B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5260/2011
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______, wohnhaft in Äthiopien,
vertreten durch A._______ und B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-5260/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1949 geborene, äthiopische Staatsangehörige C._______ (nachfol-
gend: Gast, Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin 3) beantragte am
18. April 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Addis Adeba ein
Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt von drei Monaten bei ihrer
Tochter und deren Ehemann A._______ und B._______ (nachfolgend:
Gastgeber, Beschwerdeführende 1 und 2) in Bern.
Die Gastgeber waren zuvor schon mit einem Schreiben vom 5. April 2011
an die schweizerische Vertretung gelangt, in dem sie ihren Willen bekun-
deten, die Mutter bzw. Schwiegermutter und den Bruder bzw. Schwager
zu sich einzuladen, und bestätigten, sie würden für alle aufkommenden
Kosten bürgen.
Am 28. April 2011 unterzeichneten die Gastgeber eine Erklärung, mit der
sie sich verpflichteten, bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.- sämtliche un-
gedeckten Kosten für den Lebensunterhalt zu übernehmen (einschliess-
lich Unfall, Krankheit und Rückreise), die den zuständigen Behörden des
Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie den privaten Erbringern
medizinischer Dienstleistungen durch den Aufenthalt des Gastes entste-
hen könnten. Das Polizeiinspektorat der Stadt Bern vermerkte auf der Er-
klärung, dass seiner Einschätzung nach die Gastgeber nicht in der Lage
seien, den eigegangenen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Auf einem separaten, am 4. Mai 2011 datierten Formular äusserte sich
der Spezialdienst der städtischen Direktion für Sicherheit, Umwelt und
Energie mit dem Vermerk "ungenügende Kontodeckung" negativ zur Bo-
nität der Gastgeber.
B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2011 verweigerte die schweizerische Aus-
landsvertretung das beantragte Schengen-Visum auf dem vorgesehenen
Standardformular. Zur Begründung kreuzte sie den dritten, auf dem Stan-
dardformular vorformulierten Verweigerungsgrund an, nämlich den fehl-
geschlagenen Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Le-
bensunterhalts für die Dauer des beabsichtigen Aufenthalts oder für die
Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Dritt-
staat. Handschriftlich wurde ergänzt: "Déclaration de garantie négative".
C.
Am 6. Juni 2011 erhoben die Gastgeber für sich, ihre zwei minderjährigen
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Kinder und ihren Gast Einsprache bei der Vorinstanz und beantragten die
Erteilung des nachgesuchten Visums. Zur Begründung führten sie im
Wesentlichen aus, sie verfügten über ausreichende finanzielle Mittel, um
für die gesamten Kosten der Reise und des Aufenthalts ihres Gastes auf-
zukommen. Sie wiesen darauf hin, dass ihr Gast freie Unterkunft und
Verpflegung erhalten werde und über eine Versicherung für Krankheit und
Unfall mit einem Deckungsumfang von Fr. 50'000.- verfüge. Schliesslich
erinnerten sie daran, dass sie bereits im Jahr 2002 mit der Tochter der
heutigen Gesuchstellerin einen Gast aus Äthiopien empfangen hätten.
Schon damals hätten sie ein Rechtsmittel ergreifen müssen, bevor letzt-
lich ein Visum erteilt worden sei. Sie seien allen ihren Verpflichtungen
nachgekommen. Es gebe keinen Grund, heute an den Unterhaltsgaran-
tien zu zweifeln.
D.
Auf Einladung der Vorinstanz hin gelangte die Migrationsbehörde der
Stadt Bern am 13. Juli 2011 mit einem Fragenkatalog an die Gastgeber,
den diese am 1. August 2011 ausgefüllt retournierten. Beigelegt waren ei-
ne neue Unterhaltsverpflichtung der Gastgeber sowie weitere Unterlagen
wie Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, ein Betreibungsregisterauszug,
der Nachweis einer Reisekrankenversicherung und ein beurkundeter Ver-
trag vom 13. August 2009 über den Kauf von Stockwerkeigentum durch
die Gastgeber im Wert von Fr. 542'000.-. Sämtliche Aktenstücke leitete
die städtische Migrationsbehörde am 4. August 2011 mit einem Begleit-
schreiben an die Vorinstanz weiter.
