B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5263/2015
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
M._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für S._______,
C-5263/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der in der Ukraine wohnhafte S._______ (geb. 1991, sri-lankischer Staats-
angehöriger, nf. Gast bzw. Gesuchsteller) beantragte am 2. Juni 2015 bei
der Schweizer Botschaft in Kiew ein Schengen-Visum für einen 26-tägigen
Besuchsaufenthalt bei seiner in der Schweiz wohnhaften Mutter
M._______ (geb. 1964, sri-lankische Staatsangehörige, nf.: Gastgeberin
bzw. Beschwerdeführerin). Die Botschaft lehnte das Gesuch mit Verfügung
vom 5. Juni 2015 ab, dies mit der Begründung, die fristgerechte Wieder-
ausreise sei nicht gesichert (vgl. SEM act. 4 S.30 – 47).
B.
Die Gastgeberin erhob am 22. Juni 2015 Einsprache und machte geltend,
sie lebe seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz und habe ihren Sohn
schon lange nicht mehr gesehen. Ihr Sohn absolviere in der Ukraine ein
Medizinstudium und sei verpflichtet, dieses abzuschliessen. Sie garantiere,
dass er nach dem Besuch wieder in die Ukraine zurückkehren werde. Sie
könne für alle Kosten aufkommen und sei bereit, einen Kautionsbetrag von
Fr. 20'000.– zu hinterlegen (vgl. SEM act. 1 S. 14 f.).
C.
Die Vorinstanz wies die Einsprache nach Durchführung der Inlandabklä-
rungen (vgl. SEM act. 7 S. 81 – 120) mit Entscheid vom 6. August 2015 ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gesuchsteller stamme aus einer
Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck stark anhalte. Bestehe in Eu-
ropa ein familiäres Beziehungsnetz, sei das Risiko einer nicht fristgerech-
ten Rückkehr grundsätzlich sehr hoch. Der Gesuchsteller sei jung, habe
keine Kinder, befinde sich zum Studium in der Ukraine und sei dort nicht
erwerbstätig. Er habe also weder in der Ukraine noch in Sri Lanka beson-
dere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen. Die Mutter
halte sich seit sieben Jahren in der Schweiz auf. Wieso kein Treffen in der
Ukraine möglich sein sollte, werde nicht erklärt. Die allfällige Absicht des
Gesuchstellers, sich in der Schweiz bei seiner Mutter niederzulassen,
könne nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden.
D.
Die Gastgeberin erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 28. August 2015 Be-
schwerde und beantragt, das Visumsgesuch sei gutzuheissen. Zur Begrün-
dung machte sie die gleichen Einwände wie mit der Einsprache (vgl. Sach-
verhalt Bst. B) und ergänzte, sie könne aus gesundheitlichen Gründen
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nicht in die Ukraine reisen. Sie möchte mit ihrem Sohn in der Schweiz zwei
Ferienwochen verbringen und ihm die hiesige Landschaft zeigen.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2015 die
Abweisung der Beschwerde. Der Gast studiere seit fünf Jahren in der Uk-
raine und habe keine Angaben machen können, wie er seinen Lebensun-
terhalt bestreite (vgl. SEM act. 7 S. 72). Als Student verfüge er in der Uk-
raine nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Ein Studium stelle für
sich allein keine besondere Verpflichtung dar. Es bleibe unklar, ob er seine
Studien in der Ukraine weiterführe. Die Mutter habe selber vor sieben Jah-
ren in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei.
Heute verfüge sie über eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Här-
tefallregelung. In Anbetracht der immer noch zahlreichen neuen Asylge-
suchsteller aus Sri Lanka sei nicht auszuschliessen, dass ein Zusammen-
leben von Mutter und Sohn angestrebt werde.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin und Einsprecherin zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be-
gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch eines sri-
lankischen Staatsangehörigen, der für 26 Tage in die Schweiz kommen
möchte. Da er sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkom-
men berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht
überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-
Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz-
stand und die dazugehörigen Rechtsakte übernommen hat. Das Auslän-
dergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelan-
gen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom-
men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle des aus
Sri Lanka stammenden Gesuchstellers – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur
Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollstän-
digen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV,
SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres be-
absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle
Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder ver-
lassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dür-
fen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraus-
setzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5
Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006];
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Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex [VK, ABl. L 243/1 vom
15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 f. SGK).
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. «Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit» ausgestellt werden, das nur für das Hoheitsgebiet
des Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann ein Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25
Abs. 1 Bst. a VK; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Vorinstanz bezweifelt, dass der Gesuchsteller die Schweiz bzw.
den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen würde, und begründet
ihre Haltung mit der allgemeinen Lage im Herkunftsland sowie mit seinen
persönlichen Verhältnissen. Zur folglich im Vordergrund stehenden Frage
nach der gesicherten Wiederausreise (vgl. E. 4.1) können in der Regel le-
diglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfalles
zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine
strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung
im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
5.2 Seit Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 hat sich die Sicherheitslage
in Sri Lanka stabilisiert. Die Menschenrechtslage aber ist nach wie vor
schlecht, und die politische Situation ist noch nicht stabil. In wirtschaftlicher
Hinsicht gilt Sri Lanka gemäss Weltbank-Klassifikation als «Lower Middle
Income Country». Die Arbeitslosigkeit liegt bei 4,4%, wobei freilich – wie
bei den Einkommen – ein erhebliches Stadt/Land-Gefälle existiert. Etwa
die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes ist auf die Region um Co-
lombo konzentriert. Namentlich bei der Landbevölkerung ist dagegen Ar-
mut weiterhin verbreitet. Für die vorwiegend tamilische Bevölkerung im
Norden des Landes (inkl. Halbinsel Jaffna, Herkunftsregion des Gesuch-
stellers, vgl. SEM act. 1 S. 8) kommt hinzu, dass die Gesundheitsversor-
gung prekär ist. All diese Umstände führen zu einer anhaltend hohen Emig-
ration. Sri Lanka ist nach wie vor eines der wichtigeren Herkunftsländer
von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer
D-5141/2015 vom 17. September 2015 E. 8 sowie C-4845/2014 vom 7. Mai
2015 E. 6.2 je m.H.; BVGE 2015/1 E. 5.2; BVGE 2011/24 E. 13; SEM Asyl-
statistik, 3. Quartal 2015, Bern, Oktober 2015, S. 8 f.; >
C-5263/2015
Seite 6
Was wir tun > Projektländer > Sri Lanka; > Publications >
2014 Human Development Report; > Countries > Sri
Lanka; alle Seiten besucht im Dezember 2015).
5.3 Der Gesuchsteller studiert seit rund fünf Jahren Medizin an der Univer-
sität von Charkiw im Nordosten der Ukraine. Das Studium dauert noch bis
Sommer 2016. Bis dahin wurde seine Aufenthaltsbewilligung verlängert
(vgl. SEM act. 7 S. 55 u. S. 115). Die Grossstadt Charkiw, in der mehrheit-
lich russisch gesprochen wird, liegt zwar nordwestlich des Konfliktgebiets.
Allerdings hat der andauernde Konflikt um die Ostukraine die wirtschaftli-
che Situation wie auch die Sicherheitslage im ganzen Land erheblich be-
einträchtigt (vgl. Urteile des BVGer E-5613/2015 vom 26. November 2015
sowie D-4249/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 5.2.3; NZZ Online vom
22. Februar 2015: «Tödlicher Anschlag in Charkiw»; ZEIT Online vom
13. November 2014, «Schaut auf diese Stadt»).
5.4 In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass die
Bereitschaft, das Heimatland bzw. den Aufenthaltsstaat zu verlassen, er-
fahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo – wie im Fall des Gesuchstellers
– bereits Verwandte im Ausland leben, ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allge-
mein sehr hoch einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben all-
gemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist
festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begrün-
deten Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers bestehen, den Schengen-
Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und
E. 6.3.1 je m.H).
5.5 Der Gesuchsteller ist 24 Jahre alt und studiert Medizin an der Univer-
sität von Charkiw (vgl. E. 5.3). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin,
dass er weder in seiner Heimat Sri Lanka noch im Aufenthaltsland beson-
dere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen hat. Angesichts der
eingereichten Unterlagen kann zwar davon ausgegangen werden, dass er
das Studium noch nicht abgeschlossen hat (vgl. SEM act. 7 S. 55). Auch
der von der Mutter geäusserte Wunsch, ihren Sohn zu treffen und ihm die
Schweiz zu zeigen, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Wegen der sehr
schwierigen wirtschaftlichen und politischen Lage sowohl im Heimat- als
auch im Aufenthaltsland des Gesuchstellers (E. 5.2 f.) vermögen diese Ge-
sichtspunkte aber das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr nicht ent-
scheidend zu verringern. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass erhebliche
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Zweifel daran bestehen, dass lediglich ein kurzer Besuchsaufenthalt in der
Schweiz angestrebt wird. Die Zweifel entstehen nicht nur aufgrund der all-
gemeinen Lage im Herkunfts- und im Aufenthaltsland des Gesuchstellers,
sondern u.a. auch deshalb, weil seine Mutter zwar einen einwandfreien fi-
nanziellen Leumund hat, jedoch mit einem geringen monatlichen Einkom-
men haushalten muss (vgl. SEM act. 7 S. 88; 103 – 113). Zudem wird ihre
Behauptung, sie könne ihren Sohn aus gesundheitlichen Gründen nicht in
der Ukraine treffen, nicht belegt und erscheint auch angesichts der Arbeits-
tätigkeit der Mutter als wenig glaubhaft. Mit Bezug auf die gemachte Kau-
tionsofferte ist darauf hinzuweisen, dass bei der Risikoabwägung die Ab-
sichten des Gastes massgeblich sind, mithin Gastgeber zwar für gewisse
finanzielle Risiken garantieren können, nicht aber für ein bestimmtes Ver-
halten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.H.).
5.6 Somit darf aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise kein für den
gesamten Schengen-Raum gültiges einheitliches Visum erteilt werden
(vgl. E. 4.1). Es kann daher offen bleiben, ob der Nachweis ausreichender
finanzieller Mittel erbracht bzw. die von der Beschwerdeführerin ausgefüllte
Verpflichtungserklärung durch hinreichende liquide Mittel gedeckt ist (vgl.
Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 VEV; SEM act. 7 S. 103; E. 4.1; Urteil des BVGer
C-7174/2013 vom 28. August 2014 E. 7 m.H.). Die Beschwerdeführerin
macht sodann keine – z.B. humanitäre – Gründe für die Erteilung eines
Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend (vgl. E. 4.2). Dass die
Mutter ihren Sohn bereits seit sieben Jahren nicht mehr gesehen hat, ge-
nügt hierfür nicht, weil der Kontakt auch auf andere Weise gewahrt werden
kann und dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Erteilung eines
Visums mit räumlich beschränkter Geltung auch die Interessen der übrigen
Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2014/1 E. 9.2 m.H.).
6.
Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49
VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
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