B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5237/2011
U r t e i l v o m 8 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Rechtsanwalt lic. iur. Eugen Koller, LL.M.,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Reisedokumente für eine ausländische Person.
C-5237/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, iranische Staatsangehörige geboren 1954 und
1956, reisten am 8. September 1998 in die Schweiz ein. Zwei Tage später
stellten sie ein Asylgesuch, welches vom damaligen Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute Bundesamt für Migration [BFM]) abgelehnt wurde.
Ihre dagegen gerichtete Beschwerde wies die Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom
14. Juni 2000 ab. Auf ein zweites Asylgesuch vom 17. Juli 2000 trat das
BFF mit Verfügung vom 4. August 2000 nicht ein. Auch dieser Entscheid
wurde von der ARK mit Urteil vom 24. August 2000 geschützt. Die Be-
schwerdeführer legten in der Folge mehrmals erfolglos ausserordentliche
Rechtsmittel ein. Am 27. Januar 2006 verfügte das BFM wieder-
erwägungsweise die vorläufige Aufnahme. Am 25. Mai 2007 erteilte die
Vorinstanz die Zustimmung zur weiteren Aufenthaltsregelung.
B.
Nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ersuchten die Beschwerdefüh-
rer am 6. Juni 2008 bei der kantonalen Behörde um Ausstellung eines
Passes für eine ausländische Person. In einem Zusatzformular betreffend
Schriftenlosigkeit hielten sie dazu fest, es sei ihnen nicht möglich, heimat-
liche Reisedokumente bei der Auslandvertretung ihres Heimat- oder Her-
kunftslandes zu beantragen, da sie politische Flüchtlinge seien. Weiter
gaben sie an, mit iranischen Pässen in die Schweiz eingereist zu sein.
Diese seien ihnen jedoch am Flughafen Genf gestohlen worden. Das
BFM wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. Juni 2008 ab. Auf ein wei-
teres – direkt an das BFM gerichtetes – Gesuch um Ausstellung von Rei-
sedokumenten vom 15. Dezember 2008 trat die Vorinstanz mit Schreiben
vom 16. Dezember 2008 nicht ein. Auch ein Gesuch vom 19. Januar
2009 blieb erfolglos. Diesem wurde durch das Ausländeramt des Kantons
St. Gallen mit Schreiben vom 13. März 2009 keine Folge
gegeben mit der Begründung, die Situation der Familie habe sich seit
dem Entscheid des BFM vom 23. Juni 2008 nicht geändert. Ein am
2. August 2010 eingereichtes Gesuch wies das BFM am 4. August 2010
rechtskräftig ab.
C.
Am 20. Mai 2011 ersuchten die Beschwerdeführer ein weiteres Mal um
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Sie begründeten
ihre Schriftenlosigkeit damit, dass sie keinen Pass von den iranischen
C-5237/2011
Seite 3
Behörden bekommen würden. Sie hätten Angst, zur Botschaft zu gehen.
Der Beschwerdeführer habe sich zudem auch in der Schweiz gegen das
iranische Regime gestellt. Besonders Frauen würden im Iran unterdrückt.
Sie hätten damit nicht die Möglichkeit, sich einen Pass zu besorgen.
D.
Mit vorinstanzlichem Schreiben vom 9. Juni 2011 wurden die Beschwer-
deführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Voraussetzungen für die
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person offensichtlich
nicht erfüllt seien, weshalb man das Gesuch ohne Gegenbericht als ge-
genstandslos abschreiben werde.
E.
Die – inzwischen anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer gelangten
mit Schreiben vom 19. August 2011 an die Vorinstanz. Sie machten gel-
tend, sie hätten alles Mögliche unternommen, um einen heimatlichen
Pass zu erhalten. Der Eingabe beigelegt war eine Erklärung der irani-
schen Botschaft in Bern vom 11. August 2011.
F.
Mit Verfügung vom 26. August 2011 wies die Vorinstanz das Gesuch ab.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rer sei rechtskräftig abgelehnt worden; seit dem 25. Mai 2007 verfügten
sie über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Sie seien nicht als
Flüchtlinge anerkannt worden, weshalb es ihnen möglich und zumutbar
sei, sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates um die Aus-
stellung eines heimatlichen Reisedokuments zu bemühen. Technische
Verzögerungen seien nicht geeignet, die Schriftenlosigkeit zu begründen.
Vorliegend würden die Beschwerdeführer die Schriftenlosigkeit lediglich
mit einem Schreiben der iranischen Botschaft vom 11. August 2011 be-
gründen, welches besage, dass ihnen aufgrund der nicht bestätigten ira-
nischen Identität kein iranisches Reisepapier abgegeben werden könne.
Es liege jedoch an den Beschwerdeführern, entsprechende Schritte zu
unternehmen, um ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Die Be-
schwerdeführer hätten nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um einen
heimatlichen Reisepass zu erhalten und würden demnach nicht als schrif-
tenlos im Sinne von Art. 6 der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die
Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR
143.5) gelten.
C-5237/2011
Seite 4
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. September 2011 beantragen die Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung der beantragten Pässe für
eine ausländische Person. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen
vor, sie hätten sich schon mehrmals darum bemüht, einen heimatlichen
Pass zu bekommen. Die iranischen Behörden hätten sich aber immer
geweigert, die gewünschten Dokumente auszustellen. Nachdem die Aus-
stellung eines Reisepasses durch die iranische Botschaft mehrmals
mündlich grundlos abgewiesen worden sei, hätten sie eine schriftliche
Begründung verlangt. Mit dem der Beschwerde beigelegten Schreiben
vom 11. August 2011 mache die iranische Botschaft geltend, die Be-
schwerdeführer hätten sich nicht als iranische Staatsangehörige auswei-
sen können, weshalb kein iranischer Pass abgegeben werden könne. Es
sei jedoch den beigelegten Akten zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führer über die iranische Staatsangehörigkeit verfügen würden. So habe
der Beschwerdeführer unter anderem auch für die iranische Regierung
gearbeitet. Im Hinblick auf diese Tatsache werde deutlich, dass die irani-
sche Botschaft die Ausstellung der Reisepässe offenkundig ohne zurei-
chende Gründe verweigere. In formeller Hinsicht ersuchen die Beschwer-
deführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver-
beiständung.
H.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 liessen die Beschwerdeführer mittei-
len, dass sie die iranische Botschaft am 21. September 2011 bezüglich
Ausstellung eines Passes erneut schriftlich angefragt hätten. Die irani-
sche Botschaft habe in ihrer Erklärung vom 23. September 2011 wieder-
um geltend gemacht, es würde keine Bestätigung vorliegen, die sie als
iranische Staatsangehörige ausweisen würde.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2011 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie aus, es oblie-
ge den Beschwerdeführern, die von der heimatlichen Botschaft verlang-
ten notwendigen Anforderungen zur Klärung ihrer Identität zu erfüllen.
Falls die Dokumente (z.B. Identitätskarte oder Geburtsurkunde) nicht
über die Auslandvertretung beschafft werden könnten, bestehe die Mög-
lichkeit, diese über einen Rechtsvertreter im Heimatstaat zu beantragen.
C-5237/2011
Seite 5
J.
In ihrer Replik vom 3. Januar 2012 machen die Beschwerdeführer – unter
Hinweis auf ihr Schreiben vom 3. Oktober 2011 – geltend, mit Schreiben
an die iranische Botschaft vom 21. September 2011 seien auch diverse
Unterlagen eingereicht worden, aus denen hervorgehen sollte, dass die
Beschwerdeführer iranische Staatsangehörige seien. Darauf sei die irani-
sche Botschaft nicht eingegangen. Anstatt ihnen mitzuteilen, was zu tun
sei, um einen iranischen Reisepass zu erhalten, sei ihnen lediglich mitge-
teilt worden, sie könnten ihre iranische Staatsangehörigkeit nicht belegen.
Wenn die Vorinstanz nun behaupte, die Beschwerdeführer könnten eine
Geburtsurkunde verlangen oder eine solche durch einen Rechtsvertreter
im Heimatstaat beantragen lassen, so sehe diese die Realität nicht. Es
sei der iranischen Botschaft durchaus bekannt, dass sie iranische Staats-
angehörige seien. Auch wäre es der heimatlichen Vertretung durchaus
möglich gewesen, die gemachten Angaben zu prüfen oder ihnen eine
Geburtsurkunde auszustellen. Für die Mandatierung eines Rechtsvertre-
ters in ihrem Heimatland fehle zudem einerseits das Geld und anderseits
würde auch dieser keine Dokumente von den iranischen Behörden erhal-
ten, da diese solche Dokumente offenkundig nicht aushändigen wollten.
Damit hätten sie alles unternommen, um einen Reisepass von den zu-
ständigen iranischen Behörden zu erhalten. Da sich diese ohne Angaben
von Gründen weigern würden, solche Dokumente auszustellen, seien die
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reisepasses durch die
schweizerischen Behörden erfüllt.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des BFM, welche die Ausstellung von Reisedokumen-
C-5237/2011
Seite 6
ten für ausländische Personen betreffen (vgl. Art. 59 des Ausländergeset-
zes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20] und Art. 1 RDV. Das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet hierüber endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1
E.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Okto-
ber 2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
3.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach
dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen (SR 0.142.40) von der Schweiz als staatenlos aner-
kannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Nieder-
lassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1
RDV). Einer schriftenlosen ausländischen Person mit Jahresaufenthalts-
bewilligung kann das BFM im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Er-
messens ebenfalls einen Pass für eine ausländische Person abgeben
(Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 RDV).
C-5237/2011
Seite 7
3.2 Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos
eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Hei-
mat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden
kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder
Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedo-
kuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedo-
kumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen
der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV).
4.
Die Beschwerdeführer verfügen über eine Jahresaufenthaltsbewilligung
und sind offensichtlich nicht im Besitz heimatlicher Reisepapiere. Im Falle
ihrer Schriftenlosigkeit könnte ihnen ein Pass für eine ausländische Per-
son ausgestellt werden. Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob die Vor-
instanz die Schriftenlosigkeit der Beschwerdeführer zu Recht verneint
hat. Hierfür ist entscheidungserheblich, ob ihnen die Beschaffung von
Reisedokumenten bei ihren Heimatbehörden zumutbar und möglich ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1
mit Hinweis).
4.1 Die Bestimmung von Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV bezieht sich namentlich
auf schutzbedürftige und asylsuchende Personen. Da bei ihnen von einer
potentiellen Gefährdung ausgegangen wird, kann von ihnen – so Art. 6
Abs. 3 RDV – die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des
Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden. Aus dem gleichen
Grund gilt dies auch in Bezug auf Personen, welche infolge Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 3 AuG vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-4704/2009 vom 15. August 2011 E. 5.1).
4.2 Daraus ist zu schliessen, dass von Personen, die – wie die Be-
schwerdeführer – über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, eine solche
Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten
verlangt werden kann. In casu machen die Beschwerdeführer in ihrer Be-
schwerde vom 20. September 2011 denn auch – zu Recht – nicht gel-
tend, die Kontaktaufnahme mit der heimatlichen Behörde könne von ih-
nen nicht verlangt werden, hatten sie doch bereits mit der iranischen Bot-
schaft in Bern Kontakt. Von einer Unzumutbarkeit der Beschaffung des
beantragten Reisedokuments im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV kann
somit vorliegend nicht ausgegangen werden.
C-5237/2011
Seite 8
4.3 Streitig ist somit einzig, ob den Beschwerdeführern die Beschaffung
von Reisedokumenten möglich ist.
Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, sie hätten sich be-
reits wiederholt darum bemüht, einen Pass ihres Heimatlandes Iran zu
bekommen. Die iranische Botschaft habe die Gesuche mehrmals münd-
lich abgewiesen. Erst nachdem sie eine schriftliche Stellungnahme für die
Abweisung verlangt hätten, habe die Heimatvertretung mit Schreiben vom
11. August 2011 schriftlich ausgeführt, die Beschwerdeführer könnten ihre
iranische Staatsangehörigkeit nicht belegen, weshalb kein heimatlicher
Pass abgegeben werde. Nachdem die Beschwerdeführer am 21. Sep-
tember 2011 erneut schriftlich an die Botschaft gelangt seien, habe man
ihnen mit Schreiben vom 23. September 2011 wiederum erklärt, wegen
ihrer nicht bestätigten iranischen Staatsangehörigkeit könne kein irani-
scher Reisepass ausgestellt werden. Aufgrund der eingereichten Unterla-
gen sollte es der iranischen Botschaft jedoch bekannt sein, dass sie irani-
sche Staatsangehörige seien. Es wäre der Heimatvertretung auch ohne
weiteres möglich, ihre Angaben zu prüfen. Die iranischen Behörden wür-
den sich somit ohne Angaben von Gründen weigern, die gewünschten
Reisedokumente auszustellen.
In casu ist es der iranischen Auslandvertretung jedoch nicht vorzuwerfen,
dass sie die Ausstellung der Reisepässe vom Einreichen gewisser (und
bestimmter) Unterlagen abhängig macht. Bei der Ausübung seiner Pass-
hoheit kommt dem Heimatstaat ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu,
den es zu respektieren gilt. Es liegt somit an den iranischen Behörden zu
definieren, welche Dokumente zur Passausstellung von den Gesuchstel-
lern vorgängig bei den zuständigen Behörden eingereicht werden müs-
sen. So stellt zum Beispiel das Generalkonsulat der Islamischen Republik
Iran in München – sowohl für illegal wie auch für legal Ausgereiste – Rei-
sepässe aus; der konsularische Dienst macht jedoch die Ausstellung ei-
nes solchen Dokuments zwingend vom Vorhandensein eines "National-
passes" abhängig. Ist ein solcher (noch) nicht vorhanden, muss dieser
zuerst beantragt werden. Fehlt ein solcher, wird auf das Gesuch nicht
eingetreten. Unvollständige oder nicht unterzeichnete Unterlagen
werden unbearbeitet wieder zurückgeschickt (vgl. Homepage des Gene-
ralkonsulats der Islamischen Republik Iran in München,
, besucht im Juli 2012). Vor-
liegend kann somit nicht davon ausgegangen werden, die iranische Bot-
schaft in Bern weigere sich à priori, den Beschwerdeführern die verlang-
ten Reisepässe auszustellen, weil sie aufgrund der eingereichten Doku-
C-5237/2011
Seite 9
mente (iranischer Führerausweis des Beschwerdeführers sowie iranische
Diplome der Beschwerdeführerin) deren Gesuche nicht behandelte. Un-
behelflich ist in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen, die Staats-
angehörigkeit der Beschwerdeführer könne durch deren iranische Mutter-
sprache belegt werden, womit der entsprechende Antrag auf Feststellung
der Muttersprache mittels Gutachten abzuweisen ist.
