Abtei lung II I
C-5252/2007/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
A._______,
vertreten durch Herr Faredin Sadriu, X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Verfügung vom 28. Juni 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5252/2007
Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1956 geborene, verheiratete, aus dem Kosovo
stammende und daselbst wohnhafte A._______(im Folgenden: Be-
schwerdeführer), leistete laut Angaben der Eidgenössischen Invaliden-
versicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vor-
instanz), in der Zeit von 1981 bis 1990 während insgesamt 65
Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV [act. 5 und 35]).
B.
Am 18. November 2005 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein Gesuch um Bezug von Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung (IV). Er machte geltend, er leide an den gesund-
heitlichen Folgen eines am 8. August 1987 in Serbien erlittenen Ver-
kehrsunfalles (act. 1, 2, 4 und 5).
In Bestätigung ihres Vorbescheides vom 21. Mai 2007 (act. 37) wies
die Vorinstanz dieses Leistungsgesuch mit Verfügung vom 28. Juni
2007 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, trotz seines
Gesundheitsschadens sei es dem Beschwerdeführer möglich, eine
dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit in
rentenausschliessender Weise auszuüben (act. 41).
C.
Mit Beschwerde vom 30. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 28. Juni 2007 sei ihm
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen an, die Vorinstanz habe ungerechtfertigterweise nicht mit
seinem Rechtsvertreter sondern mit ihm selbst korrespondiert, den
entscheidwesentlichen medizinischen Sachverhalt nicht vollständig er-
hoben und verkannt, dass die in seiner Heitmat praktizierenden Fach-
ärzte ihm eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Ferner
stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, da er nicht in
der Lage sei, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu
bezahlen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
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tenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie hauptsächlich auf die
Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes, wonach der Beschwerde-
führer in seiner Arbeitsfähigkeit nie in rentenrelevanter Weise einge-
schränkt gewesen sei (act. 35, 36, 40 und 43).
E.
Mit Verfügung vom 24. April 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
bzw. um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gut.
F.
In seiner Replik vom 11. Mai 2008 bekräftigte der Beschwerdeführer
sinngemäss die Beschwerdebegehren. Im Weiteren machte er im
Wesentlichen geltend, er habe bereits am 25. Mai 2004 bei der Ver-
bindungsstelle der heimatlichen Sozialversicherung zuhanden der
Vorinstanz ein Leistungsbegehren gestellt, das zu Unrecht nie be-
handelt worden sei. Zudem stellte er sinngemäss den Verfahrens-
antrag, sein Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf seine
(Rest-)Arbeitsfähigkeit seien in der Schweiz gutachterlich abklären zu
lassen.
G.
Mit Duplik vom 29. Mai 2008 bestätigte die Vorinstanz ihre Anträge, da
sich aus den mit der Replik eingereichten Dokumenten keine neuen,
entscheidrelevanten Sachverhaltselemente ergäben.
H.
Am 5. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
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des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten
Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche befindet (Art. 33
Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20
Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Ver-
fahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53
Abs. 2 VGG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
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gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer
Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche-
rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; heute Schweizerisches
Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan-
forderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Er-
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gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise
zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwalt-
ungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz. 450;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI,
a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c,
BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arzt-
berichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be-
schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge und Situationen einleuchtet ist, und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG I
268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351
E. 3.a).
3.
In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, die Vor-
instanz habe direkt mit ihm statt mit seinem Rechtsvertreter
korrespondiert. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung von Art. 11
Abs. 3 VwVG, wonach behördliche Mitteilungen an den Vertreter zu
richten sind, solange die Vertretungsvollmacht nicht widerrufen wurde.
Entgegen der sachverhaltlichen Darstellung des Beschwerdeführers
kann den Akten nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz direkt
mit dem Beschwerdeführer korrespondiert hätte. Vielmehr stellte sie
ihre Mitteilungen ausnahmslos seinem Rechtsvertreter zu (act. 3, 8,
9,14, 19, 37 und 41). Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführer
ist unzutreffend (vgl. RES NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, Zürich 2008, Rz. 23 ff. zu Art. 11).
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4.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Sodann sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für
die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhält-
nisse zur Zeit des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 28. Juni
2007) massgebend (vgl. BGE 132 V 368 E.6.1, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweisen). Veränderungen des Sachverhalts, die nach diesem Zeit-
punkt eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt
seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen;
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage,
Bern 2003, S. 489 Rz. 20 f.).
4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Kosovo, wo er heute auch
seinen Wohnsitz hat. Da die Schweiz mit diversen Nachfolgestaaten
des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicher-
heit abgeschlossen hat, nicht aber mit Serbien oder dem jüngst als
Staat anerkannten Kosovo, findet vorliegend weiterhin das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversiche-
rung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung
(vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1, 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2
des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
ihren Rechten und Pflichten aus den in seinem Art. 1 genannten
Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetz-
gebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrens-
vorschriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren
relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die
Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften.
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Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind folglich – entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers – Feststellungen ausländischer
Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich
Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4,
AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr
unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der
freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom
11. Dezember 1981 i.S. D).
4.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweize-
rischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung
vom 28. Juni 2007 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschrif-
ten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Renten-
anspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 1986 in der
Fassung vom 5. Oktober 1984 [AS 1985 2002]; ab dem 1. Januar 1988
in der Fassung vom 9. Oktober 1986 [AS 1987 447]; ab dem 1. Januar
1992 in der Fassung vom 22. März 1991 [AS 1991 2377]); ab dem
1. Januar 1997 in der Fassung vom 7. Oktober 1994 [AS 1995 221, AS
1995 1126 sowie AS 1996 2466]; ab dem 1. Januar 2001 in der
Fassung vom 23. Juni 2000 [AS 2000 2685]; ab dem 1. Juni 2002 in
der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002 685];
ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002
3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist sodann das am
1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Die darin ent-
haltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähig-
keit und der Invalidität entsprechen den bisherigen, von der
Rechtsprechung entwickelten Begriffen Invalidenversicherungsrechts,
so dass die in der Praxis herausgebildeten Grundsätze unter der Herr-
schaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2
und 3.3).
Die Änderungen vom 6. Oktober 2006 des IVG und des ATSG sowie
die Änderungen vom 28. September 2007 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) und
der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11 [5. IV-Revision, AS
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2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008]) sind im
vorliegenden Verfahren hingegen nicht anwendbar, da die ange-
fochtene Verfügung am 28. Juni 2007 – und somit vor Inkrafttreten der
entsprechenden Bestimmungen – ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 5 zu Art. 82).
4.3 Der Beschwerdeführer hat letztmals im Jahre 1990 Beiträge an die
schweizerische AHV/IV entrichtet (act. 35). Daher sei angemerkt, dass
Schweizer und Ausländer erst seit dem Inkrafttreten der Revision von
Art. 6 Abs. 1 IVG (AS 2000 2677 2682 sowie BBl 1999 4983;
Aufhebung der sogenannten Versicherungsklausel) unabhängig von
der Fortdauer ihrer Versicherteneigenschaft Anspruch auf eine Rente
der schweizerischen Invalidenversicherung haben – sofern sie invalid
im Sinne des Gesetzes sind (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der
Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die
AHV/IV geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember
2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140]; vgl. auch die
Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 23. Juni 2000 Abs.
4). Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
4.3.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während insge-
samt mehr als einem Jahr Beiträge an die AHV/IV geleistet (act. 35),
so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch
auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
4.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglich-
keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1
und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
4.4.1 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl.
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
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einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aus-
künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können
(vgl. BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK
1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beur-
teilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der
Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Be-
schwerdefall dem Gericht.
4.5 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs-
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch
möglich und zumutbar erscheint (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V
235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauens-
arzt der IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem
Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zu-
mutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit; vgl. ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine
halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine
Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem
1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
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mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
bei einem solchen von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze
Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG in der seit 1. Januar 1988 geltenden Fassung
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50%
entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG
nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Aus-
nahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen
bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn
sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben – nicht aber für Staatsangehörige von Serbien oder Kosovo
(vgl. Art. 8 Bst. e des Abkommens).
4.7 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht (gemäss den hier
anwendbaren, vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 2007 in
Kraft gestandenen Bestimmungen [vgl. auch auch die Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des IVG vom 9. Oktober 1986 Abs. 1])
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person min-
destens zu 40% bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid gewor-
den ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG i.V.m. Art. 29 IVV; Art. 7 ATSG) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Wartefrist gemäss Art. 29 Abs.
1 Bst. b IVG; Art. 6 ATSG). Bei Versicherten, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben, entsteht der
Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erst, wenn sie während
eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig
gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit
mindestens 50% beträgt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6). Sofern sich eine
versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des
Anspruchs zum Leistungsbezug anmeldet, werden indessen die Leist-
ungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
und die folgende Zeit ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).
Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbe-
einflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesent-
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liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist von dem Zeitpunkt an zu
berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraus-
sichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück-
sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a
Abs. 1 IVV). Die vorerwähnten Bestimmungen beziehen sich in erster
Linie auf die Revision bereits laufender Renten. Sie sind sinngemäss
aber auch dann anzuwenden, wenn die anspruchsbeeinflussende Än-
derung des Invaliditätsgrades noch vor Erlass der ersten Renten-
verfügung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die
Änderung mitberücksichtigt wird (BGE 121 V 264 E. 6 b/dd mit
Hinweis).
5.
Die diagnostizierten psychischen Leiden, die laut Angaben des Be-
schwerdeführers und der ihn behandelnden Fachärzte seit dem
Unfallereignis vom 8. August 1987 bestehen (vgl. E. 6.1 ff. hiernach),
sind zweifelsohne als labiles pathologisches Geschehen zu qualifi-
zieren, also als Leiden, die sowohl eine Besserung als auch eine Ver-
schlimmerung durchmachen können, was zur Anwendung von Art. 29
Abs. 1 Bst. b IVG führt. Nach Ablauf der in dieser Bestimmung vorge-
sehenen Wartefrist hätte damit vorliegend ein Rentenanspruch erst
entstehen können, nachdem der Beschwerdeführer während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
50% arbeitsunfähig gewesen wäre – wobei diese Frist vor Wegfall der
Versicherungsklausel abgelaufen und ein Anspruch auf eine halbe
oder höhere Rente frühestens am 8. August 1988 entstanden sein
könnte (vgl. E. 4.3, E 4.6 und E. 4.7 hiervor). Dem Beschwerdeführer
nach Ablauf der zwölfmonatigen Wartefrist (Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG)
zustehende Rentenleistungen könnten indessen ohnehin lediglich für
die zwölf der Anmeldung vom 18. November 2005 (act. 5) – oder aber
der von ihm behaupteten Anmeldung vom 25. Mai 2004 – voran-
gehenden Monate und die folgende Zeit ausgerichtet werden (Art. 28
Abs. 2 IVG; vgl. E. 4.7 hiervor). Daher ist vorliegend die Frage
entscheidwesentlich, ob der Beschwerdeführer in der Zeitspanne vom
25. Mai 2002 bzw. 18. November 2003 bis zum 28. Juni 2007 (Datum
des Erlasses der angefochtenen Verfügung [vgl. E. 4 hiervor]) mindes-
tens ein Jahr lang ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu
50% arbeitsunfähig gewesen ist.
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Im Folgenden ist daher unter Berücksichtigung dieses Umstandes zu
prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt voll-
ständig erhoben, und das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
zu Recht wegen fehlender rentenanspruchsbegründender Invalidität
abgewiesen hat.
6.
Die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2007 erliess die Vorinstanz
im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahmen vom 15. Mai 2007
und 26. Juni 2007 ihres ärztlichen Dienstes (Dr. med. B._______; act.
36 und 40).
6.1 In seinen Stellungnahmen würdigte Dr. med. B._______ insbeson-
dere Berichte von im Kosovo auf den Gebieten der Psychiatrie, Neuro-
psychiatrie und Familienmedizin praktizierenden Fachärzten aus der
Zeit vom 4. Mai 2004 bis 30. Mai 2007. Als Folgen des Verkehrsun-
falles vom 8. August 1987 wurden in diesen fachärztlichen Berichten
ein Status nach Gesichts- sowie Frontoparetalfraktur links und Hirn-
kontusion, ein depressives Syndrom sowie wiederkehrende posttrau-
matische Kopfschmerzen diagnostiziert (act. 23, 24, 26, 28, 30, 32 und
34). Überdies attestierten einige der Fachärzte dem Beschwerdeführer
eine im Zeitpunkt der jeweiligen Berichterstattung bestehende Arbeits-
unfähigkeit von 100% (act. 23, 24, 30 und 34). Demgegenüber ge-
langte Dr. med. B._______ in seinen Stellungnahmen im Wesentlichen
zum Schluss, die in den fachärztlichen Berichten aufgeführten Diag-
nosen und Symptome belegten keine Arbeitsunfähigkeit bzw. keine zu
einer Invalidität führende Beeinträchtigung seines Gesundheitszu-
standes (act. 36 und 40).
6.2 Die mit der Beschwerde eingereichten fachärztlichen Berichte,
insbesondere die Berichte von Dr. med. C._______ vom 30. November
2006 und 17. Juli 2007, in welchen dem Beschwerdeführer aufgrund
der vorstehend erwähnten Diagnosen wiederum eine im Zeitpunkt der
Berichterstattung bestehende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
wurde, unterbreitete die Vorinstanz in der Folge Dr. med. D._______
von ihrem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme (act. 42).
Am 6. April 2004 bestätigte Dr. med. D._______ die Stellungnahmen
von Dr. med. B._______. Zur Begründung führte er aus, auch unter Be-
rücksichtigung der neuen fachärztlichen Berichte sei keine Arbeits-
unfähigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen (act. 43).
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C-5252/2007
6.3 Mit Schreiben vom 21. August 2008 und der Replik vom 11. Mai
2008 reichte der Beschwerdeführer sodann Berichte vom 21. Januar
2008 und 6. Mai 2008 von Dr. med. C._______ ein, in welchen ihm
aufgrund der bereits bekannten Diagnosen (vgl. E. 6. 1 hiervor) erneut
eine im Zeitpunkt der Berichterstattung bestehende Arbeitsunfähigkeit
von 100% attestiert wurde. Zu diesen Unterlagen, welche sich auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Erlass der ange-
fochtenen Verfügung beziehen, äusserte sich der ärztliche Dienst der
Vorinstanz nicht mehr.
7.
7.1 Die von den Dres. med. B._______ und D._______ aufgrund der
vollständigen Vorakten (Anamnese) erstellten Beurteilungen des
Gesundheitszustandes und der (Rest-)Arbeitsfähigkeit sind nachvoll-
ziehbar begründet und medizinisch einleuchtend. Auch wenn die Ärzte
den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht haben und ihre
Stellungnahmen kurz ausgefallen sind, erachtet das
Bundesverwaltungsgericht die ärztlichen Einschätzungen und die
daraus gezogenen Schlussfolgerungen als überzeugend.
Insbesondere haben die Ärzte zu Recht festgehalten, dass der
Beschwerdeführer nach seinem Unfall im Jahre 1987 und der darauf
folgenden Behandlung wieder in der Schweiz arbeitstätig war, was sich
allein schon daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr
1990 Beiträge an die AHV/IV leistete (act. 35). Angesichts der relativ
langen Dauer dieser Beitragsleistung kann ausgeschlossen werden,
dass diese allein auf Lohnfortzahlungen infolge Unfalls erhoben
wurden. Zudem waren allfällige Unfallversicherungsleistungen zu jener
Zeit von der AHV-Pflicht ausgenommen (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung
vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.10], insbesondere in der
Fassung vom 1. Juli 1987). Da für allfällige nachträgliche Kompli-
kationen jegliche Anhaltspunkte fehlen, eine Verschlimmerung des
Krankheitsbildes nicht auszumachen ist ("les séquelles de l'accident
sont présentes et continues", act. 23) und der Beschwerdeführer
selbst behauptet, seit dem Unfall arbeitsunfähig zu sein (act. 5
Ziff. 7.3), kann den Dres. med. B._______ und D._______ darin gefolgt
werden, dass aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen (depressives
Syndrom und wiederkehrende posttraumatische Kopfschmerzen) keine
Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist (vgl. auch E. 7.3 hiernach).
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7.2 Hieran vermögen die vom Beschwerdeführer vorgelegten medi-
zinischen Unterlagen aus dem Kosovo, die von der Beurteilung der
Dres. med. B._______ und D._______ im Wesentlichen nur in einer
unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abweichen, nichts
zu ändern. In diesen Berichten, die grösstenteils von Dr. med.
C._______ stammen, wird allerdings in keiner Weise begründet,
weshalb die festgestellten gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100% führen
sollten. Zwar finden sich in den Berichten einige Hinweise darauf, wie
sich die gestellten Diagnosen äussern (z.B. act. 23: Unsicherheit,
Motivationsverlust, Selbstvorwürfe, Isolierung); inwiefern diese
Elemente aber die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, lässt sich den
ärztlichen Ausführungen nicht entnehmen. Zudem bleibt offen, gestützt
auf welche Vorakten (Anamnese) die Berichte erstellt wurden. Obwohl
den Erkenntnissen behandelnder Fachärzte im Rahmen der Abklärung
der Arbeitsfähigkeit durchaus Gehör zu schenken ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C-24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2, publiziert in:
Plädoyer 2009 S. 72ff.), vermögen vorliegend die Berichte der koso-
varischen Ärzte – insbesondere von Dr. med. C._______ – nicht zu
überzeugen. Sie sind nicht geeignet, die Beurteilung durch die Ärzte
der Vorinstanz in Frage zu stellen und die behauptete
Arbeitsunfähigkeit von 100% zu belegen.
Die nachträglich beigebrachten Berichte vom 17. Juli 2007, 21. Januar
2008 und 6. Mai 2008 – wiederum von Dr. med. C._______ – wurden
nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt und enthalten
lediglich eine Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der
jeweiligen Berichterstattung. Sie betreffen damit nicht den massgeben-
den Zeitraum (vgl. E. 5 hiervor), so dass sie im vorliegenden Verfahren
unbeachtlich sind.
7.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus-
schliesslich unter den Folgen eines im Jahre 1987 erlittenen Verkehrs-
unfalls leidet. Aus somatischer Sicht besteht unbestrittenermassen ein
Status nach Gesichts- sowie Frontoparetalfraktur links und Hirn-
kontusion, der sich heute noch neurologisch, bzw. psychiatrisch in
posttraumatischen, wiederkehrenden Kopfschmerzen und in einem
reaktiven depressiven Syndrom äussert.
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7.3.1 Nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung be-
wirkt ein psychisches Leiden, wie das beim Beschwerdeführer als
Grunderkrankung diagnostizierte reaktive depressive Syndrom, in der
Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. Vielmehr besteht die Vermutung, dass ein re-
aktives depressives Syndrom bzw. seine Folgen mit einer zumutbaren
Willensanstrengung überwindbar sind. Nur ausnahmsweise können
bestimmte Umstände den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess als
unzumutbar erscheinen lassen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt,
entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im
Vordergrund steht die Feststellung einer psychiatrischen Komorbidität,
d.h. eines von der Grunderkrankung abgrenzbaren, eigenständigen
Krankheitsbildes von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer.
Auch weitere Faktoren können massgebend sein, wie etwa chronische
körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter
Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik
ohne länger dauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Be-
langen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beein-
flussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psych-
isch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsge-
winn; "Flucht in die Krankheit"), oder das Scheitern einer konsequent
durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz ko-
operativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien
zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar-
stellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für
eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49
E. 1.2 und BGE 127 V 294 E. 4.b.aa und E. 4c, je mit Hinweisen; HANS-
JAKOB MOSIMANN, Praxis der Invaliditätsbemessung, SZS/RSAS 51/2007,
S. 4 ff.).
7.3.2 Den vorliegenden fachärztlichen Berichten kann aber keine aus-
reichende psychiatrische Komorbidität entnommen werden, sind doch
sowohl die diagnostizierten wiederkehrenden posttraumatischen Kopf-
schmerzen als auch die angeführten Symptome, wie regelmässig auf-
tretende Konzentrations-, Gedächtnis- und Motivationsprobleme sowie
Minderwertigkeitsgefühle (act. 23, 28 und 34), in ihrer Gesamtheit
nicht als ein von der Grunderkrankung (reaktives depressives Syn-
drom) abgrenzbares bzw. eigenständiges Krankheitsbild von erheb-
licher Schwere, Ausprägung und Dauer zu qualifizieren. Sodann mag
zwar Dr. med. C._______, der den Beschwerdeführer mit diversen
Psychopharmaka therapiert hat, festgestellt haben, die diagnos-
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tizierten Leiden seien irreversibel (act. 23 und 34). Diese Feststellung
hat er aber nicht nachvollziehbar und keineswegs medizinisch
einleuchtend begründet, erreichen doch reaktive Depressionen auf-
grund der Erfahrungstatsache, dass sie im Allgemeinen relativ rasch
abklingen, in der Regel nicht die für die Entstehung des Renten-
anspruchs erforderlichen Auswirkungen (vgl. BGE 127 V 294 E.
4.b/aa), und wird in den fachärztlichen Berichten weder ein primärer
Krankheitsgewinn des Beschwerdeführers noch das Scheitern einer
Therapie bzw. einer fehlenden Therapierbarkeit seiner Leiden trotz ko-
operativer Haltung thematisiert. Da zudem die von Dr. med. C._______
erwähnte Isolierung des Beschwerdeführers offenbar nur sporadisch
auftritt ("éléments d'autoaccusation qui amènent parfois jusqu'à
l'isolement", act. 23), erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als
überwiegend wahrscheinlich, dass die beim Beschwerdeführer dia-
gnostizierten Leiden bzw. ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan-
strengung überwindbar wären – und somit nicht zu einer allenfalls
rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit führen.
7.4 Den fachärztlichen Berichten kann im Übrigen nicht entnommen
werden, seit wann der Beschwerdeführer wegen der geklagten Leiden
behandelt wird. Sie dokumentieren den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers erst ab dem 4. Mai 2004 (vgl. act. 28) und beinhalten
keine retrospektive Beurteilung der Leiden und der (Rest-)Arbeits-
fähigkeit ab den vorliegend massgebenden Zeitpunkten (25. Mai 2002
bzw. 18. November 2003 [vgl. E. 5 hiervor]). Angesichts der gestellten
Diagnosen, die keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen, und
dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine weiteren, in den
fachärztlichen Berichten nicht diagnostizierte Beschwerden belegt
oder zumindest geltend macht, konnten in dieser Beziehung weitere
Untersuchungen unterbleiben. Die Vorinstanz durfte ohne weiter-
gehende Abklärung des medizinischen Sachverhaltes davon aus-
gehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 25. Mai 2002 alleine an
den in den aktenkundigen fachärztlichen Berichten diagnostizierten,
keinen Rentenanspruch begründenden Beschwerden und Symptomen
leidet (vgl. zur Abklärungs- und Mitwirkungspflicht CHRISTOPH AUER in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 15 f. zu Art. 12 und Rz. 11 zu
Art. 13).
Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen, inwiefern die vom Be-
schwerdeführer beantragte Begutachtung seines Gesundheitszu-
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stands am rechtserheblichen Sachverhalt etwas zu ändern vermöchte.
In antizipierter Beweiswürdigung ist daher auf diese Beweismass-
nahme zu verzichten.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die ange-
fochtene Verfügung gestützt auf eine ausreichende Beurteilung des
Gesundheitszustandes und der (Rest-)Arbeitsfähigkeit erlassen, den
entscheidwesentlichen Sachverhalt rechtsgenüglich gewürdigt sowie
vollständig und richtig festgestellt hat. Da zudem keine Anhaltspunkte
für das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Beschwerden bestehen,
kann als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten, dass der
Beschwerdeführer im massgebenden Beurteilungszeitraum (vgl. E. 5
hiervor) zu 100% arbeitsfähig gewesen ist.
9.
Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Gesuch des Beschwerde-
führers um Ausrichtung von Leistungen der IV abgewiesen, und auch
die vorliegende Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
10.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2008 wurde indessen
sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, weshalb
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 65 Abs.
1 VwVG).
10.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Da sich
das gutgeheissene Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltliche Rechtspflege einzig auf die Befreiung von
Verfahrenskosten bezog, ist aus dieser Sicht auch sein Rechtsvertreter
nicht zu entschädigen. Die obsiegende Vorinstanz hat keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Seite 18
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
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beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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