B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5253/2013
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
per Zustelladresse,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Altersrente,
Einspracheverfügung vom 5. August 2013.
C-5253/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der in seiner Heimat wohnhafte, verheiratete, kosovarische Staatsange-
hörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (…) 1945
geboren und leistete in den Jahren 1987 bis 1990 Beiträge an die
schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der
Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1 und 6). Mit Vollendung des 65. Lebens-
jahres am (…) 2010 erreichte er das ordentliche Rentenalter der AHV. Am
13. Januar 2011 meldete er sich zum Bezug einer Altersrente an (act. 1).
Mit Verfügung vom 2. März 2011 teilte die Schweizerische Ausgleichskas-
se SAK (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, er habe
seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz und besitze die Staatsangehö-
rigkeit von Kosovo, einem Staat, mit welchem die Schweiz bis zum jetzi-
gen Zeitpunkt kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe.
Daher müsse der Antrag auf die Altersrente abgewiesen werden. Zugleich
wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer Rückvergütung
der AHV-Beiträge informiert (act. 7).
B.
Mit Einsprache vom 21. März 2011 teilte der Beschwerdeführer sinnge-
mäss mit, ihm erwachse aus dem vertragslosen Zustand ein Schaden.
Die Rückvergütung der Beiträge sei für ihn weniger vorteilhaft als die Aus-
richtung einer Altersrente. In der Hoffnung, dass demnächst ein Sozial-
versicherungsabkommen abgeschlossen werde, verzichte er im Moment
auf die Beitragsrückvergütung (act. 8).
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2011 sistierte die Vorinstanz
das Einspracheverfahren, um ein Urteil des Bundesgerichts zur Frage der
Anwendbarkeit eines Sozialversicherungsabkommens auf kosovarische
Staatsangehörige abzuwarten (act. 9).
Mit Einspracheentscheid vom 5. August 2013 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, die Anwendung des Sozialversicherungsabkom-
mens zwischen der Schweiz und der ehemaligen Volksrepublik Jugosla-
wien habe im Verhältnis zur Republik Kosovo am 31. März 2010 geendet.
Die Nichtweiterführung des Abkommens sei gemäss dem Bundesgericht
zulässig. Als ein im Ausland wohnhafter Angehöriger eines Nichtvertrags-
staates habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Altersrente.
Die Einsprache vom 21. März 2011 wurde daher vollumfänglich abgewie-
sen und die Verfügung vom 2. März 2011 bestätigt (act. 10).
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Seite 3
C.
Mit einem an die Vorinstanz adressierten Schreiben vom 2. September
2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom
5. August 2013 Beschwerde. Er führte im Wesentlichen sinngemäss aus,
der vertragslose Zustand mit der Schweiz treffe ihn und die anderen ko-
sovarischen Versicherten hart. Er könne die Abweisung seines Rentenan-
trags nicht hinnehmen. Der angefochtene Entscheid sei ungerecht und
unmenschlich. Er habe immer an das Recht und die Humanität der
Schweiz geglaubt. Mit der Rückvergütung der AHV-Beiträge sei er eben-
falls nicht einverstanden. Er hoffe vielmehr, dass die Schweiz als ein frei-
heitlicher und demokratischer Staat bald ein Sozialversicherungsabkom-
men mit dem Kosovo abschliessen werde. Dann sei er bereit, zugunsten
einer einmaligen Abfindung auf seine Altersrente zu verzichten. Er habe
in der Schweiz als Saisonarbeiter mit jährlichem Arbeitsvertrag gearbeitet.
1990 sei weder der Arbeitsvertrag noch die Aufenthaltsbewilligung ver-
längert worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, eine Wahl zu treffen,
an welchem Ort er auf die Altersrente warten könne (BVGer act. 1).
Mit Schreiben vom 16. September 2013 leitete die Vorinstanz die Be-
schwerdeeingabe an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer act.
1).
D.
Mit Schreiben vom 24. September 2013 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer zur Bezeichnung eines Zustelldomi-
zils in der Schweiz auf (BVGer act. 2).
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 bezeichnete der Beschwerdeführer
aufforderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz (BVGer act. 3).
E.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein (BVGer act. 4).
Mit Vernehmlassung vom 18. November 2013 wies die Vorinstanz noch
einmal darauf hin, dass die Nichtweiterführung des Sozialversicherungs-
abkommens zwischen der Schweiz und der ehemaligen Volksrepublik
Jugoslawien im Verhältnis zur Republik Kosovo gemäss Bundesgericht
zulässig sei und der Beschwerdeführer als ein im Ausland wohnhafter
Angehöriger eines Nichtvertragsstaates keinen Anspruch auf eine Alters-
rente habe. Der Beschwerdeführer habe indessen die Möglichkeit, einen
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Seite 4
Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge zu stellen. Zum heutigen
Zeitpunkt könne nicht gesagt werden, ob und wann ein neues Sozialver-
sicherungsabkommen mit dem Kosovo abgeschlossen werde. Die inhalt-
liche Ausgestaltung allfälliger Vertragsbestimmungen sei ebenfalls unge-
wiss. Daher sei es offen, ob dem Beschwerdeführer jemals ein Renten-
anspruch zustehen werde. Die Vorinstanz beantragte die Abweisung der
Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 5. Au-
gust 2013 (BVGer act. 7).
F.
Mit Verfügung vom 21. November 2013 erhielt der Beschwerdeführer Ge-
legenheit, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen oder
die Beschwerde allenfalls zurückzuziehen (BVGer act. 8).
Am 3. Dezember 2013 wurde die vorerwähnte Verfügung dem Bundes-
verwaltungsgericht mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (BVGer
act. 9).
Mit Begleitschreiben vom 10. Januar 2014 wurde die Verfügung vom 21.
November 2013 per A-Post nochmals an die schweizerische Zustellad-
resse des Beschwerdeführers gesendet (BVGer act. 10).
G.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 wurde festgestellt, der Beschwerde-
führer habe innert Frist keine Replik eingereicht, und verfügt, der Schrif-
tenwechsel sei abgeschlossen (BVGer act. 11).
Am 3. Februar 2014 wurde die vorerwähnte Verfügung an den Beschwer-
deführer dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "Nicht abge-
holt" retourniert (BVGer act. 12).
Mit Begleitschreiben vom 10. Januar 2014 wurde die Verfügung vom 20.
Januar 2014 per A-Post nochmals an die schweizerische Zustelladresse
des Beschwerdeführers gesendet (BVGer act. 13).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-5253/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein
Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung [AHVG, SR 831.10]). Ihr Einspracheentscheid vom 5. August
2013 (act. 10) stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in
besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung
ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legiti-
miert.
1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 5. August 2013
(act. 10) und wurde dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo zu-
gestellt. Die Beschwerdeschrift datiert vom 2. September 2013 und wurde
nach dem undeutlichen Poststempel vermutlich am 4. September 2013
aufgegeben. Sie ging in der Folge am 10. September 2013 bei der Vorin-
stanz ein, welche sie mit Schreiben vom 16. September 2013 zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer act. 1).
Die Beschwerde wurde demnach fristgerecht innerhalb von dreissig Ta-
gen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids einge-
reicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG).
1.4 Die Beschwerde enthält überdies einen Antrag und eine Begründung
und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben (BVGer act. 1). Eine
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Seite 6
Kopie des angefochtenen Einspracheentscheids und weitere Unterlagen
wurden beigelegt. Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht
(Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Das Anfechtungsobjekt und damit die Grenze der Überprüfungsbe-
fugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfü-
gung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren be-
stimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen
(Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht ent-
schieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Grün-
den der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu be-
urteilen (Urteile des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E.
2.1 und 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2).
1.6 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Einspracheent-
scheid vom 5. August 2013 (act. 10), mit dem die Vorinstanz ihre Verfü-
gung vom 2. März 2011 (act. 7) betreffend Abweisung des Rentenantrags
vom 13. Januar 2011 (act. 1) bestätigt hat. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist folglich der Anspruch auf eine Altersrente der AHV. Insofern
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.7 Soweit der Beschwerdeführer hingegen Fragen im Zusammenhang
mit einer allfälligen Rückvergütung seiner AHV-Beiträge stellt (vgl. BVGer
act. 1), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Rückvergütung der
AHV-Beiträge war nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheent-
scheids und bildet dementsprechend auch nicht Teil des Streitgegen-
stands im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
1.8 Der Anspruch auf die Rückvergütung der Beiträge verjährt mit dem
Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall, hier also am (…) 2015
(vgl. Art. 7 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern
an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom
29. November 1995 [RV-AHV, SR 831.131.12]). Für die weitere Aufklä-
rung und Beratung betreffend der Rückvergütung der Beiträge wird der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 ATSG an die Vorinstanz verwiesen.
Ein Gesuch um Beitragsrückvergütung wäre spätestens bis zum genann-
ten Zeitpunkt bei der Vorinstanz einzureichen.
C-5253/2013
Seite 7
2.
Zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist einleitend Folgendes
anzumerken:
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die
besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG
sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich gere-
gelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich dieje-
nigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebe-
urteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
Kognition (vgl. Erwägung 2.2 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2,
BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
Rentenleistungen der schweizerischen AHV hat.
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Seite 8
3.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3).
3.2 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Alters-
jahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente,
sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21
Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der
Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher
der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem
Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das 65. Altersjahr
vollendet und insgesamt während mehr als einem Jahr AHV-Beiträge ge-
leistet hat (vgl. seinen Auszug aus dem individuellen Konto in act. 6 sowie
die Vernehmlassung der Vorinstanz in BVGer act. 7).
3.3 Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne
Schweizer Bürgerrecht sind gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe-
rechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatli-
che Vereinbarung besteht.
Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben in der Anmeldung
zum Rentenbezug kosovarischer Staatsangehöriger und in seiner Heimat
wohnhaft (act. 1). Seine Staatsangehörigkeit ergibt sich auch aus der ak-
tenkundigen amtlichen Geburtsbescheinigung und der Heiratsbescheini-
gung der Republik Kosovo (act. 3, Seiten 1 und 3). Die Vorinstanz hat
den Antrag des Beschwerdeführers auf eine Altersrente der AHV mit dem
Hinweis auf seinen Status als Nichtvertragsausländer wegen fehlendem
Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz abgewiesen (act. 7 und 10). Es
ist zu daher prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf eine zwischen-
staatliche Vereinbarung berufen kann, die ihn vom Wohnsitz- und Aufent-
haltserfordernis in der Schweiz nach Art. 18 Abs. 2 AHVG befreien würde.
Diesbezüglich stellt sich die Rechtslage folgendermassen dar:
3.3.1 Mit Wirkung ab dem 1. April 2010 hat der Bundesrat beschlossen
(vgl. AS 2010 1203), das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über So-
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zialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden:
Sozialversicherungsabkommen) sowie das diesbezügliche Zusatzab-
kommen vom 9. Juli 1982 (AS 1983 1606) und die Verwaltungsvereinba-
rung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.818.12) im Verhältnis mit der Repu-
blik Kosovo nicht weiterzuführen. Diese Vertragsbeendigung wurde vom
Bundesgericht überprüft und geschützt, so dass die genannten völker-
rechtlichen Vereinbarungen seit dem 1. April 2010 auf kosovarische
Staatsangehörige nicht mehr anwendbar sind (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 139 V 263 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8).
3.3.2 Vorbehalten bleibt unter bestimmten Voraussetzungen die weitere
Anwendung des Sozialversicherungsabkommens auf serbisch-kosovari-
sche Doppelbürger (vgl. im Einzelnen BGE 139 V 263 E. 9 ff. und 12.2).
Vorliegend finden sich indessen keinerlei Hinweise auf eine serbisch-
kosovarische Doppelbürgerschaft, welche vom Beschwerdeführer auch
nicht geltend gemacht wird, weshalb dieser Spezialfall nicht weiter erör-
tert werden muss.
3.3.3 Was die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommen im
Verhältnis zur Republik Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, ist für die
Zusprache einer Altersrente der Eintritt des Versicherungsfalls, also das
Erreichen des Rentenalters (Geburtstag) massgebend. Das Bundesge-
richt hat diese Handhabung, die mit dem auf den 1. Januar 2012 einge-
führten Art. 18 Abs. 2bis AHVG eine definitive Klärung erfahren hat, mit Ur-
teil 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3 bestätigt (vgl. auch die Urteile
des Bundesgerichts 9C_555/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.2 sowie
9C_278/2013 vom 3. September 2013 E. 5.2).
3.3.4 Der Beschwerdeführer erreichte das AHV-Rentenalter von 65 Jah-
ren am (…) 2010 (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG; act. 1 und act. 3, Seiten 1
und 3). Folglich ist sein Versicherungsfall erst nach dem 31. März 2010
eingetreten, zu einem Zeitpunkt, als das Sozialversicherungsabkommen
im Verhältnis zur Republik Kosovo bereits nicht mehr weitergeführt wur-
de. Das Sozialversicherungsabkommen und die weiteren genannten völ-
kerrechtlichen Vereinbarungen finden deshalb keine Anwendung. Der vor-
liegende Fall ist somit nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht
zu beurteilen.
3.4 Demnach kommt das Wohnsitz- und Aufenthaltserfordernis in der
Schweiz zum Tragen, welches gemäss dem Grundsatz von Art. 18 Abs. 2
AHVG für ausländische Staatsangehörige gilt. Diese Voraussetzung er-
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Seite 10
füllt der in seiner kosovarischen Heimat lebende Beschwerdeführer nicht.
Er ist deshalb nicht zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen
AHV berechtigt. Ebenso entfällt der Anspruch auf eine einmalige Abfin-
dung, welcher kosovarischen Versicherten vormals durch Art. 7 Bst. a des
Sozialversicherungsabkommens vermittelt wurde.
3.5 Es steht dem Beschwerdeführer frei, bei der Vorinstanz ein Gesuch
um Rückvergütung der AHV-Beiträge einzureichen (vgl. die Erwägung 1.8
hiervor).
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der angefochtene Einsprache-
entscheid vom 5. August 2013 (act. 10) gestützt auf die obigen Erwägun-
gen als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf überhaupt einzutreten ist. Der angefochtene Einspracheentscheid
ist zu bestätigen.
5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende
Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
C-5253/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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