In ihrem Begleitschreiben hielt die Migrationsbehörde der Stadt Bern fest,
dass ihrer Auffassung nach weder die Bonität des Gastgebers gegeben
sei noch hinreichende Gewähr für eine freiwillige Wiederausreise des
Gastes bestehe. Der Gastgeber habe bei einem mittleren Einkommen
von ca. Fr. 7'000.- pro Monat für eine vierköpfige Familie zu sorgen und
sei schon durch den Kauf eines Eigenheims finanziell stark verpflichtet.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht in der Lage sei, für
eine weitere Person aufzukommen. Sodann habe der Gastgeber seine
Schwiegermutter noch nie gesehen, und widersprüchliche Angaben der
Beteiligten zu den persönlichen Verhältnissen des jeweils anderen liessen
darauf schliessen, dass sie übereinander nicht Bescheid wüssten. Es sei
daher fraglich, inwieweit der Gastgeber die Bereitschaft seines Gasts zur
Wiederausreise überhaupt beurteilen könne.
C-5260/2011
Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 22. August 2011 wies die Vorinstanz die Einsprache
mangels Nachweises hinreichender finanzieller Mittel ab.
F.
Dagegen erhoben die Gastgeber am 20. September 2011 im eigenen
Namen und im Namen ihres Gastes Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht mit dem Antrag auf Erteilung des nachgesuchten Visums.
G.
Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2011
auf eine weitere Stellungnahme und beantragte Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni
2012 wurden die Beschwerdeführenden zur Aktualisierung des Sachver-
haltes aufgefordert. Dieser Aufforderung kamen sie mit einer Eingabe
vom 13. August 2012 teilweise nach.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt und die eingereichten Unterlagen wird, so-
weit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.Erwägungen32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnah-
men Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den. Darunter fallen Einspracheentscheide des BFM über die Erteilung
eines Visums.
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Antrag der Gesuchstellerin auf
Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz
zu Grunde. Da die Gesuchstellerin nicht zum Personenkreis gehört, dem
das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) oder das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni
2001 (SR 0.632.31) ein Recht auf Personenfreizügigkeit vermittelt und
der beantragte Aufenthalt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Ta-
gen nicht übersteigt, fällt die Streitsache in den Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen (eine Auflistung mit Fundstellen fin-
det sich in Anhang 1 Ziffer 1 zum Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 [AuG, SR 142.20]). Mit diesen Abkommen hat die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörenden gemeinschaftsrechtli-
chen Rechtsakte (Schengen-Recht) übernommen. Das Schengen-Recht
geht dem Ausländergesetz und seinen Ausführungsverordnungen vor
(Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
3.2 Das für die vorliegende Streitsache einschlägige Schengen-Recht be-
steht aus dem Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch-
führungsübereinkommen, SDÜ, ABl. L 239 vom 22. September 2000,
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S. 19–62), der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 14. März 2009 über einen Gemeinschaftsko-
dex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2004 S. 1-32), der Verord-
nung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex,
VK, ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1-58) und der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen-
grenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
(nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 539/2001, ABl. L 81 vom 21. März
2001 S. 1-7). Das einschlägige Landesrecht umfasst nebst dem oben be-
reits zitierten Ausländergesetz die Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa an
visumspflichtige Drittstaatsangehörige für die Durchreise durch das Ho-
heitsgebiet der Schengen-Staaten oder zu einem geplanten Aufenthalt in
diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180
Tagen richten sich nach dem Visakodex (Art. 1 Abs. 1 VK). Die Bestim-
mungen des Visakodex gelten für Drittstaatsangehörige, die nach der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 beim Überschreiten der Schengener Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (Art. 1 Abs. 2 VK). Kein
Visum ist erforderlich, wenn der Drittstaatsangehörige über einen gültigen
Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates verfügt oder Inhaber eines gülti-
gen, von einem Schengen-Staat ausgestellten (nationalen) Visums für ei-
nen längerfristigen Aufenthalt ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK, zum Aufent-
haltstitel: Art. 2 Ziff. 15 SGK, zum Visum für den längeren Aufenthalt: Art.
18 SDÜ). Das Visum kann für das gesamte Hoheitsgebiet der Schengen-
Staaten gelten, dann wird von einem "einheitlichen Visum" gesprochen
(Art. 2 Ziff.3 VK), oder seine Geltung beschränkt sich auf einen oder meh-
rere, nicht jedoch alle Mitgliedstaaten, dann liegt ein "Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit" vor (Art. 2 Ziff. 4 VK, Art. 25 Abs. 2 VK). Art. 32
Abs. 1 VK regelt abschliessend die Ablehnungsgründe eines im Sinne
von Art. 19 VK formell zulässigen Gesuchs um Erteilung eines einheitli-
chen Visums (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union
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[EuGH] in der Rechtssache C-84/12, Rahmanian Koushkaki gegen die
Bundesrepublik Deutschland, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver-
öffentlicht, Randnr. 26 bis 63). Ist einer der dort genannten Ablehnungs-
gründe gegeben, die als Kern die Nichterfüllung der allgemeinen Einrei-
sevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SGK enthalten, darf ein einheitliches
Visum nicht erteilt werden. Vorbehalten bleibt die Ausstellung eines Vi-
sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach Art. 25 VK. Ein Ausnah-
mefall, der die Ausstellung eines solchen Visums gestattet, liegt nament-
lich vor, wenn es ein Schengen-Staat aus humanitären Gründen, aus
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen für erforderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass
die in Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes fest-
gelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen.
4.2 Im Einzelnen bestimmt Art. 32 Abs. 1 VK unter Bst. a, dass ein ein-
heitliches Visum zu verweigern ist, wenn der Gesuchsteller ein Reisedo-
kument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist (Ziff. i), den
Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet
(Ziff. ii), nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur
Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten
Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitz-
staat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügt, in dem seine Zu-
lassung gewährleistet ist, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel recht-
mässig zu erwerben (Ziff. iii), sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen
bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage
eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit aufgehalten hat (Ziff. iv), im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist (Ziff. v), als eine Ge-
fahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche
Gesundheit im Sinne von Art. 2 Abs. 19 SGK oder für die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er
in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweige-
rung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist (Ziff. vi), oder
nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und
gültige Reisekrankenversicherung verfügt (Ziff. vii). Nach Art. 32 Abs. 1
Bst. b VK ist das Visum ferner zu verweigern, wenn begründete Zweifel
an der Echtheit der vom Gesuchsteller vorgelegten Belege oder am
Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen
oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der
Schengen-Staaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu
verlassen.
C-5260/2011
Seite 8
4.3 Zur Frage der Bewertung der finanziellen Mittel als ausreichend äus-
sert sich Art. 21 VK, der den zuständigen Behörden auferlegt, im Rahmen
des Visumsverfahrens die in Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festge-
legten Einreisevoraussetzungen zu prüfen und eine Risikobewertung vor-
zunehmen. Übereinstimmend mit Art. 5 Abs. 3 erster Unterabsatz SGK
bestimmt Art. 21 Abs. 5 VK, dass die Mittel zur Bestreitung des Lebens-
unterhalts während des geplanten Aufenthalts nach der Dauer und dem
Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Un-
terkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach
Massgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte be-
wertet werden, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden;
hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. c
SGK festgesetzten Richtbeträge herangezogen (vgl. Art. 5 Abs. 3 zweiter
Unterabsatz SGK). Gemäss demselben Art. 21 Abs. 5 VK kann der
Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft
ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhalts belegen. Nach Art. 14 Abs. 4 VK können die Schengen-
Staaten verlangen, dass der Gesuchsteller durch Ausfüllen eines Formu-
lars den Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Un-
terkunft führt. Art. 5 Abs. 3 dritter Unterabsatz SGK legt schliesslich fest,
dass die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensun-
terhalts anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen
kann, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in
den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflich-
tungserklärungen und – im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehö-
rigen bei einem Gastgeber – Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des
nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mit-
tel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.
4.4 Auch das AuG setzt in seinem Art. 5 Abs. 1 Bst. b für eine Einreise in
die Schweiz voraus, dass Ausländerinnen und Ausländer die für einen
Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen. Art. 2 Abs. 1 VEV
verweist für Einreisen zu einem Aufenthalt von höchstens 90 Tagen auf
die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 SGK und damit unter
anderem auf das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel, wie es in
Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK geregelt ist. Nach Art. 2 Abs. 2 VEV
gelten finanzielle Mittel im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK insbeson-
dere dann als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des
Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden.
Der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel kann mit Bargeld oder
Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer Reiseversiche-
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Seite 9
rung oder einer anderen Sicherheit gemäss Art. 7 bis 11 VEV erbracht
werden. Nach Art. 7 Abs. 1 VEV können zum Nachweis ausreichender fi-
nanzieller Mittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VEV die zuständigen Bewilli-
gungsbehörden von einer Ausländerin oder einem Ausländer die Ver-
pflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen
Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verlangen. Die Verpflich-
tungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt,
einschliesslich Unfall, Krankheit, und Rückreise, die dem Gemeinwesen
oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch
den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers in der Schweiz ent-
stehen können. Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich und die Ga-
rantiesumme beträgt für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende
Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen 30'000 Franken (Art.
8 Abs. 1, 2 und 5 VEV). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VEV wird die Verpflich-
tungserklärung von der zuständigen kantonalen oder kommunalen Be-
hörde kontrolliert. Gelingt dem Gesuchsteller der Nachweis hinreichender
finanzieller Mittel nicht, wird das Visum verweigert (Art. 12 VEV).
5.
Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen stellt sich die vorlie-
gende Streitsache wie folgt dar:
5.1 Äthiopien ist im Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufge-
führt. Da die Gesuchstellerin weder über einen Aufenthaltstitel noch über
ein nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt eines Schengen-
Staates verfügt, untersteht sie als äthiopische Staatsangehörige für Ein-
reisen bis zu 90 Tagen Dauer der Visumspflicht (Art. 4 Abs. 1 und 3 VEV
und Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Verordnung [EG]
Nr. 539/2001). Die Ausstellung eines solchen Visums wurde ihr von der
Vorinstanz auf Einsprache hin verweigert. Zur Begründung führt die Vor-
instanz aus, bereits die schweizerische Auslandvertretung habe den Vi-
sumsantrag unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorge-
sehenen Formulars abgelehnt, da die Gesuchstellerin den Nachweis nicht
erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Le-
bensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes oder für die
Rückkehr verfüge oder nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmässig zu
erlangen. Wie die Abklärungen mit den zuständigen Inlandbehörden er-
geben hätten, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde-
führenden 1 und 2 aufgrund der bereits vorhandenen finanziellen Ver-
pflichtungen (vierköpfige Familie mit erworbenem Wohneigentum) nicht in
der Lage seien, für eine weitere Person als Garanten aufzutreten. Ebenso
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wenig verfüge die Gesuchstellerin über ausreichende Mittel zur selbstän-
digen Finanzierung der Reise und des Aufenthalts. Damit seien die Vor-
aussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums gemäss Art. 5 Abs.
1 Bst. c SGK in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 VEV nicht erfüllt. Die schwei-
zerische Auslandsvertretung habe daher die Ausstellung eines Visums zu
Recht verweigert.
