B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5237/2018
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 7. August 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz)
dem deutschen Staatsangehörigen A._______ (geb. […]; nachfolgend: Be-
schwerdeführer) mit Verfügung vom 7. August 2018 eine vom 1. Januar
2017 bis 31. März 2018 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen hat
mit der Begründung, gemäss ärztlicher Beurteilung vom 27. Dezember
2017 habe sich sein Gesundheitszustand wieder verbessert, so dass ihm
ab diesem Zeitpunkt wieder eine angepasste, leicht wechselbelastende
Tätigkeit ganztags zumutbar sei, weshalb ab 1. April 2018 kein Rentenan-
spruch mehr bestehe (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis und
-nummerierung vom 17. Dezember 2018 [nachfolgend: act.] 61),
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. September 2018 Beschwerde
erhoben hat mit den Anträgen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 7. August 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, ihm mit Wirkung ab dem 1. April 2018 eine ganze IV-Rente auf
der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % auszurichten
(Ziff. 1); eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
16. April 2018 (recte: 7. August 2018) aufzuheben und es sei zur Beurtei-
lung des Leistungsanspruchs ein gerichtliches polydisziplinäres medizini-
sches Gutachten einzuholen; subeventualiter sei die Streitsache an die Be-
schwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein zufalls-
basiertes polydisziplinäres Gutachten einzuholen, um nach Vorliegen des
Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden (Ziff. 2); es
sei ihm zudem der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung
durch Rechtsanwalt Markus Schmid zu gewähren (Ziff. 3), unter o/e-Kos-
tenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwer-
degegnerin (Ziff. 4; Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Anträge insbesondere
vorbringt, die von Dr. med. B._______ mit Bericht vom 27. Dezember 2017
vorgenommene Leistungsbeurteilung sei nicht fundiert ausgefallen und
dass die Vorinstanz mit Blick auf die bestehenden Widersprüche und die
aktenkundigen depressiven Symptome gehalten gewesen wäre, eine poly-
disziplinäre zufallsbasierte Begutachtung unter Beachtung der Vorgaben
des strukturierten Beweisverfahrens in die Wege zu leiten,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 24. September 2018 aufgefordert hat, bis zum 24. Oktober 2018 das
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dieser Verfügung beigelegte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege“ ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bun-
desverwaltungsgericht einzureichen (BVGer act. 3),
dass der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung und Verbeiständung mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom
26. September 2018 zurückgezogen hat (BVGer act. 4),
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- (Verfügung vom 27. September 2018; BVGer act. 5) am 8. Okto-
ber 2018 zugunsten der Gerichtskasse überwiesen hat (BVGer act. 7),
dass die Vorinstanz – unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle
des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) vom 17. Dezember 2018
– mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2018 beantragt hat, die Be-
schwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwal-
tung zurückzuweisen (BVGer act. 10 samt Beilage),
dass der Beschwerdeführer mit Replik seines Rechtsvertreters vom 14. Ja-
nuar 2019 an seinen bisherigen Anträgen, insbesondere den Begehren um
Durchführung eines Gerichtsgutachtens respektive (eventualiter) um Rück-
weisung an die Vorinstanz zur Durchführung eines polydisziplinären Gut-
achtens, sowie an seiner Begründung festgehalten und zudem eine Kos-
tennote eingereicht hat (BVGer act. 12 samt Beilage),
dass die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik verzichtet und der In-
struktionsrichter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktions-
massnahmen – am 15. März 2019 abgeschlossen hat (BVGer act. 14),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33
Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zustän-
digkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b IVG, SR 831.20),
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
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dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2018 – unter
Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 17. Dezember 2018 – die
teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Streitsache
zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen beantragt hat,
dass Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer, das heisst
während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG), Beiträge an die Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat,
dass der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK)
von Anfang 1982 bis Ende 2014 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (act. 8) und damit die versicherungsmässigen Vo-
raussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt sind,
