B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5276/2010
U r t e i l v o m 11 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch Pierre Fivaz, Rechtsanwalt und Notar,
Advokatur & Notariat Wyde, Wydenstrasse 11, Postfach 130,
4704 Niederbipp,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreisesperre (Wiedererwägung).
C-5276/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1974) ist mazedonischer Staatsangehöriger
und gelangte mutmasslich erstmals 1991 in die Schweiz. Im Jahre 1992
wurde er wegen illegaler Einreise in die Schweiz im Kanton Thurgau
weggewiesen. 1996 wurde er unter dem Namen B._______ wegen
rechtswidrigen Betretens des Landes am Flughafen Zürich-Kloten verhaf-
tet und ausgeschafft. Unter dem Namen C._______ reiste er im März
1999 wiederum illegal in die Schweiz ein und arbeitete bis zum 30. Juni
1999 an verschiedenen Orten ohne Bewilligung. Mit Strafbefehl vom
30. Juni 1999 wurde er von der Bezirksanwaltschaft Hinwil wegen Wider-
handlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen verurteilt
und schliesslich nach Mazedonien ausgeschafft. Gleichzeitig verhängte
das Bundesamt für Ausländerfragen (heute: BFM) gegen ihn am 9. Juli
1999 eine bis 8. Juli 2002 dauernde Einreisesperre.
B.
Im August 2002 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in die Schweiz
ein. Bis anfangs 2005 arbeitete er hier regelmässig als Bau- bzw. Hilfsar-
beiter, ohne sich angemeldet zu haben. Am 26. Januar 2005 gelangte er
mit einem dreissigtätigen, multiplen Geschäftsvisum in die Schweiz und
hielt sich bis 15. Februar 2005 im Kanton Zürich auf. Am 19. Februar
2005 reiste er mit dem genannten Geschäftsvisum abermals in die
Schweiz und hielt sich hier bis zu seiner Verhaftung am 13. April 2005
auf, obwohl der Aufenthalt gemäss Geschäftsvisum nur bis zum 27. Feb-
ruar 2005 gestattet gewesen wäre. Nebst den fremdenpolizeilichen Ver-
stössen beging der Beschwerdeführer als Mittäter oder allein von Juli
2003 bis Februar 2005 nachgewiesenermassen 31 Diebstähle und erbeu-
tete Werte von über Fr. 400'000.-. Dabei richtete er einen erheblichen
Sachschaden an und verletzte in schwerwiegender Weise das Hausrecht
der Geschädigten. Am 4. September 2007 verurteilte ihn das Bezirksge-
richt Meilen wegen gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Dieb-
stahls, wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfrie-
densbruchs, rechtswidrigen Betretens des Landes und rechtswidrigen
Verweilens im Lande zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten.
C.
Mit Verfügung der Justizvollzugsstelle des Kantons Zürich vom 28. Sep-
C-5276/2010
Seite 3
tember 2007 wurde der Beschwerdeführer bei einer Probezeit von maxi-
mal 379 Tagen bis zum 11. Oktober 2008 aus dem Strafvollzug bedingt
entlassen. Hierauf verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich am
2. Oktober 2007 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und beauftragte die Kantonspolizei Zürich mit der sofortigen
Vollstreckung der Wegweisung (Ausschaffung). Gleichzeitig verhängte
das BFM gegen ihn eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer mit fol-
gender Begründung: "Das Verhalten hat zu schweren Klagen Anlass ge-
geben (Diebstahl etc.). Die Anwesenheit ist deshalb unerwünscht." Diese
Verfügung wurde dem Beschwerdeführer bei der Ausreise über den Flug-
hafen Zürich am 5. Oktober 2007 eröffnet und erwuchs in der Folge un-
angefochten in Rechtskraft.
D.
Vom 8. April 2008 bis anfangs Oktober 2008 reiste der Beschwerdeführer
unter dem Namen A._______ mit einem gleichlautenden und bis 6. März
2018 gültigen Reisepass (inkl. Visum) ca. zweimal pro Monat als Bus-
chauffeur von Mazedonien herkommend bei Chiasso in die Schweiz ein
und hielt sich jeweils rund fünf Tage vornehmlich im Raum Bern und Zü-
rich auf. Aufgrund eines entsprechenden Hinweises wurde er am
3. Oktober 2008 von der Stadtpolizei Zürich verhaftet, am folgenden Tag
zur Missachtung der Einreisesperre und zum rechtswidrigen Aufenthalt
befragt und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
5. Oktober 2008 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Auslän-
dergesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt.
Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen (vgl. Wegweisungs-
verfügung bzw. Ausschaffungsanordnung des Migrationsamts des Kan-
tons Zürich vom 5. Oktober 2008) und am 7. Oktober 2008 über den
Flughafen Zürich-Kloten nach Skopje ausgeschafft.
E.
Trotz bestehender Einreisesperre gelang es dem Beschwerdeführer am
28. Dezember 2009 gestützt auf eine Ermächtigung des BFM zur Vi-
sumserteilung vom 21. Dezember 2009 (diesmal mit einem am 23. Sep-
tember 2009 ausgestellten und bis 22. September 2019 gültigen Reise-
pass) erneut, bei der Schweizer Botschaft in Skopje ein Geschäftsvisum
für mehrere Einreisen während eines Jahres zu erhalten. Am 3. Januar
2010 konnte er damit ohne Probleme einreisen. Bei der nächsten Einrei-
se am 10. Januar 2010 wurde von den Grenzbehörden in Chiasso fest-
gestellt, dass der Beschwerdeführer im Ripol (Fahndungsregister) mit ei-
ner Fernhaltemassnahme verzeichnet ist und die Einreise wurde ihm
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Seite 4
deswegen verweigert. Am 12. Januar 2010 wurde das am 28. Dezember
2009 ausgestellte Visum annulliert.
F.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 12. Februar 2010 bzw. 21. Juni 2010 um vorzei-
tige bzw. um wiedererwägungsweise Aufhebung der Einreisesperre ab.
Zur Begründung wurde insbesondere dargelegt, dass sich die seit dem
Erlass der Fernhaltemassnahme verstrichene Zeit (knapp drei Jahre) als
zu kurz bemesse, um von einer fehlenden Wiederholungsgefahr ausge-
hen zu können. Hinzu komme, dass er die gegen ihn verhängte Einreise-
sperre bereits ein Jahr später (Oktober 2008) missachtet habe, was auf-
zeige, dass er sich nicht an die geltende Ordnung zu halten vermöge.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Juli 2010 beantragt der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung bzw. die Aufhebung der
gegen ihn am 2. Oktober 2007 verhängten Einreisesperre. Hierzu lässt er
im Wesentlichen vorbringen, dass das Verhalten der Vorinstanz im Zu-
sammenhang mit dem Ende 2009 erteilten Visum und der unmittelbar
darauf folgenden Annullierung gegen den Grundsatz von Treu und Glau-
ben verstosse bzw. willkürlich sei und damit eine Anspruchsgrundlage für
die vorzeitige Aufhebung der Einreisesperre geschaffen worden sei. Fer-
ner hätten sich seine familiären und beruflichen Umstände seit dem Er-
lass der Fernhaltemassnahme wesentlich verändert und er habe sich seit
der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe im Jahre 2007 nichts mehr zu
Schulden kommen lassen, weshalb die (auf unbestimmte Dauer) ver-
hängte Einreisesperre unverhältnismässig sei.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 30. September
2010 auf Abweisung der Beschwerde und verweist dabei insbesondere
auf die Gründe, die im Dezember 2009 trotz bestehender Einreisesperre
zu einer Ermächtigung und anschliessender Visumserteilung geführt hät-
ten. Daraus könne der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Guns-
ten ableiten.
I.
Mit Replik vom 4. November 2010 hält der Beschwerdeführer an seinem
Begehren und der Begründung vollumfänglich fest.
C-5276/2010
Seite 5
J.
Auf den weiteren Akteninhalt (inkl. die beigezogenen Akten des Migrati-
onsamts des Kantons Zürich) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An-
ordnung einer Einreisesperre bzw. mit der Abweisung des Gesuchs um
wiedererwägungsweise Aufhebung einer Einreisesperre eine Verfügung
im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen
hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 7. Juli
2010 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und
52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (vgl. Art. 83 Bst.
c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesveraltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs.
C-5276/2010
Seite 6
4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S.
374; BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis).
3.
Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers, mit welchem
er sich u.a. auf eine nachträglich veränderte Sachlage berufen hat, einge-
treten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid ge-
troffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition
prüfen, ob sich die gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreise-
sperre im heutigen Zeitpunkt noch als bundesrechtskonform erweist (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 144 f. mit
Hinweisen; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches
Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt
a.M. 1996, Rz. 598 mit Hinweis). Die Frage, ob die ursprüngliche, unan-
gefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung zu Recht erlassen wur-
de, kann demgegenüber grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2008/24 E. 2.2 mit Hinweis).
4.
4.1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008
wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG
i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung
auf alle Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei
es nun auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e
contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen).
Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt
wird, die – wie vorliegend – noch unter der Herrschaft des alten Rechts
entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt
eine unechte Rückwirkung vor, die – vorbehältlich des Vertrauensschutz-
prinzips – grundsätzlich zulässig ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überar-
beitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 337 ff.).
4.2 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist
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(vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG ver-
hängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Über-
einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bun-
desgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssyste-
me des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener Informati-
onssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Ein-
reiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemass-
nahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-
Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom
13. April 2006, S. 1-32]).
4.3 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, wes-
halb die fragliche Einreisesperre nach dem Inkrafttreten des Schengen-
Assoziierungsabkommens (12. Dezember 2008) im SIS ausgeschrieben
wurde (Art. 96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsver-
fahren regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreisever-
weigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht.
Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Be-
schwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein
solcher Aufenthaltstitel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe er-
teilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge interna-
tionaler Verpflichtungen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu etwa das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7110/2010 vom 20. Januar 2012 E. 5.2 mit
Hinweis). Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (be-
zogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die Möglichkeit
der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Soweit
aus den Akten ersichtlich, wurde die Schweiz von keiner anderen Ver-
tragspartei konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt (derzeit) auch
kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS
erfolgte daher zu Recht.
5.
5.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt-
rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Auf den 1. Januar 2011 trat
C-5276/2010
Seite 8
als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue
Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925).
Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbe-
halt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Aus-
ländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c
AuG sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausrei-
severpflichtung nicht innert der angesetzten Frist nachgekommen ist
(Bst. b). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische
Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese ge-
fährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vor-
bereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden
sind (Bst. c). Hinsichtlich der Dauer der Fernhaltemassnahme hält Art. 67
Abs. 3 AuG fest, dass das Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verhängt wird, jedoch auch für eine längere Dauer verfügt
werden kann, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Schliesslich kann die
verfügende Behörde nach Art. 67 Abs. 5 AuG aus humanitären oder an-
deren wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab-
sehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben.
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung der Dau-
er von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen ver-
einbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine AuG sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7714/2010 vom 2. April 2012 E. 4.1 mit
Hinweis).
5.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre stellt das Einreiseverbot
keine Sanktion dar (eine solche erweist sich definitions- bzw. naturge-
mäss als eine Reaktion – im Sinne zumindest auch einer Ahndung – auf
vergangenes Fehlverhalten); sie bildet eine Massnahme zur Abwendung
einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet
den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie um-
fasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch RAINER
J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer
[Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Ba-
sel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). Die Verhängung eines
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Einreiseverbots knüpft somit an das Bestehen eines Risikos einer künfti-
gen Gefährdung an. Es ist daher gestützt auf die gesamten Umstände
des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu fällen, wobei naturge-
mäss auf die Vergangenheit abgestellt werden muss, mithin in erster Linie
auf das vergangene Verhalten der betroffenen Person. Ein vergangenes
deliktisches Verhalten ist sodann geeignet, einen Hinweis auf eine Ge-
fährdung in der Zukunft zu liefern (vgl. auch CATERINA NÄGELI/NIK
SCHOCH, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Gei-
ser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 22.177, sowie zum
Ganzen kritisch: PAUL-LUKAS GOOD/PATRICK SUTTER, Einreiseverbot als
Sanktion für vergangenes Verhalten oder Mittel zur Gefahrenabwehr?,
Sicherheit & Recht 3/2010, S. 199 ff.). Aus diesem Grund verknüpft
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung einer solchen Massnahme un-
ter anderem mit einem (bereits erfolgten) Verstoss gegen die fraglichen
Polizeigüter. Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkreti-
siert lediglich, wie der Begriff des "Verstosses" nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG zu verstehen ist; so hält er fest, dass (unter anderem) eine Missach-
tung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen dazu zählt
(Bst. a).
5.3 Das Bundesgericht hat in einem Verfahren betreffend Bewilligungswi-
derruf in grundlegender Weise festgehalten, eine "längerfristige Freiheits-
strafe" (welche nach Art. 62 Bst. b erster Satzteil AuG einen Widerrufs-
grund darstellt) liege vor, wenn gegen eine Person eine Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr ausgefällt worden sei (vgl. BGE 135 II 377
E. 4.2 S. 379 ff.). A fortiori kann im Zusammenhang mit der Verhängung
einer Fernhaltemassnahme an diese Rechtsprechung angeknüpft bzw.
eine solche Freiheitsstrafe im Rahmen der zu stellenden Prognose ge-
würdigt werden.
5.4 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen
vom 4. September 2007 wegen gewerbsmässigen, teilweise bandenmäs-
sigen Diebstahls, wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, rechtswidrigen Betretens des Landes und rechtswid-
rigen Verweilens im Lande zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Die Voraussetzungen für eine langdauernde alt-
rechtliche Einreisesperre nach Art. 13 ANAG waren bzw. für ein entspre-
chendes Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung
vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sind zweifelsohne er-
füllt.
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6.
Es bleibt zu prüfen, ob die Verweigerung der wiedererwägungsweisen
Aufhebung der Fernhaltemassnahme durch die Vorinstanz am 7. Juli
2010 in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen
ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund.
Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und
den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betrof-
fenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts-
güter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die per-
sönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. HÄFELIN /MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 613 ff.).
6.1 Mit Blick auf die Dauer der verhängten Massnahme von Belang er-
scheinen in erster Linie die vom Beschwerdeführer allein oder als Mittäter
von Juli 2003 bis Februar 2005 (nachgewiesenen) verübten 31 Diebstäh-
le mit einer Deliktsumme von über Fr. 400'000.-, wobei er einen erhebli-
chen Sachschaden anrichtete und das Hausrecht der Geschädigten in
schwerwiegender Weise verletzte. Gemäss Urteil des Bezirksgerichts
Meilen vom 4. September 2007 hat er dabei ein beträchtliches Mass an
krimineller Energie und Professionalität an den Tag gelegt. Sein Fehlver-
halten wiegt aus präventivpolizeilicher Sicht sehr schwer. Hinzu kommt,
dass er sich von früher gegen ihn verhängten Strafen oder Massnahmen
(vgl. Strafbefehl vom 30. Juni 1999 und Einreisesperre vom 9. Juli 1999)
nicht von weiteren Verstössen gegen die fremdenpolizeiliche Ordnung
und anderen Delikten abhalten liess. Schliesslich musste er nach der ge-
gen ihn am 2. Oktober 2007 verhängten Einreisesperre erneut wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländerecht verurteilt werden
(vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Oktober 2008).
Unter dem spezifischen Aspekt des Ausländerrechts muss der Beschwer-
deführer daher über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung betrachtet werden, was grundsätzlich ein unbefris-
tetes Einreiseverbot bzw. eine Fernhaltemassnahme von mehr als fünf
Jahren rechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 3 in fine AuG).
6.2 Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass die ur-
sprünglich gegen ihn verhängte Einreisesperre zu Unrecht erfolgt sei.
Insbesondere unter Hinweis auf die seither veränderten beruflichen, fami-
liären und persönlichen Umstände (geregelte Erwerbstätigkeit als Chauf-
feur und Geschäftsführer, Erfüllung seiner familiären Verpflichtungen
C-5276/2010
Seite 11
durch die finanzielle Unterstützung seiner Ex-Frau, seiner beiden Kinder
und seiner Eltern) bringt er jedoch vor, in Bezug auf die begangenen
Vermögensdelikte müsse die Wiederholungsgefahr als klein eingestuft
werden. Zudem habe er gar nicht (mehr) die Absicht, sich dauernd in der
Schweiz aufzuhalten, sondern wolle bloss als Linienbuschauffeur jeweils
für ein paar Tage in die Schweiz einreisen, um die Passagiere an den Be-
stimmungsort zu bringen, neue Passagiere aufzunehmen und zurück
nach Mazedonien zu fahren. Die Aufrechterhaltung der Einreisesperre sei
deshalb unverhältnismässig.
Zwar mögen sich die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers seit
der im Oktober 2007 gegen ihn verhängten Einreisesperre im positiven
Sinne verändert haben. Dass er sich seither in jeder Hinsicht bewährt und
wohlverhalten hat, trifft aber nicht zu. So wurde er mit Strafbefehl vom
5. Oktober 2008 wegen mehrfacher Verletzung der Einreisevorschriften
(Missachtung einer Fernhaltemassnahme) und rechtswidrigen Aufenthalts
in der Schweiz zu einer Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu Fr. 30.- verur-
teilt. Dieser Strafbefehl blieb in der Folge unangefochten, weshalb davon
auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer bei den Einreisen mit
dem auf seinen heutigen Namen ausgestellten Pass darum ging, seine
damalige Identität zu verschleiern und so die Einreisesperre umgehen zu
können. Die diesbezüglichen Erklärungen in seiner Rechtsmitteleingabe
(er sei in gutem Glauben davon ausgegangen, die Einreisesperre gelte
nicht mehr) bzw. bei der Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich am
4. Oktober 2008 (keine Kenntnis von einer Einreisesperre gehabt zu ha-
ben) müssen daher als reine Schutzbehauptungen bezeichnet werden.
Insoweit sind die gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses der Einreise-
sperre zu Gunsten des Beschwerdeführers veränderten beruflichen und
familiären Interessen zu relativieren. Dass sich ferner die persönlichen
Umstände ändern, wenn jemand aus dem Strafvollzug entlassen und in
ein anderes Land weggewiesen wird, versteht sich von selbst und bewirkt
für sich allein noch nicht, die wiedererwägungsweise Aufhebung einer auf
unbestimmte Dauer verhängten Fernhaltemassnahme nach wenigen Jah-
ren in Erwägung zu ziehen. Im Übrigen liegt es – insbesondere was die
geltend gemachten beruflichen Interessen des Beschwerdeführers anbe-
langt – in der Natur der Sache, dass sich eine Fernhaltemassnahme für
den jeweils Betroffenen nachteilig auswirkt.
6.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die auf un-
bestimmte Dauer verhängte Fernhaltemassnahme auch zum gegenwärti-
C-5276/2010
Seite 12
gen Zeitpunkt ein unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in ver-
gleichbaren Fällen verhältnismässige und angemessene Massnahme
zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die feh-
lende Befristung bedeutet schliesslich nicht, dass die Massnahme für den
Rest des Lebens Gültigkeit haben soll; ein Anspruch auf Überprüfung der
Massnahme bei Wohlverhalten besteht im Allgemeinen nach Ablauf von
etwa zehn Jahren nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe (vgl. BVGE
2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen). Eine zuverlässige Prognose,
wie lange ein relevantes öffentliches Sicherheitsbedürfnis anzunehmen
ist, lässt sich in casu zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeben. Vom Be-
schwerdeführer ist zu verlangen, sich vorerst weiterhin während gerau-
mer Zeit im Ausland zu bewähren.
6.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, das Verhalten der
Vorinstanz bei der im Dezember 2009 ausgestellten Ermächtigung zur Vi-
sumserteilung verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
bzw. sei willkürlich, wodurch eine Anspruchsgrundlage für die vorzeitige
Aufhebung der Einreisesperre geschaffen worden sei.
6.4.1 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von
Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berech-
tigten Vertrauens in behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Es kann
dazu führen, dass ein Rechtsverhältnis abweichend vom objektiven Recht
zu regeln ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Auskunft bzw. die Zusi-
cherung für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Dar-
stellung des Sachverhalts vorbehaltlos erteilt wurde, dass die Amtsstelle
für die Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger sie aus zurei-
chenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende
Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne
Weiteres erkennen konnte, dass sie im berechtigten Vertrauen auf die
Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen
hat und dass die Rechtslage sich seit der Erteilung der Auskunft nicht ge-
ändert hat (zum Vertrauensschutz vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, BGE 131 II
627 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen).
6.4.2 Für einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
mangelt es in casu schon an der ersten Voraussetzung (Zusicherung auf-
grund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts). Die Vorinstanz
hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Ermächtigung
zur Visumserteilung im Dezember 2009 nicht ausgestellt worden wäre,
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wenn sie gewusst hätte, dass es sich beim ersuchenden Beschwerdefüh-
rer um jene Person handelt, gegen die eine Einreisesperre von unbe-
stimmter Dauer verhängt worden war. Entgegen den Vorbringen in der
Replik vom 4. November 2010 hätte sie damals von der wahren Identität
des Beschwerdeführers auch nicht ohne Weiteres wissen können bzw.
müssen. In einer der Vernehmlassung beigelegten Aktennotiz vom
29. September 2010 hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb
es nach 2008 erneut zur Ausstellung einer Ermächtigung und dement-
sprechend zur Erteilung eines Visums kam. Danach fand am 10. Oktober
2008 eine Datenverschmelzung der beiden Identitäten des Beschwerde-
führers im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS 2906928) unter seinem
jetzigen Namen statt. Am 10. Dezember 2009 unterbreitete die Migrati-
onsbehörde des Kantons Solothurn ein für den Beschwerdeführer einge-
reichtes Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als Chauffeur. Dabei er-
fasste die kantonale Behörde die Personendaten des Beschwerdeführers
im ZEMIS mit einer neuen Registriernummer (12890167), unter welcher
dann die Ermächtigung zur Visumserteilung und das anschliessende Vi-
sum erteilt wurde. Da es sich um einen neuen Datensatz handelte, erfolg-
te keine Systemmeldung, dass diese Person bereits mit einer Einreise-
sperre belegt ist. Nicht nachvollziehbar an diesem Vorgang ist höchstens,
weshalb ein neuer Eintrag erfolgte, nicht jedoch weshalb dem Beschwer-
deführer aufgrund der doppelten Erfassung versehentlich ein Visum erteilt
wurde. Auf jeden Fall kann der Vorinstanz mit der aufgrund der fehlerhaf-
ten Doppelerfassung (durch die kantonale Behörde) erteilten Ermächti-
gung zur Visumserteilung und nachträglichen Annullierung kein wider-
sprüchliches Verhalten vorgeworfen werden. Denn Irrtum stellt keine Zu-
sicherung dar, bzw. eine versehentliche Visumserteilung hat nicht die
Aufhebung der Einreisesperre zur Folge. Eine Verletzung des Vertrau-
ensgrundsatzes gemäss Art. 9 BV liegt demnach nicht vor.
Überdies bestehen erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer selbst
bei seiner Einreise vom Januar 2010 gutgläubig war bzw. davon ausge-
hen durfte, die gegen ihn verhängte Einreisesperre wäre inzwischen auf-
gehoben. Um erneut einzureisen und eine entsprechende Bewilligung als
Buschauffeur für Fahrten in die Schweiz zu erhalten, hat er sich nämlich
im September 2009 einen neuen Reisepass ausstellen lassen, obwohl er
bereits einen bis März 2018 gültigen Reisepass (mit biometrischen Da-
ten) besass. Damit hat er es den zuständigen Einreisebehörden zusätz-
lich erschwert, zu erkennen, dass es sich bei ihm um die gleiche Person
handelt, die immer noch mit einer Einreisesperre belegt war. Denn der
neue Pass weist eine andere Nummer auf, die keine Rückschlüsse auf
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frühere Ein- und Ausreisen zulässt und enthält auch keine Ein- und Aus-
reisestempel anderer Staaten oder sonstigen Vermerke aus vergangener
Reisetätigkeit (z.B. allfällige Annullierungen früherer Einreisebewilligun-
gen).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lich-
te von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 26. August 2010 geleisteten Kostenvorschuss glei-
cher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich mit den Akten ZH […]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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