B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5238/2012
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m
8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Gesuchsteller,
vertreten durch Niklaus Ruckstuhl, Advokat,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren C-2578/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. April 2012 dem Entscheid des
Kantons, die Aufenthaltsbewilligung des Gesuchstellers zu verlängern,
die Zustimmung verweigerte und seine Wegweisung anordnete,
dass der Gesuchsteller dagegen am 10. Mai 2012 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht einlegte,
dass er für das Rechtsmittelverfahren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nachsuchte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
23. Mai 2012 eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies,
weil sie die Beschwerde als zum vornherein aussichtslos bewertete,
dass der Gesuchsteller gegen die vorgenannte Zwischenverfügung am
1. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesgericht erhob,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 18. September 2012 die Be-
schwerde guthiess, die Zwischenverfügung aufhob und die Sache zu
neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies,
dass der Gesuchsteller mit einer Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 1. Oktober 2012 den Ausstand der zuständigen Instruktionsrich-
terin verlangt,
dass die Instruktionsrichterin mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2012
die Abweisung des Ausstandsbegehrens beantragt,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. November 2012 an seinem
Ausstandsbegehren festhält,
dass die Bestimmungen der Art. 34 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) über den Ausstand von Gerichtsperso-
nen für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten
(Art. 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]),
dass eine Partei gemäss Art. 36 BGG den Ausstand einer Gerichtsperson
schriftlich verlangen kann, sobald sie von einem Ausstandsgrund nach
Art. 34 Abs. 1 BGG Kenntnis erhält,
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dass sich die abgelehnte Gerichtsperson zu den vorgebrachten Aus-
standsgründen zu äussern hat (Art. 36 Abs. 2 BGG) und im Bestreitungs-
falle die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über
den Ausstand entscheidet (Art. 37 Abs. 1 BGG),
dass der Gesuchsteller sein Begehren mit der Beurteilung von Rügen be-
gründet, welche die zuständige Instruktionsrichterin bei ihrer Einschät-
zung der Prozessaussichten im Rahmen des Entscheids über die unent-
geltliche Rechtspflege vornahm,
dass davon ausgehend als Ausstandsgrund allein der als allgemeiner Auf-
fangtatbestand konzipierte Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG in Betracht kommt,
dass nach dieser Bestimmung Gerichtspersonen in den Ausstand treten,
wenn sie aus anderen (als den unter Bst. a bis d genannten) Gründen,
insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feind-
schaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter, befangen sein könnten,
dass die Partei zur Ablehnung einer Gerichtsperson gestützt auf den Aus-
standsgrund des Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG nicht deren tatsächliche Be-
fangenheit nachweisen muss,
dass es vielmehr genügt, wenn die Partei Umstände glaubhaft macht, die
bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit be-
gründen können (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG, vgl. BGE 134 I 20 E. 4.2),
dass eine Einschätzung der Prozessaussichten beim Entscheid über die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine solche Annahme noch
nicht rechtfertigt (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.7, BVGE 2007/5 E. 3.6),
dass vielmehr weitere Anhaltspunkte hinzutreten müssen, die bei objekti-
ver Betrachtungsweise das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der
Gerichtsperson als begründet erscheinen lassen,
dass der Gesuchsteller die dargestellte Rechtslage nicht in Abrede stellt,
sondern den Standpunkt einnimmt, in seinem Fall seien solche zusätzli-
chen Anhaltspunkte gegeben,
dass nämlich die Instruktionsrichterin im Rahmen der Prüfung des Ge-
suchs um unentgeltliche Rechtspflege sämtliche gegen die vorinstanzli-
che Verfügung erhobenen Einwände als nicht stichhaltig beurteilt habe,
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dass diese Argumentation nicht greift, setzt doch jede prozessual gebote-
ne Einschätzung der Prozessaussichten notwendigerweise die Auseinan-
dersetzung mit den in der Hauptsache erhobenen Rügen voraus,
dass daher die Beurteilung der in der Hauptsache erhobenen Rügen für
sich alleine genauso wenig den Anschein der Befangenheit zu begründen
vermag, wie die darauf gründende Einschätzung der Prozessaussichten,
dass das Ausstandsbegehren somit als unbegründet abzuweisen ist,
dass der Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren kein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat und ein solches – wäre es gestellt
worden – wegen der klar fehlenden Erfolgsaussichten ohnehin hätte ab-
gewiesen werden müssen (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass daher die Kosten des Verfahrens entsprechend seinem Ausgang
dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 f.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
der vorliegenden Zwischenverfügung zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
3.
Diese Zwischenverfügung geht an:
– den Gesuchsteller (…)
– die vom Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsperson
– die Vorinstanz (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Zwischenverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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