dass das Bundesgericht in BGE 143 V 409 seine bisherige Rechtspre-
chung zur Frage der invalidisierenden Wirkung von depressiven Störungen
leicht- bis mittelgradiger Natur dahingehend geändert hat, dass die Frage,
ob bei Erkrankungen aus dem depressiven Formenkreis eine invalidenver-
sicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resul-
tiere, nicht allein mit Bezug auf das Kriterium der Behandelbarkeit beant-
wortet werden darf,
dass nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätz-
lich sämtliche psychischen Krankheiten einem strukturierten Beweisverfah-
ren zu unterziehen sind (BGE 143 V 418 E. 7.1; 141 V 281; vgl. dazu auch
THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Praxisänderung zu Depressionen
und anderen psychischen Leiden, in: Jusletter 15. Januar 2018),
dass hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts entscheidend ist, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
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Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a),
dass der Beweiswert von versicherungsinternen Berichten nach Art. 49
Abs. 2 IVV nach der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer
Sachverständigengutachten vergleichbar ist, sofern sie den praxisgemäs-
sen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qua-
lifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 f.) und dass auf das
Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die
RAD-Berichte gehören – bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an ihrer Zu-
verlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abgestellt werden kann (BGE 139 V
225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil des BGer 8C_385/2014
vom 16. September 2014 E. 4.2.2),
dass die von der Vorinstanz beigezogenen Arztberichte und versicherungs-
internen Stellungnahmen (act. 4, S. 1 - 18; 9, S. 2 - 4; 10, S. 2 - 18; 14; 15,
S. 3 - 6; 16, S. 2 - 37; 18, S. 14 f.; 19; 22; 24, S. 4 - 35; 26, S. 1 - 12; 27;
30; 33, S. 3 - 6; 35, S. 2 - 4; 40, S. 2 f.; 42 - 45; 55, S. 1 - 3; 65, S. 1 - 4;
66, S. 1 f.; 70, S. 1 f.) keine verlässliche Leistungsbeurteilung erlauben,
dass insbesondere dem Bericht von Dr. med. B._______ vom 27. Dezem-
ber 2017 (act. 44) lediglich eine prognostische Annahme der zukünftigen
Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu entnehmen ist
und die Leistungsbeurteilung den rechtsprechungsgemässen Anforderun-
gen an eine beweiskräftige Expertise nicht genügt,
dass auch die versicherungsinternen Stellungnahmen des RAD vom
11. August 2017 (act. 30), 13. Oktober 2017 (act. 35), 1. Februar 2018
(act. 45) und vom 20. Juli 2018 (act. 55) den Anforderungen an eine be-
weiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage nicht genügen, zumal
sich die Leistungsbeurteilung im Wesentlichen auf den Bericht von Dr.
med. B._______ vom 27. Dezember 2017 stützt,
dass die Vorinstanz unter diesen Umständen in Nachachtung des Untersu-
chungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zu weiteren Abklärungen, insbe-
sondere zur Einholung eines Administrativgutachtens, verpflichtet gewe-
sen wäre,
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dass zudem in den Akten mehrere Hinweise auf das Bestehen einer de-
pressiven Störung vorliegen (vgl. hierzu Austrittsbericht Prof. Dr. med. Dr.
phil. C._______ vom 26.10.2016, act. 26, S. 9 - 12; Bericht Dr. med.
D._______ vom 05.05.2017, act. 26, S. 1 f.; Austrittsbericht Dr. med.
E._______ vom 01.09.2017, act. 33, S. 3 - 6),
dass die Vorinstanz demnach auch eine psychiatrische (Teil-)Begutach-
tung nach den Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens hätte veran-
lassen müssen, was im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr bestrit-
ten ist (vgl. dazu BVGer act. 10 samt Beilage),
dass eine rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder (im
Sinne einer Reduktion) abgestufte Invalidenrente einerseits die Zuspre-
chung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung
umfasst und letztere voraussetzt, dass ein Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 1
ATSG; BGE 113 V 273 E. 1a S. 275 mit Hinweisen) respektive eine Ver-
besserung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) vorliegt, wobei
sich die Frage der für den Rentenanspruch erheblichen Änderung des In-
validitätsgrades in dieser Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts
im Zeitpunkt der Rentenzusprechung mit demjenigen zur Zeit der Aufhe-
bung respektive Herabsetzung der Rente beurteilt (BGE 125 V 413 E. 2d
S. 418 am Ende, 368 E. 2 S. 369, 113 V 273 E. 1a S. 275; vgl. auch ULRICH
MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
3. Aufl. 2014, Art. 30 - 31 N. 103),
dass vorliegend weder aus dem Arztbericht vom 27. Dezember 2017 noch
aus den RAD-Stellungnahmen mit hinreichender Beweissicherheit auf das
Ausmass der geltend gemachten Veränderung geschlossen werden kann
(vgl. zu diesem Erfordernis: Urteile des BGer 9C_137/2017 vom 8. Novem-
ber 2017 E. 3.1; 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2; ANDREAS
TRAUB, Zum Beweiswert medizinischer Gutachten im Zusammenhang mit
der Rentenrevision, SZS 2012 S. 184 f.), so dass die Abklärungen auch in
