Abtei lung II I
C-5277/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
V._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
K._______ und L._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5277/2008
Sachverhalt:
A.
Die aus Sri Lanka stammenden Eheleute K._______ und L._______
(geb. 1954 und 1962; nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladene)
beantragten am 26. Mai 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in
Colombo die Erteilung von Einreisevisa für die Dauer von rund 10 Wo-
chen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie an, ihren im Kan-
ton Schaffhausen wohnhaften Bruder respektive Schwager V._______
(nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen und wäh-
rend ihres Aufenthaltes in der Schweiz an der "Pubertätszeremonie"
ihrer Nichte teilnehmen zu wollen. Nach formloser Verweigerung über-
mittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen beim
Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weiterge-
leitet hatte, wies die Vorinstanz die Einreisegesuche mit Verfügung
vom 5. August 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die
Gesuchsteller stammten aus einer Region, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck als Folge der dort herrschenden politischen Spannungen
sowie der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannter-
weise stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten – einmal in der
Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher
Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Be-
grenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubau-
en. Die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise könne dem-
nach nicht als einwandfrei gesichert betrachtet werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. August 2008 beantragt der Beschwer-
deführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Erteilung der nachgesuchten Besuchervisa an seinen Bruder
und seine Schwägerin. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor,
die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der
Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert,
hätten diese doch für srilankische Verhältnisse sehr gut bezahlte Ar-
beitsstellen als Buchhalter (im regionalen Gesundheitsdepartement)
bzw. als Assistentin des Direktors der landwirtschaftlichen Schule in
Vavuniya. Überdies garantiere er als Gastgeber für die fristgerechte
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Rückkehr seiner Gäste. Die "Pubertätszeremonie" seiner Nichte habe
zwar schon stattgefunden, dennoch möchten die Eingeladenen nach
vielen Jahren wieder einmal ihre in der Schweiz lebenden Geschwister
sehen.
In zwei Unterstützungsschreiben geben sich sowohl die langjährige
Vorgesetzte des Beschwerdeführers als auch einer seiner Bekannten
davon überzeugt, dass die Gesuchsteller die Schweiz fristgerecht wie-
der verlassen werden.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober
2008 die Abweisung der Beschwerde und führt unter Hinweis auf die
weiteren Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo un-
ter anderem aus, bei den Eingeladenen handle es sich um ein kinder-
loses Ehepaar, welches aus einem Krisengebiet in Sri Lanka stamme.
Zudem benötigten die Gesuchsteller als Staatsangestellte für ihren
Auslandaufenthalt eine Bewilligung des Ministeriums, welche in casu
nicht vorliege. Es bestehe lediglich eine Bestätigung des regionalen
Büros des Ministeriums für Gesundheit, dass der Gesuchsteller einen
Antrag für Auslandurlaub in der Zeit vom 5. Juni bis 18. August 2008
gestellt habe, wobei die handschriftliche Übersetzung in Englisch nicht
mit dem Original übereinstimme.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Oktober 2008 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz, zu den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo sowie zu einem Bericht der Sektion Migration- und
Länderanalysen des BFM Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte
Frist blieb ungenutzt.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
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dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung
der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die
entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1])
sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft
getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
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che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
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sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen die Gesuch-
steller damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1'350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen kön-
nen aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor
breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökono-
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mischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hin-
aus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wie-
der verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon
besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas; Anschläge
kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor. Zudem hat die
Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der
LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt; seither haben die Ge-
fechte im Norden des Landes zugenommen und das politische Klima
ist sehr gespannt (Quellen: , Stand:
November 2008 und , Stand: Juli 2008 bzw.
Januar 2009; vgl. auch BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5).
In den vergangenen Wochen und Monaten ist die sri-lankische Armee
in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vor-
gerückt und hat die LTTE weiter zurückgedrängt. Doch auch wenn der
Armeechef kürzlich in einer Fernsehansprache erklärte, das Ende des
25-jährigen Bürgerkriegs sei in greifbare Nähe gerückt, so ist diese
Ankündigung angesichts der vielen gleichartigen Erklärungen in den
vergangenen Monaten zu relativieren. Es ist schwer abzuschätzen,
über welche Reserven die LTTE noch verfügen. Zudem gibt es seit
dem Beginn der jüngsten Offensive im Norden keine unabhängigen
Berichte aus dem Krisengebiet mehr, da Journalisten und Helfern der
Zugang dorthin verwehrt wird (zur neueren Entwicklung vgl. Neue Zür-
cher Zeitung vom 27. Januar 2009, S. 3).
7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg
ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder
Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswande-
rungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu ver-
hindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entge-
gen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylge-
such einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere
Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im
Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im
Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste Gruppe von Asylsu-
chenden stellte. Nachdem die Anzahl der Gesuche 2007 im Vergleich
zum Vorjahr schon um fast 90% zugenommen hatte, stieg die Anzahl
der Gesuche im Jahre 2008 wegen der Eskalation des bewaffneten
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Konfliktes im Vergleich zum Vorjahr nochmals um 98.4% (vgl. BFM-
Asylstatistik 2008 vom 12. Januar 2009, S. 4 und 9).
8.
8.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
8.2 Bei den aus dem Norden (Vavuniya) und somit aus einem Krisen-
gebiet stammenden Gesuchstellern handelt es sich um ein Ehepaar im
Alter von knapp 55 respektive 46 Jahren. Laut den Angaben des Be-
schwerdeführers soll der Ehemann als Buchhalter im örtlichen Ge-
sundheitsdepartement, dessen Ehefrau als Assistentin des Direktors
der dortigen landwirtschaftlichen Schule tätig sein. Gemäss den vorlie-
genden Lohnabrechnungen von März bzw. April 2008 sollen sie zu-
sammen ein monatliches (Netto-)Gehalt von rund 63'350 LKR (srilan-
kische Rupien) beziehen, was dem Gegenwert von ungefähr 630 CHF
entspricht. In diesem Zusammenhang wies allerdings die Schweizeri-
sche Botschaft in Colombo in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober
2008 gegenüber der Vorinstanz darauf hin, der von Hand ausgefüllte
Lohnausweis des Gesuchstellers weise keinen offiziellen Charakter
auf. Zudem habe der Eingeladene lediglich einen vom regionalen Büro
des Ministeriums für Gesundheit bestätigten Antrag für Auslandurlaub,
jedoch keine vom zuständigen Ministerium in Colombo beglaubigte
Ausreiseerlaubnis, welche für Staatsangestellte obligatorisch sei, vor-
legen können. Trotz gewährtem Replikrecht unterliess es der Be-
schwerdeführer in der Folge, zu den aufgezeigten Ungereimtheiten
Stellung zu nehmen und damit zur Klärung des rechtserheblichen
Sachverhalts beizutragen. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich,
ob die Gesuchsteller, wie vom Beschwerdeführer behauptet, tatsäch-
lich über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesi-
cherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland verfügen, die sie
verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
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8.3 Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus Sri Lanka in
grossem Ausmass anhält und die Sicherheitslage im Norden des Lan-
des prekär ist, wurde bereits erwähnt. So rät auch das EDA von Rei-
sen ins gesamte Gebiet nördlich der Strassen A 12 und A 11 (Put-
talam – Anurudhapura – Polonnaruwa) ab, wozu auch Vavuniya gehört
(Quelle: Reisehinweise auf der Webseite des EDA, ,
Stand: 12. Februar 2009, besucht im April 2009). Nicht zuletzt auf-
grund der Menschenrechtsverletzungen hat die Zahl der Asylsuchen-
den, die aus Vavuniya stammen, stark zugenommen. In einem dem
Bundesverwaltungsgericht vom BFM zur Kenntnis gebrachten Fall hat
ein Ehepaar aus dieser Ortschaft, welches früher mehrmals in der
Schweiz zu Besuch gewesen war und dem im März 2008 wiederum
eine Einreisebewilligung ausgestellt worden war, im Oktober 2008 in
der Schweiz Asylgesuche gestellt.
8.4 Zu berücksichtigen gilt es im Weitern, dass das (kinderlose) Ehe-
paar beabsichtigt, gemeinsam in die Schweiz zu reisen. Damit hätten
die Gesuchsteller in der Heimat keine erkennbaren familiären Ver-
pflichtungen mehr, welche gegebenenfalls die Prognose einer fristge-
rechten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten.
Demgegenüber verfügen sie mit dem inzwischen eingebürgerten Gast-
geber und Beschwerdeführer bereits über eine enge Bezugsperson in
der Schweiz. Ebenso ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
auch zwei Schwestern des Eingeladenen sowie eines der sechs Ge-
schwister seiner Ehefrau Sri Lanka definitiv verlassen haben und in
die Schweiz respektive in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt
sind, woraus auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld
der Gesuchsteller geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund
müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend
Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als
nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Insbesondere der Um-
stand, dass die Eingeladenen eine Auslandabwesenheit von nicht nur
wenigen Wochen, sondern gleich von mehreren Monaten planen, lässt
darauf schliessen, dass ihnen im Heimatland offensichtlich keine zwin-
genden Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft davon abhalten
könnten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen.
8.5 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht
davon ausgehen, es bestehe zu wenig Gewähr im Sinne der massgeb-
lichen Bestimmungen. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert
auch die Tatsache nichts, dass der Gastgeber die rechtzeitige Rück-
Seite 10
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kehr der eingeladenen Verwandten zugesichert hat, denn eine solche
Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw.
rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finan-
zielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht
aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2618/2008 vom 26.
Februar 2009 E. 11 und C-8300/2007 vom 19. November 2008 E. 5.3).
9.
Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das
öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmun-
gen entsprechend gewichtete und den Gesuchstellern die Einreise
verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis recht-
mässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 2. September 2008 geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour)
- das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
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