B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-5247/2013
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Hinterlassenenrente;
Einspracheentscheid der SAK vom 20. August 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich die in Kosovo lebende, am (…) 1963 geborene kosovarische
Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) am 1. Feb-
ruar 2013 für eine Hinterlassenenrente der schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat, nachdem ihr Ehe-
mann C._______ am 1. Januar 2012 verstorben war (SAK-act. 1),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) diesen Antrag materiell
geprüft und mit Verfügung vom 10. Mai 2013 festgestellt hat, dass ab
dem 1. Februar 2012 an sich ein Anspruch auf eine ordentliche Witwen-
rente von Fr. 170.- bestehen würde (SAK-act. 8),
dass die SAK den Antrag jedoch gleichzeitig abgewiesen hat mit der Be-
gründung, die Schweiz führe das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfol-
gend: Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zu Kosovo seit dem
1. April 2010 nicht mehr weiter, weshalb die Gesuchstellerin aufgrund ih-
rer kosovarischen Staatsangehörigkeit und ihres Wohnsitzes ausserhalb
der Schweiz nicht rentenberechtigt sei (SAK-act. 8),
dass die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 5. Juni
2013 bei der SAK Einsprache erhoben und die Gewährung der Witwen-
rente gemäss dem Sozialversicherungsabkommen beantragt hat (SAK-
act. 10),
das die SAK mit Einspracheentscheid vom 20. August 2013 unter Hinweis
auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 an ih-
rer Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten hat (SAK-act. 12),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Ein-
spracheentscheid mit Eingabe vom 17. September 2013 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang per Fax am 19. September
2013 und per Post am 20. September 2013; act. 1, 2) erhoben und um
Gewährung einer Witwenrente ersucht hat,
dass die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Vernehmlassung vom
21. November 2013 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestäti-
gung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. August 2013
beantragt hat (act. 11),
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb dar-
auf einzutreten ist,
dass Witwen Anspruch auf eine Witwenrente haben, sofern sie im Zeit-
punkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder das
45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet ge-
wesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG),
dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne
Schweizer Bürgerrecht gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt
sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben und keine abweichende zwischenstaatliche
Vereinbarung besteht,
dass dieses Erfordernis von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet
wird, einzeln zu erfüllen ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 AHVG),
dass gemäss BGE 139 V 263 das erwähnte Sozialversicherungsabkom-
men ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige
anzuwenden ist,
dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung am 1. Februar 2013
(SAK-act. 1) ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit ange-
geben und diese auch belegt hat (SAK-act. 3/2-9),
dass eine zusätzliche serbische Staatsangehörigkeit weder geltend ge-
macht wird noch nachgewiesen ist,
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dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Kosovo hat und sich dort
aufhält (SAK-act. 3/1-9),
dass bei der Beschwerdeführerin damit ausschliesslich von der kosovari-
schen Staatsangehörigkeit sowie von einem Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt in Kosovo auszugehen ist,
dass sich die Anträge der Beschwerdeführerin demnach als offensichtlich
unbegründet erweisen, die Beschwerde daher im einzelrichterlichen Ver-
fahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3
AHVG abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom
20. August 2013 zu bestätigen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfah-
renskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und der Beschwer-
deführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- (act. 9)
nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist,
dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 20. August 2013 wird bestätigt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. November 2013 zur
Kenntnis sowie Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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