Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5238/2010
U r t e i l v om 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Australien,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz,
Gegenstand IV (Rente).
C5238/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1955 geborene, ledige, schweizerische Staatsangehörige
X._______ lebt in Australien (IVact. 1). Er arbeitete von 1973 bis 1981,
von 1985 bis 1988 und von 1991 bis 1992 in der Schweiz als Monteur
und Dreher (IVact. 1 und 4) und entrichtete dabei Beiträge an die
schweizerische Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Am 21. Mai 2008 meldete er sich über den australischen
Sozialversicherungsträger zum Leistungsbezug an (IVact. 1). Dieser
Antrag wurde der IVStelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
IVSTA) am 22. Juli 2008 weitergeleitet (IVact. 2).
B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2010 (IVact. 45) wies die IVSTA das
Leistungsbegehren von X._______ ab.
Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich folgende
Unterlagen bei: der Formularbericht sowie das Attest von Dr. med.
A._______ vom 21. Mai 2008 (IVact. 11) und vom 26. November 2009
(IVact. 38), der Formularbericht E213 von Dr. med. B._______ vom
7. Juli 2008 (IVact. 12), der Bericht von Dr. med. C._______, Psychiater,
vom 7. Juli 2009 (IVact. 29), der Formularbericht E213 von Dr. med.
D._______ vom 14. August 2009 (IVact. 30), das Attest von Dr. med.
E._______, Chiropraktiker, vom 2. Dezember 2009 (IVact. 39) sowie die
medizinischen Stellungnahmen von Dr. med. F._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin, vom 28. August 2009 (IVact. 32) und vom 27. April
2010 (IVact. 44).
Die beurteilenden Ärzte diagnostizierten bei X._______ im Wesentlichen
eine BipolareStörung, eine chronische Hepatitis C, chronische LWS
Beschwerden sowie einen Alkohol und CannabisAbusus. Die daraus
folgende Arbeitsfähigkeit beurteilten die Ärzte unterschiedlich. Die
Einschätzungen reichen von voll arbeitsfähig bis total arbeitsunfähig.
C.
Gegen die Verfügung vom 18. Mai 2010 erhob X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Juni 2010 Beschwerde bei der
IVSTA, welche die Eingabe am 16. Juli 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Der Beschwerdeführer
beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Zusprache einer Rente. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht
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Seite 3
nachvollziehbar, welchen Sachverhalt die IVSTA ihrem Entscheid
zugrunde gelegt habe, da sie ihn weder zu einer Untersuchung
aufgeboten habe noch von Dr. med. A._______ weitere Unterlagen
einverlangt habe.
D.
Mit undatierter Eingabe (Posteingang BVGer am 20. September 2010)
beantragte der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung, da er noch
weitere medizinische Unterlagen einholen und beim Gericht einreichen
wolle.
E.
Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2010 beantragte die IVSTA, die
angekündigten Unterlagen des Beschwerdeführers abzuwarten und dann
erneut eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen.
F.
Mit undatierter Eingabe (Posteingang BVGer am 19. November 2010)
reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein.
G.
Mit Schreiben vom 30. November 2010 reagierte der Beschwerdeführer
auf die Zwischenverfügung vom 2. November 2010, mit welcher von ihm
ein Kostenvorschuss von Fr. 400. einverlangt worden war. Er führte aus,
er habe nicht genügend Geld, um den Vorschuss zu bezahlen und stellte
damit sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch den
Instruktionsrichter aufgefordert, das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege auszufüllen und einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer
weitere medizinische Unterlagen ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2011 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf das vom
Beschwerdeführer eingereichte Formular vom 14. Februar 2011 und die
entsprechenden Beilagen mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
ab. Ferner stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Kostenvorschuss
von Fr. 400. am 3. Januar 2011 bereits eingegangen war.
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Seite 4
J.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 (recte: 23. März 2011) reichte der
Beschwerdeführer gegen die Zwischenverfügung vom 24. Februar 2011
Beschwerde beim Bundesgericht ein. Dieses trat am 29. April 2011 nicht
auf die Beschwerde ein.
K.
Mit Duplik vom 21. April 2011 beantragte die IVSTA die Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, gemäss den Ausführungen
des ärztlichen Dienstes sei eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem
19. August 2010, also nach dem Datum der Verfügung (18. Mai 2010),
ausgewiesen, weshalb die entsprechenden Unterlagen im vorliegenden
Verfahren nicht zu berücksichtigen seien. Die Replik sei als neues
Leistungsgesuch zu betrachten und der IVSTA nach
Verfahrensabschluss zur weiteren Bearbeitung zu überweisen.
L.
Mit undatierter Eingabe (Posteingang BVGer am 21. Juni 2011) reichte
der Beschwerdeführer eine CD mit Röntgenbildern ein.
M.
Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2011 hielt die IVSTA an ihrer bisherigen
Ausführungen fest.
N.
Auf die weiteren Vorbringend der Parteien sowie die eingereichten
Beweismittel ist – sofern für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG,
SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
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Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVStelle für Versicherte im
Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG)
anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Nachfolgend zu
würdigen sind im vorliegenden Verfahren somit lediglich diejenigen
Arztberichte, welche vor Verfügungserlass erstellt wurden. Die während
des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen
neueren Datums sind – wie von der IVSTA beantragt – in diesem
Verfahren nicht zu berücksichtigen, da ihnen keine Informationen in
Bezug auf die Zeit vor dem Verfügungserlass entnommen werden können
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Seite 6
und somit der nötige Sachzusammenhang zum Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens fehlt (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b).
2.3. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IVRevision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der
Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(BGE 130 V 445).
Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde
dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IVRevision) frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem
1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am
31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteile des
BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f. und 8C_312/2009
vom 1. Dezember 2009 E. 5; vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des
Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV
Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen)
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom
18. Mai 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die
zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von
Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVRevision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV
Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV
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Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts des
Rentenbeginns gilt das alte Recht, da vorliegend der (allfällige)
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist und sich der
Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember 2008 angemeldet hat. Noch
keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IVRevision (IVG in der
Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.1.2. Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden
können auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken
(Art. 8 in Verbindung mit Art. 7 ATSG). Gemäss Rechtsprechung setzt die
Annahme einer invalidisierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG
zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem
wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus
(BGE 132 V 65 E. 3.4, 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4, 130 V 396). Nicht
als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen
der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten,
abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend
objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352
E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und
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Seite 8
inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch
zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten
offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies
für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend
objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c, 102 V 165;
AHI 2001 S. 228 E. 2b).
3.1.3. Nach der Rechtsprechung begründet Alkoholabhängigkeit (wie
auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) für sich alleine keine
Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird diese
invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit
oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger
oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender
Gesundheitsschaden eingetreten ist oder wenn sie selber Folge eines
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem
Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Dabei ist das ganze für
die Alkoholsucht massgebende Ursachen und Folgespektrum in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen
Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer
Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des BGer I 169/06 vom
8. August 2006 E. 2.2, I 313/06 vom 6. Februar 2007 E. 2.3 und
8C_582/2008 vom 14. Januar 2009 E. 2).
Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für
die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit
erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer
Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete
Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche
Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des BGer I 192/02 vom
23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur
um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt ([nicht veröffentlichtes]
Urteil des BGer I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des
Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit
wird verlangt, dass diese die Arbeits und Erwerbsfähigkeit einschränkt
(BGE 99 V 28 E. 2; Urteile des BGer I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2
und vom 5. November 2002 I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche
Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem
psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch
zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten
Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (Urteile des BGer
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I 366/01 vom 12. Februar 2003 E. 3.2 und I 130/93 vom 29. August
1994).
3.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHIPraxis 2002, S. 62,
E. 4b/cc).
3.2.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht
auf die andere medizinische These abstellt.
3.2.2. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des
BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3a).
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Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b;
Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der
behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen
(BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden
Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer
I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.2.3. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt
in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.3. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70
Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 28
Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen.
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Seite 11
3.4. Nach den Bestimmungen der 5. IVRevision haben Anspruch auf
eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG).
3.5. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
4.1. Dem Formularbericht E213 von Dr. med. B._______, Facharzt für
Arbeitsmedizin, vom 7. Juli 2008 (IVact. 12) ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer an einer BipolarenStörung, chronischer Hepatitis C
und chronischen LWSBeschwerden leidet. Die Arbeitsfähigkeit schätzte
der Arzt auf zwei bis drei Stunden für leichte Tätigkeiten.
4.2. Dr. med. C._______, Psychiater, diagnostizierte mit seinem Bericht
vom 7. Juli 2009 (IVact. 29) beim Beschwerdeführer einen Alkohol und
MarihuanaAbusus, aber keine signifikante psychische Erkrankung. Er
verneinte auch explizit das Vorliegen einer BipolarenStörung, wie sie
früher diagnostiziert worden war. Zur Arbeitsfähigkeit machte er keine
Angaben.
4.3. Mit Formularbericht E213 vom 14. August 2009 (IVact. 30) äusserte
sich Dr. med. D._______, Facharzt für Arbeitsmedizin, gestützt auf die
Feststellungen von Dr. med. C._______ und stellte ebenfalls einen
Alkohol und CannabisAbusus fest. Ferner erwähnte er, dass früher eine
cannabisinduzierte Psychose bestanden habe, welche aber aktuell nicht
mehr vorhanden sei. Er erachtete den Beschwerdeführer als nicht mehr
arbeitsfähig.
4.4. Dr. med. A._______ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem
Attest vom 26. November 2009 (IVact. 38) eine dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit aufgrund der verschiedenen bestehenden
medizinischen Probleme.
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Seite 12
4.5. Gemäss Attest von Dr. med. E._______, Chiropraktiker, vom
2. Dezember 2009 (IVact. 39) wurde der Beschwerdeführer mit
manualmedizinischen Therapien behandelt, auf welche der
Beschwerdeführer gut angesprochen habe. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte
sich der Arzt nicht.
4.6. Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, fasste den
medizinischen Sachverhalt in seinen Stellungnahmen vom 28. August
2009 (IVact. 32), vom 11. Januar 2010 (IVact. 42) und vom 27. April
2010 (IVact. 44) wie folgt zusammen: Die begutachtenden Ärzte gingen
vom Bestehen eines Alkohol und MarihuanaMissbrauchs aus, ferner
bestehe ein chronisches lumbovertebrales Syndrom und eine chronische
Hepatitis C ohne signifikante organische Schäden. Gestützt auf die
gestellten Diagnosen sei davon auszugehen, dass keine
Arbeitsunfähigkeit vorliege.
4.7. Was die gestellten Diagnosen angeht, sind sich die Ärzte im
Wesentlichen einig, dass beim Beschwerdeführer im Wesentlichen eine
Suchtproblematik (Alkohol und Cannabis), ein chronisch
lumbovertebrales Syndrom und eine chronische Hepatitis C ohne
organische Schäden vorliegen. In Bezug auf die attestierte
Arbeitsunfähigkeit divergieren die Auffassungen der begutachtenden
Ärzte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gestützt auf die
übereinstimmende Feststellung der Ärzte, dass keine relevante
psychische Erkrankung vorliegt, die Schlussfolgerung, dass der
Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, als zutreffend erachtet werden kann.
Die gegenteiligen Äusserungen sind äusserst knapp und nicht
nachvollziehbar. Was die Hepatitis C betrifft, äussern sich die Ärzte nicht
explizit. In dieser Hinsicht kann der Einschätzung von
Dr. med. F._______ gefolgt werden, welcher (implizit) festhält, dass die
Arbeitsfähigkeit dadurch nicht eingeschränkt sei, weil keine organischen
Schäden vorlägen. In Bezug auf das chronische lumbovertebrale
Syndrom ist festzuhalten, dass aus den Akten hervorgeht, dass der
Beschwerdeführer in dieser Hinsicht offensichtlich schon längere Zeit
Probleme hat, diese allerdings noch nie als derart gravierend qualifiziert
worden sind, als dass daraus eine Arbeitsunfähigkeit resultiert hätte. Der
behandelnde Chiropraktiker Dr. med. E._______ hat in seinem Zeugnis
denn auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer auf die manuellen
Therapien gut angesprochen habe, sodass in Übereinstimmung mit den
Schlussfolgerungen des medizinischen Dienstes nicht davon auszugehen
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Seite 13
ist, es liege – bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses – eine die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende orthopädische Einschränkung vor. Im
Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer
vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen ist und
deshalb das Leistungsbegehren abgewiesen hat, zumal auch die Alkohol
und Cannabisabhängigkeit rechtsprechungsgemäss für sich alleine keine
entsprechende Einschränkung zur Folge haben kann, sofern keine
weitere Krankheit vorliegt (vgl. E. 3.1.3. hiervor).
Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung
zu bestätigen. Die Verfahrensakten werden zwecks Prüfung der
Neuanmeldung an die Vorinstanz geschickt (vgl. E. 2.2 hiervor).
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind bei
Streitigkeiten betreffend Bewilligung oder Verweigerung von IV
Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert
im Rahmen von 200 bis 1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.
festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
5.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden
Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C5238/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Akten gehen zur Prüfung einer
Neuanmeldung an die Vorinstanz.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 400. verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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