Die Beschwerdeführer wenden zudem ein, die Botschaft habe ihnen nicht
mitgeteilt, wie vorzugehen sei, um einen iranischen Reisepass zu erhal-
ten. In diesem Zusammenhang wird jedoch nicht geltend gemacht, die
Beschwerdeführer hätten diesbezüglich explizit nachgefragt. Im Übrigen
läuft auch der Einwand ins Leere, entsprechende Dokumente wie Ge-
burtsurkunden, welche die iranische Staatsangehörigkeit belegen, wür-
den auch einem Rechtsvertreter im Iran nicht ausgehändigt, wenn in die-
ser Hinsicht noch gar keine Schritte veranlasst wurden. Dass die Be-
schwerdeführer einen solchen Rechtsvertreter nicht bezahlen können,
kann nicht gehört werden, müssen doch gewisse Kosten für die Passbe-
schaffung in Kauf genommen werden. Dass den Beschwerdeführern zum
Erhalt sämtlicher Papiere sicherlich auch ein gewisser administrativer
Mehraufwand entsteht, ist dabei ebenfalls unbeachtlich. Somit ist im Ver-
halten der iranischen Behörden keine Weigerung zu erblicken, den Be-
schwerdeführern die verlangten Dokumente auszustellen. Würde die
Schweiz in einer solchen Situation auf breiter Basis von einer Schriftenlo-
sigkeit ausgehen, wäre sie regelmässig gehalten, in die Passhoheit – und
damit in die Souveränität anderer Staaten – einzugreifen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-3724/2010 vom 26. April 2011 E. 4.3 mit
weiteren Hinweisen).
5.
Den Beschwerdeführern ist somit die Beschaffung eines gültigen heimat-
lichen Reisedokumentes zumutbar; diese ist auch nicht objektiv unmög-
lich. Sie können folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1
RDV betrachtet werden.
6.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Schrif-
tenlosigkeit der Beschwerdeführer verneint und die Ausstellung eines
Passes für eine ausländische Person verweigert hat. Die angefochtene
Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig.
Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
C-5237/2011
Seite 10
7.
Die Beschwerdeführer haben mit der Beschwerde ein Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege samt Verbeiständung beantragt; darüber bleibt
noch zu befinden.
7.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Par-
tei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der be-
zahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, wird der Partei
zudem ein Anwalt beigestellt (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG).
7.2 Im vorliegenden Fall ist der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege von vorneherein als aussichtslos
zu qualifizieren, da die Beschaffung von Reisedokumenten für die Be-
schwerdeführer (noch) nicht unmöglich ist. Beschwerdeweise wird gel-
tend gemacht, die iranischen Behörden hätten die Ausstellung eines Rei-
sepasses mehrmals mündlich grundlos abgewiesen, nachdem sich die
Beschwerdeführer wiederholt um einen heimatlichen Pass bemüht hätten.
Danach hätten sie eine schriftliche Stellungnahme verlangt. Aus den Aus-
führungen und den Akten geht jedoch nicht hervor, dass ein förmlicher
Antrag auf Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses gestellt worden
ist. Wenn die iranische Botschaft daraufhin erklärte, die Reisepässe könn-
ten nicht ausgestellt werden, da keine Bestätigung bezüglich iranischer
Staatsangehörigkeit vorliege, kann daraus nicht schon der Schluss auf
eine à priori fehlende Bereitschaft gezogen werden, überhaupt einen
heimatlichen Reisepass auszustellen. Das Verhalten dieser Behörde
kann somit nicht als objektives und dauerndes Hindernis qualifiziert wer-
den (vgl. MATTHIAS KRADOLFER in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 59 N. 25).
Da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht
auf Erfolg zugesprochen werden konnte, ist das entsprechende Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung
abzuweisen. Auf die prozessuale Bedürftigkeit, die anscheinend vorliegt,
kommt es daher nicht mehr an.
8.
Die Verfahrenskosten sind folglich den unterliegenden Beschwerde-
führern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
C-5237/2011
Seite 11
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-5237/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Ver-
beiständung wird nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons St.Gallen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: