Abtei lung II I
C-5257/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5257/2007
Sachverhalt:
A.
Am 24. April 2007 beantragte der 1978 geborene tunesische Staats-
angehörige B._______ (nachfolgend Gesuchsteller) bei der schwei-
zerischen Botschaft in Tunis ein Visum für einen zweiwöchigen
Besuchsaufenthalt bei der Beschwerdeführerin. Die Auslandvertretung
überwies das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid.
B.
Nachdem die zuständige Behörde des Kantons Solothurn bei der
Gastgeberin weitere Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz
das Einreisegesuch mit Verfügung vom 4. Juli 2007 ab. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die frist-
gerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers auf-
grund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse in Tunesi-
en sowie seiner persönlichen Situation nicht als gesichert angesehen
werden könne.
C.
Mit Beschwerde vom 30. Juli 2007 beantragt die Beschwerdeführerin
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2007 sowie die
Erteilung einer Einreisebewilligung an den Gesuchsteller. Als Begrün-
dung bringt sie vor, dass dieser wirklich nur zu Besuch in die Schweiz
kommen wolle, da er in Tunesien eine Stelle als Geschäftsführer habe.
Sie werde sich persönlich darum kümmern, dass ihr Gast eine Woche
vor Ablauf des Visums die Schweiz verlasse.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. September
2007 die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2007 reichte die Beschwerdeführerin
eine Bestätigung der Arbeitgeberin des Gesuchstellers zu den Akten,
wonach dieser 30 Tage Ferien habe, die er zum Reisen verwenden
und anschliessend seine Arbeit wieder aufnehmen könne.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörden.
Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration
betreffend Bewilligung der Einreise. Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Garantin und Gastgeberin auf-
grund von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu-
ar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben
(Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das dem vorliegenden
Verfahren zugrunde liegende Gesuch vor Inkrafttreten des AuG einge-
reicht wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h.
das aANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls
aufgehobenen Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]), anwendbar.
2.
2.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG).
Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für
die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung
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über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
vom 14. Januar 1998 [aVEA, AS 1998 194]).
2.2 Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzli-
chen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Er-
messen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Dies bedeutet, dass die
schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Ein-
reise kennt noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines
Visums gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel
2002, Rz. 5.28).
2.3 Im Falle einer Einreisebewilligung ist daher der Spielraum für das
behördliche Ermessen umfangreicher als beispielsweise bei der Ver-
längerung einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenann-
ten Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf
sein Bleiberecht vertraut und insoweit einen gewissen Schutz ge-
niesst, kann im Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Auf-
enthalt sprechende öffentliche Interesse entscheiderheblich sein.
Dabei sind vor allem die geistigen und wirtschaftlichen Interessen
sowie das Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer
Wohnbevölkerung zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 aANAG). Jeden-
falls gebieten Ordnungs- und Steuerungsfunktionen der Visumsbestim-
mungen, über jeden Einzelfall unter Einhaltung einer möglichst voll-
ständigen Interessenabwägung zu entscheiden.
2.4 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht
wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
3.
Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in
die Schweiz neben dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte
die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristge-
rechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
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Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Re-
gionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
3.2 Die Wirtschaftslage in Tunesien hat sich in den letzten Jahren
positiv entwickelt. Nach Libyen weist Tunesien inzwischen das zweit-
höchste Pro-Kopf-Einkommen in Nordafrika auf. Allerdings ist die
Arbeitslosigkeit relativ hoch (im Jahr 2007 bei knapp 14%, Quelle:
, Stand November 2007, besucht am 5.
März 2008). Die stabile wirtschaftliche und politische Situation vermag
jedoch nicht darüber hinweg zu täuschen, dass die wirtschaftliche
Lage in Tunesien verglichen mit derjenigen in der Schweiz sehr ange-
spannt ist. Aufgrund dessen gehört Tunesien zu denjenigen Ländern,
deren Staatsangehörige versucht sein könnten, sich ins Ausland zu
begeben, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Davon zeugt
auch die Höhe der Rücküberweisungen von im Ausland lebenden
Tunesiern (5% des Bruttoinlandproduktes [BIP]). Die Tendenz zur Aus-
wanderung zeigt sich erfahrensgemäss besonders stark bei jüngeren
und ungebundenen Personen, die bereits über ein gewisses soziales
Beziehungsnetz im Ausland verfügen (Freunde, Verwandte). Im Falle
der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen
Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher
Bestimmungen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Visums-
entscheid im Rahmen der Abwägung zwischen den öffentlichen Inter-
essen der Schweiz und den privaten Interessen der betroffenen
Person zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als es um die Beurteilung
eines künftigen Verhaltens geht, bezüglich dessen in der Regel keine
gesicherten Erkenntnisse vorliegen.
3.3 Angesichts der verglichen mit der Schweiz schwierigen wirtschaft-
lichen Lage in Tunesien ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein
als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur
solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine
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besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und
Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise
nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch ein-
geschätzt werden.
3.4 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 30jährigen, ledigen
Mann. Er ist in einer Import-Export-Firma mit Sitz in Tunis angestellt.
Weitere Angaben wurden weder von ihm noch von der Gastgeberin
gemacht. Aus diesen spärlichen Informationen sind keine familiären
oder gesellschaftlichen Verpflichtungen erkennbar, die zugunsten einer
fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise sprechen würden.
Auch die Berücksichtigung der beruflichen Situation führt zu keinem
anderen Schluss. Gemäss Arbeitsbestätigung der Arbeitgeberin vom
4. April 2007 ist der Gesuchsteller seit 10. Oktober 2004 dort ange-
stellt. Allerdings nicht als Geschäftsführer, wie die Beschwerdeführerin
im kantonalen Fragebogen und in der Beschwerdeschrift geltend
macht, sondern lediglich als Fachangestellter (employeur [recte:
employé] spécialisé). Es ist daher davon auszugehen, dass auch die
berufliche Situation den Gesuchsteller nicht so stark verpflichtet, dass
sie ihn nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchte.
3.5 In der Beschwerdeschrift versichert die Beschwerdeführerin, dass
sie dafür sorgen werde, dass der Gesuchsteller eine Woche vor Ablauf
des Visums zurück in sein Heimatland fliege. Es gibt zwar keinen
Grund, daran zu zweifeln, dass diese Versicherung dem festen Willen
der Beschwerdeführerin entspricht. Ein Gastgeber kann jedoch natur-
gemäss das Verhalten seines Gastes nicht oder nur beschränkt beein-
flussen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-787/2006
vom 6. Juli 2007 E. 6 mit Hinweis), so dass die Beurteilung, ob die
Wiederausreise gesichert erscheint, aufgrund der allgemeinen Lage
im betreffenden Herkunftsland und der persönlichen Situation des
Gesuchstellers erfolgen muss.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslo-
se Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gesichert erscheint.
Dabei handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um
eine Prognose betreffend das zukünftige Verhalten des Gesuchstellers
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im Falle ihrer Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine
negative Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreise-
bewilligung, worauf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht,
abzulehnen. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Ver-
fügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist demzufolge abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. _____)
- den Kanton Solothurn, Ausländerfragen (CH/cia)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
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