B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
Postfach
CH-9023 St. Gallen
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Fax +41 (0)58 705 29 80
Geschäfts-Nr. C-5250/2014
wev/buh
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g
v o m 6 . O k t o b e r 2 0 1 4
In der Beschwerdesache
Parteien
1._______ bis 35._______
alle vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter
diese wiederum alle vertreten durch Prof. Dr. iur.
Isabelle Häner,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 165,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
EpG, Verfügung vom 12. August 2014,
C-5250/2014
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stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
Am 22. Juli 2014 ersuchten 35 Kinder und Jugendliche im Alter von vier
bis 17 Jahren bzw. ihre gesetzlichen Vertreter (nachfolgend: Beschwerde-
führende), alle vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Hä-
ner, beim Bundesamt für Gesundheit (BAG; nachfolgend: Vorinstanz) um
Einstellung der laufenden "Love Life – bereue nichts"-Kampagne. Konkret
wurden folgende Anträge gestellt:
1. Es sei die umgehende Beendigung der laufenden Kampagne "Bereue nichts" im Rahmen
des Programms "Love Life" anzuordnen.
2. Insbesondere sei auf die Darstellung sexueller Handlungen in Bild und Ton im Internet und
in Anzeigen, Inseraten, Plakaten, Fernsehen, Kino sowie weiteren Medien zu verzichten.
3. Es sei festzustellen, dass die bereits erfolgten Bild- und Tondarstellungen sexueller Hand-
lungen in den Medien wiederrechtlich erfolgten.
4. Es sei in jedem Fall eine anfechtbare Verfügung im Sinn von Art. 25a des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes (VwVG) zu erlassen.
B.
Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 6. August 2014 beantragen die Be-
schwerdeführenden des Weiteren, es sei über die Anträge 1 – 2 des Ge-
suchs vom 22. Juli 2014 superprovisorisch zu verfügen.
C.
Mit Verfügung vom 12. August 2014 trat die Vorinstanz auf die Anträge
1 – 3 des Gesuchs der Beschwerdeführenden vom 22. Juli 2014 nicht
ein. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 6. Au-
gust 2014 sei damit gegenstandslos geworden, sodass darauf ebenfalls
nicht eingetreten werde.
D.
Gegen die vorerwähnte Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden
am 15. September 2014 Beschwerde beim Bundesveraltungsgericht und
stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Als vorsorgliche Massnahme sei zunächst superprovisorisch und hernach provisorisch die
vorläufige Einstellung der Kampagne "Love Life" durch den Beschwerdegegner anzuord-
nen.
C-5250/2014
Seite 3
2. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zu materieller Ent-
scheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2014 wies der zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um vorläufige Einstellung der Kampagne
"Love Life" durch die Vorinstanz im Rahmen einer superprovisorischen
Massnahme ab und gab der Vorinstanz mit einer kurzen Frist von 10 Ta-
gen Gelegenheit zum Gesuch um vorläufige Einstellung der Kampagne
"Love Life" im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme Stellung zu neh-
men.
F.
Mit Stellungnahme vom 29. September 2014 beantrage die Vorinstanz
die Abweisung des Gesuchs um Einstellung der Kampagne "Love Life" im
Rahmen einer vorsorglichen Massnahme.
G.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist – soweit er-
forderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Befugnis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung bzw. über
die Anordnung anderer vorsorglicher Massnahmen im Sinn von Art. 56
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) setzt die Zuständigkeit in der Hauptsache
voraus. Nachfolgend ist daher vorab – summarisch – zu prüfen, ob das
Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig
ist und ob es auf diese wird eintreten können.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG,
die von den als Vorinstanzen in Art. 33 VGG genannten Behörden erlas-
sen wurden. Danach beurteilt das Gericht insbesondere Beschwerden
gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst.
d VGG). Da das BAG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist,
der angefochtene Nichteintretensentscheid ohne Zweifel als Verfügung im
C-5250/2014
Seite 4
Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und zudem keine Aus-
nahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse und sind daher im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG
grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht (Art. 50 und Art.
52 VwVG) eingereicht. Auf die Beschwerde wird daher voraussichtlich
(vorbehältlich der Prüfung der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführen-
den sowie der Leistung des Kostenvorschusses bis zum 20. Oktober
2014) einzutreten sein.
2.
Angefochten ist die Verfügung vom 12. August 2014, womit die Vorin-
stanz auf das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 22. Juli 2014 nicht
eingetreten ist. Nachdem die mit Beschwerde beantragte superprovisori-
sche Einstellung der Kampagne "Love Life" mit Zwischenverfügung vom
19. September 2014 abgewiesen wurde, ist nachfolgend zu prüfen, ob für
die Dauer des Hauptverfahrens – entsprechend dem Antrag der Be-
schwerdeführenden – vorsorgliche Massnahmen anzuordnen sind oder
ob der Antrag gemäss der Stellungnahme der Vorinstanz abzuweisen ist.
2.1. Nach Art. 56 VwVG kann der Instruktionsrichter nach Einreichung der
Beschwere von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgli-
che Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder
bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. Vorsorgliche Massnah-
men haben zum Zweck, die Wirksamkeit einer erst später zu treffenden
definitiven Anordnung sicherzustellen. Sie dienen den grundlegenden
Verfahrensfunktionen der Rechtsschutzgewährung und der objektiven
Rechtsanwendung (ISABELLE HÄNER, Vorsorgliche Massnahmen im Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zeitschrift für Schweizeri-
sches Recht [ZSR] 1997 S. 314 Rz. 74).
2.2. Vorsorgliche Massnahmen, die vor Anordnung einer Verfügung erge-
hen, zielen darauf ab, deren Wirksamkeit sicherzustellen. Mit sichernden
Vorkehren wird gewährleistet, dass der bestehende tatsächliche oder
rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten bleibt. Mit gestalten-
C-5250/2014
Seite 5
den Massnahmen wird demgegenüber ein Rechtsverhältnis provisorisch
geschaffen oder einstweilen neu geregelt. Der Entscheid über die Anord-
nung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss
sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen.
Sodann muss der Verzicht auf Massnahmen für den Betroffenen einen
Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gut zu machen ist, wofür ein
tatsächliches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich, dass die Ab-
wägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweili-
gen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch
die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch ver-
unmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachen-
prognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei
tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurück-
haltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im
Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen. Je zweifelhafter der
Verfahrensausgang zudem erscheint, desto höhere Anforderungen sind
an den für die Verfahrensdauer im öffentlichen Interesse zu beseitigenden
Nachteil, die Dringlichkeit und die Verhältnismässigkeit der Anordnung zu
stellen (BGE 130 II 149 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VINCENT
MARTENET, in: derselbe/Christian Bovet/Pierre Tercier [Hrsg.], Commen-
taire Romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl., Basel 2013, N 105 ff. zu
Art. 39; THOMAS MERKLI, ZBl 109/2008, S. 423).
2.3. Vorsorgliche Massnahmen sind akzessorisch und können nur zum
Schutz von Interessen angeordnet werden, die im Rahmen des Streitge-
genstands liegen. Mehr als im Beschwerdeverfahren zu erreichen ist,
kann vorsorglich nicht gewonnen werden (vgl. Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts A-2646/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.2; REGINA
KIENER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/St. Gallen 2008, Art. 56 Rz. 8).
Der Streitgegenstand des Hauptverfahrens wird vorliegend durch einen
Nichteintretensentscheid bestimmt. Erst bei allfälliger Gutheissung der
Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz wird eine materielle Prü-
fung des Gesuchs der Beschwerdeführenden vom 22. Juli 2014 erfolgen.
Gleichwohl muss es den Beschwerdeführenden nach der hier vertretenen
Auffassung auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den vo-
rinstanzlichen Nichteintretensentscheid möglich sein, ich Rahmen des ur-
sprünglichen, durch das Gesuch vom 22. Juli 2014 bestimmten Streitge-
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Seite 6
genstands, einstweiligen Rechtsschutz bewirken zu können. Wie es sich
mit dem Schicksal der allenfalls zu treffenden vorsorgliche Massnahmen
im Fall der Rückweisung der Hauptsache zur materiellen Prüfung des
Gesuchs vom 22. Juli 2014 verhält, braucht im jetzigen Verfahrensstadi-
um nicht geprüft zu werden.
3.
3.1. Zur Begründung der beantragten Anordnung vorsorglicher Mass-
nahmen machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die
Entscheidprognose für das Hauptverfahren sowie aber auch die Er-
folgsaussichten für den nachfolgend zu treffenden materiellen Entscheid
seien gut. Die laufende Kampagne "Love Life – bereue nichts" und vor al-
lem die in ihrem Rahmen verbreiteten bildlichen und filmischen Darstel-
lungen sexueller Handlungen seien in hohem Mass geeignet, die Ent-
wicklung von Kindern und Jugendlichen zu gefährden und zu beeinträch-
tigen. Durch die laufende Publikation bereits bekannter und neuer Ele-
mente würden diese Wirkungen ständig verstärkt und vertieft. Eine Fort-
setzung würde die Kinder und Jugendlichen weiterhin schutzlos diesen
schädlichen Veröffentlichungen aussetzen, sodass erhebliche Gründe für
eine vorsorgliche Einstellung der fraglichen Kampagne bestünden. Dem
Interesse am Schutz der Kinder und Jugendlichen vor einer fortgesetzten
Schädigung ihrer geistigen und sexuellen Integrität und Entwicklung
komme ein hohes Gewicht zu. Für die Vorinstanz hätte eine vorläufige
Einstellung der Kampagne demgegenüber keine gravierenden Nachteile
zur Folge. Die Kampagne könnte nach dem Endentscheid ohne Weiteres
wieder aufgenommen werden und die Wirkung damit weitergeführt wer-
den. Die Kampagne laufe zudem bereits seit einigen Monaten und habe
in dieser Zeit schon erheblichen Einfluss auf die Öffentlichkeit ausgeübt.
Ein Interesse an deren Fortsetzung sei daher bereits geringer geworden.
An der Publikation der fraglichen sexuellen Darstellungen bestehe zudem
ganz generell kein gewichtiges öffentliches Interesse, da die Präventions-
botschaft für das Publikum nicht erkennbar sei und diese damit nicht ge-
eignet sei, die massgebenden Interessen des Gesundheitsschutzes zu
fördern. Die öffentlichen Interessen an einer vorläufigen Einstellung der
Kampagne würden somit deutlich schwerer wiegen als diejenigen, die für
eine Fortsetzung sprächen.
3.2. Demgegenüber macht die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, es
könne betreffend die Eintretensfrage keine positive Entscheidprognose
gestellt werden. Eventualiter sei jedoch selbst bei Annahme einer positi-
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ven Entscheidprognose auf die beantragte vorsorgliche Massnahme zu
verzichten. Eine zeitliche Dringlichkeit sei nicht gegeben. Mithin hätten
die Beschwerdeführenden das Begehren um Anordnung der (super-) pro-
visorischen Massnahmen erst am Ende der Beschwerdefrist beantragt,
obwohl dieses schon vorgängig hätte vorgebracht werden können. Über-
dies sei die Plakatkampagne erst am 28. Juli 2014 lanciert worden. Das
Gesuch der Beschwerdeführenden vom 22. Juli 2014 sei somit gestellt
worden, bevor der konkrete Inhalt der Kampagne überhaupt bekannt ge-
wesen sei. Seit Mitte August 2014 sei die "Love Life" Kampagne nur noch
auf der Website präsent. In den übrigen Medien (Fernsehen,
Kino, Plakate, Inserate in Zeitungen) sei sie mittlerweile abgelaufen. Bis
Frühjahr 2015 seien nur noch thematische Inputs zu den auf der Website
ersichtlichen Rubriken geplant. Der von den Beschwerdeführenden
hauptsächlich beanstandete TV-Spot sei nur an einem Abend, in der Vor-
phase der eigentlichen Kampagne, am 13. Mai 2014, auf verschiedenen
Sendern in der Schweiz ausgestrahlt geworden. Vereinzelt seien in der-
selben Woche Wiederholungen ausgestrahlt worden, da die vereinbarte
Reichweite nicht erreicht worden sei. Beim TV-Spot handle es sich um ei-
ne Kurzversion (20 Sekunden) des auf dem Internet verfügbaren Spots.
