B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5274/2012
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, Z._______ (Kroatien),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 13. September
2012.
C-5274/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin),
australische und kroatische Staatsangehörige, geboren am (…) 1958 in
Y._______/Australien, wohnhaft in Z._______/Kroatien, war von 1974 bis
1979 und von 1981 bis 1983 in der Schweiz als Kassiererin tätig und ent-
richtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland [nachfolgend IVSTA]/4, 5.6, 13, 43). Zuletzt arbei-
tete sie in Kroatien als Kassiererin/Verkäuferin bis Juli 2009 (IVSTA/6,
14).
A.b Am 3. Dezember 2010 stellte die Versicherte beim kroatischen Versi-
cherungsträger ein Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen und gab an,
sie leide an Brustkrebs, Kreuzschmerzen, einem zeitweise geschwolle-
nen und schmerzenden Arm, einer Schlafstörung und sei oft deprimiert.
Die Anmeldung ging am 25. Mai 2011 bei der IVSTA ein (IVSTA/4). Die
Vorinstanz nahm in der Folge verschiedene Dokumente medizinischer
Natur und zur Erwerbssituation zu den Akten (IVSTA/9, 14 f., 17-38, 40).
A.c Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2011 teilte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin mit, vorliegend bestehe eine Gesundheitsbeeinträchti-
gung, die seit dem 19. März 2007 eine Arbeitsunfähigkeit und eine Er-
werbseinbusse von 100% verursache. Seit dem 1. März 2008 (Ablauf der
Wartefrist) bestünde deshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente; dieser
entfalle ab 1. Juli 2008 (drei Monate nach Eintritt der gesundheitlichen
Verbesserung) wieder. Da der Antrag erst am 9. Mai 2011 gestellt worden
sei, könnte die Rente frühestens ab 1. November 2011 ausgerichtet wer-
den. Am 1. November 2011 liege aber keine Arbeitsunfähigkeit von min-
destens 40% mehr vor, weshalb keine Rente ausbezahlt werden könne
(IVSTA/35). Am 22. Dezember 2011 erhob die Versicherte Einwand ge-
gen den Vorbescheid und stellte der Vorinstanz am 14. Januar und
14. März 2012 weitere Arztberichte und Beschlüsse zu (IVSTA/46-49, 64).
A.d Mit Verfügung vom 13. September 2012 wies die IVSTA das Renten-
gesuch mit gleicher Begründung wie im Vorbescheid ab.
B.
B.a Am 28. September 2012 (Postaufgabe am 3. Oktober 2012) erhob
A._______ gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte unter
C-5274/2012
Seite 3
Hinweis auf die eingereichten Arztberichte die Ausrichtung einer ganzen
Rente. Sie wies zudem darauf hin, dass sie in Kroatien eine Invalidenren-
te erhalte (Beschwerdeakten [B-act.] 1, 3).
B.b Am 7. November 2012 zahlte die Beschwerdeführerin aufforderungs-
gemäss einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in die Gerichtskasse ein
(B-act. 6).
B.c Nach zweimalig erstreckter Frist nahm die Vorinstanz mit Vernehm-
lassung vom 29. April 2013 Stellung und beantragte – unter Hinweis auf
die Beurteilung ihres medizinischen Dienstes vom 27. August 2012 und
22. April 2013 (IVSTA/70, 76) – die Abweisung der Beschwerde und Be-
stätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 12).
B.d Am 24. April 2013 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 3. Mai 2013)
stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Entscheid des australi-
schen Verwaltungsgerichts vom 12. April 2013 zu, in welchem ihr ab
3. Dezember 2010 eine Invalidenrente zugesprochen wird (B-act. 13).
B.e Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2013 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin ein, bis zum 5. Juni 2013 eine Re-
plik einzureichen. Eine Replik wurde nicht eingereicht (B-act. 14).
B.f Am 19. Juni 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorin-
stanz die Eingabe vom 24. April 2013 zur Kenntnis zu und lud sie zu einer
ergänzenden Stellungnahme ein (B-act. 15). Mit Schreiben vom 16. Juli
2013 verwies die Vorinstanz auf ihre Stellungnahme in ihrer Vernehmlas-
sung, hielt fest, es ergäben sich keine neuen Sachverhaltselemente, ver-
zichtete auf weitere Ausführungen und hielt an ihren bisherigen Anträgen
fest (B-act. 16).
B.g Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2013 stellte der zuständige In-
struktionsrichter der Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 16. Juli
2013 zu und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 17).
C.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus-
land gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie ist
daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 und 63 Abs. 4 VwV).
2.
2.1 Auf den vorliegenden Fall ist das Abkommen zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Si-
cherheit vom 9. April 1996 (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen;
SR 0.831.109.291.1) anwendbar (zur Anwendbarkeit vgl. Art. 3 dessel-
ben). Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen
des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1
Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 A Bst. ii die Bundesgesetzgebung
über die schweizerische Invalidenversicherung gehört, den Staatsange-
hörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmun-
gen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten.
C-5274/2012
Seite 5
Demnach bestimmt sich vorliegend der Rentenanspruch der Beschwer-
deführerin ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht.
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier:
13. September 2012) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130
V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsan-
spruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen
(pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die jenen Sachver-
halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neu-
en Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fas-
sung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein
Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit
dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in
Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 gültig gewesenen Fas-
sung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat
die 6. IV-Revision nichts geändert (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab dem
1. Januar 2012 geltenden Fassung). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG bzw. Art. 29
Abs. 4 IVG (in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung) werden
jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entspre-
chen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli-
chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Recht-
sprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE
121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni
2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits
ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn
sie – wie die Beschwerdeführerin – in einem Mitgliedstaat der EU Wohn-
sitz haben.
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Seite 6
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1.
Januar 2012 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf-
gabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und
die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewe-
sen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
2.5 Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, wer invalid im Sinne des
Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der
vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren (Art. 36
Abs. 1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen
kumulativ gegen sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab-
nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a,
120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder
bestätigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom
15. Juni 2010 E. 4.2.2).
4.
4.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin während mehr als drei Jahren
Beiträge an die AHV/IV geleistet (vgl. A.a, weshalb zu prüfen bleibt, ob sie
invalid im Sinne des Gesetzes ist.
C-5274/2012
Seite 7
4.2 In medizinischer Hinsicht haben die behandelnden und begutachten-
den Ärzte – gestützt auf Arztberichte im Zeitraum vom 19. März 2007 bis
18. Mai 2012 (IVSTA 9.1-9.23, 15.1, 15.4, 15.6, 15.8-15.18, 15.20, 15.22-
15.30, 15.32, 15.34, 15.38, 15.40, 15.42, 15.44, 15.46, 15.48, 15.50,
15.52, 15.54, 15.56, 15.58, 15.60, 15.62, 15.64, 15.66, 15.68, 15.70,
15.72, 43, 47.6, 47.9-47.12, 50.2 f., 57, 63, 65 f., 68-71, B-act. 1 Beilagen
6 f.) – folgende Diagnosen erhoben: Status nach Thrombose am rechten
Unterschenkel (1987), Status nach Konisation im Gebärmutterhals
(1988), Status nach Operation der Nasennebenhöhlen (ohne Datumsan-
gabe), Brustkrebs seit März 2007, Status nach Mastektomie [Entfernung
Brustdrüse] im April 2007, anschliessender Chemotherapie und Strahlen-
therapie (letztere im November/Dezember 2007) und Immuntherapie (bis
Ende 2008) und plastisch/chirurgischer Rekonstruktion der rechten Brust
im Januar 2009, Brustkrebserkrankung zuletzt in kompletter Remission
und ohne Rezidive, Bluthochdruck. Zusätzlich macht die Beschwerdefüh-
rerin Schwierigkeiten mit dem rechten Arm (Schwäche, Kribbeln) geltend
(IVSTA/14). Diese Feststellungen sind unter den Parteien nicht umstritten,
weshalb ohne Einschränkung darauf abgestellt werden kann. Auf die
Feststellungen in psychiatrischer Hinsicht ist später einzugehen (vgl. un-
ten E. 4.4).
4.3 Umstritten ist jedoch die hieraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie sei zu
100% invalid. Zur Begründung stützt sie sich auf die der Beschwerde bei-
gelegten Beweismittel: einen rechtskräftigen Rentenbeschluss des kroati-
schen Versicherungsträgers vom 19. Juni 2009 (Bestätigung ausgestellt
am 24. Juli 2009), wonach ihr eine Invaliditätsrente zuerkannt worden sei
(B-act. 1 Beilage 8), einen Bericht der Vertrauensärztin des kroatischen
Versicherungsträgers, Dr. B._______, Allgemeinmedizin, zuhanden der
australischen Sozialversicherungsbehörden vom 6. April 2011 (B-act. 1
Beilage 2), einen Arztbericht von Dr. C._______ der Polyklinik D._______
vom 11. Juli 2011 (B-act. 1 Beilage 3) sowie auf Arztberichte von
Dr. E._______, Facharzt für Psychiatrie, vom 13. Januar, 9. März, 17. Ap-
ril und 18. Mai 2012 (B-act. 1 Beilagen 4-7).
4.3.1 Dr. F._______, Onkologin des medizinischen Dienstes der IV-Stelle,
erachtete mit Stellungnahmen vom 28. November 2011 und 21. März
2012 die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin/
Kassiererin seit dem 19. März 2007 (Datum der Diagnose Brustkrebs) als
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Seite 8
zu 100% arbeitsunfähig und seit dem 1. April 2008 wieder zu 100% ar-
beitsfähig. Trotz Krebserkrankung sei die Immuntherapie nur bis Ende
2008 fortgesetzt worden. Die Kontrollen hätten ohne Ausnahme befriedi-
gende Resultate gezeigt, einen guten Allgemeinzustand bestätigt, Nach-
wirkungen seien – ausser einer Bewegungsbeschränkung im rechten Arm
– nicht festgestellt worden, ebenso wenig ein Lymphödem im rechten
Arm. Anlässlich der Kontrolle am 11. Juli 2011 wiederum sei eine voll-
ständige Remission der Krebskrankheit mit einer leichten Einschränkung
der Mobilität des rechten Arms festgestellt worden. Die Beschwerdeführe-
rin habe auf die Immunbehandlung mit Herceptin ohne Probleme ange-
sprochen. Bis zum 11. Juli 2011 sei auch nie eine Depression attestiert
worden. Ab 1. April 2008 sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen
Tätigkeit – unter Ausschluss schwerer Tätigkeiten und Arbeiten über
Schulterhöhe, was in der bisherigen Tätigkeit nicht der Fall sei – als voll
arbeitsfähig zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeitsfä-
higkeit zudem mit der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit ab 1. April 2008
selber unter Beweis gestellt; die Aufgabe der Tätigkeit per 19. Juli 2009
lasse sich aus medizinischer Sicht nicht begründen, zumal keine Kompli-
kationen aufgetreten seien (IVSTA/43, 63).
4.3.2 Der Einschätzung der Ärztin des medizinischen Dienstes der IVSTA
zur Krebserkrankung ist zu folgen, zumal auch den eingereichten Arztbe-
richten zu entnehmen ist, dass die Krebserkrankung mit dem operativen
Eingriff und den verschiedenen Therapien (Strahlen-, Chemo- und Im-
muntherapie) erfolgreich behandelt werden konnte und seit Abschluss der
Krebsbehandlung im Jahre 2008 keine Rezidive mehr aufgetreten sind.
Auch dem am 3. Mai 2013 eingereichten Urteil des australischen Versi-
cherungsgerichts vom 12. April 2013 (B-act. 13) ist zu entnehmen, dass
sich die Krebserkrankung in Remission befindet („At the present time it
would appear that the breast cancer is in remission“). Die Beschwerde-
führerin hat im Beschwerdeverfahren auch nicht geltend gemacht, dass
sie erneut an Krebs erkrankt sei.
Jedoch ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass die Ärzte die Aus-
wirkungen der Mastektomie und insbesondere der gleichzeitigen Entfer-
nung eines Lymphdrüsenknotens im Bereich der rechten Achselhöhle, der
Metastasen aufwies, unterschiedlich beurteilen. So ist insbesondere dem
Untersuchungsbericht vom 6. April 2011, den Dr. B._______ zuhanden
des kroatischen Versicherungsträgers erstellte (B-act. 1 Beilage 2, Über-
setzung: B-act. 19), zu entnehmen, dass es bei physischer Belastung des
rechten Arms zu Einschlafen und Kribbeln in der (dominanten) rechten
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Seite 9
Hand der Beschwerdeführerin komme, es bestehe ein verringertes Gefühl
in der rechten Schulter und im Oberarm (Bericht S. 49). Im Bericht der-
selben Ärztin vom 7. April 2011 zuhanden des schweizerischen Versiche-
rungsträgers (IVSTA 9.23, Übersetzung in IVSTA 38) erwähnt sie im Be-
fund, dass die rechte Schulter nur eingeschränkt abgespreizt und ange-
hoben werden könne; die Beweglichkeit der übrigen Gelenke an den obe-
ren Extremitäten sei gegeben. Im Kapitel „Epikrise“ schliesst sie jedoch,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviererin
und in jeder anderen schweren Tätigkeit (physische Anstrengungen, Auf-
heben und Tragen von schweren Gegenständen, intensiver Gebrauch
des rechten Arms […]) arbeitsunfähig sei. Dem nachgereichten Renten-
beschluss des australischen Verwaltungsgerichts vom 12. April 2013 (Bei-
lage zu B-act. 13) wiederum ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin nach der chirurgischen Entfernung des Lymphknotens an einer be-
deutsamen Einschränkung der rechten (Körper-)Seite, insbesondere der
rechten Schulter und dem rechten Arm gelitten habe (S. 4). Zitiert wird
weiter eine (nicht aktenkundige) Aussage von Dr. B._______, wonach die
Ärztin einen deutlichen Verlust der Kraft, Mobilität, Koordination, Ge-
schicklichkeit/Beweglichkeit und/oder Gefühls des oberen [rechten] Glie-
des festgestellt habe, der eine bedeutende Interferenz mit der Handfunk-
tion oder manuellem Handling bewirke (S. 5). Weiter zitierte das Gericht
den Arztbericht von Dr. C._______ vom 11. Juli 2011 (IVSTA 15.1, Über-
setzungen in IVSTA 18 und 60.1), wonach die Beschwerdeführerin in der
Untersuchung eine eingeschränkte Beweglichkeit des Schultergelenks
mit deutlichen Schmerzen widerspiegle. Sie beklage sich auch über häu-
figes Anschwellen und Stechen/Nadeln im ganzen rechten Arm und der
Hand (S. 5). Das Gericht wies in der weiteren Begründung auf abwei-
chende Feststellungen des „JCA Reports“ und des „Disability Officers
(T 11)“ hin, sprach letzteren Berichten nur eingeschränkten Beweiswert
zu und schloss, abstellend auf die Feststellungen von Dr. B._______, die
die Beschwerdeführerin persönlich begutachtet habe, die Arbeitsunfähig-
keit der Beschwerdeführerin sei direkte Folge der Einschränkung in ihrem
rechten (dominanten) Arm und Schulter (S. 8).
4.3.3 Angesichts dieser Diskrepanz und des Umstandes, dass die Akten
trotz zahlreichen Arztberichten keinen einzigen Bericht eines Facharztes
der Neurologie enthalten, kann vorliegend nicht mit dem im Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit mit dem medizinischen Dienst der IV-Stelle geschlossen werden,
die Mastektomie und gleichzeitige Entfernung des Lymphdrüsenknotens
am rechten Arm hätten keine Folgen auf die Arbeitsfähigkeit der Be-
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schwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviererin/Kassiererin
gehabt. Zwar hat Dr. F._______ des medizinischen Dienstes in ihrer Stel-
lungnahme vom 21. März 2012 (IVSTA 63) wohl zu Recht darauf hinge-
wiesen, dass die bisherige Tätigkeit als Kassiererin eine angepasste Tä-
tigkeit darstelle, keine schweren Lasten zu heben seien und die Be-
schwerdeführerin nach Abschluss der Behandlung der Krebserkrankung
ihre Arbeit wieder aufgenommen habe, jedoch erklären Dr. C._______,
Dr. B._______ und das australische Gericht die Beschwerdeführerin we-
gen ihrer Einschränkungen an der rechten Schulter und [dominanten] Arm
als vollständig arbeitsunfähig, weshalb sich diesbezüglich weitere Abklä-
rungen in neurologischer Hinsicht als unumgänglich erweisen.
4.4
Umstritten zwischen den Parteien ist weiter die Situation in psychischer
Hinsicht.
4.4.1 Den Arztberichten sind – wie Dr. F._______ des medizinischen
Dienstes am 21. März 2012 zutreffend darauf hinweist – bis Mitte 2011
keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung zu
entnehmen. Erstmals erwähnt Dr. C._______, Chirurgie, der Polyklinik
D.______ in seinem kurzen Bericht vom 11. Juli 2011 (IVSTA 50.3, 60.2;
Übersetzung in IVSTA 60.1), die Patientin sei sehr ängstlich („er-
schreckt“), mache den Eindruck einer depressiven Person, habe Angst
vor einem Rezidiv der Krebserkrankung. Mit ergänzendem Bericht vom
30. Dezember 2011 erklärte Dr. C._______, er habe die Patientin erneut
zu einer Kontrolle gesehen. Sie mache den Eindruck einer auf psychi-
scher Ebene stark labilen Person; es scheine, als habe sich der psychi-
sche Zustand verschlechtert. Er habe sie deshalb angewiesen, einen
Psychiater zur Untersuchung und Stellungnahme aufzusuchen (IVSTA
60). In seinem Bericht vom 13. Januar 2012 diagnostizierte
Dr. E._______, Psychiatrie, eine depressive Störung (ICD-10; F32.2) und
hielt fest, die Patientin sei 1983 wegen eines Psychotraumas von einem
Psychiater behandelt worden, seit einiger Zeit „funktioniere“ sie besser; er
erhob verschiedene Befunde und erklärte sie für arbeitsunfähig (IVSTA
59). In einer undatierten Bestätigung wird die Hospitalisierung in die Ta-
gesklinik des Spitals von X._______, Abteilung Psychiatrie, per 13. Janu-
ar 2012 zwecks Vornahme einer „Kombination biologischer Untersuchun-
gen“ angegeben (IVSTA 58).
4.4.2 Dr. F._______ führt in ihrer Beurteilung vom 21. März 2012 (IVSTA
63) aus, es liege keine gravierende psychische Erkrankung vor, da
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Seite 11
Dr. E._______ in seiner Befunderhebung erwähne, die Patientin sei gut
orientiert, auf psychomotorischer Ebene geschwächt, habe depressive
Gedanken ohne Wahnvorstellungen und Halluzinationen, sei nicht suizi-
där, ihre kognitiven Kapazitäten seien jedoch reduziert. Die Medikamen-
tierung beschränke sich auf das Antidepressivum Citalopram in schwa-
cher Dosierung (10mg) und Lexotanil zum Schlafen, mit Kontrolle in ei-
nem Monat. Sie halte deshalb an ihrer ursprünglichen Stellungnahme fest
(wonach keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung vorliege).
4.4.3 Im Austrittsbericht der Dres. E._______ und G._______ vom
9. März 2012 (IVSTA 66), der einen Aufenthalt in der Tagesklinik des Spi-
tals X._______, psychiatrische Abteilung, vom 20. Februar bis 9. März
2012 bestätigt, werden eine depressive Störung F32.2 und eine post-
traumatische Belastungsstörung F43.1 diagnostiziert. In den „Schlussfol-
gerungen und Empfehlungen“ wird festgehalten, die depressiven Sym-
ptome seien immer (noch) vorhanden. Die Patientin sei behindert auf Stu-
fe des Willens, des Affekts und der Kognition. Die Arbeitsfähigkeit sei dau-
erhaft nicht mehr gegeben, die Prüfung einer Invaliditätsrente sei ange-
zeigt.
4.4.4 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 5. Juli 2012 wies
Dr. F._______ darauf hin, dass die Berichte keine somatischen Befunde
enthielten und diesbezüglich an der bisherigen Beurteilung festzuhalten
sei. Für die psychiatrische Beurteilung sei die (interne) Einschätzung von
Dr. H._______ einzuholen (IVSTA 69). Dr. H.________, Psychiaterin des
medizinischen Dienstes der IV-Stelle, führte in ihrer fachärztlichen Stel-
lungnahme vom 27. August 2012 aus, die Akten enthielten keine weiteren
fachärztlichen Stellungnahmen, als die beiden Berichte vom 13. Januar
und 20. März 2012 (recte: 9. März 2012). Das Gutachten der MEDAS
vom 21. September 2011 nenne aber im Status einen normalen psychi-
schen Befund. Sie erwog weiter, die diagnostizierte Schwere der Depres-
sion sei wenig überzeugend. Die Beschwerdeführerin werde in ihrer psy-
chotherapeutischen Gruppe als offen beschrieben und könne die anderen
Gruppenmitglieder unterstützen, was bei einer schweren Depression
kaum möglich sei. Zudem sei nur eine leichte Medikation verschrieben
worden: 10mg Citram sei eine minimale Dosis, die im Übrigen beim Ein-
tritt ins Spital nicht erhöht worden sei. Die nächste Kontrolle sei in einem
Monat vorgesehen, was einem langen Intervall bei einer als schwer be-
schriebenen Depression entspreche. Diese Elemente sprächen eher für
eine besserungsfähige, leichte depressive Episode. Die posttraumatische
Belastungsstörung ihrerseits sei nirgends dokumentiert. Die dokumentier-
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te depressive Störung stelle deshalb keine die Arbeitsfähigkeit während
längerer Zeit einschränkende Krankheit dar (IVSTA 70). In einer weiteren
Stellungnahme vom 22. April 2013 hielt sie an dieser Beurteilung fest und
korrigierte ihre ursprüngliche fehlerhafte Diagnosewiedergabe F32.3 in ih-
rer Stellungnahme vom 27. August 2012. Die beiden auf Beschwerdestu-
fe nachgereichten Berichte vom 17. April und 18. Mai 2012 von
Dr. E._______ änderten nichts an ihrer bisherigen Beurteilung (IVSTA
76).
4.4.5 Bezüglich der geltend gemachten psychischen Erkrankung ist fest-
zuhalten, dass die beiden Ärztinnen des medizinischen Dienstes der IV-
Stelle zwar mit für das Gericht überzeugender Begründung darauf hinge-
wiesen haben, dass ein Teil der genannten Befunde (allseitig orientiert,
keine Wahnvorstellungen oder Halluzinationen, keine Suizidabsichten,
Hilfestellung an andere Mitglieder in der psychotherapeutischen Gruppe),
die angeordnete Medikation und das Behandlungsintervall von einem
Monat nicht mit der diagnostizierten Schwere der Diagnose korrelieren.
Anderseits ist die Beschwerdeführerin nach ersten medizinischen Aussa-
gen zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung im Juli 2011, die unter
anderem auf der Angst vor einer Wiedererkrankung an Brustkrebs beruhe
(IVSTA 60; gemäss Dr. E._______ habe die Beschwerdeführerin ihm ge-
genüber angegeben, alle Frauen mit diesem Typus von Brustkrebs seien
gestorben [IVSTA 59.1]), im Januar 2012 vom behandelnden Psychiater
in die psychiatrische Tagesklinik des Bezirksspitals X._______ eingewie-
sen und dort vom 22. Februar bis 9. März 2012 behandelt worden. Im
Weiteren beruht die Diagnosenstellung sowie die Aussagen zur vollstän-
digen Arbeitsunfähigkeit auf einer eingehenden fachärztlichen Behand-
lung der Beschwerdeführerin, hat Dr. H._______ die Beschwerdeführerin
nicht persönlich untersucht und stützt sie schliesslich ihre abweichende
Einschätzung unter anderem auf eine Befunderhebung in einem MEDAS-
Gutachten vom 21. September 2011 – das einen normalen psychischen
Befund nenne. Ein solches Gutachten existiert jedoch nicht; notabene
enthalten auch die übrigen Akten keinerlei Verweise oder Hinweise auf
eine Expertise einer MEDAS. Damit ist davon auszugehen, es handle
sich bei dieser Aussage um einen Irrtum von Dr. H._______; die IVSTA
nahm hierzu nicht weiter Stellung. Hinzu kommt, dass die Akten zur psy-
chischen Situation der Beschwerdeführerin – wie Dr. H._______ – zu
recht festhält, einzig zwei fachärztliche Berichte zur psychischen Situation
enthalten. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische
Klinik des Bezirksspitals X._______ zwar eine posttraumatische Belas-
tungsstörung F43.1 diagnostizierte und dies mit einem Psychotrauma im
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Jahre 1983 begründete, Dr. H._______ dieser Beurteilung jedoch mit
dem blossen Hinweis auf fehlende Aktenhinweise keine weitere Bedeu-
tung zumass.
Bei dieser Sachlage kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ge-
schlossen werden, die Beschwerdeführerin leide an einer leichten de-
pressiven Störung ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb
die Sache auch in psychischer Hinsicht an die Vorinstanz zu weiteren Ab-
klärungen zurückzuweisen ist.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sach-
verhalt in neurologischer und in psychiatrischer Hinsicht fehlerhaft und/
oder mangelhaft erhoben worden ist, weshalb die Beschwerde vom
3. Oktober 2012 gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 13. Sep-
tember 2012 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sin-
ne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 400.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist.
Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
5.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG
entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die
Vorinstanz hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf
Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
13. September 2012 aufgehoben und die Sache zur Vornahme ergän-
zender Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstat-
tet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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