dieser Hinsicht ungenügend ausgefallen sind,
dass vorliegend weitere Abklärungen zur verlässlichen Beurteilung der
Leistungsfähigkeit unerlässlich sind und für eine umfassende und allseitige
Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der
Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit eine Begutachtung in der
Schweiz erforderlich ist,
dass die Beschwerdeinstanz eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit
verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann,
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dass die Rückweisung an die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss unter
anderem zulässig ist, wenn – wie hier – von der Vorinstanz noch kein um-
fassendes Administrativgutachten eingeholt worden ist und die Rückwei-
sung allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklär-
ten Frage begründet liegt (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass die Rückweisung auch deshalb angezeigt ist, weil erstmals eine psy-
chiatrische Teilbegutachtung unter Beachtung der Vorgaben des struktu-
rierten Beweisverfahrens in die Wege zu leiten ist (vgl. dazu auch Urteil
des BVGer C-1444/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 8.14 mit Hinweisen),
dass beim Beschwerdeführer neben der psychiatrischen Diagnose (de-
pressive Störung) und der Lumboischialgie (bei Spondylolisthesis L4/5 und
Spinalkanalstenose LWK 3/4 sowie schwerer fortgeschrittener Facettenge-
lenksarthrose LWK 3/4 und 4/5) auch eine axiale und periphere Psoriasis-
Arthritis respektive eine Spondylarthritis bei Morbus Bechterew sowie eine
Hypertonie diagnostiziert worden sind (vgl. act. 16, S. 18; act. 26, S. 1 und
S. 9 f.),
dass eine polydisziplinäre Expertise auch dann einzuholen ist, wenn der
Gesundheitsschaden auf ein oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert
erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht
vollends gesichert ist (BGE 139 V 349 E. 3.2),
dass vorliegend mit Blick auf die medizinische Voraktenlage offen ist, ob
und mit welchen erwerblichen Auswirkungen psychiatrische und somati-
sche Diagnosen mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit bestehen und die
Vorinstanz daher anzuweisen ist, nach den Vorgaben des strukturierten
Beweisverfahrens im Sinne von BGE 141 V 281 ein polydisziplinäres Gut-
achten von Fachärzten folgender Disziplinen einzuholen:
1. Psychiatrie (depressive Störung),
2. Orthopädie (Lumboischialgie),
3. Rheumatologie (Spondylarthritis bei Morbus Bechterew),
4. Dermatologie (Psoriasis),
dass der Beizug weiterer Gutachter in das pflichtgemässe Ermessen der
Vorinstanz respektive der Gutachter gestellt wird,
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dass medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen be-
teiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das
Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat
(Art. 72bis Abs. 1 IVV),
dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat
(Art. 72bis Abs. 2 IVV),
dass die Vorgaben von Art. 72bis IVV bei der anstehenden Vergabe des
Begutachtungsauftrags zu beachten sind,
dass die Vorinstanz je nach Ausgang des Gutachtens gegebenenfalls be-
rufliche Massnahmen zu prüfen hat (vgl. zu den Voraussetzungen im All-
gemeinen MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., Art. 18 NN. 3 - 9 sowie zu den Vo-
raussetzungen für berufliche Massnahmen bei Grenzgängern BVGE
2017/V/7 E. 6.6 und 6.7; Urteil des BVGer C-5883/2013 vom 5. Oktober
2016 E. 9.3),
dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Verfügung vom
7. August 2017 aufzuheben und die Sache mit der vorerwähnten Weisung
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,
dass der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Verwaltung hat,
dass die eingereichte Honorarnote mit einem Honoraraufwand von
Fr. 2‘875.- (= 11.50 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-) und
Auslagen von Fr. 168.60, total Fr. 3‘034.60 (exkl. MWSt), als angemessen
einzustufen ist,
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dass der Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland keinen Anspruch auf
Zusprache der Mehrwertsteuer hat (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-
1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 m.w.H.),
dass die Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
dass die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschä-
digung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 7. August 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz im
Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung nach den Vorgaben des
strukturierten Beweisverfahrens durch Fachärzte der Orthopädie, Psychi-
atrie, Rheumatologie und Dermatologie abklären zu lassen. Der Beizug
weiterer Spezialisten wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz
respektive der Gutachter gestellt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3‘034.60
zugesprochen, welche von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu leisten ist.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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