B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
22.07.2019 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_469/2019)
Abteilung III
C-5274/2018
Ur t e i l vom 2 0 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Tschechische Republik)
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinsame Einrichtung KVG,
Vorinstanz.
Gegenstand
KVG, Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz
(Nichteintretensentscheid vom 23. August 2018).
C-5274/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1953 geborene, verheiratete Schweizer Staatsbürgerin A._______
(nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) bezieht seit Septem-
ber 2017 eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenen-
versicherung (AHV; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 2). Am 22. No-
vember 2017 meldete sich die Versicherte bei ihrer damaligen Wohnge-
meinde B._______ im Kanton Solothurn ab und begründete per 30. No-
vember 2017 einen neuen Wohnsitz in der Tschechischen Republik (act.
2).
B.
B.a Am 24. Februar 2018 stellte sie bei der Gemeinsamen Einrichtung
KVG (nachfolgend: GE KVG oder Vorinstanz) ein Gesuch um Befreiung
von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Dieses Gesuch
wurde von der GE KVG mit Verfügung vom 5. März 2018 abgelehnt. Zur
Begründung wurde festgehalten, dass entsprechend den rechtlichen Vor-
gaben Rentnerinnen und Rentner in dem Staat krankenversichert seien,
aus welchem sie eine Rente beziehen. Den Rentnerinnen und Rentnern
mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal und
Spanien werde ein Wahlrecht zu Gunsten ihrer Versicherung im Wohnstaat
eingeräumt, wenn sie nachwiesen, dass sie im Wohnstaat und während
eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt seien. Da mit der Tsche-
chischen Republik kein Wahlrecht für die Krankenversicherung vereinbart
worden sei, bestehe keine Möglichkeit, die Versicherte von der Versiche-
rungspflicht in der Schweiz zu befreien (act. 3).
B.b Die Verfügung vom 5. März 2018 wurde per Einschreiben versandt,
konnte der Versicherten aber nicht zugestellt werden. Nach drei erfolglosen
Zustellversuchen am 8. März 2018 (14:37 und 15:55 Uhr) und 27. März
2018 (12:31 Uhr), wurde die Sendung am 7. April 2018 mit dem Vermerk
"refusé" an die GE KVG retourniert (act. 4).
B.c Bezugnehmend auf ein E-Mail der GE KVG vom 22. Juni 2018 (nicht
bei den Akten) erhob die Versicherte am 19. Juli 2018 (Datum Postauf-
gabe) Einsprache gegen die Verfügung vom 5. März 2018. Sie beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Befreiung von der Kran-
kenversicherungspflicht in der Schweiz. Zur Begründung führte sie haupt-
sächlich aus, dass sie sich für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in
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Seite 3
Tschechien dort habe krankenversichern lassen müssen. Die Aufrechter-
haltung der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz führe somit zu ei-
ner unzulässigen Doppelversicherung (act. 5).
B.d Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2018 trat die GE KVG auf die
Einsprache der Versicherten nicht ein. Zur Begründung hielt sie fest, dass
die Einsprache gegen die Verfügung vom 5. März 2018 klar verspätet er-
folgt sei. Da die Verfügung trotzt mehrmaliger Zustellversuche nicht habe
zugestellt werden können und schliesslich mit dem Vermerk "refusé" an die
Absenderin retourniert worden sei, müsse davon ausgegangen werden,
dass die Versicherte die Entgegennahme der Verfügung verweigert habe,
was dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche. Die Verfügung
gelte somit als zugestellt. Für den Beginn der 30-tägigen Rechtsmittelfrist
sei auf den letztmöglichen Abholtermin bei der tschechischen Post abzu-
stellen, welcher gemäss dem Sendungsverlauf der Verfügung der 4. April
2018 gewesen sei. Die Versicherte habe folglich mit ihrer Eingabe vom
18. (recte: 19.) Juli 2018 die Einsprachefrist von 30 Tagen unentschuldigt
verpasst (act. 6).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am
15. September 2018 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, die Vorinstanz habe auf ihre
Einsprache vom 19. Juli 2019 einzutreten, und führte als Begründung an,
dass sie im Februar 2018 in die Schweiz gereist sei aufgrund der schlech-
ten gesundheitlichen Situation ihres Ehemannes, welcher am 1. März 2018
wegen einer koronaren Herzkrankheit habe operiert werden und anschlies-
send 9 Tage im Spital habe verbringen müssen. Sie habe weder an den
Brief der Vorinstanz gedacht, noch sei es ihr möglich gewesen, Briefe ent-
gegenzunehmen, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht in Tschechien gewe-
sen sei. Auf das E-Mail der Vorinstanz vom 22. Juni 2018 habe sie hinge-
gen sofort reagiert. In materieller Hinsicht hielt die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen fest, dass sie sich aus finanziellen Gründen keine Doppel-
versicherung leisten könne (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend:
BVGer-act.] 1).
D.
Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheent-
scheids vom 23. August 2018. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, dass die Beschwerdeführerin – nachdem sie am 24. Februar 2018 ein
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Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz einge-
reicht habe – damit habe rechnen müssen, in den darauffolgenden Tagen
einen diesbezüglichen Entscheid der Vorinstanz zu erhalten. Entgegen
dem Grundsatz von Treu und Glauben habe sie es jedoch versäumt, eine
anderweitige Entgegennahme ihrer Post für die Zeit ihrer Abwesenheit zu
organisieren. Sie müsse sich daher die Tatsache, dass sie keine Kenntnis
des Inhalts der retournieren Verfügung habe erlangen können, entgegen-
halten lassen. Die Verfügung vom 5. März 2018 gelte somit als zugestellt
und die Frist für die Einreichung einer Einsprache sei verpasst worden
(BVGer-act. 5).
E.
Nachdem die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist keine Replik
eingereicht und damit implizit darauf verzichtet hatte, sich zur Vernehmlas-
sung der Vorinstanz zu äussern, wurde der Schriftenwechsel mit Instrukti-
onsverfügung vom 9. Januar 2019 abgeschlossen (BVGer-act.7).
F.
Auf weitere Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rah-
men der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 90a Abs. 1 KVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 18
Abs. 2bis KVG sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführe-
rin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids durch die-
sen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. August 2018,
mit dem die Vorinstanz auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom
19. Juli 2018 nicht eingetreten ist. Da im Rahmen einer Beschwerde gegen
einen Nichteintretensentscheid keine Begehren mit Bezug auf die Sache
selbst gestellt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-2620/2018 vom
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30. Oktober 2018 E. 1.4 m.H.), ist auf das sinngemässe Begehren der Be-
schwerdeführerin, sie sei von der Versicherungspflicht in der Schweiz zu
befreien, nicht einzutreten. Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht nicht auf die gegen die Verfügung vom 5. März 2018
erhobene Einsprache vom 19. Juli 2018 eingetreten ist.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin. Aufgrund ihres
Wohnsitzes in der Tschechischen Republik besteht in räumlicher Hinsicht
ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koor-
dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA,
insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009
(SR 0.831.109.268.11), zu beachten sind. Soweit das FZA und die gemäss
dessen Anhang II anwendbaren Rechtsakte keine einschlägige Bestim-
mung enthalten, ist die Regelung des Verfahrens der innerstaatlichen
Rechtsordnung überlassen (vgl. Urteil des BVGer C-1072/2018 vom
24. Juli 2018 E. 1.3). Die Modalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig
sein als bei gleichartigen Verfahren, die das innerstaatliche Recht betreffen
(Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein,
dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verlie-
henen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren
(Grundsatz der Effektivität; zum Ganzen vgl. BGE 130 V 132 E. 3.1, BGE
128 V 315 E. 1c mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung des Ge-
richtshofes der Europäischen Gemeinschaften [EuGH]). Mangels einer ein-
schlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung bestimmt sich die Fristbe-
rechnung nach schweizerischem Verfahrensrecht, wobei diese weder ge-
gen die Grundsätze der Gleichwertigkeit noch gegen die Grundsätze der
Effektivität verstösst (vgl. BGE 130 V 132 E. 4).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grund-
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Seite 6
sätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfül-
lung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE
130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Nach Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen
bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die nach Tagen
berechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung
an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 38 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs.
1 VwVG). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag
oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom kan-
tonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werk-
tag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt,
wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger ein-
gereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die 30-tägige
Frist nicht erstreckt werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Eröffnung einer
Verfügung eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einsei-
tige Rechtshandlung mit der Konsequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt
der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kennt-
nisnahme durch den Empfänger zu laufen beginnen (MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Auflage, Basel 2013, Rz. 2.114 mit Hinweisen). Nach Art. 38 Abs. 2bis
ATSG (i.V.m. Art. 3 Bst. dbis VwVG) gilt eine Mitteilung, die nur gegen Un-
terschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer an-
deren berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag
nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (vgl. auch BGE
134 V 49 E. 2; vgl. im Weiteren den inhaltlich gleichlautenden Art. 20 Abs.
2bis VwVG). Gemäss Rechtsprechung wird die Zustellfiktion bei einge-
schriebenen Sendungen dann ausgelöst, wenn die Abholeinladung in den
Briefkasten des Empfängers gelegt wurde und dieser (kumulativ) eine sol-
che Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten musste
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(vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1, unter Hinweis auf Art. 138 Abs. 3 Bst. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR
272]). Diese Rechtsfolge gilt mangels anderslautender gesetzlicher Rege-
lung in den vorliegend anwendbaren Schweizer Rechtsvorschriften (vgl.
E. 3.1 hiervor) auch bei Sendungen, welche ins Ausland erfolgen (vgl. Ur-
teil des BVGer C-1072/2018 vom 24. Juli 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil
des BGer 1C_236/2016 vom 15. November 2016).
Der Beweis der Tatsache und des Datums der Zustellung einer Verfügung
obliegt grundsätzlich der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis
dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129
I 8 E. 2.2) bzw. dass der erste – erfolglose – Zustellungsversuch tatsächlich
stattgefunden hat (BGE 124 V 400 E. 2a; Urteile des BGer 2C_713/2015
vom 13. Dezember 2015 E. 3.3, 9C_396/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3.2,
2C_780/2010 vom 21. März 2011 E. 2.3 und 2.4). Bei eingeschriebenen
Sendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postange-
stellte die Abholeinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Emp-
fängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde (Ur-
teil des BGer 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2).
4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz mit dem ins Recht gelegten Sendungs-
verlauf der eingeschrieben versandten Verfügung vom 5. März 2018 den
Beweis dafür erbracht, dass mehrmals erfolglos versucht wurde, der Be-
schwerdeführerin die Verfügung an ihrem im Gesuch vom 24. Februar
2018 angegeben Wohnort in der Tschechischen Republik (vgl. act. 2) zu-
zustellen, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde.
Der erste erfolglose Zustellversuch erfolgte nachweislich am 8. März 2018
(act. 4). Die Beschwerdeführerin musste zudem mit einer gewissen Wahr-
scheinlichkeit damit rechnen, dass im Hinblick auf ihr am 24. Februar 2018
gestelltes Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in
der Schweiz in den darauffolgenden Tagen ein diesbezüglicher Entscheid
der Vorinstanz ergehen und ihr zugestellt würde. Somit sind die Vorausset-
zungen für die Auslösung der Zustellfiktion erfüllt. Unter Berücksichtigung
der Frist von sieben Tagen nach dem ersten erfolglosen Zustellungsver-
such gilt die Zustellung der Verfügung vom 5. März 2018 an die Beschwer-
deführerin am 15. März 2018 als erfolgt.
4.4 Ausgehend von der am 15. März 2018 erfolgten ordnungsgemässen
Zustellung endete die 30-tägige Einsprachefrist gegen die Verfügung vom
5. März 2018 – unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 4
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Bst. a ATSG – am 30. April 2018. Somit erfolgte die Einsprache der Be-
schwerdeführerin vom 19. Juli 2018 offensichtlich verspätet.
5.
5.1 Im Folgenden ist das mit der Beschwerde sinngemäss gestellte Ge-
such der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist zu prüfen.
5.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeter-
weise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder
hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand-
lung nachholt (Art. 41 ATSG; vgl. auch Art. 24 VwVG).
5.2.1 Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung sind sehr rest-
riktiv (PATRIZIA EGLI, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 4 und 20
zu Art. 24). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei kla-
rer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu
gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen.
Als erheblich sind nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei
Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmög-
licht oder unzumutbar erschwert hätten (VPB 70.72 E. 3 mit Hinweisen).
Als unverschuldete Hindernisse hat die Rechtsprechung etwa Naturkata-
strophen, obligatorischen Militärdienst (BGE 104 IV 210 E. 3) oder plötzli-
che schwere Erkrankungen (BGE 119 II 87 E. 2a; BGE 112 V 255 E. 2a mit
Hinweisen) anerkannt. Die Verhinderung muss derart unvorhergesehen
auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten
Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (VPB 70.72 E. 4). Nicht als
Wiederherstellungsgründe anerkennt die Rechtsprechung insbesondere
organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesen-
heit (VPB 68.146 E. 3b) oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (Ur-
teil des BVGer A-1514/2006 vom 14. Februar 2008 E. 2.5 mit Hinweisen;
vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.139 ff. mit
Hinweisen).
5.2.2 Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hinder-
nisses nicht gewahrt werden konnte, ist vom Gesuchsteller zu erbringen,
wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses
Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.140 mit Hinweis auf Urteile des BVGer A-7284/2008 vom
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20. November 2008 E. 3.2 und D-3231/2008 vom 22. Mai 2008). Die Wie-
derherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung und
diesbezüglicher Beweismittel (vgl. Urteil des BGer 8C_767/2008 vom
12. Januar 2009 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 119 II 86 E. 2b S. 88 mit
Hinweisen).
5.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei im Zeitpunkt der erfolgten
Versuche, ihr die Verfügung vom 5. März 2018 zuzustellen, gar nicht in
Tschechien gewesen, sondern habe sich aufgrund der schlechten gesund-
heitlichen Situation ihres Ehemannes, welcher anfangs März 2018 wegen
einer koronaren Herzkrankheit operiert worden sei, bei ihm in der Schweiz
aufgehalten, womit sie auch keine Briefe habe entgegennehmen können.
An den Brief der Vorinstanz habe sie nicht gedacht (vgl. BVGer-act. 1). Die
Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin
gehalten gewesen wäre, die Entgegennahme ihrer Post für die Zeit ihrer
Abwesenheit zu organisieren, zumal sie mit einem Entscheid der Vo-
rinstanz betreffend das eingereichte Gesuch vom 24. Februar 2018 habe
rechnen müssen (vgl. BVGer-act. 4, S. 4). Tatsächlich ist kein Grund er-
sichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein
sollte, während ihrer Abwesenheit eine Drittperson mit der Entgegennahme
ihrer Post zu beauftragen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie
habe nicht an den Brief der Vorinstanz gedacht, kann – selbst unter Be-
rücksichtigung der gesundheitlichen Situation ihres Ehemannes, welcher
gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde am
1. März 2018 in der Schweiz operiert wurde und anschliessend 9 Tage im
Spital verbringen musste – nicht als Entschuldigungsgrund im Sinne von
Art. 41 ATSG gelten, sondern muss ihr – mit Blick auf die restriktive Praxis
(vgl. E. 5.2.1 hiervor) – als eine ihr anzulastende Fahrlässigkeit ausgelegt
werden. Dies gilt umso mehr, als sie aufgrund des am 24. Februar 2018 an
die Vorinstanz gestellten Gesuchs um Befreiung der Versicherungspflicht
in der darauffolgenden Zeit mit einem Entscheid der Vorinstanz rechnen
musste und vorliegend unbestritten Zustellversuche am 8. und 27. März
2018 erfolgten. Folglich ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ein
unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG für die Nichteinhal-
tung der Einsprachefrist nachzuweisen.
6.
Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache der Be-
schwerdeführerin vom 19. Juli 2018 eingetreten, weshalb die Beschwerde
abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 23. August 2018 vollum-
fänglich zu bestätigen ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich
C-5274/2018
Seite 10
unbegründet und ist daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen
(Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85 Abs. 3 AHVG).
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 18 Abs. 8 KVG
i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben
sind.
7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die
Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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