B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5265/2013
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt,
Langstrasse 4, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-5265/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren 1971, ist kosovarischer Staatsangehöri-
ger. Am 11. August 1987 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in
die Schweiz ein, wo er in der Folge eine Niederlassungsbewilligung er-
hielt. Am 19. Januar 1990 heiratete er eine Landsfrau. Das Ehepaar hat
fünf gemeinsame Kinder (geb. 1991, 1994, 1996, 1999, 2002). Die Ehe-
frau und die drei jüngeren Kinder besitzen eine Niederlassungsbewilli-
gung; die zwei älteren Kinder sind im Jahr 2008 eingebürgert worden.
Aufgrund eines Arbeitsunfalls im März 1996 verfügte die IV-Stelle Zug
gegenüber dem Beschwerdeführer am 12. Mai 1999 eine ganze IV-Rente
mit Wirkung ab 1. März 1997.
B.
Mit Urteil der "Cour correctionnelle sans jury" des Kantons Genf vom
26. November 2010 - bestätigt durch die "Cour de cassation" des Kan-
tons Genf mit Urteil vom 8. April 2011 - wurde der Beschwerdeführer we-
gen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nachdem er zwei Dritteln seiner
Strafe verbüsst hatte, wurde er am 1. Juli 2012 bedingt entlassen.
C.
Mit Verfügung vom 5. September 2011 wiederrief das Migrationsamt des
Kantons Zug die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Ei-
ne dagegen beim Regierungsrat des Kantons Zug erhobene Beschwerde
wurde mit Entscheid vom 11. September 2012 abgewiesen. Das Verwal-
tungsgericht des Kantons Zug schützte mit Urteil vom 27. Februar 2013
den Wiederruf der Niederlassungsbewilligung.
D.
Am 19. August 2013 verfügte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwer-
deführer unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) ein
fünfjähriges Einreiseverbot und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung. Das Einreiseverbot – so die Vorinstanz – führe
zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Infor-
mationssystem (SIS) und bewirke damit ein Einreiseverbot für das ge-
samte Gebiet der Schengen-Staaten.
E.
Mit Rechtsmittel vom 18. September 2013 an das Bundesverwaltungsge-
richt lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhe-
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bung des Einreiseverbots, eventualiter die Begrenzung desselben auf
drei Jahre, beantragen.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2013
auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht auf Replik keinen
Gebrauch.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit
der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sin-
ne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
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Seite 4
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Wird gegen eine Person, welche weder die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union noch der Europäischen Freihan-
delsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach
Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 der N-SIS-
Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0] und Art. 24 der Verordnung
[EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II],
ABl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nf.: SIS-II-VO]). Damit wird dem Betroffe-
nen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten
verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 105/1 vom
13.4.2006 [nf.: SGK]). Die Mitgliedstaaten können den Betroffenen aus
wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Ein-
reise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L
243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Ziff. ii Visakodex).
4.
4.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegen ausländische Personen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG),
Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor-
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den sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätz-
lich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine
längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt
(Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus hu-
manitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines
Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorü-
bergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nf.: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet
den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie um-
fasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzli-
che Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl.
Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhän-
gung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer
künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des
Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturge-
mäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu
berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014
E. 4.2 m.H.).
5.
5.1 Das BFM führt zur Begründung des Einreiseverbots aus, der Be-
schwerdeführer sei vom "Tribunal d'application des peines et mesures
Genève" mit Urteil vom 25. November 2010 wegen Zuwiderhandlung ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz mit vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt
worden. Die zuständige Behörde habe eine Wegweisungsverfügung er-
lassen, welche nach Haftentlassung als sofort erstreckbar erklärt worden
sei. Nach der Rechtsprechung würden aus fremdenpolizeilicher Sicht
schwere Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
wie im vorliegenden Fall, zu denjenigen Verhaltensweisen gehören, die
nebst Gewaltdelikten die öffentliche Ordnung und Sicherheit in einem be-
sonders sensiblen Bereich treffen und deshalb im Rahmen der fremden-
polizeilichen Interessenabwägung einen strengen Massstab rechtfertigen.
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Seite 6
Ausländische Straftäter, welche durch Verbreitung harter Drogen die Ge-
sundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, seien daher während
einer längeren Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Es dürfe zudem nur ein
geringes Restrisiko in Kauf genommen werden. Eine Wiederholungs- und
Rückfallgefahr könne aufgrund des Persönlichkeitsprofils nicht ausge-
schlossen werden. Die Person müsse daher aus ausländerrechtlicher
Sicht über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung betrachtet werden. Den im Rahmen des rechtlichen Gehörs
gemachten Ausführungen und der Beziehung zu den in der Schweiz le-
benden Familienangehörigen könne, eine angemessene Bewährungsfrist
im Ausland vorausgesetzt, im Rahmen von zeitweiligen Suspendierungen
des Einreiseverbots Rechnung getragen werden. Zudem habe der Be-
schwerdeführer, welcher selber nicht drogenabhängig sei, aus reiner Ge-
winnsucht gehandelt. Er habe die Gefährdung sehr vieler Menschen in
Kauf genommen. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgehalten,
dass eine medizinische Behandlung auch im Kosovo möglich und zumut-
bar sei.
5.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, die Vorinstanz habe
es unterlassen, seine Persönlichkeit zu beurteilen und die verfügte
Höchstdauer pauschal mit dem "strengen Massstab", der gegenüber aus-
ländischen Drogenhändlern angebracht sei, begründet. Sein behandeln-
der Psychiater sei sich sicher, dass er die Tat "im Zustand einer geistigen
Umnachtung getan hat und zur Tatzeit völlig unzurechnungsfähig war".
Zwar sei richtig, dass die Strafbehörde trotz den Einschätzungen seines
behandelnden Psychiaters von der Schuldfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers ausgegangen sei und ihn entsprechend bestraft hätte, doch müsse
zumindest betreffend der hier vorzunehmenden Beurteilung der Rückfall-
gefahr die psychiatrisch-medizinische Situation angemessen berücksich-
tigt werden. Es sei angesichts der Krankengeschichte klar, dass er kein
aggressiver und unbelehrbarer Gewohnheitstäter mit "krimineller Energie"
sei. Die Höhe der vierjährigen Freiheitsstrafe resultiere im Wesentlichen
aus dem abstrakten Gefährdungspotential der Drogenmenge, nicht aus
der konkreten Art und Weise seines Vorgehens (blosser Aufbewahrungs-
und Transportdienst) und nicht aus seiner Persönlichkeit. Er sei vorzeitig
aus dem Strafvollzug entlassen worden, was auf ein Wohlverhalten wäh-
rend des Strafvollzuges schliessen lasse und habe sich danach nichts
mehr zu Schulden kommen lassen. Dieses "Nachtat-Wohlverhalten" sei
ein gewichtiges Kriterium bei der Einschätzung des Rückfallrisikos bzw.
bei der Bemessung der Höhe des Einreiseverbots.
C-5265/2013
Seite 7
5.3 Der Beschwerdeführer hat für einen, ihm in Aussicht gestellten,
"Lohn" von Fr. 4'000.- bis 5'000.- 4,8 Kg Heroin (mit einem Reinheitsge-
halt zwischen 36 - 38 %, somit ca. 1,7 - 1,8 Kg reines Heroin) aufbewahrt
und transportiert und dadurch das Leben und die Gesundheit vieler Men-
schen in Gefahr gebracht (Urteil der "Cour correctionnelle sans jury" des
Kantons Genf S. 14 f.; vgl. zur Gefährdung vieler Menschen BGE 120 IV
334, E. 2a).
5.4 Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Ge-
sundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während einer
gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren
Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegen-
gewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Taten ist zum Schutz der
Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis
zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet
werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei
durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch
anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl.
BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4425/2011 vom 18. Januar 2013 E. 7.3 mit Hinweis).
Das Verhalten des Beschwerdeführers war umso verwerflicher, als seinen
Taten rein finanzielle Interessen zugrunde lagen, war er doch nicht selber
drogenabhängig und befand sich zum Zeitpunkt der Tat im Herbst 2009
nicht in einer finanziellen Notlage, da er Empfänger einer vollen Invalidi-
tätsrente war. Durch seine strafrechtliche Verurteilung zu vier Jahren Ge-
fängnis hat der Beschwerdeführer die praxisgemässe Grenze einer län-
gerfristigen Freiheitsstrafe um ein Vielfaches überschritten (vgl. dazu
BGE 139 I 31 E. 2.1). Zudem impliziert die Verurteilung zu einer Frei-
heitsstrafe von mehr als zwei Jahren in fremdenpolizeilicher bzw. admi-
nistrativrechtlicher Perspektive in jedem Fall einen sehr schweren Ver-
stoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 135 II 377 E.
4.4). Dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Feb-
ruar 2013 kann überdies entnommen werden, dass der Beschwerdefüh-
rer zum Kreis der Mittäter gehörte und davon auszugehen sei, dass er
nicht nur ein Mal Betäubungsmittel transportiert habe (vgl. Urteil S. 9).
Was der Beschwerdeführer diesbezüglich unter Berufung auf Feststellun-
gen seines Psychiaters vorbringt ist nicht sachgerecht. Er wiederholt, was
er schon im Aufenthaltsverfahren vortrug. Den Feststellungen des Verwal-
C-5265/2013
Seite 8
tungsgerichts des Kantons Zug (Urteil S. 14, 17 und 19) ist nichts mehr
beizufügen.
5.5 Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus seinem
Verhalten in der Zeit nach der Tat ableiten. Eine gute Führung im Straf-
vollzug vom Strafgefangenen wird generell erwartet und lässt angesichts
der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung keine
verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu. Hin-
zu kommt, dass für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht mit
Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ord-
nung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen
kommt als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (vgl. Urteil des BGer
2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 2.3 mit Hinweis).
5.6 Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2
Bst. a sind somit erfüllt.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismäs-
sigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine
wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse
an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtig-
ten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der
verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).
6.1 Im vorliegenden Fall besteht ohne Zweifel ein öffentliches Interesse
an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Mit Blick auf die Dauer der
verhängten Massnahme von Belang erscheint, dass das Gericht sein
Verschulden als insgesamt schwer qualifiziert und er aus rein egoisti-
schen Motiven bereit war, durch Drogenhandel die Gesundheit einer Viel-
zahl von Menschen erheblichen Gefahren auszusetzen. Das Vorbringen
des Beschwerdeführers, sein behandelnder Psychiater sei sich sicher,
dass er die Tat "im Zustand einer geistigen Umnachtung getan hat und
zur Tatzeit völlig unzurechnungsfähig war" ist nicht geeignet, das rechts-
kräftige Urteil der "Cour correctionnelle sans jury" des Kantons Genf in
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Seite 9
Frage zu stellen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 27. Februar 2013 S. 11).
Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt aus präventivpolizeili-
cher Sicht sehr schwer. Unter dem spezifischen Aspekt des Ausländer-
rechts muss er daher über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung betrachtet werden.
6.2 An persönlichen Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, das Ein-
reiseverbot erschwere die Aufrechterhaltung der "sehr engen Familien-
bande". Die gemäss Art. 8 EMRK und Kinderrechtskonvention geschütz-
ten Interessen seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder an re-
gelmässigen Besuchen von ihm seien angemessen zu berücksichtigen.
Daran ändere das Recht auf zeitweilige Suspendierung nichts. Auch in-
folge seiner Krankheit sei er auf regelmässige besuchsweise Aufenthalte
in der Schweiz angewiesen. Es sei höchst unwahrscheinlich bzw. realisti-
scherweise sogar auszuschliessen, dass im Kosovo die notwendige me-
dizinische und therapeutische Behandlung für seine schwerwiegende
psychiatrische Störung sichergestellt wäre. Gemäss dem behandelnden
Psychiater sei das antipsychotische Medikament Zyprexa, auf welches er
zwingend angewiesen sei, im Kosovo nicht erhältlich. Sein Psychiater
würde ihn deshalb weiter mit dem Medikament versorgen und müsse ihn
daher möglichst regelmässig auch selber sehen. Diese Behandlung wer-
de durch das Einreiseverbot unverhältnismässig erschwert. Auch die
Rechtspsychologin der Strafanstalt Y._______ sei der Auffassung, dass
eine möglichst engmaschige Behandlung notwendig sei.
6.3
6.3.1 Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen Kontakte pflegen zu
können, ist im Rahmen der Interessenabwägung ein vorrangig zu berück-
sichtigender Faktor, aber dennoch ein Faktor unter anderen (insb. Schutz
der Öffentlichkeit vor Straftätern); ihm kommt kein absoluter Vorrang zu
(vgl. mit Bezug auf Art. 8 EMRK Urteil des BGer 2C_298/2012 vom 5. Ap-
ril 2012 E. 2.2.3; ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im
schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des
Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2014 S. 1 ff. N. 46). Sodann
vermittelt Art. 10 Abs. 2 KRK dem Beschwerdeführer auch kein Recht, in
die Schweiz einreisen zu dürfen (vgl. STEFANIE SCHMAHL, Kinderrechts-
konvention mit Zusatzprotokollen, Handkommentar, 2013, Art. 10 N. 8).
C-5265/2013
Seite 10
6.3.2 Ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist nicht Gegenstand dieses
Verfahrens. Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich
in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungsertei-
lung auch das bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre (vgl. Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Februar 2013; Urteil
des BGer 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2). Das Fehlen eines
dauerhaften Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers in der Schweiz
steht häufigeren persönlichen Kontakten mit seiner Ehefrau und den Kin-
dern bereits entgegen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, in-
wiefern das Einreiseverbot, das in erster Linie eine administrative Er-
schwernis darstellt, einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das von
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben darstellen
könnte, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Denn soweit im
Einreiseverbot überhaupt ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das ge-
nannte Rechtsgut erblickt werden kann, wiegt er vergleichsweise leicht.
Die Beeinträchtigung besteht in der Notwendigkeit, vor jedem familiär mo-
tivierten Besuchsaufenthalt in der Schweiz eine Suspension der Mass-
nahme einzuholen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1522/2012 vom 28. Au-
gust 2014 E. 5.3 mit Hinweisen). Eine solche administrative Erschwerung
des Besuchsverkehrs wird im vorliegenden Fall nach Massgabe von Art.
8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV ohne weiteres durch das öffentliche Fern-
halteinteresse gerechtfertigt.
6.3.3 Bezüglich der medizinischen Vorbringen kann auf die ausführlichen
Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom
27. Februar 2013 S. 15 ff. verwiesen werden. Soweit den Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers betreffend, ist auf die Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht einzugehen. Derartige Fragen bilden nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
6.4 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interes-
sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das verhäng-
te Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer
eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Gemäss Art. 24 Abs. 2 SIS-
II-Verordnung sind auch die Voraussetzungen für die Ausschreibung zur
Einreiseverweigerung im SIS gegeben.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
C-5265/2013
Seite 11
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-5265/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr.[…])
– das Amt für Migration (Ref.-Nr.[…])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: