B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5276/2018
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, (Portugal),
vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Neuanmeldung,
rechtliches Gehör (Verfügung vom 2. August 2018).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin)
sich am 15. Oktober 2010 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) angemeldet hat
(Akten der Vorinstanz [IV-act.] 3),
dass die IVSTA mit Verfügung vom 19. September 2011 das Leistungsge-
such der Versicherten abgewiesen hat (IV-act. 68) und dieser Entscheid
unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die Versicherte am 10. Juli 2015 ein erneutes Gesuch um Gewährung
einer Invalidenrente für Erwachsene gestellt hat (eingegangen bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] am 22. April 2016, IV-act. 118),
dass die IVSTA mit Verfügung vom 2. August 2018 das Gesuch der Be-
schwerdeführerin vom 10. Juli 2015 abgewiesen hat (IV-act. 210),
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique
Chopard, diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. September 2018 beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten des Beschwerdever-
fahrens [act.] 1),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Hauptantrag die voll-
umfängliche Aufhebung der Verfügung vom 2. August 2018, die Anweisung
an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines rechtskonformen Vor-
bescheidverfahrens und im Eventualantrag die Ausrichtung der gesetzli-
chen Versicherungsleistungen beantragt hat,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ausgeführt hat, mit dem von
Seiten der Vorinstanz praktizierten Vorbescheidverfahren sei ihr Anspruch
auf rechtliches Gehör grob missachtet worden, indem die Vorinstanz das
im Rahmen der Abklärungen erstellte Gutachten (IV-act. 193) des Institut
B._______ (im Folgenden: B._______) nach dessen Eingang am 1. Feb-
ruar 2018 nicht unverzüglich dem Rechtsvertreter zur Stellungnahme zu-
gestellt, stattdessen weitere Abklärungen vorgenommen und wiederum
ohne Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, am 2. August 2018 die
Verfügung erlassen habe,
dass weiter ausgeführt worden ist, die Vorinstanz habe damit die elemen-
taren Teilnahme- und Äusserungsrechte der Versicherten verletzt, sie
zwinge mit ihrem unhaltbaren Vorgehen die Beschwerdeführerin in ein kos-
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tenpflichtiges Beschwerdeverfahren, weshalb um Gutheissung des Haupt-
antrags auf Rückweisung zur rechtskonformen Durchführung des Vorbe-
scheidverfahrens gebeten werde und weitere materielle Ausführungen rein
vorsorglich zur Begründung des Eventualantrags gemacht würden,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2018
– unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert worden ist, einen
Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrens-
kosten zu leisten und dieser Betrag am 30. Oktober 2018 zu Gunsten der
Gerichtskasse überwiesen worden ist (act. 2 und 4),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2018
(act. 6) den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde im Sinne des Haupt-
antrags und Rückweisung der Sache zur Durchführung eines rechtskon-
formen Vorbescheidverfahrens gestellt und zur Begründung ausgeführt
hat, die IVSTA wäre verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin vor Er-
lass der angefochtenen Verfügung nochmals anzuhören und ihr in diesem
Zusammenhang Einsicht in das neu eingeholte Gutachten zu gewähren,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung mit Verweis auf die bundes-
gerichtliche Rechtsprechung weiter ausgeführt hat, die fehlende Einräu-
mung des Akteneinsichtsrechts und des rechtlichen Gehörs vor Erlass der
angefochtenen Verfügung stelle in solchen Fällen eine schwere Verletzung
des rechtlichen Gehörs dar (act. 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist (Art. 31 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. b
IVG [SR 831.20]),
dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59
ATSG [SR 830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und auch der Kos-
tenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb darauf einzutreten ist,
dass im Bereich der Invalidenversicherung die Verwaltung das rechtliche
Gehör im Vorbescheidverfahren zu gewähren hat (Art. 57a IVG); das Recht
auf Akteneinsicht wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist;
die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ungeachtet der Erfolgsaus-
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sichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung führt; vorbehalten praxisgemäss Fälle bleiben, in denen
die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und
dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt
wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als
auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 132 V 387 E.5.1),
dass die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hingewie-
sen hat und nach Einsicht in die Akten klar hervorgeht, dass der Versicher-
ten weder das B._______-Gutachten (IV-act. 193), noch weitere Unterla-
gen und insbesondere nicht die Berichte des regionalen ärztlichen Diens-
tes (RAD) von Dr. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin vom 13. Feb-
ruar, 6. März und 4. April 2018, (IV-act. 200, 203, 205) sowie von
Dr. D._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
27. Februar 2018 und 22. Mai 2018 (IV-act. 202, 207) zur Stellungnahme
unterbreitet worden sind,
dass die Vorinstanz damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf recht-
liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), insbesondere ihr Recht, sich vor Erlass
eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus-
sern, erhebliche Beweismittel beizubringen, Einsicht in die Akten zu neh-
men, mit erheblichen Beweismitteln gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be-
weisergebnis zu äussern (vgl. BGE 132 V 368 E.3.1), in schwerwiegender
Weise verletzt hat,
dass bei einer schwerwiegende Gehörsverletzung von einer Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz nur dann abzusehen ist, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdefüh-
rers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2013 IV Nr. 26
S. 76 E. 4.2),
dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind, denn die Be-
schwerdeführerin hat explizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
2. August 2018 zufolge einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die Vorinstanz beantragt und es ihr somit mehr an einem
formell richtigen Verfahren als an einer beförderlichen Verfahrenserledi-
gung gelegen ist (vgl. BGE 119 V 218),
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dass in Bezug auf die Begehren der Beschwerdeführerin (Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Durch-
führung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens) übereinstim-
mende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sowie der Vorinstanz vor-
liegen,
dass vorliegend keine weiteren Gründe ersichtlich sind und sich auch aus
den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die der Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz entgegenstünden,
dass bei diesem Ergebnis auf den vorsorglich gestellten Eventualantrag
der Beschwerdeführerin (Ausrichtung der Versicherungsleistungen) nicht
weiter einzugehen ist,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 2. August 2018 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines
rechtskonformen Vorbescheidverfahrens an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder der Beschwerdeführerin
noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e
contrario] und Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführerin entsprechend der von ihr geleistete Kosten-
vorschuss im Betrag von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten
ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6) und die Beschwerdeführerin An-
spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE),
dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist und da keine
Kostennote eingereicht worden ist und unter Berücksichtigung des Verfah-
rensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu-
tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden
Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen
Entschädigungen eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.- (inkl.
Auslagen) gerechtfertigt ist (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Par-
teien gutgeheissen, die Verfügung vom 2. August 2018 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu nennendes Konto
zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'500.- zugesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, Beilage: Vernehmlassung
der Vorinstanz vom 5. Dezember 2018, Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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