt (vgl.
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Art. 1a Abs. 3 AHVG und Art. 5 ff. AHVV, in Kraft seit 1. Januar 1997,
[AS 1996 2466 2488]).
Die beim Beschwerdeführer in Frage stehende Beitragslücke besteht
für die Jahre 1972 bis 1981, weshalb diese Regelung vorliegend nicht
anwendbar ist. Im Übrigen eröffnet diese Gesetzgebung Versicherten
einzig die Möglichkeit, ihre Versicherung weiterzuführen, wenn der Ar-
beitgeber damit einverstanden ist. Anzeichen für ein solches Einver-
ständnis des Arbeitgebers sind aus den Akten nicht ersichtlich. Ein
gemeinsames schriftliches Gesuch (Art. 5a AHVV) ist ebenfalls nicht
aktenkundig. Somit kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 1a
Abs. 3 AHVG keinen Anspruch für sich ableiten.
4.3 Gemäss Art. 35 AHVG beträgt die Summe der beiden Renten
eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Alters-
rente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. Die
Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richter-
lich aufgehoben wurde. Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer An-
teile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechen-
land und seine Ehefrau in W.________ wohnen (act. SAK/150). Es ist
aufgrund der Akten davon auszugehen, dass das Ehepaar faktisch
getrennt lebt und sich der Beschwerdeführer nur zu Besuchszwecken
in der Schweiz aufhält (vgl. auch SAK/211). Der Beschwerdeführer hat
dies mehrfach gegenüber der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungs-
gericht bekräftigt (vgl. act. SAK/146, 194, Beschwerdeakten [act.] 1, 6).
Er hat jedoch bisher keinen Beleg dafür eingereicht, dass die Ehe
richterlich aufgehoben worden sei. Das Bestehen einer faktischen
Trennung der Ehe ohne richterlich festgestellte Trennung reicht indes
gemäss dem klarem Wortlaut in Art. 35 Abs. 2 AHVG nicht aus, um
eine Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im gesetzlichen Sinn
zu begründen (vgl. zur ratio legis dieser Bestimmung BGE 126 V 455
E. , mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat demnach die
Renten des Ehepaars zu Recht plafoniert.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik wiederum
rügt, es seien ihm die in den Jahren 1962 – 1964 geleisteten Beiträge
des Arbeitgebers – zumindest teilweise – anzurechnen, und sinnge-
mäss geltend macht, er sei diesbezüglich von der damaligen Behörde
nicht richtig über den Verlust der Beitragszeiten bei Auszahlung der
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Beiträge informiert worden, ist er auf die rechtskräftige Verfügung vom
25. Juli 1964 (act. SAK/52) zu verweisen, welche die Bemerkung ent-
hielt: „Sollten Sie früher oder später wieder eine Erwerbstätigkeit in der
Schweiz aufnehmen, so machen wir Sie schon heute darauf aufmerk-
sam, dass obige durch uns zurückvergüteten AHV-Beiträge nicht wie-
der einbezahlt werden können, und dass ein Rentenanspruch darauf
nie beansprucht werden kann.“
Ebenfalls im Schreiben vom 20. April 1972 teilte die AK dem Be-
schwerdeführer mit, die fraglichen Beiträge seien am 20. Juli 1964
zurückerstattet worden. Der Versicherte sei darauf aufmerksam ge-
macht worden, dass zurückbezahlte Beiträge später nicht wieder in die
eidgenössische AHV überwiesen werden könnten und dass die ent-
sprechenden Beitragszeiten nicht mehr berücksichtigt würden (act.
SAK/55 f.). Der Beschwerdeführer war demnach zweimal unmissver-
ständlich über den Verlust der Beitragsjahre informiert worden. Da die
Verfügung vom 25. Juli 1964 seit Jahren rechtskräftig ist, ist auf diese
Rüge nicht mehr weiter einzugehen.
4.5 Aufgrund der vorliegenden Akten ist die Vorinstanz bei der Be-
rechnung der Rente des Beschwerdeführers von den zutreffenden
Rentenskalen (29 beim Beschwerdeführer, 44 bei seiner Ehefrau)
ausgegangen. Es sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass ein
unrichtiges Einkommen ermittelt worden wäre. Zu prüfen bleibt des-
halb, ob die Rentenberechnungen korrekt durchgeführt worden sind.
4.5.1 Das Ehepaar hat im Jahr 1968 geheiratet. Demnach sind die ab
dem Jahr 1969 – 1972 und 1981 – 2001 je von beiden Ehepartnern
geleisteten Einkommen hälftig geteilt worden (oben E. 4.1.2). Da der
Beschwerdeführer im Jahr 2002 während zwölf Monaten Beiträge leis-
tete, welche nicht für die Rentenberechnung berücksichtigt werden
konnten (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG), wurden diese Monate zur
Lückenfüllung für die Monate Juli 1980 – Juni 1981 verwendet (Art.
52c AHVV), weshalb die Leistung der Ehefrau auch für das Jahr 1980
geteilt und die Hälfte dem Ehemann angerechnet wurde. Daraus ergab
sich für den Ehemann eine Rente von Fr. 1'457.--, für die Ehefrau eine
solche von Fr. 2'210.--, zusammen Fr. 3'667.-- (act. SAK/177 ff.).
4.5.2 Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer
auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozent-
satz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, in-
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dem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala
und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52
AHVV) durch drei geteilt wird (Art. 53bis AHVV).
Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, betragen die Renten für
das Ehepaar A._______ 150% der Höchstrente der Rentenskala 39
([29 + 44 + 44] : 3), d. h. 1.50 x 1'959.-- = 2'938.-- (Rententabellen
2007, S. 28 und 107). Entsprechend wurden die Renten wie vom Ge-
setzgeber vorgesehen proportional auf Fr. 1'167.-- für den Ehemann
und Fr. 1'771.-- für die Ehefrau gekürzt (1'167.-- + 1'771.-- = 2'938.--
[vgl. act. 4 S. 3]).
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit Eintritt des Renten-
alters der Ehefrau die Renten des Ehepaars gemäss der anzuwen-
denden Rechtslage korrekt ermittelt wurden. Der Beschwerdeführer
dringt demnach mit seinen Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist
deshalb vollumfänglich abzuweisen.
5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwer-
deführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschäd-
igungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und wird keine Parteient-
schädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
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C-5236/2008
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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