B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5263/2014
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, revisionsweise Aufhebung der
Invalidenrente (Verfügung vom 12. August 2014).
C-5263/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der 1961 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ arbeitete
von 1983 bis 1990 in der Schweiz in verschiedenen Bereichen (insbeson-
dere als Kellner, Dachdecker und Bauarbeiter) und entrichtete Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Im September 1989 und im November 1990 stürzte er bei der
Arbeit und erlitt Kontusionen der Wirbelsäule (vgl. Suva-Akten). Mit Datum
vom 31. März 1993 meldete er sich – unter Hinweis auf die Akten der Suva
beziehungsweise die seit Februar 1990 bestehenden Rückenbeschwerden
– zum IV-Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Aargau veranlasste namentlich
eine berufliche Abklärung durch die B._______ (BEFAS [Bericht vom
15. August 1995]) sowie – nach Abbruch dieser Massnahme – eine psychi-
atrische Begutachtung durch Dr. med. M._______ (Gutachten vom 21. No-
vember 1995). Der psychiatrische Sachverständige diagnostizierte eine
schwere, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typus Borderline
(ICD-10 F60.31) und schätzte die Arbeitsunfähigkeit auf 80%. A._______
sei nicht fähig, an beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen kon-
struktiv mitzuarbeiten. Mit Beschluss vom 19. Februar 1996 stellte die IV-
Stelle Aargau fest, ab dem 14. Februar 1991 betrage der Invaliditätsgrad
83%, infolge verspäteter Anmeldung bestehe aber erst ab 1. April 1992 An-
spruch auf eine IV-Rente. Mit Verfügung vom 19. August 1996 sprach die
IV-Stelle Aargau A._______ mit Wirkung ab 1. April 1992 eine ganze IV-
Rente zu. Diesen Anspruch bestätigte sie nach durchgeführten Revisionen
am 16. Februar 2000 und 29. Januar 2004. Am 13. März 2006 teilte
A._______ der Verwaltung seine neue Adresse in Deutschland mit (vgl.
zum Ganzen IV-Akten AG).
A.b Die nun zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) leitete
am 3. Februar 2009 ein Rentenrevisionsverfahren ein (IV-act. 10 ff.) und
holte über die Deutsche Rentenversicherung (DRV) den ärztlichen Bericht
(Formularbericht E 213) von Dr. med. C._______, Nervenärztin, vom
21. Juni 2009 ein (IVSTA-act. 27 und 28). Gestützt auf die Stellungnahme
ihres medizinischen Dienstes (IV-act. 31) ordnete die IVSTA am 24. No-
vember 2009 eine polydisziplinäre Begutachtung durch eine Medas
(D._______) an (IVSTA-act. 36 und 37). Nachdem A._______ geltend ge-
macht hatte, er sei nicht reisefähig, blieb er der angeordneten Untersu-
chung fern, worauf die IVSTA die Rentenzahlungen mit Verfügung vom
29. Januar 2010 einstellte, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer
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Seite 3
dagegen erhobenen Beschwerde (IVSTA-act. 46). Die dagegen erhobene
Beschwerde vom 8. März 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht in-
folge Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise gut und wies die Vo-
rinstanz an, den Beschwerdeführer erneut zur Begutachtung aufzubieten
und dabei in aller Klarheit darzulegen, wie eine allfällige Reiseunfähigkeit
zu belegen wäre, um anschliessend das Verfahren fortzusetzen und neu
zu verfügen (Urteil C-1428/2010 vom 28. November 2011 [IVSTA-act. 65]).
A.c Am 29./30. Oktober 2012 erfolgte die polydisziplinäre (internistische,
rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung durch die Medas
E._______. Das am 30. November 2012 erstattete Gutachten ist unter-
zeichnet von Dr. med. F._______, Facharzt Innere Medizin und klinische
Pharmakologie, Dr. med. G._______, Fachärztin Innere Medizin, Dr. med.
H._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie sowie Dr. med.
I._______, Facharzt Rheumatologie (IVSTA-act. 78). Aus somatischer
(rheumatologischer) Sicht seien dem Versicherten mittelschwere bis
schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar; leichte, angepasste
Arbeiten könnten hingegen ganztags ausgeübt werden, wobei anfänglich
eine dekonditionierungsbedingte Leistungseinschränkung von 20% be-
stehe. Eine psychiatrische Störung liege nicht vor (insbesondere auch
keine Borderline-Störung), weshalb die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht nicht eingeschränkt sei.
A.d Die um ihre Stellungnahme gebetene Psychiaterin des Medizinischen
Dienstes der IVSTA, Dr. K._______, äusserte ihr Erstaunen darüber, dass
die früher diagnostizierte Persönlichkeitsstörung (Typ Borderline) vollstän-
dig verschwunden sein soll. Weiter erachtete sie die Verneinung eines so-
zialen Rückzuges als nicht nachvollziehbar begründet und stellte fest, dass
nur der Tagesablauf am Vortag der psychiatrischen Untersuchung (an wel-
chem der Explorand bereits im Hotel bzw. angereist war), aber kein übli-
cher Tagesablauf erhoben worden war. Die Ärztin formulierte vier Klärungs-
fragen, welche dem psychiatrischen Gutachter unterbreitet wurden (wobei
die französisch formulierten Fragen auf Deutsch übersetzt werden muss-
ten; vgl. IVSTA-act. 87-93). Nach Eingang des ergänzenden Berichts der
Medas (Dr. F._______ und Dr. H._______) vom 15. Juli 2013 (IVSTA-
act. 94) nahm Dr. K._______ auf Ersuchen der Verwaltung am 23. Sep-
tember 2013 erneut Stellung. Die Ärztin kam zum Schluss, die Antworten
der Medas genügten nicht um aufzuzeigen, dass der Versicherte aus psy-
chiatrischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Es sei
zwar möglich, dass sich der psychische Zustand in gewisser Weise stabi-
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lisiert habe. Eine erhebliche Verbesserung mit Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit sei aber nicht ausgewiesen (IVSTA-act. 97). Der IV-Stellenarzt Dr.
L._______, Facharzt Allgemeine Medizin, erachtete das Gutachten mit den
Antworten auf die Zusatzfragen hingegen als nachvollziehbar. Der Versi-
cherte sei in angepassten Tätigkeiten zu 80% arbeitsfähig (Stellungnahme
vom 6. Oktober 2013; IVSTA-act. 101). Im „rapport OAIE / médecins“ vom
13. März 2014 wird A._______ ab dem 30. November 2012 als vollumfäng-
lich arbeitsfähig in angepassten Tätigkeiten qualifiziert und ein Wechsel der
Invaliditätsbemessungsmethode (spezifische statt allgemeine Methode)
beschlossen, weil der Versicherte in einer diakonischen Gemeinschaft
lebte (IVSTA-act. 109). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2014 stellte die IVSTA
A._______ die Aufhebung der IV-Rente in Aussicht (IVSTA-act. 110). Mit
Verfügung vom 12. August 2014 hob sie die Rente mit Wirkung ab 1. Ok-
tober 2014 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung (IVSTA-act. 115).
B.
Mit Beschwerde vom 5. September 2014 beantragte A._______ sinnge-
mäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiter-
hin eine ganze IV-Rente auszurichten (act. 1). Weiter beantrage er eine
Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund einer willkürlichen Rentenein-
stellung.
C.
Der mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 auf CHF 400.- fest-
gesetzte Kostenvorschuss (act. 2) ging – nach gewährten Fristerstreckun-
gen (vgl. act. 5, 7 und 20) und Beschwerde an das Bundesgericht, welche
durch Nichteintreten erledigt wurde (Urteil vom 30. Januar 2015; act. 17) –
am 6. Februar 2015 bei der Gerichtskasse ein (act. 15).
D.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2015 auf Ab-
weisung der Beschwerde (act. 22). Zur Begründung verwies sie im We-
sentlichen auf das Medas-Gutachten und den ergänzenden Bericht der
Medas sowie die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes.
E.
Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein (vgl. act. 23 bis 30).
C-5263/2014
Seite 5
F.
Mit Eingabe vom 13. November 2015 gab der Beschwerdeführer seine
neue Adresse bekannt (act. 31).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.2 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen
Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (vgl. act. 20), grundsätzlich
einzutreten.
1.3 Nicht einzutreten ist hingegen auf den Antrag betreffend Wiederauf-
nahme des Verfahrens aufgrund einer willkürlichen Renteneinstellung, da
dies eine ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes liegende
Frage betrifft (vgl. BGE 125 V 413 E. 1.a; 131 V 164 E. 2.1; 132 V 74
E. 1.1). Gemäss Mitteilung der SAK vom 12. August 2014 (IVSTA-act. 113)
wurden die mit Verfügung vom 29. Januar 2010 eingestellten Rentenzah-
lungen (ab dem 1. April 2010) wieder aufgenommen. Den Erlass einer an-
fechtbaren Verfügung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt (vgl. Art. 51
Abs. 2 ATSG).
C-5263/2014
Seite 6
2.
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist. Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Ab-
kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den ein-
zelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin der-
selbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere
die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleis-
ten.
2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.
268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten,
für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund
der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen
dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verord-
nung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der
Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 von Anhang II des FZA).
2.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (12. August 2014) finden vorlie-
gend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.11; nachfolgend: VO 987/2009) Anwendung. Gemäss Art. 4
VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in die-
ser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die
Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt
diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten gelten-
den Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Ab-
kommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Be-
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Seite 7
ginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten je-
doch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus be-
sonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich be-
grenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmun-
gen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht mög-
lich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die
diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 VO Nr.
883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art.
11 ff. VO 883/2004. Die Beurteilung der Invalidität und die Berechnung der
Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil BGer 9C_573/2012
vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; BASILE CARDINAUX, § 7 Beweiserhebung
im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23).
3.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfol-
gen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind daher auch die im
Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007 5129)
und der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Januar 2012; AS 2011 5659) vorge-
nommenen Änderungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG zu
beachten. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung er-
gangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteile BGer
8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 3, 8C_373/2008 vom 28. August 2008
E. 2.1, siehe auch BGE 135 V 215 E. 7).
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
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Seite 8
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig
oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwen-
dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensver-
gleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der
Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte,
wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist
nach der Rechtsprechung nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der
versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, son-
dern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die Status-
frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis
zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hy-
pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs-
tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 m.w.H.;
Urteil BGer 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.3).
3.2.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be-
stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versi-
cherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizini-
schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs).
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3.2.2 Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Er-
werbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten gemäss Art. 8 Abs. 3
ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich). Art. 27 IVV definiert den
Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten beziehungsweise
der Angehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft; für letztere gilt die ge-
samte Tätigkeit in der Gemeinschaft als Aufgabenbereich.
3.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens
60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
C-5263/2014
Seite 10
3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und
Art. 88bis IVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist da-
her nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustan-
des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswir-
kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur
Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Als Vergleichsbasis für die
Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungs-
verfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ein-
getreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma-
teriellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver-
gleichs beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 [9C_899/
2009] E. 2.1). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl.
SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3; zum Ganzen: Urteil BGer
9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1).
4.
Die revisionsweisen Bestätigungen des Rentenanspruchs durch die IV-
Stelle Aargau im Februar 2000 sowie im Januar 2004 beruhten nicht auf
einer eingehenden Sachverhaltsabklärung und -würdigung. Zu vergleichen
ist vorliegend daher der Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 19. Au-
gust 1996 zugrunde lag, mit demjenigen bei Erlass der angefochtenen Ver-
fügung vom 12. August 2014.
4.1 Zum Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 19. August 1996 zu-
grunde lag, lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:
4.1.1 In somatischer Hinsicht stellte die IV-Stelle Aargau soweit ersichtlich
im Wesentlichen auf die Akten der Suva ab. Gemäss dem ausführlichen
Bericht der Abteilung Unfallmedizin der Suva vom 14. bzw. 30 November
1994 konnten damals keine ossären Läsionen oder neurologischen Aus-
fälle, keine Hinweise für ein radikuläres Syndrom und auch kein paraver-
tebraler Hartspann festgestellt werden. Bei den geringgradigen medialen
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Seite 11
Discusprotrusionen L4/L5 und L5/S1 handle es sich um einen Befund ohne
Krankheitswert. Das chronisch-rezidivierende Lumbovertebral-Syndrom
könne nicht durch das Unfallereignis vom 14. Februar 1990 erklärt werden.
Die Schmerzen seien vermutlich durch psycho-soziale Probleme zu erklä-
ren (Suva-Akten S. 22 ff.).
4.1.2 Die IV-Stelle Aargau veranlasste im März 1995 eine BEFAS-Abklä-
rung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akten AG, Mitteilung
vom 23. März 1995 und Aufgebot vom 16. Juni 1995). Der Beschwerdefüh-
rer trat am 26. Juni 1995 in die BEFAS ein und brach die (für vier Wochen
geplante) Abklärungsmassnahme am 4. Juli 1995 vorzeitig ab. Gemäss
BEFAS-Bericht konnte die berufliche Abklärung nicht durchgeführt werden.
Aufgrund der „offensichtlich vorliegenden Persönlichkeitsstörung“ wurde
eine psychiatrische Begutachtung empfohlen (BEFAS-Bericht vom 15. Au-
gust 1995, S. 4). Der in der Folge beauftragte Gutachter, Dr. M._______
(Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), untersuchte den Beschwer-
deführer am 28. Oktober und am 11. November 1995. In seinem Gutachten
vom 21. November 1995 führte Dr. M._______ unter anderem aus,
A._______ sei sehr sprachgewandt gewesen und habe intelligent gewirkt.
Er habe einen angespannten, latent aggressiven Eindruck gemacht. Ein
Dialog sei nicht möglich gewesen. Auf Fragen sei er oft nicht eingegangen,
habe häufig pauschale Antworten gegeben oder sich in Details verloren.
Es sei ihm nicht möglich gewesen, geordnet einen Überblick über seine
bisherigen beruflichen Aktivitäten zu geben oder den Hergang der beiden
Unfälle darzustellen. Er habe sich überschätzt und wenig Realitätsbezug
gezeigt bei seinen Zukunftsplänen. Der Sachverständige diagnostizierte
eine schwere, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typus Borderline
(gemäss ICD-10 F60.31). In seiner Beurteilung führte er namentlich aus,
der Explorand sei während seiner Kindheit schwer traumatisiert worden.
Eine Berufsausbildung habe er nie abgeschlossen und sich im Berufsleben
nie richtig integrieren können. Er habe verschiedenste Tätigkeiten immer
nur kurzfristig ausgeübt. Auch sei er keine stabilen Beziehungen eingegan-
gen. Es fehle ihm die Fähigkeit, seine Lebenssituation und seine berufli-
chen Möglichkeiten richtig einzuschätzen. Er überschätzte sich selber,
überfordere sich mit überhöhten Zukunftsplänen vermutlich seit Jahren. Er
scheine nicht fähig, Hilfe anzunehmen und kämpfe mit grossem Einsatz für
seine Rechte, die er immer wieder beschnitten sehe. Der Gutachter
schätzte die Arbeitsunfähigkeit auf 80%. A._______ sei nicht fähig, an be-
ruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen konstruktiv mitzuarbeiten. Da
ihm die Krankheitseinsicht für sein psychisches Leiden fehle, wurde keine
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Seite 12
psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung zur Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit empfohlen (Gutachten, S. 4 f.).
4.1.3 Die Abteilung Berufliche Eingliederung der IV-Stelle Aargau kam ge-
stützt auf das psychiatrische Gutachten zum Schluss, die Restarbeitsfähig-
keit liesse sich allenfalls (theoretisch) halbtags in einem geschützten Rah-
men verwerten (Bericht vom 1. Februar 1996).
4.2 Bei Erlass der streitigen Revisionsverfügung vom 12. August 2014
stützte sich die Vorinstanz primär auf das Medas-Gutachten vom 30. No-
vember 2012 (IVSTA-act. 78) inkl. Ergänzung vom 15. Juli 2013 (IVSTA-
act. 94) und den „rapport OAIE / médecins“ vom 13. März 2014 (IVSTA-
act. 109). Sie ging davon aus, dass sich einerseits der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers erheblich verbessert habe und andererseits
einen Statuswechsel erfolgt sei, weil der Beschwerdeführer nun in einer
religiösen (diakonischen) Gemeinschaft lebe.
4.2.1 Gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. I._______ ist
das festgestellte generalisierte Weichteilschmerzsyndrom vereinbar mit ei-
ner anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, evtl. mit einem myofasci-
alen Schmerzsyndrom (IVSTA-act. 78 S. 50). Die Beschwerden am Na-
cken bzw. in der Kreuzgegend seien Ausdruck eines zervikospondyloge-
nen resp. lumbospondylogenen Syndroms auf der Grundlage einer begin-
nenden Ein- bis Mehretagendegeneration, ohne Hinweise auf eine radiku-
läre Kompression. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine leichte Re-
duktion der zumutbaren Belastbarkeit des Achsenskeletts für rückenbelas-
tende Tätigkeiten bzw. Arbeitshaltungen. Die Ausübung einer leidensange-
passten Tätigkeit (wie bspw. die aktuell ausgeübte Tätigkeit im Fahrdienst
einer Diakonie) sei aber während täglich acht Stunden zumutbar.
4.2.2 Der psychiatrische Gutachter, Dr. H._______, erhob keine pathologi-
schen Befunde und stellte keine Hinweise auf eine psychische Störung
fest. Betreffend Kapitel F6 der ICD-10 (Persönlichkeits- und Verhaltensstö-
rungen) wird – soweit auf den Beschwerdeführer bezogen – lediglich aus-
geführt, es fehlten „[…] die typischen Psychopathologika, die typischen
Verhaltensauffälligkeiten (z.B. Selbstverletzungen) und die typische
Komorbidität (z.B. affektive Störungen) sowie die typische Anamnese (z.B.
Selbstverletzungen). Eine Störung aus diesem Bereich können wir nicht
anerkennen. Eine psychiatrische Einschätzung aus dem Jahre 1995 be-
züglich einer Borderline Störung können wir vom Verlauf her nicht bestäti-
gen, von der seinerzeitigen Befundlage wie sie im Bericht vermerkt ist aber
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Seite 13
jedoch auch nicht nachvollziehen. Sie wurde auch an keiner anderen Stelle
wiederholt oder bestätigt“ (IVSTA-act. 78 S. 67). Die psychiatrische Explo-
ration habe „etwa 1 Stunde“ gedauert. Ergänzende Telefonate oder Zusat-
zuntersuchungen hätten nicht stattgefunden; eine Fremdanamnese sei
nicht erhoben worden (a.a.O., S. 54).
4.2.3 Im ergänzenden Bericht der Medas wird zur Frage von Frau
Dr. K._______ vom Medizinischen Dienstes der IVSTA, wie die Sachver-
ständigen das Verschwinden der schweren Persönlichkeitsstörung begrün-
deten und worin die Verbesserung bestehe, insbesondere ausgeführt, ent-
sprechend dem Mini-ICF-App-Ratingbogen könne weitgehend Funktiona-
lität angenommen werden. Weiter seien keine stationären Aufenthalte oder
suizidale Aktionen dokumentiert. A._______ verfüge über die sozialen
Kompetenzen, in einer diakonischen Gemeinschaft zu leben, und sei nicht
sozial desintegriert. Auch erkenne er für sich selbst keine psychische Stö-
rung und habe keine Therapien in Anspruch genommen. Zudem sei – im
Unterschied zu anderen Probanden mit einer schweren Borderline-Persön-
lichkeitsstörung – im langjährigen Verlauf keine Komorbidität aufgetreten.
Wie Dr. K._______ in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2013 (IV-
STA-act. 97) zu Recht festhält, lässt sich damit keine wesentliche Verbes-
serung des Gesundheitszustandes in psychiatrischer Hinsicht begründen.
Es handelt sich vielmehr um eine andere Beurteilung eines im Wesentli-
chen gleich gebliebenen Sachverhalts, was nach konstanter Rechtspre-
chung keine materielle Revision zu begründen vermag (vgl. BGE 141 V 9
E. 2.3 mit Hinweisen). Bereits 1996 fehlte dem Beschwerdeführer gemäss
Dr. M._______ die Krankheitseinsicht für sein psychisches Leiden. Nicht
zutreffend sind sodann die Aussagen betreffend sozialen Kompetenzen
und sozialer Integration, denn der Beschwerdeführer lebte nicht als Mit-
glied in einer diakonischen Gemeinschaft, sondern war in einem – vermut-
lich von einer Diakonie geführten – Wohnheim untergebracht, wobei die
Massnahme von der Sozialhilfe finanziert wurde (vgl. nachfolgende E. 4.3).
Diesen Umstand hat der Gutachter offensichtlich nicht bemerkt, zumal er
keine Fremdanamnese erhoben und die Angaben des Beschwerdeführers
nicht hinterfragt hat. Die übrigen Ausführungen von Dr. H._______ wären
1996 (d.h. bei der erstmaligen Beurteilung des Rentenanspruchs) allenfalls
geeignet gewesen, die Richtigkeit der von Dr. M._______ gestellten Diag-
nose in Frage zu stellen. Sie sind aber nicht geeignet, eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes nachzuweisen und lassen die damalige Ren-
tenzusprache auch nicht als zweifellos unrichtig erscheinen (vgl. Art. 53
Abs. 2 ATSG; Urteil BGer 8C_125/2015 vom 26. Juni 2015 E. 9.1 m.w.H.).
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Wie die IV-Stellenärztin Frau Dr. K._______ offensichtlich erkannte, hängt
der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens we-
sentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebli-
che Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Die Feststellung des aktu-
ellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist
zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig,
sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Un-
terschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt (Urteil
BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2; vgl. auch ANDREAS
TRAUB, Zum Beweiswert medizinischer Gutachten im Zusammenhang mit
der Rentenrevision, SZS 2012 S. 183 ff.).
4.2.4 Gemäss den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der
Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft
für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 ist im Rah-
men der psychiatrischen Untersuchung ein detaillierter, repräsentativer Ta-
gesablauf zu erheben (Ziff. 3.2.8). Diese Leitlinien legen zwar nur – aber
immerhin – die methodischen, formalen und inhaltlichen Grundanforderun-
gen fest (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1.2), sind aber als Standard für psychi-
atrische Gutachten zu beachten (BGE 140 V 260 E. 3.2.2; IV-Rundschrei-
ben Nr. 313 vom 6. Juni 2012). Da der psychiatrische Gutachter nur den
Tagesablauf am Vortag der Untersuchung (mithin am ersten Tag der Be-
gutachtung) aufgenommen hatte, fragte Dr. K._______ nach, wie es sich
mit dem typischen Tagesablauf des Versicherten verhalte. Die Antwort der
Gutachter beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu erklären, weshalb
auch besondere Tagesabläufe aussagekräftig sein könnten.
4.2.5 Weiter stellte Dr. K._______ die Frage, weshalb – angesichts der Tat-
sache, dass der Versicherte in einer religiösen Gemeinschaft lebe und kei-
nen Kontakt zur Familie oder zu Freunden unterhalte – nicht von einem
sozialen Rückzug gesprochen werde (Frage 2). Zudem wollte sie wissen,
ob – angesichts der zahlreichen begonnenen, aber nie abgeschlossenen
Berufsausbildungen – auf der Funktionsebene von Ressourcen ausgegan-
gen werden könne und ob die religiöse Gemeinschaft, in welcher der Ver-
sicherte lebe, nicht ein geschütztes Umfeld darstelle, das sich mit den Be-
dingungen des freien Arbeitsmarktes nicht decke (Frage 4). Zur Frage 2
wird von den Gutachtern unter anderem ausgeführt, es sei „überhaupt frag-
lich, warum sozialer Rückzug ausgeschlossen werden sollte. Dies ist kein
pathogonomisches Zeichen einer Borderline-Persönlichkeitsstörung“. Be-
treffend der Vielzahl begonnener, aber nicht abgeschlossener Berufsaus-
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bildungen hielten sie fest, „dass wir nicht die Fähigkeit zur Berufsausbil-
dung bei dem Probanden zum gutachterlichen Gegenstand erhoben ha-
ben, sondern ob der Proband in vormaligen Tätigkeiten wie als Dachde-
cker, Hilfsmaurer oder Kellner bzw. in einer angepassten Tätigkeit zu zu-
mindest 80% arbeitsfähig ist“ (IVSTA-act. 94 S. 5). Die Gutachter scheinen
verkannt zu haben, dass der Auftrag nicht darin bestand, allein die Diag-
nose Borderline-Persönlichkeitsstörung zu verifizieren (oder zu falsifizie-
ren) und im Übrigen auf differentialdiagnostische Überlegungen zu verzich-
ten. Aufgabe des psychiatrischen Gutachters wäre auch gewesen, zu be-
urteilen und nachvollziehbar zu begründen, ob der – zweifellos auffällige –
Lebenslauf bzw. die Lebensführung des Beschwerdeführers (ohne jegliche
berufliche und soziale Konstanz) als Folge einer psychischen Störung zu
qualifizieren sei, und sich mit tatsächlichen Veränderungen im Vergleich zu
der im Jahr 1996 beschriebenen Situation (bspw. fehlender Realitätsbe-
zug; Nicht-Integration im Berufsleben) auseinanderzusetzen. Die Beurtei-
lung von Dr. M._______, dem Beschwerdeführer fehle die Fähigkeit, seine
Lebenssituation und seine beruflichen Möglichkeiten richtig einzuschätzen,
und er überschätze sich selber, wird zwar (im Hauptgutachten) erwähnt
(IVSTA-act. 78 S. 37). Die Angaben des Beschwerdeführers, er habe sich
zum Unternehmensberater, in der Werbung und als Pressefotograf weiter-
gebildet und sei danach als Verkaufsleiter einer Werbefirma tätig gewesen
(vgl. IVSTA-act. 78 S. 36), werden nicht kritisch hinterfragt. Unter dem Titel
„Ressourcen“ wird im psychiatrischen Teilgutachten – nach einer Erläute-
rung, was unter Ressourcen zu verstehen sei – lediglich festgehalten:
„Ressourcen sind in der Persönlichkeit des zu Begutachtenden durchaus
vorhanden, siehe zahlreiche Ausbildungen, siehe immer wieder tätig wer-
den, siehe ehrenamtliche Tätigkeiten“ (IVSTA-act. 78 S. 69).
4.2.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rückfragen der IV-Stel-
lenärztin durchaus angezeigt waren, die Antworten der Gutachter indessen
nicht zu überzeugen vermögen. Eine wesentliche Verbesserung des Ge-
sundheitszustandes in psychischer Hinsicht ist aufgrund des Medas-Gut-
achtens – einschliesslich Beantwortung der Ergänzungsfragen – nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 3.5) erstellt.
4.3 Keine Anhaltspunkte ergeben sich schliesslich dafür, dass der Be-
schwerdeführer im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig wäre, sondern in ei-
ner religiösen (diakonischen) Gemeinschaft leben würde. Von Juni bis
Ende November 2012 war er – im Sinne einer stationären Hilfe zur Über-
windung besonderer sozialer Schwierigkeiten – im Haus N._______
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Seite 16
(O._______) bzw. im P:_______ (Q._______); die Pflege- und Betreuungs-
kosten wurden von der Sozialhilfe (Amt für Soziale Hilfen des Landkreises
O._______) übernommen (vgl. IVSTA-act. 122 und 123). Ab 8. Januar
2013 war er – ebenfalls auf Kosten des Gemeinwesens (Landkreis
R._______) – in einem Wohnheim für Wohnungslose der Diakonie
S._______ untergebracht (vgl. IVSTA-act. 119). Allein aus der Tatsache,
dass das Wohnheim von einer Diakonie geführt wurde, kann zweifellos
nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe sich für ein Leben in
einer diakonischen Gemeinschaft entschieden und hätte dies (hypothe-
tisch) auch im Gesundheitsfall getan.
4.4 Anzufügen bleibt, dass die angefochtene Verfügung selbst dann aufzu-
heben wäre, wenn auf die Beurteilung der Medas abgestellt werden
könnte. Nach der Rechtsprechung können Personen, deren Rente revisi-
ons- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden
soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Al-
tersjahr zurückgelegt haben, nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbst-
eingliederung verwiesen werden (SVR 2011 IV Nr. 73 [9C_228/2010] E. 3
mit Hinweisen). Vielmehr sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur
Eingliederung durchzuführen, bis die Betroffenen in der Lage sind, das me-
dizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Ei-
genanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (Urteile BGer
8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2 und 9C_816/2013 vom 20. Feb-
ruar 2014 E. 2.2, je mit Hinweisen). Dies bedeutet nicht, dass im revisions-
oder wiedererwägungsrechtlichen Kontext ein Besitzstandsanspruch gel-
tend gemacht werden könnte. Den Betroffenen wird lediglich zugestanden,
dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters
oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumut-
bar ist (Urteil BGer 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3; vgl. auch
PETRA FLEISCHANDERL, Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle der
Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente, in: SZS 2012
S. 360 ff.). Da der Beschwerdeführer bei Erlass der rentenaufhebenden
Verfügung vom 12. August 2014 (vgl. zum massgebenden Zeitpunkt BGE
141 V 5 E. 4.2.1) seit über 20 Jahren eine Rente bezogen hatte, wäre zu-
erst die Eingliederungsfrage zu prüfen gewesen.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bun-
desrechtswidrig und daher aufzuheben ist. Der Beschwerdeführer hat so-
mit weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente.
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Seite 17
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Dem obsiegenden Beschwerde-
führer wird der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der unterliegenden Vorinstanz
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhält-
nismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formu-
lar Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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