Die längere Version sei nur auf dem Internet zugänglich. Das von den
Beschwerdeführenden behauptete Gefährdungspotential sei daher mini-
miert, zumal es in der Kompetenz der Eltern liege, ihre Kinder bei der
Nutzung des Internets zu überwachen. Schliesslich wäre der Erlass vor-
sorglicher Massnahmen auch nicht verhältnismässig. Die Website
sei der Dreh- und Angelpunkt der Kampagne. Alle anderen
Massnahmen der Kampagne hätten dazu gedient, dieses Portal einem
breiten Publikum bekannt zu machen. Mit dem Verzicht auf die Website,
sei es auch nur vorübergehend, würde ein zentrales Infoportal rund um
das Thema HIV und andere sexuelle übertrabgare Infektionen (STI) verlo-
ren gehen und zudem eine grosse Errungenschaft der seit 27 Jahre dau-
ernden Kampagne – der offene Umgang mit der Problematik von sexuell
übertragbaren Krankheiten bzw. der HIV- und Aids-Prävention – gefähr-
det. Die Kampagne solle der Bevölkerung in Erinnerung rufen, dass HIV
und andere STI weiterhin wichtige Themen seien, welche trotz der ver-
besserten medizinischen Versorgung ernst genommen werden müssten.
Müsse die Kampagne gestoppt werden, könnte dies als Signals missver-
standen werden, dass HIV kein ernsthaftes Problem mehr darstelle. Als-
dann wäre es mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden,
dieses heikle Thema wieder zu etablieren. Somit überwiege das breite öf-
fentliche Interesse an der "Love Life" Kampagne die Interessen der Be-
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schwerdeführenden, weshalb das Gesuch um vorläufige Einstellung der
Kampagne auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit abzuweisen sei.
4.
4.1. Die Vorinstanz ist auf das Gesuch vom 22. Juli 2014 nicht eingetre-
ten, im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle den Beschwerdefüh-
renden an einem schutzwürdigen Interesse gestützt auf Art. 25a VwVG
die Beendigung der Kampagne "Love Life" zu verlangen. Es seien keine
Gründe ersichtlich, wieso die gesuchstellenden Kinder und Jugendlichen
bzw. ihre sorgeberechtigten Eltern durch die Kampagne stärker als die
Gesamtheit aller übrigen Kinder und Jugendlichen bzw. ihrer sorgebe-
rechtigten Eltern in der Schweiz betroffen sein sollten.
4.2. Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
geltend, Kinder und Jugendliche seien von der Kampagne "Love Life" in
einem besonderen Mass und stärker als die Allgemeinheit betroffen. Auch
wenn sie eine grosse Gruppe darstellten, sei ihre Befugnis nach Art. 25a
VwVG anzuerkennen. Wie bei Streitigkeiten betreffend Vorhaben mit
räumlich begrenzten Einwirkungen, dürfe die Legitimation nicht aufgrund
der hohen Zahl der potentiellen Beschwerdeführenden verneint werden.
Die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Gesuch eingetreten und wer-
de darüber einen materiellen Entscheid treffen müssen.
4.3.
Da die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens beim Entscheid über
die Anordnung vorsorglicher Massnahmen berücksichtigt werden können,
ist zunächst die Entscheidprognose zu prüfen.
4.3.1. Die Entscheidprognose hinsichtlich des noch bevorstehenden
Hauptverfahrens bezieht sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz
die Eintretensvoraussetzungen für das von den Beschwerdeführenden
gestellte Gesuch nach Art. 25a VwVG zu Recht verneint hat.
4.3.2. Nach Art. 25a Abs. 1 VwVG kann, wer ein schutzwürdiges Interes-
se hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich
auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten be-
rühren, verlangen, dass sie: (a.) widerrechtliche Handlungen unterlässt,
einstellt oder widerruft; (b.) die Folgen widerrechtlicher Handlungen be-
seitigt; (c.) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (Art. 25a Abs.
1 VwVG). Die Behörde entscheidet durch Verfügung (Art. 25a Abs. 2
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Seite 9
VwVG). Mit Art. 25a VwVG soll der Rechtsschutzgarantie gemäss Art.
29a BV Rechnung getragen und eine Erweiterung der bisherigen Recht-
schutzmöglichkeiten angestrebt werden (vgl. ISABELLE HÄNER, in: Bern-
hard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 25a Rz.
2 f.).
Das "schutzwürdige Interesse" im Sinn von Art. 25a VwVG ist grundsätz-
lich gleich zu verstehen wie in den anderen Artikeln des VwVG, nament-
lich wie in Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG. Verlangt ist somit ein Sondernach-
teil sowie ein Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur, das aktuell
und praktisch sein muss (vgl. MARIANNE TSCHOPP-CHRISTEN, Rechts-
schutz gegenüber Realakten des Bundes [Artikel 25a VwVG], Diss. Zü-
rich, Zürich/Basel/Genf 2009 S. 125, 128 f.; HÄNER, Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 25a Rz. 34). Zu
berücksichtigen ist dabei, dass sich bei Begehren um Feststellung der
Widerrechtlichkeit von Handlungen gemäss Art. 25a Abs. 1 Bst. c VwVG
Eigenheiten bezüglich der Aktualität und der praktischen Bedeutung des
Interesses ergeben können, weil diese Begehren im Unterschied zu Art.
25a Abs. 1 Bst. a und b VwVG nicht auf eine Änderung der künftigen Ver-
hältnisse hinwirken (vgl. TSCHOPP-CHRISTEN, a.a.O., S. 126 f., 129 ff.;
HÄNER, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, Art. 25a Rz. 34;).
4.3.3. Für die Frage nach dem besonders schutzwürdigen Interesse sind
die konkreten Umstände des Einzelfalles von zentraler Bedeutung. Das
Bundesgericht hat denn auch im Zusammenhang mit der Abgrenzung zur
Popularbeschwerde festgehalten, es gebe keine rechtslogisch stringente,
begrifflich fassbare, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung;
wo diese Grenze verlaufe, sei für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beur-
teilen (BGE 123 II 376 E. 5b/bb mit Hinweisen). Somit bedarf es zur Beur-
teilung des schutzwürdigen Interesses einer eingehenden Prüfung des
konkreten Einzelfalls. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden
hat sich in der Beschwerdeschrift denn auch auf rund sechs Seiten mit
der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Be-
schwerdelegitimation auseinandergesetzt. Bereits daraus ergibt sich,
dass sich die Erfolgsprognose im vorliegenden Fall ohne eingehende
Prüfung nicht eindeutig bestimmen lässt. Des Weiteren fällt ins Gewicht,
dass die Beschwerdeführenden die Feststellung der Widerrechtlichkeit
bereits erfolgter Publikationen beantragt haben, wobei sich diesbezüglich
im Rahmen der Beurteilung des schutzwürdigen Interesses Eigenheiten
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betreffend Aktualität und die praktische Bedeutung des Interesses erge-
ben können. Aktuell kann anlässlich der summarischen Prüfung nicht an-
genommen werden, die Beschwerdeführenden oder die Vorinstanz wer-
den im Hauptverfahren obsiegen, mithin ist der Ausgang des Verfahrens
noch offen.
4.4.
Letztlich ausschlaggebend ist somit, ob ein Grund für den Erlass vorsorg-
licher Massnahmen sowie eine besondere Dringlichkeit zu deren Erlass
besteht und die Interessenabwägung bzw. die Verhältnismässigkeitsprü-
fung zugunsten oder zulasten des einstweiligen Rechtsschutzes ausfällt.
4.4.1. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn zumindest überzeugende
Gründe für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegeben sind und
diese so dringlich sind, dass sie sofort zu treffen sind (HANSJÖRG SEILER,
in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 56 Rz. 25 un-
ter Hinweis auf Rz. 92 ff. zu Art. 55). Dies ist dann zu bejahen, wenn ein
schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil droht, würde die Mass-
nahme nicht angeordnet. Verhältnismässig ist eine (vorsorgliche) Mass-
nahme dann, wenn sie im Hinblick auf das angestrebte Ziel geeignet und
erforderlich ist und eine Interessenabwägung ergibt, dass sie ein vernünf-
tiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie
für die betroffene Partei bewirkt, wahrt. Steht ein milderes Mittel zur Wah-
rung der gefährdeten Interessen zur Verfügung, so ist dieses zu wählen
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom
7. März 2013 E. 5.5 mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen
2010, Rz. 581 ff.).
4.4.2. Die Kampagne "Love Life" bezweckt den Schutz der Allgemeinheit
vor HIV und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten. Gemäss Hinter-
grundtext des BAG zur Kampagne, soll sie die sexuell aktiven Menschen
in der Schweiz dazu anregen, sich für ein verantwortungsvolles Sexualle-
ben zu entscheiden. Es ist unbestritten, dass im Rahmen dieser Kam-
pagne Plakate, Inserate in Zeitungen und Zeitschriften sowie Videomate-
rial verwendet werden bzw. wurden, welche Handlungen zwischen hete-
ro- und homosexuellen Paaren mit sexuellem Bezug zum Inhalt haben.
Gemäss Angaben der Vorinstanz hatte die Lancierung der Kampagne mit
öffentlichen Plakaten und Inseraten sowie TV-Spots zum Ziel die Website
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Seite 11
bekannt zu machen. Nach der Lancierungsphase wurde die
Kampagne auf der Website und in sozialen Medien fortgesetzt.
4.4.3. Die Beschwerdeführenden begründen den Erlass der beantragten
vorsorgliche Massnahmen im Wesentlichen damit, dass die laufende
Kampagne und vor allem die in ihrem Rahmen verbreiteten bildlichen und
filmischen Darstellungen sexueller Handlungen in hohem Mass geeignet
seien, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu gefährden und
zu beeinträchtigen. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten
Gründe für eine sofortige Einstellung der Kampagne vermögen zum aktu-
ellen Zeitpunkt nicht zu überzeugen. Es steht dem Betrachter zu, die be-
anstandeten Darstellungen sexueller Handlungen im Rahmen der Kam-
pagne "Love Life" als anstössig oder geschmacklos zu werten. Es er-
scheint mit dem heutigen Kenntnisstand indessen eher fraglich, ob sie
tatsächlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
in hohem Mass zu gefährden und zu beeinträchtigen. Insbesondere ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern die beanstandeten Darstellungen – wie
von den Beschwerdeführenden geltend gemacht – zur Nachahmung ver-
leiten sollten. Die Beschwerdeführenden haben sodann in keinem aktuel-
len Fall dargelegt, dass sich die behauptete Gefährdung bereits konkret
verwirklicht haben sollte. Insofern bleibt die Kausalität zwischen den Dar-
stellungen der Kampagne und der behaupteten Gefährdung rein hypothe-
tischer Natur. Des Weiteren sind die Kinder und Jugendlichen den Dar-
stellungen der Kampagne auch nicht schutzlos ausgesetzt. Der Zweck
der Darstellungen der Kampagne "Love Life" ist auch für Kinder und Ju-
gendliche durch die fürsorgepflichtigen Eltern nachvollziehbar erklärbar.
Insofern unterscheiden sich die Darstellungen auch von anderen in den
Medien veröffentlichen Darstellungen die einen rein sexuellen Bezug
aufweisen und keinerlei Aufklärungszwecke verfolgen. Überdies ist nicht
ersichtlich, dass Kinder und Jugendliche permanent und allgegenwärtig
mit den Darstellungen der Kampagne konfrontiert werden. Zum jetzigen
Zeitpunkt beschränkt sich die Kampagne auf die Website , de-
ren Internetzugang von den Eltern mit relativ einfachen technischen Mit-
teln gesperrt werden kann.
4.4.4. Nachdem die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte
Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch die Kampagne "Love Li-
fe" – wie vorstehend dargelegt – eher fraglich erscheint und lediglich be-
hauptet wird, ist die erforderliche Dringlichkeit der beantragten vorsorgli-
chen Massnahmen nicht gegeben. Dies muss vorliegend umso mehr gel-
ten, als dass geeignete Massnahmen zur Verfügung stehen, Kinder und
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Seite 12
Jugendliche über die Kampagne aufzuklären bzw. gegebenenfalls der
Zugang zur Website der Kampagne durch die Eltern gesperrt werden
kann.
4.4.5. Da die Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend die Kam-
pagne "Love Life" nach einer lediglich summarischen Prüfung weder not-
wendig noch dringlich erscheint, könnte vorliegend auf eine Interessen-
abwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung an sich verzichtet werden.
Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass der Prävention und dem Schutz
vor sexuell übertragbaren Krankheiten gewichtige öffentliche Interessen
zukommen. Es ist offensichtlich, dass ungeschützter Geschlechtsverkehr
die doppelte Gefahr der schweren Selbst- oder Fremdgefährdung in sich
birgt. Es liegt im allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit eine solche
Selbst- oder Fremdgefährdung einzudämmen bzw. zu verhindern. In die-
sem Sinn liegt die umfassende Aufklärung über die akuten Gefahren se-
xuell übertragbarer Krankheiten zur Wahrung der öffentlichen Gesundheit
auch im Interesse von noch nicht sexuell aktiven Kindern und Jugendli-
chen. Darüber hinaus besteht für die Vorinstanz ein konkretes Interesse
daran, im Rahmen der Erfüllung ihres gesetzgeberischen Auftrags die Öf-
fentlichkeit über übertragbare Krankheiten aufzuklären (vgl. Art. 3 des
Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des
Menschen vom 18. Dezember 1970 [Epidemiengesetz, SR 818.101]),
was durch eine einstweilige vollumfängliche Einstellung der Kampagne
verhindert würde. Hinzu kommt, dass vorliegend anstelle der vollumfäng-
lichen Einstellung der Kampagne "Love Life" ebenso geeignete, mildere
Massnahmen zum geltend gemachten Schutz von Kindern und Jugendli-
chen ausreichen würden. Bereits aus diesem Grund erscheint die geltend
gemachte sofortige und vollumfängliche Einstellung der Kampagne auch
als unverhältnismässig. Die Interessenabwägung fällt somit vorläufig zu-
gunsten der Allgemeinheit bzw. deren Schutz vor sexuell übertragbaren
Krankheiten sowie zugunsten der Vorinstanz aus.
4.5. Gestützt auf eine erste summarische Prüfung erscheint es nicht hin-
reichend wahrscheinlich, dass die Einstellung der Kampagne "Love Life"
dringlich und notwendig ist, um die Entwicklung von Kindern und Jugend-
lichen zu schützen. Ein Anordnungsgrund für die sofortige vollumfängli-
che Einstellung der Kampagne "Love Life" im Rahmen vorsorglicher
Massnahmen ist deshalb zu verneinen. Das entsprechende Gesuch der
Beschwerdeführenden ist daher abzuweisen.
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Seite 13
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um vorläufige Einstellung der Kampagne "Love Life" im
Rahmen vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
2.
Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 29. September 2014 geht zur
Kenntnis an die Beschwerdeführenden.
3.
Die Kosten dieser Verfügung werden zur Hauptsache geschlagen.
4.
Der Schriftenwechsel im Hauptverfahren wird nach Eingang des Kosten-
vorschusses eröffnet.
5.
Diese Verfügung geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Stellungnahme der Vorinstanz vom 29.09.2014)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben mit Rückschein)
Der Instruktionsrichter:
David Weiss
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: