Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5268/2008
Urteil vom 1. Juni 2011
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien A._______,
vertreten durch lic. iur. Walter P. Bargetzi, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zustimmung zur kantonalen Aufenthaltsbewilligung sowie
Wegweisung.
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Sachverhalt:
A.
Am 25. September 2004 reiste die Beschwerdeführerin (geb. 1983;
marokkanische Staatsangehörige) in die Schweiz ein. Am 25. November
2004 heiratete sie den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1979). Am
8. April 2005 wurden der Beschwerdeführerin im Kanton Solothurn eine
Aufenthaltsbewilligung und am 30. Mai 2005 eine Arbeitsbewilligung
erteilt, die zweimal verlängert wurden, letztmals bis 30. November 2007.
B.
Am 28. Februar 2007 trennten sich die Ehegatten. Zur Abklärung des
Sachverhalts bezüglich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung legte
die zuständige Behörde des Kantons Solothurn am 23. April 2007 der
Beschwerdeführerin und am 24. April 2007 ihrem Ehemann Fragen zur
Eheschliessung, der Ehe an sich und der Beziehung seit der Trennung
vor. Die entsprechenden Antworten gingen am 8. bzw. 9. Mai 2007 ein.
Am 22. April 2007 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch, ihren
Wohnsitz in den Kanton Basel-Stadt verlegen zu dürfen. Dieses Gesuch
wurde mit Verfügung vom 13. September 2007 abgelehnt. Am
14. September 2007 schliesslich wurde die Ehe der Beschwerdeführerin
rechtskräftig geschieden.
C.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 stellte die Migrationsbehörde des
Kantons Solothurn fest, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Scheidung von ihrem
schweizerischen Ehegatten dahingefallen sei, dass die
Aufenthaltsbewilligung jedoch aufgrund der erreichten Integration
verlängert und ihr somit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erteilt werde.
D.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 teilte das BFM der Beschwerdeführerin
mit, der Kanton habe ihm den Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung unterbreitet. Es werde erwogen, diese
Zustimmung zu verweigern. Die ihr eingeräumte Möglichkeit, dazu
Stellung zu nehmen, nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27.
Juni 2008 wahr.
E.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 verweigerte die Vorinstanz ihre
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
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Beschwerdeführerin und wies sie aus der Schweiz weg. Sie begründete
dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keinen
zivilstandsunabhängigen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erworben habe, da die dafür notwendige
fünfjährige Dauer des Aufenthaltes nicht erreicht worden sei. Zudem
bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Marokko zu einer schweren persönlichen
Notlage führen würde.
F.
Mit Beschwerde vom 15. August 2008 stellt der Rechtsvertreter namens
seiner Mandantin die folgenden Anträge:
"1. Die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 8. Juli 2008 gegen
A._______ sei aufzuheben, eventuell zu sistieren.
2. Die Aufenthaltsbewilligung sei der Beschwerdeführerin, auch wegen ihrer
Flüchtlingseigenschaft, zuzuerkennen.
3. Die Angelegenheit sei zur weiteren Überprüfung und
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanzen zurückzuweisen, eventuell
habe das Bundesverwaltungsgericht dies in eigener Kognition
vorzunehmen.
4. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unzulässig [recte: unmöglich] ist und es sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen.
5. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen. Im Sinne einer Verfahrensverfügung sei der
Beschwerdeführerin das Recht des Aufenthaltes in der Schweiz bis zur
Rechtskraft des Urteils zu gewähren.
6. Die zuständige Behörde sei vorsorglicherweise anzuweisen, jegliche
Informationen und Daten sowie Weitergabe an die Behörden des
Heimatstaates der Beschwerdeführerin zu unterlassen.
Eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die
beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren.
7. Alles unter o/e-Kostenfolge."
Zur Begründung wird zunächst vorgebracht, die angefochtene Verfügung
sei wegen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben
aufzuheben, da die kantonale Verfügung keinen Vorbehalt zugunsten
einer Zustimmung des BFM enthalten habe. Sodann wird darauf
hingewiesen, dass es keinen Grund für den von der Einschätzung der
kantonalen Behörde abweichenden Entscheid des BFM gebe. Es hätten
sich im vorliegenden Fall keinerlei negative Veränderungen ergeben, im
Gegenteil: Die Beschwerdeführerin sei sehr gut integriert, habe sich
beruflich verbessert, werde von ihrem Arbeitgeber geschätzt, habe
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Weiterbildungskurse besucht und beherrsche zwei Landessprachen in
Wort und Schrift. Zudem pflege sie ein enges Verhältnis mit ihrem in der
Schweiz lebenden Bruder und dessen Familie. Nach einer Rückkehr nach
Marokko hingegen würde sie als geschiedene Frau von der Gesellschaft
und ihrer Familie geächtet. Zu beachten sei ferner, dass sie Opfer der
frauenverachtenden, diskriminierenden Haltung ihres Mannes sei, die zur
Scheidung geführt habe, was ihre Rückkehr gerade angesichts der
erfolgreichen Integration beschämend machen würde. Angesichts der
schnellen und intensiven Integration liege ein Härtefall vor, müsste die
Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zurückkehren.
G.
Mit Eingabe vom 27. August 2008 stellte der Rechtsvertreter folgende
Anträge:
"1. Es sei der handschriftliche Hinweis auf "Scheinehe" auf Seite 000017 der
solothurnischen Akten zu entfernen und als Beweismittel abzulehnen.
2. Es sei gegebenenfalls ein Untersuchungsverfahren durchzuführen zur
Abklärung der Beeinflussung der Urteilsfindung beim BFM, Art. 66
VwVG.
3. Alles unter o/e Kostenfolge."
Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder, auf dessen Ehe sich die
Bemerkung beziehe, würden sich gegen den Vorwurf der Scheinehe
verwahren. Da der Verdacht auf ein Offizialdelikt nicht vollständig
auszuschliessen sei, sei eventuell ein Untersuchungsverfahren
einzuleiten.
H.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 17. September 2008
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 25. September 2008 wurde der Antrag vom 27.
August 2008 auf Erlass einer Zwischenverfügung abgewiesen und die
Beurteilung der aufgeworfenen Fragen in den Endentscheid verwiesen.
J.
Mit Replik vom 24. Oktober 2008 hält der Rechtsvertreter ausdrücklich an
den gestellten Begehren und deren Begründung fest. Ergänzend macht
er geltend, die Vorinstanz habe die Möglichkeit, gegen die kantonale
Verfügung Beschwerde zu erheben, nicht wahrgenommen. Es würde
dem Vertrauensprinzip zuwiderlaufen, wenn im Nachhinein diese
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Rechtsposition ohne Wissen und ohne persönliche Anhörung der
Beschwerdeführerin vom BFM aufgehoben würde. Der Widerruf von
Aufenthaltsbewilligungen sei unter den gegebenen Verhältnissen nicht
möglich.
K.
Am 20. August 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die die
Beschwerdeführerin betreffenden Akten des Kantons Solothurn bei und
am 10. Februar 2011 antragsgemäss diejenigen des
Ehescheidungsverfahrens.
L.
Auf Einladung vom 10. Februar 2011 aktualisierte die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2011 den Sachverhalt
und reichte weitere Beweismittel zu den Akten (Zwischenzeugnis des
Arbeitgebers, Lohnausweis für das Jahr 2010 sowie Lohnabrechnungen
der Monate Oktober 2010 bis Februar 2011).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (BVGer), unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Sofern kein
Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
besteht und insoweit als die Verfügung die Wegweisung anordnet,
entscheidet das BVGer endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem BVGer nach
dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur
Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), und sie hat die
Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 49 ff. VwVG).
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Seite 6
1.4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die
Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juli 2008, mit der sie die Zustimmung
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und die
Wegweisung angeordnet hat. Soweit die Beschwerdeführerin die
Aufhebung dieser Verfügung und Erteilung der Zustimmung zur
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung sowie eventualiter die
Feststellung von Vollzugshindernissen und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragt, ist auf die Beschwerde einzutreten. Auf die über
den Streitgegenstand hinausgehenden Anträge ist nicht einzutreten (vgl.
BGE 136 II 457 E. 4.2).
1.5. Mit Eingabe vom 27. August 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Erlass einer Zwischenverfügung. Mit dieser sollte angeordnet werden,
dass der handschriftliche Vermerk "Scheinehe" auf Seite 17 der sie
betreffenden Akten des Kantons Solothurn zu entfernen und als
Beweismittel abzulehnen sei. Im Weiteren solle gegebenenfalls ein
Untersuchungsverfahren eingeleitet werden, in dessen Rahmen
abzuklären sei, inwiefern die Urteilsfindung des BFM durch diese
Bemerkung beeinflusst worden sei. Das BVGer hat die Behandlung
dieses Antrags mit Verfügung vom 25. September 2008 in den
Endentscheid verwiesen.
Grundsätzlich ist für Berichtigungen von Akten diejenige Behörde
zuständig, welche die Akten führt. Auf diesen Antrag kann daher mangels
Zuständigkeit nicht eingetreten werden.
Was die mögliche Beeinflussung der Vorinstanz durch diese Bemerkung
anbelangt, so hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, wo genau in
der angefochtenen Verfügung sie eine Auswirkung dieser Bemerkung
ortet. Es sei immerhin festgehalten, dass die Vorinstanz weder in der
Darstellung des Sachverhalts noch in den Erwägungen der
angefochtenen Verfügung darauf Bezug nimmt. Die Vorinstanz hat sich
somit nicht darauf abgestützt. Ebenso wenig ist das fragliche Aktenstück
für das vorliegende Verfahren von Bedeutung. Der Einwand der
Beschwerdeführerin ist damit unbeachtlich.
2.
Mit Beschwerde an das BVGer kann die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
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Seite 7
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 4.2 und Urteil
des BVGer A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
Mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121) aufgehoben (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Da das
der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Inkrafttreten des
Ausländergesetzes eingeleitet wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG
das bisherige Recht, d.h. das ANAG und die darauf abgestützten, per 1.
Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar. Demgegenüber findet
das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). In
Bezug auf die Anordnung der Wegweisung und auf das allfällige
Vorliegen von Vollzugshindernissen ist hingegen das Ausländergesetz
anwendbar, da dieses Verfahren erst nach dessen Inkrafttreten eröffnet
wurde (vgl. Urteil des BVGer C-3377/2008 vom 3. März 2009 E. 4.2).
4.
4.1. Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von
Bewilligungen (vgl. Art. 15 Abs. 1 und Art. 18 ANAG sowie Art. 51 der
Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer [BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die
Zustimmung durch das BFM. Das Zustimmungserfordernis ergibt sich im
vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 20. April
1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535)
in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über
Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage,
Bern, Mai 2006. Im Internet unter: > Dokumentation >
rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > Archiv
Weisungen und Kreisschreiben). Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. e vor,
dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen
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Person nach der Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder nach
dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, sofern die
ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der
EG stammt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung vom
1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAV, AS 1949 228) darf eine entsprechende kantonale
Bewilligung erst ausgestellt werde, wenn die Zustimmung des BFM
vorliegt; ansonsten ist sie ungültig.
4.2. An dieser Stelle ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz ihren
Entscheid zu Unrecht auf Art. 17 ANAG gestützt hat. Diese Bestimmung
findet auf Ehen zwischen ausländischen Personen Anwendung, von
denen eine über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Die
Beschwerdeführerin hingegen war mit einem Schweizer Bürger
verheiratet, so dass Art. 7 ANAG anwendbar ist. Inhaltlich scheint sich die
Vorinstanz jedoch trotzdem auf Art. 7 ANAG zu beziehen, da sie als
entscheidendes Moment für den Wegfall des Anspruchs auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Scheidung und nicht die
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (vgl. Art. 17 Abs. 1 ANAG)
annimmt. Insofern schadet die Nennung der falschen Rechtsgrundlage
nicht.
4.3. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schweizer
Ehegatten wurde geschieden, bevor sie gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2
ANAG einen zivilstandsunabhängigen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung erworben hatte (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit
Hinweisen).
4.4.
4.4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung der
Migrationsbehörde des Kantons Solothurn vom 3. Juni 2008 habe ihr
ohne Vorbehalte ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zugestanden. Erst
nachträglich sei diese Verfügung dem BFM zur Zustimmung unterbreitet
worden. Sie habe sich nach den Regeln von Treu und Glauben darauf
verlassen dürfen, denn nach dem Vertrauensprinzip sei einer
behördlichen Verfügung der Sinn zu geben, den ihr der Adressat in guten
Treuen geben dürfe. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass die
ohne Vorbehalt erteilte Aufenthaltsberechtigung durch eine
Wegweisungsverfügung umgestossen werde. Durch dieses Vorgehen
seien Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt worden.
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Seite 9
4.4.2. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben
verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in
behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Er kann dazu führen, dass ein
Rechtsverhältnis abweichend vom objektiven Recht zu regeln ist.
Voraussetzung dafür ist, dass die Auskunft bzw. die Zusicherung für
einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des
Sachverhalts vorbehaltslos erteilt wurde, dass die Amtsstelle für die
Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die
Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres
erkennen konnte, dass sie im berechtigten Vertrauen auf die Auskunft
eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat und
dass die Rechtslage sich seit Erteilung der Auskunft nicht geändert hat
(vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, BGE 131 II 627 E. 6.1, je mit weiteren
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2P.245/2006 vom 6. November
2006 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
4.4.3. Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Scheidung von
einem Schweizer Bürger bedarf der Zustimmung durch das BFM. Eine
ohne Zustimmung ausgestellte Aufenthaltsbewilligung ist ungültig. Diese
Rechtslage wurde weiter oben bereits dargelegt. Damit steht fest, dass
der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn die Zuständigkeit fehlte,
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in eigener Kompetenz
vorbehaltlos vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_140/2010
vom 17. Juni 2010 E. 5.4). Zwar durfte die Beschwerdeführerin davon
ausgehen, dass die Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde – der
Amtsstelle, die Ansprechpartnerin für ausländischen Personen bei allen
Fragen den Aufenthalt betreffend ist – rechtskonform ausgestaltet war.
Allerdings geht weder aus den Akten noch aus den Vorbringen hervor,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verfügung Dispositionen
getroffen hätte, die nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten.
Dies wäre auch nur unter besonderen Umständen denkbar, sind doch
Aufenthaltsbewilligungen von Gesetzes wegen befristet, so dass bei
jedem Verlängerungsgesuch die Möglichkeit besteht, dass dieses
abgewiesen wird, sofern kein Anspruch auf die Verlängerung besteht.
Von einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes gemäss Art. 9 BV kann
vorliegend demnach nicht die Rede sein. Ein solcher kann auch nicht
darin erblickt werden, dass die Vorinstanz zwar kein Rechtsmittel gegen
die kantonale Verfügung eingereicht, dann aber die Zustimmung
verweigert hat. Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht,
selbst wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder
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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt haben sollte (vgl. BGE
127 II 49 E. 3c; Urteil des BVGer C-5358/2007 vom 29. Juli 2010 E. 3.2
mit Hinweisen).
4.5. Eine andere Anspruchsgrundlage des Landes- oder Völkerrechts
besteht nicht und wird auch nicht geltend gemacht. Bei dieser Rechtslage
liegt der Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung
im pflichtgemässen Ermessen des BFM (vgl. Art. 4 ANAG).
5.
Der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung" impliziert die
Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der
Ermessensspielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter
diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der
Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten
privaten Interessen der betroffenen Person andererseits (vgl. Urteil des
BVGer C-5358/2007 vom 29. Juli 2010 E. 4 mit Hinweis).
5.1. Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die
Schweiz hinsichtlich des Aufenthaltes von Ausländerinnen und
Ausländern, die nicht aus dem EU/EFTA-Raum stammen (nachfolgend
Drittstaatsangehörige), eine restriktive Politik verfolgt (vgl. BGE 135 I 153
E. 2.2.1 mit Hinweisen). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere
in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der
Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige
namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation
(Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das
erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der
restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt
sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen
Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des
Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im
Sinne von Art. 13 Bst. f BVO erreicht. Nach der Auflösung der Ehe, die
sie von den restriktiven qualitativen und quantitativen
Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnehmen,
muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich
wieder gegen sich gelten lassen (auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2
BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht
untersteht). Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab
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Seite 11
angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des
Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber
das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven
Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das BVGer
mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein
Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des
BVGer C-2524/2007 vom 13. August 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob das
private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu
gewichten ist, als das oben dargelegte öffentliche Interesse an der
Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik. Entscheidend ist,
inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher
und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der
Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben.
Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den
persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber
ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden.
Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und
wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der
gesundheitliche Zustand. Sind Kinder vorhanden, ist deren Alter und
schulische Integration mit einzubeziehen. Zu berücksichtigen sind aber
auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat.
Andererseits sind auch ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe
und die Umstände, die zur Auflösung geführt haben, zu beachten.
5.3. Welcher Grad an Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen
verlangt werden muss, damit das öffentliche Interesse zurückzustehen
hat, ist mit Blick auf die Regelung von Art. 7 Abs. 1 ANAG zu
beantworten, der ausländischen Ehegatten von Schweizern nach fünf
Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand
der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem
Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an,
welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im jeweiligen
Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf
schweizerischem Territorium, den Umständen der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft und der Existenz gemeinsamer Kinder. Je mehr
diese Elemente ins Gewicht fallen, umso eher wird man von einer
hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt
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Seite 12
rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als sich die Härtesituation
nicht aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ableiten lässt.
Dabei darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der
Verordnungsgeber in Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO unter anderem
ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern von den Höchstzahlen
der Begrenzungsverordnung auch für die Zeit nach Auflösung der Ehe
ausnimmt und auf diese Weise ihrer besonderen Lage Rechnung trägt
(vgl. Urteil des BVGer C-2524/2007 vom 13. August 2010 E. 4.3 mit
Hinweisen).
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin lebte während zwei Jahren und drei
Monaten mit ihrem Schweizer Ehemann zusammen, ein gutes halbes
Jahr später wurde die Ehe geschieden. Gemäss den schriftlichen
Angaben des Ehemannes vom 4. April 2007 (Posteingang 9. Mai 2007)
gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde hätten er und die
Beschwerdeführerin eine ganz normale Ehe geführt, seien berufstätig
gewesen bzw. zur Schule gegangen; abends und zwischen den
Arbeitsschichten seien sie zu Hause gewesen. Die Trennung habe auf
unterschiedlichen Auffassungen über die Lebensweise beruht: Er sei ein
religiöser Mensch, der sich an die Gesetze und Philosophie des Islams
halte. Das erwarte er auch von seiner Ehefrau. Die Beschwerdeführerin
sei jedoch der christlich-westlichen Kultur sehr zugetan, sie ziehe sich
westlich an und wolle nicht Hausfrau werden. Ihre gute Integration in die
hiesige Kultur habe eine Abnabelung zur Folge gehabt, habe zu einem
Graben in der Ehe und zu einem Interessenkonflikt geführt. Eine
gemeinsame Zukunft wäre für ihn nur vorstellbar gewesen, wenn die
Beschwerdeführerin "religiöse und ethisch-kulturelle Nachlässigkeiten"
unterlassen hätte. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte in einer am 8.
Mai 2007 bei der kantonalen Migrationsbehörde eingegangenen
Stellungnahme aus, ihr Mann sei sehr religiös und wolle nur nach dem
Islam leben. Das sei jedoch nicht das, was sie wolle. Deshalb sei es zur
Trennung gekommen. Eine Weiterführung der Ehe sei nur möglich, wenn
er ihr mehr Freiheit gebe. Sie sei eine moderne Frau und wolle in einem
modernen Land leben. Sie strebe eine höhere Ausbildung an und wolle
sich weiter entwickeln. Auf Beschwerdeebene macht die
Beschwerdeführerin geltend, die Ehe sei wegen des "rechtswidrigen,
frauenverachtenden Verhalten[s]" des sie nach "fundamentalistisch-
islamischen Glaubensgrundsätzen" behandelnden Ehemannes
geschieden worden (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. III.3/a). "Aufgrund der
frauenverachtenden Haltung des Ehemannes, der an Praktiken des
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Seite 13
fundamentalen Islams festhielt, war an eine Weiterführung der Ehe nicht
zu denken. Die Beschwerdeführerin war in jeder Hinsicht schuldlos am
Scheitern der Ehe und wurde zum Opfer ehelicher Unterdrückung in
physischer und psychischer Hinsicht" (vgl. Replik Ziff. II. 4).
6.2. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die
unterschiedlichen Auffassungen der Ehegatten über die Lebensführung
zur Trennung und anschliessenden Scheidung geführt haben. Dass sich
ein Ehepaar aufgrund unterschiedlicher Lebensauffassungen
auseinanderlebt, scheint aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht
ungewöhnlich. Eine Scheidung ist ein angemessenes und legitimes
Mittel, mit solchen Problemen umzugehen. Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, sie sei in jeder Hinsicht schuldlos am Scheitern der
Ehe und sei Opfer ehelicher Unterdrückung in physischer und
psychischer Hinsicht geworden, erscheint aufgrund der Aktenlage
insgesamt nicht glaubhaft. Insbesondere fällt auf, dass die Vorwürfe, ihr
Ehemann habe sie in psychischer und physischer Hinsicht unterdrückt,
erst auf Beschwerdeebene erhoben wurden. Auch die als Beweismittel
angerufenen und durch das Gericht beigezogenen Scheidungsakten
stützen die Vorbringen nicht. Daraus geht lediglich hervor, dass die
Ehegatten auf gemeinsames Begehren geschieden wurden.
6.3. Die Umstände der Auflösung der Ehe sind demnach insgesamt
ebenso wenig dazu geeignet, die Anforderungen an die Betroffenheit der
Beschwerdeführerin in ihren persönlichen Verhältnissen zu senken, wie
die Dauer der ehelichen Gemeinschaft. Zudem blieb die Ehe kinderlos.
Es ist daher von einem strengen Massstab auszugehen.
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin hält sich mittlerweile seit sechseinhalb
Jahren in der Schweiz auf. Sie war während ihres ganzen Aufenthaltes
arbeitstätig und kam selbständig für ihren Lebensunterhalt auf. Aus den
eingereichten Arbeitszeugnissen geht hervor, dass sie von ihrem
Arbeitgeber sehr geschätzt wird. Sie beherrscht die Landessprachen
Deutsch und Französisch. Gemäss ihren eigenen Angaben in der Replik
vom 24. Oktober 2008 plante sie, eine Ausbildung als Personalassistentin
zu absolvieren. Aus ihrer letzten Eingabe vom 11. März 2011 geht in
dieser Hinsicht hervor, dass sie sich für eine Weiterbildung beworben und
entsprechende Aufnahmetests absolviert habe. Sie werde noch in diesem
Jahr Kurse besuchen.
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Die Aufenthaltsdauer von sechseinhalb Jahren ist angesichts dessen,
dass die Beschwerdeführerin mit 22 Jahren in die Schweiz gekommen ist,
nicht als sehr lang anzusehen. In beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht
hat sie sich offenbar gut und rasch in die hiesigen Verhältnisse eingelebt.
Weshalb sie die im Jahre 2008 genannten Pläne zur Weiterbildung nicht
umgesetzt hat und um was für eine Weiterbildung und was für Kurse es
sich bei den jüngst genannten handelt, geht aus der Eingabe vom
11. März 2011 nicht hervor. Zudem fehlen entsprechende Bestätigungen
der Schule. Was die soziale Integration über das berufliche Umfeld und
die Familie ihres Bruders hinaus anbelangt, so geht aus den Akten nichts
dazu hervor. Insgesamt geht die Integration der Beschwerdeführerin
somit nicht über das hinaus, was nach einem Aufenthalt von dieser Länge
erwartet werden kann.
7.2.
7.2.1. Sodann stellt sich die Frage, ob es der Beschwerdeführerin
zuzumuten ist, ihr Leben hier in der Schweiz aufzugeben und in ihr
Heimatland zurückzukehren. Sie führt in dieser Hinsicht einerseits aus,
sie schätze das Leben hier in der Schweiz sehr. Andererseits macht sie
geltend, als geschiedene Frau würde sie von ihrer Familie und der
marokkanischen Gesellschaft geächtet. Es gebe "kein Zurück in die
fundamentalistisch geprägte Gesellschaft, in die alte Familie mit der
Praxis von Zwangsheiraten" (vgl. Replik Ziff. II. 2).
7.2.2. Grundsätzlich ist es im Verwaltungsverfahren Sache der Behörde,
den entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären (vgl. Art. 12 VwVG).
Die Tragweite der Untersuchungsmaxime wird jedoch stark durch die
Pflicht der Parteien relativiert, an der Feststellung des Sachverhaltes
mitzuwirken, die namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren
durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend
macht (vgl. Art. 13 und Art. 52 VwVG sowie speziell im Ausländerrecht
Art. 3 Abs. 2 und Art. 13f ANAG). Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss
gerade für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die
Behörde und die diese ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 122 II 385 E. 4c/cc,
BGE 124 II 361 E. 2b). Von einer ausländischen Person muss daher in
einem Verfahren wie dem vorliegenden verlangt werden, dass sie
einerseits das Tatsachenmaterial ins Verfahren einführt, aus dem sie ihre
besondere Betroffenheit ableitet, und dass sie dies andererseits in einer
Form macht, die einer Überprüfung im Rahmen einer Beweisanordnung
zugänglich ist (vgl. BGE 126 II 97 E. 2e). Allgemeine Behauptungen,
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Abstraktionen, Zusammenfassungen und Wertungen genügen dabei
nicht. Kommt die Partei dieser Verpflichtung trotz Aufklärung nicht nach,
hat sie die sich daraus ergebenden Rechtsnachteile auf sich zu nehmen.
Diese Rechtsnachteile können darin bestehen, dass die Behörde die
Unterlassung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Ungunsten der
nicht kooperativen Partei berücksichtigt, Tatsachen ohne weitere
Abklärungen als nicht bewiesen ansieht (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) oder im Extremfall auf das Gesuch
der Partei nicht eintritt (vgl. Art. 13 Abs. 2 VwVG).
7.2.3. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl im Laufe des
erstinstanzlichen Verfahrens als auch während des
Beschwerdeverfahrens darauf hingewiesen, dass ihre Vorbringen zur
Situation geschiedener Frauen in Marokko unsubstantiiert seien. Sie ist
jedoch nicht darauf eingegangen, indem sie Belege für das Behauptete
einreichte, sondern lediglich, indem sie ihre Behauptungen wiederholte.
So auch in ihrer jüngsten Eingabe vom 11. März 2011. Die Behauptungen
der Beschwerdeführerin sind oberflächlich und allgemein gehalten; sie
geben keinen Aufschluss darüber, wie genau sie sich ihre Situation nach
ihrer Rückkehr vorstellt und auf welchen Tatsachen, Erfahrungen oder
konkreten Beispielen die geltend gemachten Ängste gründen.
7.2.4. Allerdings beantragt die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht, es
sei ein Gutachten von Länderexperten zu diesem Thema einzuholen.
Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG hat das Gericht die angebotenen Beweise
abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich
erscheinen. Allerdings darf der angebotene zusätzliche Beweis abgelehnt
werden, wenn das Gericht ohne Willkür in freier, antizipierter Würdigung
zur Auffassung gelangt, dass weitere Beweisvorkehren an der Würdigung
der bereits abgenommen Beweise nichts mehr ändern würden, oder
wenn sie den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkenntnis ausreichend
würdigen kann (vgl. PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rz. 2 zu Art. 33 mit Hinweisen; BERNHARD WALDMANN/JÜRG
BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Zürich 2009, Art. 33 N 24 mit Hinweisen; BGE 136 I 229 E. 5.3). Bei nicht
anfechtbaren Entscheiden kann der Entscheid über die Beweisanträge im
Endurteil erfolgen (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 33 N 36).
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7.2.5. Das BVGer, dessen ausländerrechtliche und asylrechtliche
Abteilungen regelmässig mit entsprechenden Fragen konfrontiert sind,
verfügt über ausreichende Länderkenntnisse. Der Antrag auf das
Einholen eines Gutachtens von Länderexperten ist daher abzuweisen.
8.
8.1. Der Personenstatus ist in dem Moudawana genannten
marokkanischen Gesetzbuch geregelt, das im Jahre 2004 revidiert wurde.
Darin enthalten sind unter anderem die Regelung des Ehe- und des
Ehescheidungsrechts. Mit dieser Revision wurden den Frauen wichtige
Rechte zugestanden. Insbesondere wurde ihnen in vielen Bereichen
mehr Selbstbestimmung eingeräumt. So wurde z.B. die
Gleichberechtigung von Mann und Frau eingeführt und der Anspruch
auch der Frau auf Scheidung festgelegt. Allerdings geht deren
Umsetzung wegen mangelnder Bildung und patriarchalisch-islamischer
Strukturen insbesondere in ländlichen Gebieten nur langsam voran.
Bereits 1995 war das Handelsrecht so geändert worden, dass den
Frauen die Arbeitsaufnahme als Selbständigerwerbende oder Angestellte
erleichtert wurde. Generell stieg in den letzten Jahren der Anteil der
Frauen, die am öffentlichen Leben in Wirtschaft und Politik teilnehmen.
Allerdings spielt die Diskriminierung nach wie vor eine gewichtige Rolle
(vgl. Freedom House, Women's Rights in the Middle East and North
Africa 2010 – Morocco, 3 March 2010, im Internet unter:
/refworld > Countries > Morocco [Filter: 2010 / in Year];
Marokko, in: ALEXANDER BERGMANN/MURAD FERID/DIETER HENRICH,
Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Frankfurt
am Main, Stand 2009). Nach Erkenntnissen des BVGer werden
geschiedene Frauen zwar als gesellschaftlich stigmatisiert angesehen.
Allerdings kommt der Beschwerdeführerin zu Gute, dass sie mit einem
Muslim verheiratet war und deshalb nicht von einem vollständigen Bruch
mit ihrer Familie auszugehen ist. Überdies stellt es einen Vorteil dar, dass
sie aus dem Ausland nach Marokko zurückkehrt, da dies gesellschaftlich
als positiv wahrgenommen wird. Es ist nicht von einer Gefährdung der
Beschwerdeführerin auszugehen, allerdings kann sie wohl auch nicht mit
einer grossen Unterstützung der Familie rechnen. Die Möglichkeit zur
sozialen und wirtschaftlichem Wiedereingliederung ist abhängig von der
sozialen Herkunft, dem religiösen und/oder ethnischen Hintergrund, der
Ausbildung, der Möglichkeit Arbeit zu finden und dem Beziehungsnetz vor
Ort.
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8.2. Die rechtliche Lage in Marokko gibt demzufolge keinen Anlass, ganz
allgemein auf eine besondere Härte zu schliessen, müsste eine
geschiedene Frau dorthin zurückkehren. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin sind, wie bereits erwähnt, sehr allgemein und
oberflächlich gehalten, deshalb ist nicht davon auszugehen, dass ihre
soziale Herkunft bzw. ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund einer
Wiedereingliederung im Wege stehen würde. Es ist somit kein Grund
ersichtlich, ihre Situation abweichend von der allgemeinen Lage zu
beurteilen. Zudem kann sie auf ein soziales Beziehungsnetz
zurückgreifen, das ihr die Wiedereingliederung zu Beginn erleichtern wird.
Dass sie ausser zu ihren Eltern keinerlei Kontakte mehr haben will, ist
angesichts der verhältnismässig kurzen Abwesenheit und der
Besuchsaufenthalte in Marokko in den Jahren 2008 und 2010
unglaubhaft. Zwar ist davon auszugehen, dass sich die sozialen
Beziehungen im Laufe dieser Zeit etwas gelockert haben. Sie kann
jedoch mit Sicherheit an frühere Kontakte anknüpfen. Zudem leben ihre
Eltern in Rabat, der Hauptstadt Marokkos, und damit in der Gegend, in
der sich auch die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz
aufgehalten hat. Das städtische Umfeld, ihr soziales Beziehungsnetz und
die in der Schweiz erworbenen Kenntnisse werden es der
Beschwerdeführerin erlauben, sich in Marokko eine Existenz aufzubauen.
8.3. Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass es der
Beschwerdeführerin zuzumuten ist, ihr Leben in der Schweiz aufzugeben
und in ihr Heimatland zurückzukehren. Dies auch vor dem Hintergrund,
dass die Ehe kinderlos geblieben ist und der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin einer Rückkehr offenbar nicht entgegensteht.
Insgesamt kann gesagt werden, dass keine besondere Härte entstehen
würde, müsste die Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zurückkehren.
9.
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt
das BVGer zum Schluss, dass unter den gegebenen Umständen das
private Interesse der Beschwerdeführerin an der fremdenpolizeilichen
Regelung ihres Aufenthaltes in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen
Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik
zurückzustehen hat. Die Verweigerung der Zustimmung ist deshalb als
verhältnismässige und angemessene Massnahme zu bestätigen.
10.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne
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Weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art.
64 AuG). Es bleibt zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse
entgegenstehen und die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme hätte
verfügen müssen (vgl. Art. 83 Abs. 1 AuG).
10.1. Gemäss Art. 83 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich,
wenn die ausländische Person weder in den Heimat- oder in den
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht
werden kann (Abs. 2). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der ausländischen Person
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Abs.
3). Er kann für die ausländische Person unzumutbar sein, wenn sie in
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Abs. 4).
10.2. Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den
Akten gehen Elemente hervor, die auf die Unmöglichkeit oder
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würden. Die
Erwähnung der (angeblichen) Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift (Ziff. 2 der
Rechtsbegehren) findet keinerlei Niederschlag in der Begründung der
Eingabe und ist als Flüchtigkeitsfehler des Rechtsvertreters anzusehen,
der sich offenbar in einem Asylverfahren wähnte und nicht in einem
Verfahren des allgemeinen Ausländerrechts (vgl. auch den Betreff der
Beschwerdeschrift: "Asyl und Wegweisung"; ferner Ziff. 6 der
Rechtsbegehren).
10.3. Für die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs kann auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung (S. 4) verwiesen werden. Die
Beschwerdeschrift enthält keine expliziten Ausführungen zur Frage der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Ausführungen im
Allgemeinen und die Gesamtumstände lassen, wie oben dargelegt, den
Schluss nicht zu, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
Marokko zu einer besonderen persönlichen Härte führen würde. Inwiefern
sich aus den gleichen Umständen eine Gefährdung und damit die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben könnte, ist nicht
ersichtlich. Insbesondere ergibt sich die Unzumutbarkeit nicht aus den
Unruhen vom Februar 2011, da diese bisher keine Fortsetzung gefunden
haben. Dass sich dies in absehbarer Zeit ändern könnte, ist zwar
aufgrund der allgemeinen Lage nicht ausgeschlossen. Allerdings kann
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allein aus der vagen Möglichkeit einer Verschlimmerung der
Sicherheitslage nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden. Auch in dieser Hinsicht ist die angefochtene
Verfügung zu Recht ergangen.
11.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– Kanton Solothurn, Migration und Schweizer Ausweise (Akten Ref-Nr.
[…] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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