Abtei lung II I
C-5277/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
1. A._______,
Beschwerdeführer,
2. B._______,
Beschwerdeführerin,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Entzug der Reiseausweise für Flüchtlinge.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5277/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 20. März
2003 A._______ (geb. 1968), dessen Ehefrau B._______ (geb. 1969)
sowie deren Kinder C._______ (geb. 1992), D._______ (geb. 1994),
E._______ (geb. 1996) und F._______ (geb. 1999) alle aus dem Irak
stammend als Flüchtlinge anerkannte und ihnen in der Schweiz Asyl
gewährte,
dass den Beschwerdeführern gestützt auf ihren Status am 24. April
2003 Reiseausweise für Flüchtlinge nach dem Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) aus-
gestellt wurden,
dass dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2006 von der Vorinstanz ein
neuer Reiseausweis für Flüchtlinge, mit einer Gültigkeitsdauer bis zum
15. Mai 2011, abgegeben wurde,
dass die Beschwerdeführerin und die vier obgenannten Kinder bereits
am 6. April 2006 neue Reiseausweise für Flüchtlinge erhalten hatten,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 das
BFM um Bewilligung des Familiennachzugs und Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ihrer beiden im Irak verbliebenen ältesten Kin-
der G._______ (geb. 1986) und H._______ (geb. 1987) ersuchten,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Januar 2007 den Be-
schwerdeführern das rechtliche Gehör zur Absicht gewährte, ihre
Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen,
dass aus den Stempelungen in ihren Reiseausweisen geschlossen
werden müsse, sie hätten sich vom 8. Juli 2004 bis zum 3. August
2004 im Irak aufgehalten,
dass die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar
2007 diesen Sachverhalt bestätigten,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2007 das den Be-
schwerdeführern und den vier Kindern gewährte Asyl widerrief und die
Flüchtlingseigenschaft aberkannte,
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dass dieser Entscheid mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1908/2007 vom 14. Mai 2007 in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juli 2007 die am 6. April
2006 bzw. 16. Mai 2006 den Beschwerdeführern ausgestellten Reise-
ausweise für Flüchtlinge entzog und sie anwies, diese innert 30 Tagen
ab Eröffnung der Verfügung dem BFM zurückzugeben,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, die Voraussetzungen für die
Ausstellung und damit für den Besitz von Reiseausweisen seien nicht
mehr erfüllt, nachdem die Betroffenen ihre Flüchtlingseigenschaft ver-
loren hätten,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2007 an das
Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung beantragen und gleichzeitig darum ersuchen, auf den
Asylwiderruf zu verzichten,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbringen, aus grosser
Sehnsucht hätten sie ihre Verwandten im syrisch-irakischen Grenzge-
biet getroffen, ohne sich der Konsequenzen ihrer Auslandreise be-
wusst gewesen zu sein,
dass sie den Vorfall zutiefst bedauerten und sich dafür in aller Form
entschuldigten,
dass die (schulpflichtigen) Kinder der Beschwerdeführer in ihren Be-
gleitschreiben darum ersuchen, ihrer Familie die Reiseausweise zu be-
lassen,
dass die Beschwerdeführer am 27. September 2007 ihre Reiseauswei-
se ans BFM zurückgeschickt haben,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2007 die
Abweisung der Beschwerde beantragt und ergänzend anführt, die von
den Beschwerdeführern aufgeführten Gründe, die zum Widerruf des
Asyls und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten,
seien nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung,
dass die Beschwerdeführer die ihnen gewährte Frist zur Replik unbe-
nutzt verstreichen liessen,
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dass Verfügungen des BFM betreffend Entzug des Reiseausweises für
Flüchtlinge der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unter-
liegen (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m.
Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführer als Adressaten der angefochtenen Verfü-
gung zur Beschwerdeführung legitimiert sind und auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgen-
den Erwägungen einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG),
dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, das Anfechtungsobjekt,
das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis bildet, soweit die-
ses angefochten wird,
dass dabei die Verfügung bzw. der Entscheid der unteren Instanz den
Rahmen bildet, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstan-
des begrenzt,
dass somit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur
sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404),
dass in casu lediglich die Frage, ob den Beschwerdeführern und ihren
Kindern die Reiseausweise zu Recht entzogen wurden, den Streitge-
genstand bildet,
dass demnach auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer um
Verzicht auf den Asylwiderruf ersuchen, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäss
Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
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vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie
die Unangemessenheit gerügt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Bundesrecht von Amtes we-
gen anwendet und an die Begründung der Begehren nicht gebunden
ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entscheides mass-
gebend ist (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003),
dass eine ausländische Person, die von der Schweiz als Flüchtling an-
erkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach
dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge hat (Art. 3 Bst. a der Verordnung über die Ausstellung von Reise-
dokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]),
dass das BFM ein schweizerisches Reisedokument entzieht, wenn sei-
ne Inhaberin oder sein Inhaber die Voraussetzungen für dessen Aus-
stellung nicht mehr erfüllt (Art. 16 Abs. 1 Bst. a RDV),
dass den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 13. Februar 2007 das
seinerzeit gewährte Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwer-
de mit Urteil E-1908/2007 vom 14. Mai 2007 abwies mit der Begrün-
dung, die Beschwerdeführer hätten sich absichtlich und freiwillig ins
Hoheitsgebiet der irakischen Grenz- und Militärbehörden begeben und
sich damit freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsange-
hörigkeit sie besässen, gestellt,
dass sie somit auf den flüchtlingsrechtlichen Schutz nicht (mehr) ange-
wiesen seien, weshalb die Voraussetzungen für eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls
zweifellos erfüllt seien,
dass, wie oben erwähnt, die von den Beschwerdeführern angeführten
Gründe, die zum Widerruf des Asyls und zur Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft geführt haben, im Rahmen des vorliegenden Verfah-
rens nicht berücksichtigt werden können,
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dass im vorliegenden Fall mangels Flüchtlingseigenschaft die Vor-
aussetzungen für die Abgabe von Reiseausweisen für Flüchtlinge nicht
(mehr) erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz die fraglichen Ersatzreise-
papiere, der gesetzlichen Regelung entsprechend (vgl. Art. 16 Abs. 1
Bst. a RDV), zu Recht entzogen hat,
dass durch die Rückgabe der Reisepapiere am 27. September 2007
die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden ist,
dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist
(Art. 49 VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführer abzuweisen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.- festzusetzen sind (Art. 1,
Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden und dar-
auf eingetreten werden kann, abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 11. September 2007 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten [...] retour)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die Beschwerdeführer in Händen haben, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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