B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5262/2014
Ur t e i l vom 3 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-5262/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 5. Mai 2014 beantragte die aus Sri Lanka stammende, 1964 geborene
B._______ (nachfolgend: Eingeladenene bzw. Schwester der Beschwer-
deführerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung ei-
nes Schengenvisums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsich-
tigten Reise gab sie an, A._______, wohnhaft im Kanton Zürich (geb. 1974,
im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin) besuchen zu wollen.
B.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 wies die Schweizerische Botschaft den
Visumsantrag ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Bundes-
amt für Migration (BFM; neu: SEM) am 25. Juni 2014 Einsprache. In der
Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender
Abklärungen bei der Gastgeberin an das Migrationsamt des Kantons Zü-
rich übermittelt.
C.
Am 8. September 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begrün-
dung führte sie im Wesentlichen aus, die Eingeladene stamme aus der Re-
gion Jaffna. Für die Zivilbevölkerung in dieser Region herrsche auch nach
Beendigung des Bürgerkrieges eine schwierige und unsichere Situation.
Als Folge davon halte der Zuwanderungsdruck insbesondere auch aus
wirtschaftlichen Gründen nach wie vor stark an. Die Eingeladene sei eine
50-jährige, verheiratete Frau und stehe in keinem festen Arbeitsverhältnis.
Mangels anderer Belege und Umstände sei daher davon auszugehen,
dass keinerlei besonderen beruflichen und gesellschaftlichen Verpflichtun-
gen vorhanden seien, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Hei-
matland bieten könnten. Der Trend zur Auswanderung zeige sich erfah-
rungsgemäss dort besonders stark, wo bereits ein gewisses familiäres Be-
ziehungsnetz im Ausland bestehe. Vor diesem Hintergrund könne die Ver-
pflichtung, wonach die Gesuchstellerin die Schweiz fristgerecht verlassen
werde, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2014 beantragt die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, den Einspracheent-
scheid der Vorinstanz aufzuheben und die zuständige Behörde anzuwei-
sen, ihrer Schwester das gewünschte Besuchervisum auszustellen. Zur
Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, ihre Schwester lebe mit ihrem
Ehemann zusammen und würde mit ihrem Landwirtschaftsbetrieb genug
C-5262/2014
Seite 3
verdienen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die Schwester
werde sie zudem ohne ihren Ehemann besuchen, da dieser sich um den
Landwirtschaftsbetrieb kümmern müsse. Ihre Familie würde gerne mit ih-
ren Geschwistern zusammen ein Familienfest feiern. Sie garantiere die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise ihrer Schwester nach Sri
Lanka. Die Eingeladene habe eine Erklärung beim Friedensrichter abge-
geben und wolle weiter mit ihrer Familie zusammen in Sri Lanka leben.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2014 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus. Sie führt ergänzend aus, das Ga-
rantieversprechen für eine anstandslose Wiederausreise nach Ablauf des
Visums vermöge an ihrem Entscheid nichts zu ändern, denn dieses ziehe
keine Verbindlichkeiten nach sich und beinhalte lediglich eine Absichtser-
klärung, die rechtlich unerheblich und nicht durchsetzbar sei.
F.
Die Beschwerdeführerin hat von ihrem Recht auf Replik keinen Gebrauch
gemacht.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung
der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Ver-
fügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt
erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
C-5262/2014
Seite 4
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Wei-
teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
C-5262/2014
Seite 5
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl.
zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs.
1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1
vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nach-
folgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis:
Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
4.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-
Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann
ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffen-
den Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat
von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6).
4.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen
Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen.
Da Sri Lanka in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin
der Visumspflicht.
C-5262/2014
Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass der Zweck des Aufenthalts zu wenig belegt und die Wie-
derausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beur-
teilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünfti-
ges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich,
wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen
sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und ande-
rerseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beur-
teilung mit einzubeziehen. Insbesondere ist die Ausstellung eines Visums
zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des geplan-
ten Aufenthalts nicht genügend belegt wurden (Art. 32 Visakodex i.V. Art.
12 VEV).
5.2 Insgesamt hat sich die Situation in Sri Lanka in den letzten Jahren ver-
bessert. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist jedoch große re-
gionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die
Arbeitslosigkeit liegt bei 4 %. Problematisch bleibt die Jungendarbeitslosig-
keit, die bei 19 % liegt ( Reise & Si-
cherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Sri Lanka > Wirt-
schaft, Stand: November 2014, abgerufen im Januar 2015). Die Menschen-
rechtslage wird nach wie vor als sehr prekär eingeschätzt, nicht zuletzt
auch wegen der Unterdrückung der politischen Opposition und der tamili-
schen Minderheit durch die Regierung (vgl. Civil Liberties > Research and Reports > Freedom in the World > Thailand,
abgerufen im Januar 2015; UNHCR, The UN Refugee Agency, 2013
Country Reports on Human Rights Practices – Sri Lanka, 27.02.2014, >, abgerufen im Januar
2015).
5.3 In Anbetracht der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen Lage aus-
serhalb der Region um Colombo und unter Berücksichtigung, dass die Be-
reitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt
wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beur-
teilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederaus-
reise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Allerdings wäre es
zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhalts-
punkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsre-
gion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen.
C-5262/2014
Seite 7
Es gilt somit, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die wei-
teren Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Namentlich können berufli-
che, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer
anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz weder in der angefoch-
tenen Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung ausführlich mit den wirt-
schaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt
hat.
6.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine über 50-jährige,
verheiratete Frau. Sie ist Mutter einer 25-jährigen Tochter und lebt zusam-
men mit ihrem Ehemann in einem Haus, welches den Eheleuten gehört.
Diese Gegebenheiten sprechen für eine intakte soziale Struktur und einen
engen familiären Bezug zum Heimatland. Insbesondere der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthal-
tes in der Schweiz ihren Ehemann in Sri Lanka zurücklassen würde, lässt
auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine gewisse Verwurze-
lung schliessen, was die Gefahr einer Emigration im Vergleich zu jüngeren
und ungebundenen Landsleuten relativiert (vgl. Urteile des BVGer C-
4381/2011 vom 8. Mai 2013 E. 6.2 und C-4919/2012 vom 18. Januar 2013
E. 6.2).
6.3 Weiter wird vorgebracht, die Gesuchstellerin lebe in Sri Lanka in guten
finanziellen Verhältnissen und besitze zusammen mit ihrem Ehemann
Land und ein Haus (Hinweis: Die nachstehenden Werte sind alle nach der
Freigabe des "Euromindestkurses" berechnet). Dem Bankauszug der
"Bank of Ceylon, Kaithadi-370" ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin
zusammen mit ihrem Ehemann am 19. Mai 2014 über eine Barschaft von
rund Rs 10'050.- (rund Fr. 66.-) verfügte. Ebenso besitzen sie bei derselben
Bank ein Deposit Konto mit dem Betrag von Rs. 562'500.- (rund Fr. 3'670.-
). Zudem gehört dem Ehepaar seit dem 30. April 2007 ein Grundstück, auf
welchem Getreide angebaut wird, mitsamt einem Haus im Wert von
Rs. 475'000.- (rund Fr. 3100.-). Des Weiteren besitzen sie seit dem 10.
Oktober 1998 ein Grundstück im Wert von Rs. 75'000.- (rund Fr. 500.-). Im
Jahr 2011 betrug in Sri Lanka das Bruttonationaleinkommen pro Kopf und
Jahr USD 2'580.-. (entspricht rund Fr. 2'200.-/Rs. 337'100.-) (Bundesminis-
terium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Sri Lanka, Si-
tuation und Zusammenarbeit, Armut was wir ma-
C-5262/2014
Seite 8
chen > Länder > Asien > Sri Lanka, abgerufen im Januar 2015). Das Ver-
mögen der Eheleute entspricht somit rund 3,3-mal dem srilankischen Brut-
tonationaleinkommen pro Kopf und Jahr. Überdies verdienen sie mit ihrem
Landwirtschaftsbetrieb gemäss Angaben der Schwester der Beschwerde-
führerin Rs. 20'000.- (rund USD 152.-) monatlich. Dieses Einkommen liegt
zwar unter dem Bruttonationaleinkommen pro Kopf und Monat in Sri Lanka.
Es kann andererseits davon ausgegangen werden, dass die Angaben der
Eingeladenen glaubhaft sind. Die Schwester der Beschwerdeführerin ver-
fügt somit aufgrund ihres Vermögens und der Erwerbseinkünfte über eine
gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland, die geeignet ist,
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchs-
aufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen.
6.4 Insgesamt betrachtet verfügt die Eingeladene somit durchaus über eine
massgebliche familiäre wie auch wirtschaftliche Verankerung in Sri Lanka.
Die Vorinstanz hat es jedoch sowohl vor Erlass ihrer Verfügung wie auch
in ihrer Vernehmlassung unterlassen, den dargestellten Sachverhalt einge-
hend zu prüfen.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in casu keine Hinderungs-
gründe im Sinne von Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG erkennbar sind. Demzu-
folge ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festhält und in fehler-
hafter Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a und b VwVG).
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Dabei ist vom SEM abzuklären, ob die in Art. 2 Abs. 1 VEV
genannten Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex er-
füllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV aus humanitären Grün-
den ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zu-
rückzuerstatten.
9.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht auf eine
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (vgl.
auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
C-5262/2014
Seite 9
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Von einer solchen kann abgesehen werden, wenn die Kosten
verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
C-5262/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
8. September 2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklä-
rung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 1. Oktober 2014
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin zu-
rückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Zemis: […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr.[…])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: