B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-526/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: c/o Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1986) wurde
am 4. Januar 2015, nachdem er mit der Bahn von Deutschland herkom-
mend über Kreuzlingen in die Schweiz eingereist war, beim Busbahnhof
Zürich kontrolliert. Hierbei stellte sich heraus, dass er sich nicht im Besitze
der für kosovarische Staatsangehörige erforderlichen Reisedokumente be-
fand. In diesem Zusammenhang gab er an, ungefähr neun Monate zuvor
ein Einreisegesuch gestellt, aber noch keinen Bescheid erhalten zu haben.
Er habe jedoch unbedingt seine Verlobte im Kanton Wallis besuchen wol-
len. Im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme wurde ihm mit Blick auf
die Prüfung ausländerrechtlicher Massnahmen (Einreiseverbot, Wegwei-
sung) das rechtliche Gehör gewährt. Am 5. Januar 2005 verfügte das Mig-
rationsamt des Kantons Zürich gestützt auf Art. 64d Abs. 2 des Ausländer-
gesetzes (AuG, SR 142.20) die sofortige Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz. Parallel dazu erfolgte die Anordnung der Aus-
schaffungshaft. Am 7. Januar 2015 wurde er daraufhin in sein Hei-matland
ausgeschafft.
B.
Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat verurteilte den Beschwerdeführer
mit Strafbefehl vom 5. Januar 2015 wegen illegaler Einreise (Art. 115 Abs.
1 Bst. a AuG) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.-
(bei einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 300.-.
C.
Ebenfalls am 5. Januar 2015 verhängte die Vorinstanz über den Beschwer-
deführer ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren. Gleichzeitig ord-
nete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informati-
onssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung. Unter Bezugnahme auf Art. 67 AuG begründete das SEM
die Massnahme damit, der Betroffene habe durch die zuständige Behörde
aus der Schweiz weggewiesen werden müssen, wobei die Wegweisung
als sofort vollstreckbar erklärt worden sei. Ausserdem habe ihn die Staats-
anwaltschaft Zürich - Limmat wegen rechtswidriger Einreise mit einer Geld-
strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft, unter Ansetzung einer Pro-
bezeit von zwei Jahren. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme er-
scheine daher angezeigt. Die im Rahmen der Ausübung des rechtlichen
Gehörs gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu
rechtfertigen.
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D.
Mit einer als Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots bezeichneten Ein-
gabe vom 9. Januar 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM,
welches das Rechtsmittel am 22. Januar 2015 zur Weiterbehandlung an
das Bundesverwaltungsgericht übermittelte. Beschwerdeweise ersucht er
darum, auf das Einreiseverbot und die SIS-Ausschreibung aufgrund per-
sönlicher und familiärer Gründe zu verzichten. Er sei in die Schweiz einge-
reist, weil er seine im Kanton Wallis wohnhafte Verlobte habe ehelichen
wollen. Eine solch harte Strafe wegen eines 2-tägigen Aufenthalts hierzu-
lande erachte er als Bürger Europas undemokratisch und "unbeschreib-
bar".
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2015 schliesst die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, sollte eine kantonale
Behörde in Zukunft im Rahmen des Familiennachzugs eine Bewilligung er-
teilen wollen, würde das SEM einen allfälligen kantonalen Antrag auf Auf-
hebung der Fernhaltemassnahme bei Erfüllung aller Voraussetzungen gut-
heissen. Zurzeit sei jedoch kein solcher Antrag hängig.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer am 12. Juni
2015 die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Vernehmlassung der Vor-in-
stanz zu äussern. Innerhalb der hierfür angesetzten Frist ist jedoch keine
entsprechende Stellungnahme eingegangen.
G.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten der Mig-
rationsbehörden der Kantone Zürich und Wallis – wird, soweit rechtserheb-
lich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
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daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und (knapp) formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst.
a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die be-
troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen
ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG
Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos-
sen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfe-
kosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-
, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67
Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn
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die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die
verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen
von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreisever-
bot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie
umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne
liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden.
Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weite-
res unter diese Begriffsbestimmung und können daher Anlass für die Ver-
hängung eines Einreiseverbot sein (vgl. etwa Urteil des BVGer C-
3576/2012 vom 9. August 2013 E. 3.2 m.H.), wobei der Erlass einer sol-
chen Massnahme, wie erwähnt, stets zum Schutz vor künftigen Störungen
und nicht im Sinne einer Sanktion erfolgt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass der Beschwer-
deführer durch die zuständige Behörde habe weggewiesen werden müs-
sen und er rechtswidrig in die Schweiz eingereist sei. Sie begnügt sich hier-
bei mit einem allgemeinen Hinweis auf Art. 67 AuG, beruft sich aber implizit
auf die Fernhaltegründe von Art. 67 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG.
4.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten dass der Beschwerdeführer
rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und die Wegweisung als sofort
vollstreckbar erklärt wurde (siehe Wegweisungsverfügung des Migrations-
amtes des Kantons Zürich vom 5. Januar 2015). Bereits aus diesem Grund
ist gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG ein Einreiseverbot auszusprechen
(zum Ganzen vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 1; ferner Urteil des BVGer
C-899/2012 vom 16. April 2013 E. 6.1).
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4.3 Sodann reiste der Beschwerdeführer am 4. Januar 2015 illegal in die
Schweiz ein. Soweit er auf die Geringfügigkeit besagter Verfehlung hin-
weist (so harte Bestrafung wegen zweier Tage Anwesenheit hierzulande),
gilt es klarzustellen, dass ihm nicht illegaler Aufenthalt sondern rechtswid-
rige Einreise vorgeworfen wird (laut den Akten des Migrationsamtes des
Kantons Zürich ist er mit Reisepass, aber ohne Visum eingereist). Dafür
wurde er auch strafrechtlich belangt. Der entsprechende Strafbefehl der
Staatanwaltschaft Zürich - Limmat vom 5. Januar 2015 blieb unangefoch-
ten. Anzumerken wäre an dieser Stelle ergänzend, dass es für die Verhän-
gung eines Einreiseverbots keines vorsätzlichen Verstosses gegen auslän-
derrechtliche Bestimmungen bedarf. Es genügt, wenn der ausländischen
Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Un-
kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften
stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von ei-
ner Fernhaltemassnahme dar. Jeder Person obliegt es, sich über beste-
hende Rechte und Pflichten ins Bild zu setzen und sich nötigenfalls bei den
zuständigen Stellen zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-
935/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.3 m.H.). Vorliegend ist allerdings von ei-
nem vorsätzlichen Vorgehen auszugehen (siehe eingehender E. 5.3 weiter
hinten). So oder so steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer
dadurch im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a
VZAE gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit
einen weiteren Fernhaltegrund gesetzt hat.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mehrere Gründe vorliegen,
welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme rechtfertigen (vgl.
Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG und Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG).
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010,
Rz. 613 ff.).
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5.2 Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers wird auf
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen
(vgl. E. 3.2, 4.2 sowie 4.3 hiervor). An der Einhaltung der Rechtsordnung
im Allgemeinen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Inte-
resse. Das Einreiseverbot wirkt hier einerseits präventiv, indem es andere
Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu
anhält, die ausländerrechtliche Rechtsordnung des Gastlandes zu respek-
tieren (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte
in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer
betroffen ist, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli
2012 E. 2.5 m.H.). Andererseits liegt eine spezialpräventive Zielsetzung
der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälli-
gen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des
Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil
des BVGer C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1.).
5.3 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt aber auch, was die
subjektive Seite anbelangt, nicht leicht. Wohl stellt die Einreise ohne Visum
normalerweise keine sehr gravierende Widerhandlung dar. Zu seinen Un-
gunsten spricht indessen, dass er in Kenntnis der Visumsvorschriften in die
Schweiz einreiste und sich mithin ganz bewusst über die Rechtsordnung
hinwegsetzte. So räumte er anlässlich der von der Kantonspolizei Zürich
am 4. Januar 2015 durchgeführten Einvernahme ein, trotz noch nicht ab-
geschlossenem Visumsverfahren (laut den Akten der Migrationsbehörde
des Kantons Wallis hat er auf der Schweizerischen Botschaft in Pristina am
21. März/24. April 2014 einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den
langfristigen Aufenthalt gestellt) beabsichtigt zu haben, seine Verlobte in
der Schweiz zu sehen. In der Rechtsmitteleingabe vom 9. Januar 2015 er-
gänzte der Beschwerdeführer, er habe mit der Verlobten hier die "Ehe-
schliessung durchführen" wollen. Dadurch versuchte er offenkundig, dem
Ehevorbereitungsverfahren vorzugreifen bzw. vollendete Tatsachen zu
schaffen. Da er wegen früherer Verstösse gegen das AuG vom 5. Oktober
2010 bis 4. Oktober 2013 schon einmal mit einem Einreiseverbot belangt
worden war, lässt der Vorfall vom 4. Januar 2015 darüber hinaus anneh-
men, dass es ihm weitgehend an Einsicht fehlt, sich an hiesige Rechtsnor-
men zu halten. Inzwischen wurde er wegen rechtswidriger Einreise und
illegalen Aufenthalts (begangen am 17./18. Februar 2015) erneut straf-
rechtlich belangt (siehe Strafbefehl des Ministere Public de l'Arrondisse-
ment de l'Est Vaudois vom 19. März 2015). Hinzu kommt die ihm gegen-
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über in Anwendung von Art. 64d Abs. 2 AuG angeordnete, sofort vollstreck-
bare Wegweisung. Insoweit besteht ein nicht unerhebliches öffentliches In-
teresse an seiner befristeten Fernhaltung.
5.4 An privaten Interessen bringt der Beschwerdeführer wie angetönt vor,
er sei in der Schweiz verlobt. Die Verwirklichung des Familienlebens in der
Schweiz scheitert vorliegend jedoch nicht erst an der ausgesprochenen
Fernhaltemassnahme, sondern bereits an der fehlenden Aufenthaltsrege-
lung (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H.). Entsprechende Interessen wären
im Rahmen eines Gesuches um Familiennachzug zu prüfen. Hierfür ist der
Kanton zuständig, wobei das in Kraft stehende Einreiseverbot einer mögli-
chen künftigen Bewilligungserteilung grundsätzlich nicht entgegensteht
(vgl. Urteil des BGer 2C_793/2008 vom 27. März 2008 E. 3.2 m.H.). Wie
die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 8. Juni 2015 zutreffend festge-
halten hat, würde mit der Bereitschaft eines Kantons zur Aufenthaltsrege-
lung (nach erfolgter Heirat) ein Wiedererwägungstatbestand geschaffen
(siehe Urteile des BVGer C-2913/2014 vom 25. Februar 2015 E. 6.4 oder
C-3348/2012 vom 20. März 2014 E. 4.3, je m.H.). Eine solche Konstellation
liegt indessen nicht vor. Im Gegenteil hat die Dienststelle für Bevölkerung
und Migration des Kantons Wallis das fragliche Einreisegesuch zwecks
Wohnsitznahme bei seiner Verlobten am 8. Januar 2015 abgelehnt. Auf
eine dagegen erhobene Beschwerde trat der Staatsrat des Kantons Wallis
mit Entscheid vom 1. April 2015 nicht ein. Dem Beschwerdeführer steht
zudem die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründeten
Gesuchs die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemass-
nahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber pra-
xisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. BVGE
2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Ausserdem könnte der Kontakt noch auf andere
Weise gepflegt werden (SMS, Briefverkehr, Telefon, Skype, usw.). Möglich
wären schliesslich Besuche der aus demselben Kulturkreis stammenden
Verlobten im Kosovo. Die mit dem Einreiseverbot verbundenen Einschrän-
kungen sind demnach zu relativieren.
5.5 Aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden In-
teressen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich
das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung der
gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und ange-
messen erweist.
6.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung
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des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Damit wird dem Beschwerdeführer
grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verbo-
ten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105/1 vom 13. April
2006, S. 1-32]). Der darin liegende Eingriff in die Rechtsstellung des Be-
schwerdeführers ist hingegen nicht zu beanstanden, da letzterer nicht Bür-
ger eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA ist, die Bedeutung des
Falles eine Ausschreibung rechtfertigt (Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-
Verordnung) und die Ausschreibung die übrigen Schengen-Staaten nicht
daran hindert, dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund in-
ternationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu
gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen
(vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex). Die Voraussetzungen
für die Ausschreibung im SIS sind demnach ebenfalls erfüllt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH […] (in Kopie)
– die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis mit
den Akten (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: