Abtei lung II I
C-5255/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
K._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
S._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5255/2007
Sachverhalt:
A.
Am 18. Juni 2007 beantragte S._______ (geb. 1984, Kamerun) beim
Schweizerischen Generalkonsulat in Yaoundé die Erteilung eines Ein-
reisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsich-
tigten Reise gab sie an, den im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften
Schweizerbürger K._______ (geb. 1946, Beschwerdeführer) besuchen
zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizeri-
sche Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die
Vorinstanz.
B.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft beim
Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weiterge-
leitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
31. Juli 2007 mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin stamme aus
einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse be-
kannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute ver-
suchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtli-
cher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der
bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere
Zukunft aufzubauen. Der Eingeladenen oblägen im Heimatland weder
zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwort-
lichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr
bieten könnten.
C.
Mit Eingabe vom 3. August 2007 beantragt der Beschwerdeführer sinn-
gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ertei-
lung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt er im
Wesentlichen vor, der vorgesehene dreimonatige Besuchsaufenthalt in
der Schweiz diene dazu, sich näher kennen zu lernen und nicht zur
Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen. Entgegen
der Ansicht des Bundesamtes für Migration habe die Gesuchstellerin
durchaus ein intaktes familiäres Umfeld, lebe sie doch mit ihrem (klei-
nen) Sohn in Hausgemeinschaft mit ihrer Familie in Yaoundé. Nach ih-
rer Rückkehr nach Kamerun werde sie dort ihren Coiffeursalon weiter-
führen. Zudem habe er als Gastgeber schriftlich bestätigt, dass
sein Gast nach drei Monaten anstandslos und fristgerecht in sein Hei-
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matland zurückkehren werde. Er selber befinde sich aufgrund erforder-
licher Zahnimplantate seit längerer Zeit in zahnärztlicher Behandlung,
weshalb es für ihn unmöglich sei, in den nächsten Monaten einen Afri-
kaaufenthalt anzutreten.
Der Eingabe beigelegt waren zahlreiche Aktenkopien, die das Ge-
suchsverfahren betreffen (Passkopien, "Arbeitsbestätigung", Steuerbe-
leg, Rückreiseverpflichtungen, Geburtsschein des Sohnes, ausgefüllter
Fragebogen der kantonalen Migrationsbehörde, usw.).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2007 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Es erstaune, dass die
Eingeladene angesichts ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie ih-
res sechzehn Monate alten Sohnes die maximal zulässige Aufenthalts-
dauer von drei Monaten voll auszuschöpfen gedenke.
E.
In seiner Replik vom 6. September 2007 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und weist
darauf hin, dass das Coiffeurgeschäft während der dreimonatigen Ab-
wesenheit der Gesuchstellerin durch eine Angestellte weitergeführt
und ihr kleiner Sohn von seiner im gleichen Haus wohnhaften Tante
betreut werde. Im Weitern bemängelt er die seiner Meinung nach pau-
schalisierende Beurteilung der Angelegenheit durch die Vorinstanz.
F.
Mit Eingabe per E-Mail vom 21. Oktober 2007 verweist der Beschwer-
deführer auf die bevorstehende Unterkieferoperation im Universitäts-
spital Basel, die es ihm wegen befürchteter Komplikationen verunmög-
liche, seine geplante Afrikareise in den nächsten neun bis zwölf Mona-
ten anzutreten. Im Weitern ersucht er um prioritäre Behandlung seiner
Beschwerde, damit er zusammen mit seinem Gast die kommenden
Festtage verbringen könne.
G.
Am 2. November 2007 schliesslich reichte der Beschwerdeführer aktu-
elle Unterlagen zur vorgesehenen Zahnbehandlung zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist
endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als "Mitbeteiligter" (Gastgeber und Ga-
rant) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerdeführung legitimiert;
auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher ein-
zutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt,
wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen
oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behör-
de entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung
von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das
schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Er-
teilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesen-
heit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold
(Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen
Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz,
Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht
somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer
Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmäh-
lich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
3.
Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz
neben einem Pass ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer
Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1,
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Art. 3 und Art. 4 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise
und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR
142.211]). Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung
berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumpflichtig.
Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14
Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten,
unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen
werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein
künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind
sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die Berufung auf die
Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerin sowie der
Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten Erfahrungen sei zu
pauschalisiert, gebe es doch auch dort Leute, die wie seine Freundin
ehrlich und offen seien. Es ist ihm insoweit zuzustimmen, als es zu
schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische An-
haltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Her-
kunftsland bzw. den von den Behörden gemachten schlechten Erfah-
rungen auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu
schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus
der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituati-
on Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
gewonnen werden. Die Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich
somit implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA. So können insbesondere
Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw.
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in
solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.2 In Kamerun sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichswei-
se schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen be-
troffen. Innerhalb der Staaten der zentralafrikanischen Regionalorgani-
sation CEMAC ist Kamerun zwar das wirtschaftlich stärkste Land.
Dennoch leben etwa 40% der Bevölkerung Kameruns unter der Ar-
mutsgrenze (Länder- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes
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> Länder- und Reiseinformationen > Kamerun > Wirtschaft,
, besucht am 6. Dezember 2007]). Hinzu
kommt, dass Frauen in Kamerun zusätzlichen spezifischen Benachtei-
ligungen ausgesetzt sind. Dank der Aufklärungsarbeit von Frauengrup-
pen wächst, unterstützt von berufstätigen Frauen in den Städten, in-
zwischen der Widerstand gegen althergebrachte Traditionen und Ge-
bräuche. Im Visier stehen die staatlich nach wie vor gestattete Polyga-
mie, die zulässige Züchtigung der Ehefrau durch den Ehegatten, der
Brautpreis sowie die noch immer verbreitete Mädchenbeschneidung.
Noch deutet aber nichts darauf hin, dass sich die soziale Situation der
Frauen in diesen Bereichen nachhaltig verbessern wird.
4.3 In Anbetracht dieser schwierigen wirtschaftlichen und soziokultu-
rellen Situation und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das
Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo
bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung
der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausrei-
se als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Wie unter
Ziff. 4.1 ausgeführt, entbinden die eben genannten Umstände die Vor-
instanz jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Na-
mentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflich-
tungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünsti-
gen.
4.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine unverheiratete,
23-jährige Frau, welche als selbständige Coiffeuse arbeiten soll, je-
doch keine näheren Angaben zu ihren Erwerbseinkünften bzw. Vermö-
gensverhältnissen machen konnte. Dass sie sich mit ihrer Erwerbstä-
tigkeit bereits eine gefestigte Existenz hat aufbauen können, erscheint
angesichts ihres Alters sowie in Anbetracht der wirtschaftlichen Ver-
hältnisse in Kamerun als wenig wahrscheinlich. Vielmehr lässt schon
der Umstand, dass sie ungeachtet der behaupteten beruflichen Ver-
pflichtungen die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten
voll ausschöpfen möchte, nicht auf eine starke Verwurzelung im Be-
rufsleben schliessen. An dieser Einschätzung vermag auch die Ab-
sichtserklärung der Gesuchstellerin, nach ihrem dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz ihren Coiffeursalon weiterbetreiben zu
wollen, nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer verweist allerdings auf das intakte familiäre
Umfeld der Eingeladenen und bringt in diesem Zusammenhang vor,
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seine Freundin lebe mit ihrem (eineinhalbjährigen) Sohn in Hausge-
meinschaft mit weiteren Familienangehörigen. Dieses Argument ver-
mag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb
nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine dreimonatige
Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen
lässt, die Präsenz der Gesuchstellerin sei für die Belange ihrer Familie
unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die
von ihr geleistete Unterstützung könne durchaus für längere Zeit auch
auf andere Weise sichergestellt werden. Insofern darf bezweifelt wer-
den, dass der Eingeladenen im Heimatland besondere Verpflichtungen
obliegen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöch-
ten, zumal sie mit dem Rekurrenten, bei dem es sich um den künftigen
Verlobten handeln soll, bereits über eine wichtige Bezugsperson in der
Schweiz verfügt.
Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftli-
che Lage in Kamerun, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten
der Gesuchstellerin zumindest als schwierig einzustufen sein. In Anbe-
tracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebensqualität, sozialer Ab-
sicherung und des Lohnniveaus kann nämlich selbst die Ausübung ei-
ner Erwerbstätigkeit nicht verlässlich vom Entschluss abhalten, aus
dem Heimatland zu emigrieren, ebenso wenig zurückbleibende Famili-
enangehörige. Vielmehr könnte die Absicht auszuwandern gar von der
Hoffnung getragen sein, die in Kamerun lebenden Angehörigen aus
dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen und allenfalls spä-
ter gar nachziehen zu können. Vor diesem Hintergrund müssen die
Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für
eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht aus-
schlaggebend bezeichnet werden; dies umso weniger, als der Rekur-
rent gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde verlauten liess, es
bestünden Heiratsabsichten. Insofern bestehen ebenfalls begründete
Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl.
Art. 11 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine VEA).
4.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie
reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums auf das, wie
erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht abzulehnen. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die fristgerechte
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Rückkehr seiner Freundin zusichert; denn eine solche Garantie ist
trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht
durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
57.24; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. Au-
gust 2007 E. 6). Wie bereits mehrfach betont, ist bei der Beurteilung
von Einreisebegehren in erster Linie auf das Umfeld bzw. die persönli-
chen Verhältnisse der eingeladenen Personen und nicht der Gastge-
ber abzustellen. Der (durchaus verständliche) Wunsch des Be-
schwerdeführers, seiner künftigen Verlobten, die er offenbar lediglich
per E-Mail-Verkehr sowie via telefonischen und brieflichen Kontakt
kennt (vgl. den vom Rekurrenten ausgefüllten kantonalen Fragebo-
gen), sein Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat dem-
nach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürger steht ihm zu
gegebener Zeit die Möglichkeit offen, die Gesuchstellerin in deren
Heimatland zu besuchen.
4.6 Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich festzustellen, dass
sich sowohl die Auslandvertretung als auch das Bundesamt für Migra-
tion bei der Entgegennahme und Behandlung des vorliegenden Einrei-
segesuches im Rahmen der geltenden Zuständigkeitsvorschriften und
Weisungen bewegt haben. Inwiefern die Beteiligten durch allfällige te-
lefonische Auskünfte der Vorinstanz in ihren Rechten verletzt sein soll-
ten, ist nicht ersichtlich. Auch die weiteren Ausführungen des Be-
schwerdeführers sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz ab-
weichenden rechtlichen Würdigung zu gelangen.
5.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Eingeladenen die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundes-
recht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Beschwerdefüh-
rer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
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vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 16. August 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
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