Abtei lung II I
C-5238/2008 und C-5239/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
A._______ und B._______,
beide vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Hadorn,
Axenstrasse 3, 6440 Brunnen,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Beitritt zur freiwilligen Versicherung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5238/2008 und C-5239/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 19. April 2006 lehnte die Schweizerische Aus-
gleichskasse SAK (nachfolgend: SAK) die Gesuche der 1958 gebore-
nen B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie des 1956
geborenen A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend
Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) ab. Sie
begründete dies damit, dass die Beschwerdeführer unmittelbar vor
dem Ausscheiden aus der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (nachfolgend: obligatorische Versicherung) nicht
während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch
versichert gewesen seien. Daran hielt sie mit Einspracheentscheiden
vom 21. und 22. August 2006 fest.
B.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Einspracheentscheide
Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnen-
den Personen und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheide sowie die Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Per 1. Ja-
nuar 2007 gingen diese Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht
über.
Mit Entscheiden vom 30. Januar 2008 (C-3020/2006) und vom
4. Februar 2008 (C-8792/2007) wies das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerden ab.
C.
Gegen die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts führten die Be-
schwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht und beantragten, sie
seien in Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide in die freiwillige
Versicherung aufzunehmen.
Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren, hiess die Be-
schwerden mit Entscheid vom 28. Juli 2008 gut und wies die Sache
zum Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungs-
gericht zurück.
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D.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 hat der Instruktionsrichter die Be-
schwerdeführer aufgefordert, darzulegen, wo sich in den Jahren 2004
und 2005 ihr Wohnsitz befunden habe. Ferner wurden die
Beschwerdeführer aufgefordert, Auszüge ihrer individuellen Konten
einzureichen.
E.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 wurde die Sozialversicherungsanstalt
Zürich aufgefordert, ihre Akten in Bezug auf die Beitragszahlungen an
die obligatorische Versicherung der Beschwerdeführer einzureichen.
F.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird –
soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da den zwei Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und
sich die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die Verfah-
ren zu vereinigen und – wie bereits im Verfahren vor dem Bundesge-
richt – in einem einzigen Urteil zu erledigen, dies ungeachtet des Um-
standes, dass ursprünglich zwei Entscheide ergangen sind
(BGE 128 V 124 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 192 E. 1).
2.
Vorliegend ist gemäss den Erwägungen des Bundesgerichtsurteils
vom 28. Juli 2008 vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Beschwerdeführer noch bis September 2005 (zufolge Wohnsitzes in
der Schweiz) der obligatorischen Versicherung unterstanden und dem-
zufolge in die freiwillige Versicherung aufzunehmen sind.
2.1
2.1.1 Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) be-
stimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitglied-
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staaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Frei-
handelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben,
der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren
obligatorisch versichert waren.
2.1.2 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind natürliche Personen mit
Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln
23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Der Wohnsitz einer Per-
son befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht des dauern-
den Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Es müssen somit zwei
Kriterien kumulativ erfüllt sein: objektiv physischer Aufenthalt und sub-
jektiv Absicht dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur für die
betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemein-
wesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Ver-
bleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar ge-
worden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen befindet (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N. 5 zu Art. 23 ZGB). Nicht
massgebend ist, ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder
Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a
mit Hinweisen). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange
nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB).
2.1.3 Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV,
SR 831.111) können Personen der freiwilligen Versicherung beitreten,
welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG
erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der
obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
2.1.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich
bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslands-
vertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens
aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf
dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr mög-
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lich. Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragstel-
ler zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzel-
fällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr
erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassen-
verfügung zu treffen (Art. 11 VFV).
2.2 Unbestritten und durch die Abmeldebestätigungen der Stadt
D._______ belegt ist, dass die Beschwerdeführer seit 1990 in der
Schweiz angemeldet waren und sich per 27. September 2004 nach Ar-
gentinien abgemeldet haben, am 1. Juli 2005 wieder zugezogen sind
und sich per 22. September 2005 schliesslich wieder abgemeldet ha-
ben.
Die Beschwerdeführer führen aus, sie seien auf Anraten des Haus-
arztes des Beschwerdeführers probeweise für ein paar Monate nach
Argentinien gegangen, um die Auswirkungen des Klimawechsels auf
dessen chronische Krankheit zu testen. Dies ist durch ein ärztliches
Zeugnis von Dr. med. C._______, Allgemeine Medizin FMH, vom
22. September 2003 belegt. Ihr Wegzug aus der Schweiz im Septem-
ber 2004 sei somit lediglich aus gesundheitlichen Gründen und vorder-
hand ohne die Absicht des dauernden Verbleibens und Begründung ei-
nes neuen Wohnsitzes in Argentinien erfolgt. Erst nach der mehrmona-
tigen "Testphase" in Argentinien sei der Entschluss zur definitiven Aus-
reise aus der Schweiz gefasst worden. Mit der Abmeldung in
D._______ im September 2005 sei dann die definitive Aufgabe des
Wohnsitzes in der Schweiz erfolgt. Dies lasse sich auch aus dem
Umstand ablesen, dass sie in der Zeit davor immer Beiträge an die
obligatorische Versicherung entrichtet hätten. Den Akten der
Sozialversicherungsanstalt ist tatsächlich zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführer bis im Jahr 2006 Beiträge als Nichterwerbstätige
geleistet haben und somit den Willen hatten, weiterhin der
obligatorischen Versicherung anzugehören. Hätten die
Beschwerdeführer bereits bei ihrer ersten Ausreise nach Argentinien
die Absicht gehabt, sich definitiv im Ausland niederzulassen und einen
neuen Wohnsitz zu begründen, kann davon ausgegangen werden,
dass sie keine Beiträge mehr an die obligatorische Versicherung
bezahlt hätten.
Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführer sowie den einge-
reichten Akten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
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hen, dass die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz in der Schweiz erst
mit der definitiven Ausreise aus der Schweiz im September 2005 und
nicht bereits mit der ersten Abmeldung bei der Stadt D._______ auf-
gegeben haben. Da die Beschwerdeführer zudem bis zu ihrer Aufgabe
des Wohnsitzes in der Schweiz der obligatorischen Versicherung wäh-
rend mehr als fünf Jahren angehört haben und die Anmeldung zur frei-
willigen Versicherung vom 31. Januar 2006 innert der einjährigen Bei-
trittsfrist vorgenommen wurde, sind die Beitrittsvoraussetzungen er-
füllt.
Die Beschwerden sind somit gutzuheissen, und die Akten sind an die
Vorinstanz zu überweisen, damit sie die Beschwerdeführer in die frei-
willige Versicherung aufnehme und deren Beiträge berechne.
3.
3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
3.2 Die Beschwerdeführer haben gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Par-
teientschädigung, welche der Vorinstanz aufzuerlegen und auf
Fr. 2'300.-- festzulegen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren C-5238/2008 und C-5239/2008 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, und die Akten gehen zwecks
Aufnahme der Beschwerdeführer in die freiwillige Versicherung sowie
zur Veranlagung der entsprechenden Beiträge zurück an die Vorin-
stanz.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführern wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 2'300.-- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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