5.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf die Auskünfte der Vorin-
stanz auf ihrer Homepage. Dort werde empfohlen, dass ein Drittstaatsan-
gehöriger, der die Kosten selbst trage, bei der Einreise einem Betrag von
mindestens Fr. 100.- pro Aufenthaltstag bei sich habe, was bei einem
dreimonatigen Aufenthalt einen Betrag von Fr. 9'000.- ergebe. Die Ge-
suchstellerin trage die Kosten jedoch nicht selbst. Es seien sie, die Be-
schwerdeführenden 1 und 2, welche Unterkunft und Verpflegung zur Ver-
fügung stellten. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS) sei bei jeder weiteren, in einem Haushalt lebenden
Person von einem monatlichen Mehrbetrag in der Höhe von Fr. 274.-
auszugehen. Da in casu Übernachtungskosten wegfielen, reiche ein zu-
sätzlicher Betrag von Fr. 50.- pro Tag bei weitem aus, um die Kosten des
Lebensunterhalts der Gesuchstellerin zu decken. Es sei darauf hingewie-
sen, dass die Gesuchstellerin nicht primär in die Schweiz kommen wolle,
um als Touristin das Land zu bereisen, sondern in erster Linie, um die
Tochter wiederzusehen und ihre Familie kennenzulernen. Sie, die Be-
schwerdeführenden 1 und 2, hätten durchaus die nötigen finanziellen Mit-
tel, um eine weitere Person für drei Monate zu beherbergen. Gehe man
von den dargelegten Grundsätzen aus, müsse ein Sparguthaben von ca.
Fr. 5'800.- ausreichen, um den Nachweis der genügenden Mittel zu
erbringen. Abschliessend machen die Beschwerdeführenden 1 und 2 gel-
tend, dass sie bereits ihre Schwägerin bzw. Schwester zu Besuch gehabt
hätten, die nach drei Monaten anstandslos nach Äthiopien zurückgekehrt
sei. Damals habe auch ein Rechtsmittel ergriffen werden müssen, bevor
letztlich das angestrebte Visum erteilt worden sei. Es gebe keinen ersicht-
lichen Grund, heute an der Unterhaltsgarantie der Gastgeber zu Gunsten
ihres Gastes zu zweifeln.
5.3 Die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin ist nicht bekannt. Es
kann aber davon ausgegangen werden, dass sie über keine nennenswer-
ten finanziellen Mittel verfügt. Was die wirtschaftliche Situation der Ge-
suchsteller angeht, so ergibt sich aus den Akten das folgende Bild: Im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und mit der Rechtsmitteleinga-
be legten die Beschwerdeführenden Auszüge aus je einem auf den Na-
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Seite 11
men der Beschwerdeführerin 2 lautenden Spar- und Bankkonto ins
Recht. Das Anlagesparkonto wies dabei per 30. Juni 2011 einen Saldo
von Fr. 2'167.85 und per 20. September 2011 einen solchen von 5'015.85
auf. Die Saldi des Sparkontos betrugen per 28. Juli 2011 Fr. 2'065.65 und
per 24. August 2011 Fr. 1'468.70. Aus den vorinstanzlichen Akten geht
weiter hervor, dass die 4-köpfige Familie der Beschwerdeführenden 1 und
2 von einem monatlichen Netto-Einkommen in der Höhe von rund
Fr. 7'000.- lebt, das der Beschwerdeführer 1 durch seine Erwerbstätigkeit
im Pflegebereich erzielt. Den Akten kann weiter entnommen werden,
dass die Gastgeber am 2. Mai 2011 für die Gesuchstellerin eine weltweit
gültige Reiseversicherung abgeschlossen haben. Diese umfasst eine
Versicherungsdeckung von Fr. 50'000.- für Heilungskosten (Unfall und
Krankheit) sowie eine unbegrenzte Versicherungsdeckung für allfällige
Rückführungskosten (Repatriierung). Zusätzlich befindet sich in den Ak-
ten der Vorinstanz ein Kauf- und Werkvertrag vom 13. August 2009, wel-
cher den Kauf einer Wohnung im Stockwerkeigentum durch die Be-
schwerdeführenden 1 und 2 mit einem amtlichen Wert von rund
Fr. 135'000.- bzw. einen Kauf- und Werkpreis von Fr. 542'000.- belegt. Mit
Eingabe vom 13. August 2012 legten die Beschwerdeführenden einen
Bankauszug hinsichtlich einer Festzinshypothek für vorgenannte Immobi-
lie ins Recht. Nach diesem Bankauszug leisteten die Beschwerdeführen-
den 1 und 2 für die Periode vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2011
auf Hypotheken in der Gesamthöhe von Fr. 414'000.- Hypothekarzinszah-
lungen pro Quartal in Höhe von rund Fr. 3'350.-. Betreibungen oder Ver-
lustscheine sind gemäss entsprechendem Auszug aus dem Betreibungs-
register vom 28. April 2011 nicht vorhanden.
5.4 Es kann als erstellt gelten, dass die Gesuchstellerin selbst nicht über
die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um die Kosten der Reise und
des dreimonatigen Aufenthalts in der Schweiz zu finanzieren. Diese sol-
len denn auch durch die Gastgeber getragen werden, welche beabsichti-
gen, die Gesuchstellerin bei freier Unterkunft und Verpflegung im ge-
meinsamen Haushalt aufzunehmen, für sie eine Reisekrankenversiche-
rung abgeschlossen und zwecks Absicherung ungedeckter Kosten eine
Verpflichtungserklärung nach Art. 7 VEV abgegeben haben. Das Bundes-
verwaltungsgericht geht mit den Beschwerdeführenden insoweit einig, als
es die Aktenlage nicht gestattet, an der grundsätzlichen Fähigkeit der
Gastgeber zu zweifeln, den finanziellen Mehraufwand aus der Einladung
der Gesuchstellerin zu tragen, der sich im Wesentlichen auf Kosten der
Reise, der Verpflegung und der Deckung einfacher Lebensbedürfnisse
während des dreimonatigen Aufenthalts im Haushalt der Gastgeber be-
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Seite 12
schränkt. Das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers 1 von rund
Fr. 7'000.- und die Sparguthaben der Beschwerdeführerin 2 sollten mit
Blick auf die von den Beschwerdeführenden zu Recht angerufenen
SKOS-Richtlinien ohne weiteres ausreichen, zumal die hypothekarische
Belastung der Gastgeber monatlich rund Fr. 1'120.- beträgt. Auch die Tat-
sache, dass zwei der im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereich-
ten drei Auszüge aus dem Lohnkonto des Beschwerdeführers 1 ein
Gleichgewicht zwischen Belastungen und Gutschriften dokumentieren,
eignet sich mangels Aussagekraft und Zuordenbarkeit einzelner Zah-
lungsvorgänge nicht als Beleg für eine finanziell angespannte Situation
der Gastgeber. In einer Situation wie der vorliegenden liesse sich den
Gastgebern die Fähigkeit, die Kosten der Reise und des Aufenthalts in
der geplanten Form zu tragen, allenfalls gestützt auf eine Gegenüberstel-
lung monatlicher Einnahmen und Ausgaben im Rahmen eines Budgets
absprechen. Ein solches Budget wurde aber nicht erstellt.
5.5 Das Problem ist im vorliegenden Fall anderswo verortet. Es wurde be-
reits ausgeführt, dass die Schengen-Staaten zum Nachweis hinreichen-
der finanzieller Mittel eine Verpflichtungserklärung verlangen können. Von
dieser Möglichkeit machte die Schweiz mit Art. 7 und 8 VEV Gebrauch.
Nun verschafft die Verpflichtungserklärung dem Gemeinwesen gegenüber
dem Erklärenden (nachfolgend: Garant) bis zu einem Maximalbetrag von
Fr. 30'000.- einen durchsetzbaren Rechtstitel auf Übernahme bzw. Ersatz
ungedeckter Kosten des Aufenthalts einer ausländischen Person. Als sol-
che dient sie einer einfachen Absicherung gegen planwidrig entstandene
Kosten. Im vorliegenden Fall wurde die Verpflichtungserklärung von den
Gastgebern abgegeben. Für die Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit nach
Art. 8 VEV kann es nicht darauf ankommen, ob sie in ihrer Eigenschaft
als Gastgeber wirtschaftlich in der Lage wären, die Kosten der Reise zu
übernehmen und ihrem Gast während dreier Monate freie Unterkunft und
Verpflegung zu bieten. Massgebend ist vielmehr, ob das Gemeinwesen
aufgrund der Verpflichtungserklärung reelle Aussicht auf Schadloshaltung
hat, sollten die Garanten ihren Gastgeberpflichten nicht nachkommen und
dem Gemeinwesen daraus Kosten erwachsen. Die Zahlungsfähigkeit
kann sich dabei nicht am Maximalbetrag der Garantiesumme von
Fr. 30'000.- messen, die ja unabhängig von der Aufenthaltsdauer und
einheitlich für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen
und Familien bis höchstens zehn Personen gilt (Art. 8 Abs. 5 VEV).
Massgebend muss derjenige Betrag sein, über den ein Gesuchsteller ver-
fügen müsste, wollte er die Reise und den Aufenthalt ohne Inanspruch-
nahme der Gastgeber aus eigenen Mitteln bestreiten. Denn die Verpflich-
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tungserklärung will das Gemeinwesen vor Schaden schützen, der ihm
aus dem Aufenthalt einer nicht ausreichend bemittelten ausländischen
Person erwachsen könnte. Es besteht jedoch kein ersichtlicher Grund,
dem Gemeinwesen durch entsprechend strenge Anforderungen an die
Bonität des schweizerischen Garanten eine bessere Rechtsstellung zu
vermitteln, als es hätte, wenn diese ausländische Person im Besitz aus-
reichender finanzieller Mittel wäre.
5.6 Es wurde bereits dargelegt, dass die Berechnung dessen, was als
ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts anzusehen ist,
unter Berücksichtigung des Aufenthaltszwecks und der Aufenthaltsdauer
auf der Grundlage der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung im
betreffenden Schengen-Staat nach Massgabe eines mittleren Preisni-
veaus für preisgünstige Unterkünfte erfolgt und mit der Zahl der Aufent-
haltstage multipliziert wird. Zu diesem Zweck setzen die Schengen-
Staaten Richtwerte fest, die im Anhang 18 zum Handbuch für die Bear-
beitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa
festgehalten sind (letzteres online abrufbar als "Visahandbuch I mit BFM-
Ergänzungen" unter: > Dokumentation > Rechtliche
Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > VII. Visa > Aufenthalt bis
90 Tage (≤ 90 Tage; Schengenregelung); letztmals besucht am 10. März
2014). Im Falle der Schweiz sind es Fr. 100.- pro Aufenthaltstag, bei ei-
nem 90 tägigen Aufenthalt somit Fr. 9'000.- (vgl. dazu auch die von den
Beschwerdeführenden zitierten Auskünfte des BFM zum Erfordernis ge-
nügender finanzieller Mittel unter: > Themen > Einrei-
se > FAQ – Häufig gestellte Fragen, zuletzt besucht am 10. März 2014).
Hinzu kommen die Kosten der An- und Rückreise sowie eine Reisekran-
kenversicherung, die den gesetzlichen Anforderungen genügt. Da die
Gesuchstellerin eine Reisekrankenversicherung bereits hat, und diese zu
keinen Beanstandungen Anlass gab, müsste sie für einen 90-tägigen
Aufenthalt in der Schweiz rund Fr. 9'000.- zuzüglich der Mittel für die An-
und Rückreise vorweisen können. Die Bejahung der Zahlungsfähigkeit
eines Garanten setzt neben einem guten finanziellen Leumund die Exis-
tenz liquider Mittel in der genannten Höhe voraus. Davon kann in der vor-
liegenden Streitsache schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil
kein Beleg eingereicht wurde, aus dem geschlossen werden könnte, dass
die Gastgeber über eine derartige Summe tatsächlich frei verfügen könn-
ten. Alle eingereichten Bankbelege lauten auf erheblich kleinere Beträge.
5.7 Die Beschwerdeführenden wiesen gegenüber der Vorinstanz ein
Sparguthaben im Betrag von Fr. 4'234.50 und gegenüber dem Bundes-
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veraltungsgericht ein solches von Fr. 6'484.55 aus. Es stellt sich deshalb
die Frage, ob die Zahlungsfähigkeit der Gastgeber in ihrer Eigenschaft als
Garanten auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen zumindest
für eine kürzere Aufenthaltsdauer zu bejahen wäre mit entsprechenden
Konsequenzen für die Beurteilung der Streitsache. Das ist jedoch nicht
der Fall. Zum einen muss das Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel
nachgewiesen werden, ansonsten das einheitliche Visum abzuweisen ist
(Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii VK). Zum anderen ist die Beschwerde auf-
grund des Sachverhalts zu beurteilen, wie er sich zum Zeitpunkt des Ent-
scheids darstellt. Nun datieren die oben aufgeführten Zahlen von Juni bis
September 2011, wobei auffällt, dass dem Anlagesparkonto allein im Sep-
tember 2011 aus unbekannter Quelle Fr. 3'798.00 gutgeschrieben wur-
den, davon Fr. 2'000.- am Tag der Beschwerde, die das Sparguthaben
thematisierte. Der Verdacht kann daher nicht von der Hand gewiesen
werden, dass kein realer Wertzuwachs vorlag, sondern es nur darum
ging, den Anschein ausreichender Mittel zu schaffen. Fragen stellen sich
auch im Zusammenhang mit dem letzten Auszug aus dem Lohnsparkonto
des Beschwerdeführers 1, das signifikant von den zwei vorangehenden
abweicht. Unter anderem wegen fehlender Transparenz wurden die Be-
schwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2012 aufgefor-
dert, eine vollständige und aktuelle Auflistung aller Einkommens- und
Vermögensbestandteile einzureichen. Die Aufforderung war mit dem aus-
drücklichem Hinweis auf die Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführen-
den und die Folgen derer Verletzung verbunden. Dieser Aufforderung
kamen die Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten nicht nach, in-
dem sie sich auf den offensichtlich unzutreffenden Standpunkt stellten,
mit ihrer Einsprache und der Beschwerde ein Jahr zuvor hätten sie die
verlangte Auflistung bereits geliefert. Diese offenkundige Verletzung der
Mitwirkungspflichten hat zur Folge, dass dem Bundesverwaltungsgericht
gesicherte Informationen zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen der
Gastgeber fehlen. Von einem Nachweis ausreichender finanzieller Mittel
für einen Aufenthalt gleich welcher Dauer kann unter den gegebenen
Umständen nicht gesprochen werden.
5.8 Die Erteilung eines einheitlichen Visums zu einem Besuchsaufenthalt
von 90 Tagen scheitert somit am Nachweis ausreichender finanzieller Mit-
tel (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 7 Abs. 1 VEV, Art. 32 Abs. 1
Bst. a Ziff. iii VK). Daran vermag nichts zu ändern, dass einer in Äthiopien
wohnhaften Tochter des heutigen Gastes in früheren Jahren ein Visum
zum Besuch der Gastgeber erteilt wurde. Die entsprechenden Vorgänge
gehen auf das Jahr 2002 zurück. Seither haben sich mit dem Inkrafttreten
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der Schengen-Assoziierungsabkommen und dem finanziellen Engage-
ment der Gastgeber im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wohneigen-
tum sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Verhältnisse geän-
dert. Bereits aus diesem Grund kann aus der seinerzeitigen Erteilung ei-
nes Visums nichts für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden. Eine
ausnahmsweise Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültig-
keit aus humanitären oder anderen Gründen fällt schon deshalb ausser
Betracht, weil das festgestellte Ungenügen der für den Lebensunterhalt
notwendigen Mittel in erster Linie auf die Dauer des geplanten Aufenthal-
tes zurückzuführen ist. Den Beteiligten steht es frei, ihr Gesuch mit einer
ihren aktuellen finanziellen Mitteln angepassten Aufenthaltsdauer zu er-
neuern, das die Vorinstanz auf der Grundlage der Erwägungen im vorlie-
genden Urteil zu prüfen hätte.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene
Einspracheentscheid zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind in An-
wendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 900.- festzusetzen.
8.
In der vorliegenden Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv S. 16
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 900.- werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier Zemis […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand: