B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5278/2010
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien A._______ AG, Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA Abteilung Arbeitssicherheit,
Vorinstanz.
Gegenstand Prämienerhöhung infolge Missachtung von Vorschriften der
Arbeitssicherheit; Verfügung der SUVA vom 24. Juni 2010.
C-5278/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend Betrieb oder Beschwerdeführerin) mit
Sitz in Z.________ wurde am (…) 2005 unter der Firmennummer CH-[…]
ins Handelsregister des Kantons Y._______ eingetragen. Sie bezweckt
den Betrieb eines Baugeschäfts, Ausführungen von Hoch- und Tiefbauar-
beiten sowie die in der Baubranche einschlägigen Arbeiten aller Art, kann
ferner eine Autogarage betreiben und Filialen errichten.
B.
Die SUVA führte im Zeitraum von September 2007 bis November 2009
auf folgenden Baustellen der Beschwerdeführerin Sicherheitskontrollen
durch:
– am 11. September 2007 in X.________ (EFH B.________, VI act. 2)
– am 30. Oktober 2007 in W._______ (EF Häuser V._______, VI act. 3)
– am 2. Februar 2009 in U._______ (Überbauung T._______, VI act. 5)
– am 19. Mai 2009 in S._________ (R._______, VI act. 8)
– am 30. Oktober 2009 in Q.________ (P.________, VI act. 15)
– am 18. November 2009 in N.________ (MFH M._______, VI act. 18).
C.
Bei allen erwähnten Kontrollen stellte die SUVA Sicherheitsmängel fest
und sprach dabei insgesamt drei Ermahnungen aus. Im Anschluss an die
Kontrolle in S.________ fand auf Anregung der SUVA am 23. Juni 2009
ein gemeinsames Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt (act. 14).
Mit Schreiben vom 6. November 2009 wies die SUVA auf die neu festge-
stellten Mängel in Q.________ hin und räumte der Beschwerdeführerin
eine Frist ein, um sich zu den gemachten Feststellungen zu äussern.
Gleichzeitig kündigte sie unter Hinweis auf Art. 93 Abs. 3 des Bundesge-
setzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
eine Prämienerhöhung an und gab der Beschwerdeführerin die Möglich-
keit, sich dazu zu äussern (VI act. 15). Mit Schreiben vom 19. November
2009 teilte die Beschwerdeführerin der SUVA u.a. mit, dass sie die Prä-
mienerhöhung nicht akzeptiere.
D.
Mit Verfügung vom 22. April 2010 reihte die SUVA den Betrieb rückwir-
kend auf den 1. Januar 2009 für die Dauer von einem Jahr in eine um vier
Stufen höhere Prämienstufe ein (VI act. 21). Der Prämiensatz erhöhte
sich dadurch von 4,720 Prozent (Stufe 113) auf 5,740 Prozent (Stufe 117)
C-5278/2010
Seite 3
der Klasse 41A. Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Mai 2010 (VI
act. 22) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2010 (VI
act. 24) ab.
E.
In ihrer Beschwerde vom 19. Juli 2010 beantragte die Beschwerdeführe-
rin, "das Bundesverwaltungsgericht soll den Entscheid der SUVA betref-
fend Prämienerhöhung vom 6.11.2009 für nichtig erklären und den Ent-
scheid der SUVA vom 24.6.2010 zurückweisen" (act. 1 S. 1). Als Begrün-
dung führte sie im Wesentlichen aus, der Entscheid sei willkürlich und
einseitig, zudem habe die SUVA im Baubereich eine Monopolstellung in-
ne. Weiter verwies sie auf ihre beiden Schreiben vom 19. November 2009
sowie vom 20. Mai 2010 an die SUVA.
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2010 auf Fr. 800.- festgesetzte
Kostenvorschuss (act. 2) wurde am 27. August 2010 (act. 4) einbezahlt.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2010 beantragte die SUVA die
Abweisung der Beschwerde (act. 8). In der Replik vom 6. Dezember 2010
bestätigte die Beschwerdeführerin die beschwerdeweise gestellten Anträ-
ge, unter Kostenfolge zu Lasten der SUVA (act. 10). In ihrer Duplik vom
22. Dezember 2010 bestätigte die SUVA ihrerseits den Antrag auf Abwei-
sung der Beschwerde (act. 12).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2011 wurde die Duplik der Be-
schwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abge-
schlossen (act. 13).
I.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Er-
wägungen eingegangen.
C-5278/2010
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungs-
anstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Nach
Art. 109 Bst. b UVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der
Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art.
3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38
ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 VwVG). Als Adressatin des Einspracheent-
scheides hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
3.
Nach Art. 92 Abs. 3 UVG können die Betriebe bei Zuwiderhandlung ge-
gen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt
werden. Diese Höhereinreihung richtet sich gemäss Art. 113 Abs. 2 der
Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV,
SR 832.202) nach den Bestimmungen der VUV, wobei der betroffene Be-
C-5278/2010
Seite 5
trieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren
Prämiensatz versetzt werden soll. Laut Art. 66 Abs. 1 der Verordnung
über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezem-
ber 1983 (VUV, SR 832.30) kann ein Betrieb in eine höhere Stufe des
Prämientarifs versetzt werden, sofern der Arbeitgeber einer vollstreckba-
ren Verfügung keine Folge leistet oder er auf andere Weise Vorschriften
über Arbeitssicherheit zuwider handelt. Die Prämienerhöhung wird unter
Angabe von Beginn und Dauer vom zuständigen Durchführungsorgan
angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden, wo-
bei das Durchführungsorgan eine Kopie dieser Verfügung erhält (Art. 66
Abs. 2 VUV).
4.
Bei der Überprüfung einer Verfügung nach Art. 92 Abs. 3 UVG ist in
einem ersten Schritt zu beurteilen, ob eine Missachtung der Vorschriften
über die Unfallverhütung vorliegt. Ist dies zu bejahen, muss weiter geprüf-
te werden, ob die verfügte Prämienerhöhung in rechtmässiger Anwen-
dung der massgeblichen Bestimmungen ergangen ist.
4.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Ver-
hütung von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu
treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik
anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV weitere
Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssi-
cherheit für bestimmte Tätigkeit konkretisiert werden. Dazu gehört na-
mentlich die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauar-
beiten (Bauarbeitenverordnung [BauAV], SR 832.311.141).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 BauAV ist bei ungeschützten Stellen mit einer Ab-
sturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Böschungen
und Gewässern ein Seitenschutz zu verwenden. Gemäss Art. 18 BauAV
ist ein Fassadengerüst zu erstellen, wird bei Hochbauarbeiten die Ab-
sturzhöhe von 3 m überschritten. Der oberste Holm des Gerüsts hat wäh-
rend der ganzen Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens
80 cm zu überragen.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 BauAV müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Gegens-
tände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tra-
gen. Abs. 2 legt zudem fest, bei welchen Tätigkeiten in jedem Fall ein
C-5278/2010
Seite 6
Schutzhelm getragen werden muss. Dies gilt bspw. bei Hoch- und Brü-
ckenbauarbeiten bis zum Abschluss des Rohbaus (Bst. a), bei Arbeiten
im Bereich von Kranen, Aushubgeräten und Spezialtiefbaumaschinen
(Bst. b), beim Graben- und Schachtbau sowie beim Erstellen von Bau-
gruben (Bst. c) oder bei Holzbau- und Metallbauarbeiten (Bst. h).
4.1.1 Die SUVA stellte anlässlich aller erwähnten Baustellenkontrollen
Gerüstmängel bzw. Mängel im Bereich Absturzsicherung fest. So fehlte in
X._______ der Seitenschutz und der Baustellenzugang bestand nur aus
einem Gerüstbrett. Weiter war der Drehbereich des Baustellenkrans nicht
abgeschrankt und keiner der im Schwenkbereich des Baustellenkrans ar-
beitenden Beschäftigten trug einen Schutzhelm (VI act. 2). Die SUVA hat
deshalb eine Ermahnung ausgesprochen. In W._______ wurden eben-
falls etliche Mängel am Gerüst festgestellt, so der mangelnde Seiten-
schutz und die teilweise mangelhafte Abstützung des Gerüsts (VI act. 3).
In U._______ wurden nebst einem fehlenden Seitenschutz über dem Zu-
gang zur Garage sowie der Nichteinhaltung der Helmtragepflicht Mängel
im Zusammenhang mit der Sicherung der Lichtschachtöffnung festge-
stellt, was wiederum zu einer Ermahnung führte (VI act. 5). In
S.________ konstatierte die SUVA am 19. Mai 2009 eine fehlendes Fas-
sadengerüst bei einer Absturzkante von 9,0 m sowie weitere Mängel am
Gerüst, weshalb am 23. Juni 2009 eine weitere Ermahnung ausgespro-
chen werden musste (VI act. 10). Am 30. Oktober 2009 stellte die SUVA
in Q.________ fest, dass das Fassadengerüst am Rohbau teilweise fehl-
te, obwohl die Absturzhöhe 3 Meter überschritt, dass zum Teil der Seiten-
schutz fehlte, und dass während der Rohbauarbeiten der Schutzhelm von
den Mitarbeitern nicht getragen wurde, weshalb die SUVA der Beschwer-
deführerin mit Schreiben vom 6. November 2009 eine Prämienerhöhung
in Aussicht stellte. Am 18. November 2009 wurden in N._______ anläss-
lich einer weiteren Baustellenkontrolle wiederum Gerüstmängel (fehlende
Absturzsicherung) sowie Mängel in der Helmtragepflicht festgestellt.
Bei allen erwähnten Kontrollen wurden Mängel im Zusammenhang mit
dem Gerüst bzw. mit der Absturzsicherung festgestellt. Mehrfach fehlten
Gerüstteile, mehrfach der Seitenschutz. Die Beschwerdeführerin macht
im Fall Q.________ geltend, das Gerüst sei von einer anderen Firma im
Auftrag des Bauherrn direkt erstellt worden. Trotz mehrerer Reklamatio-
nen seien die Mängel nicht behoben worden und aus Kostengründen sei
kein Baustopp erfolgt (act. 1 S. 2).
Dies vermag indes die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten. Sind an
einem Arbeitsplatz mehrere Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber
C-5278/2010
Seite 7
die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu tref-
fen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1
VUV). Dass die Beschwerdeführerin nicht für die Erstellung des Gerüsts
zuständig war, ist somit unerheblich, was sich im Übrigen auch aus Art. 3
BauAV ergibt. Dort wird die Planung von Bauarbeiten wie folgt geregelt:
Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsun-
fällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst
klein und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der
Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können (Abs. 1).
Auch der Einwand, dass ein Baustopp aus finanziellen Gründen nicht er-
folgt sei, kann die Beschwerdeführerin nicht entlasten. Damit verkennt sie
in grundlegender Art die zwingende Natur der Unfallschutzbestimmungen
und der Verantwortung, welche den Arbeitgebenden bei der Umsetzung
zukommt (vgl. Art. 82 Abs. 2 UVG, Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 VUV).
Im Schreiben vom 19. November 2009 (VI act. 20) machte die Beschwer-
deführerin zur Baustelle Q.________ zusätzlich geltend, dass sie "die jet-
zigen Mängel so interpretiere, dass beim Ausschalen gewisse Gerüstpar-
tien kurzfristig entfernt und nicht sofort wieder montiert worden seien".
Auch dieser Einwand ist unbehelflich, da diese Interpretation durch nichts
gestützt wird und zudem diese Gerüstpartien sofort wieder hätten mon-
tiert werden müssen. Insgesamt sind etliche dokumentierte Mängel im
Bereich Gerüst/Absturzsicherung festzustellen.
4.1.2 Die Helmtragepflicht wurde mehrfach verletzt. Der wiederholt vorge-
brachte Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Helmtragpflicht jeden
Tag "doktriert", aber nicht zu 100 Prozent durchgesetzt werden könne (VI
act. 22, act. 1, S. 2) kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht entlas-
ten. Gemäss Art. 4 Abs. 1 BauAV muss der Arbeitgebende auf jeder Bau-
stelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Ge-
sundheitsschutz zuständig ist; diese Person kann den Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern diesbezügliche Weisungen erteilen. Gemäss Art. 4
Abs. 2 BauAV ist von der Baustelle wegzuweisen, wer durch sein Verhal-
ten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet. Die Be-
schwerdeführerin macht geltend, "die Mitarbeiter seien bestens unterrich-
tet und instruiert, wie und wo die SUVA-Vorschriften eingehalten werden
müssen" (act. 1 S. 2). Dies sowie die Übertragung von Aufgaben der Ar-
beitssicherheit entbindet den Arbeitgeber aber nicht von seiner Verant-
wortung für die Einhaltung der Arbeitssicherheit (vgl. Art. 82 Abs. 1 UVG,
Art. 7 Abs. 2 VUV; unveröffentlichtes Urteil der Rekurskommission UV
REKU 585/04 vom 14. November 2005 E. 7). Widersetzt sich ein Arbeit-
C-5278/2010
Seite 8
nehmender beharrlich, sich dem Helmobligatorium zu unterziehen, kann
dies als besonders schwere Verfehlung qualifiziert werden, die – entge-
gen der im Schreiben vom 20. Mai 2010 (VI act. 22) geäusserten Ansicht
der Beschwerdeführerin – eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses recht-
fertigt (Urteil des Bundesgerichts 4C.161/2000 vom 28. Juli 2000 E. 2).
Weiter machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, es stehe nicht
fest, dass es sich um eigene Mitarbeiter handle, welche auf der Baustelle
in Q.________ ohne Helm arbeiteten, da dort Arbeiter von ca. 10 Firmen
tätig gewesen seien (act. 1, S. 2). In der Replik äussert sie sich dann da-
hingehend, dass tatsächlich ein eigener Kranführer den Helm nicht trage,
dies aus gesundheitlichen Gründen. Die SUVA hingegen stellt sich auf
den Standpunkt, dass auf dem Beweisfoto mindestens 3 Mitarbeiter der
Beschwerdeführerin zu sehen seien (act. 12) und dass der vor Ort anwe-
sende Mitarbeiter der Vorinstanz nach Rücksprache mit den anwesenden
Mitarbeitern mindestens 3 Personen ohne Helm dem Betrieb der Be-
schwerdeführerin habe zuordnen können (act. 8). Letztlich kann die Fra-
ge, wie viele firmeneigene Mitarbeiter den Helm auf der Baustelle in
Q.________ nicht trugen, offengelassen werden. Denn es ist unbestritten,
dass einerseits zumindest der Kranführer keinen Helm trug und er auch
nicht davon befreit werden kann. Der "Leitfaden für das Durchführungs-
verfahren in der Arbeitssicherheit" der EKAS (EKAS-Leitfaden) sieht in
der Wegleitung Nr. 306.11 u. a. Folgendes vor: "Wer eine bestimmte
Schutzeinrichtung beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht
verwenden kann, eignet sich für die betreffende Tätigkeit nicht." Anderer-
seits steht auch fest, dass es sich auf anderen kontrollierten Baustellen
mehrfach um Mitarbeiter der Beschwerdeführerin handelte, welche der
Helmtragepflicht nicht nachgekommen waren.
4.1.3 Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass etliche Verstösse gegen
geltende Bauvorschriften vorliegen; insbesondere wurden immer wieder
Mängel bei der Absturzsicherung sowie die Verletzung der Helmtrage-
pflicht festgestellt.
4.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Höhereinreihung im Prämientarif in korrek-
ter Anwendung der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und unter Beach-
tung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügt wur-
de.
4.2.1 Nach Art. 66 Abs. 2 VUV ordnet das zuständige Durchführungsor-
gan die Prämienerhöhung nach Art. 113 Abs. 2 UVV an. Der zuständige
Versicherer hat unverzüglich eine Verfügung betreffend Höhereinreihung
C-5278/2010
Seite 9
zu erlassen. Für Betriebe des Baugewerbes ist die SUVA gemäss Art. 49
Ziff. 11 VUV zuständiges Durchführungsorgan für die Aufsicht betreffend
Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und gemäss Art. 66 Abs. 1
Bst. b UVG der zuständige Unfallversicherer. Vorliegend war die SUVA
demnach sowohl für die Anordnung der Massnahme als auch für den Er-
lass der Verfügung zuständig.
4.2.2 Gemäss Art. 113 Abs. 2 UVV haben Zuwiderhandlungen gegen Vor-
schriften zur Verhütung von Unfällen in der Regel eine Höhereinreihung
des betreffenden Betriebs in eine Stufe mit einem mindestens 20 % höhe-
ren Prämiensatz zur Folge. Die Sanktion greift ungeachtet der Schwere
des Verstosses. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat die-
se Ordnung grundsätzlich als mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und
dem Willkürverbot vereinbar bezeichnet (Urteil EVG U 240/03 vom 2. Juni
2004, veröffentlicht in Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung
und Verwaltungspraxis [RKUV] 2004 Nr. U 525 S. 549 E. 6.3 mit Hinweis
auf BGE 116 V 255 E. 4b und c). Die verfügte Sanktion muss sich aber
auch im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (BGE 116 V 255 E. 4b,
BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2, Urteil REKU 556/03 vom 17. Juni 2004, VPB
68.170, E. 5).
4.2.3 Die SUVA hat den Betrieb der Beschwerdeführerin für die Dauer
von einem Jahr um 4 Stufen höher im Prämientarif eingereiht. Der Prä-
miensatz erhöhte sich dadurch von 4,720 Prozent (Stufe 113) auf 5,740
Prozent (Stufe 117), d. h. um ca. 22 Prozent. Damit hat die Vorinstanz die
Höhereinreihung gemäss der in Art. 113 Abs. 2 UVV vorgegebenen Regel
vorgenommen, denn die Anwendung des nächst tieferen Satzes (Stufe
116) mit einem Prämiensatz von 5,470 Prozent hätte nur eine Erhöhung
um ca. 16 Prozent zur Folge gehabt.
Die Beschwerdeführerin wurde seit 2007 insgesamt drei Mal ermahnt,
weil auf ihren Baustellen verschiedene Vorschriften zur Unfallverhütung
nicht eingehalten wurden. In den beiden Ermahnungen vom 2. Februar
2009 und vom 23. Juni 2009 wies die SUVA den Betrieb auf die mögliche
Sanktion gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG hin. Mit Schreiben vom 6. Novem-
ber 2009 im Zusammenhang mit der erneuten Feststellung von Mängeln
auf einer Baustelle (N._______) kündigte sie die Prämienerhöhungen und
gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör. Vor diesem Hin-
tergrund kann eine Erhöhung des Prämiensatzes von 4'720% auf 5'740%
für die Dauer eines Jahres nicht als unverhältnismässig und auch nicht
als "willkürlich und nur im Interesse der SUVA", wie dies die Beschwerde-
führerin geltend macht (act. 1, S. 1), bezeichnet werden.
C-5278/2010
Seite 10
4.2.4
4.2.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die SUVA habe eine Mono-
polstellung inne (act. 1 S. 1). Dazu ist festzuhalten dass der Gesetzgeber
ausdrücklich wollte, dass gewisse Betriebe je nach Tätigkeitsbereich aus-
schliesslich von der SUVA zu versichern sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 UVG).
Diese gesetzliche Regelung ist vom Bundesverwaltungsgericht an dieser
Stelle nicht zu überprüfen; es prüft nur, ob die SUVA die gesetzlichen Re-
gelungen beachtet und richtig angewendet hat.
4.2.4.2 In der Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Ein-
sprache vom 20. Mai 2010. Dort machte sie sinngemäss geltend, das
Gleichbehandlungsgebot würde verletzt. Als Beweis legte sie mehrere
Kopien von Digitalfotos bei, auf welchen einige fremde Baustellen zu se-
hen seien, bei welchen – prima vista – ebenfalls Mängel im Bereich Si-
cherheit vorhanden sind und welche laut der Beschwerdeführerin nicht
kontrolliert würden. Dies führe zu einer Verletzung des Gleichbehand-
lungsgebots.
Hier ist den Ausführungen der Vorinstanz beizupflichten, wonach eine flä-
chendeckende Kontrolle aller Baustellen durch die SUVA als Durchfüh-
rungsorgan nicht möglich und deshalb nach dem Stichprobenprinzip vor-
zugehen sei (VI act. 24, S. 4). Dies hat tatsächlich zur Folge, dass oft-
mals Baustellen von den Durchführungsstellen nicht kontrolliert und des-
halb die dortigen Mängel nicht geahndet werden können. Dies hat indes
nicht zur Folge, dass das Rechtsgleichheitsgebot verletzt wird. Der An-
spruch auf Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) gebietet, Gleiches nach
Massgabe der Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe der Un-
gleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheitsgebot wird ins-
besondere verletzt, wenn gleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund
ungleich behandelt werden (BGE 131 I 91 E. 3.4 mit Hinweisen). Das
Rechtsgleichheitsgebot wäre demnach dann verletzt, wenn die anlässlich
von Stichproben festgestellten Mängel nicht gleich geahndet oder z. B.
immer dieselben Arbeitgeber kontrolliert würden und andere nicht. Dafür
liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Die Nachfrage der SUVA bei der Be-
schwerdeführerin nach dem genauen Standort der fotographierten Bau-
stellen blieb im Übrigen mit Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Ver-
änderung im Baufortschritt unbeantwortet (VI act. 24, S. 4).
4.2.4.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, "es sei nicht akzep-
tabel, dass eine Prämienerhöhung wegen eventuellem Versagen der Mit-
arbeiter alleine der Arbeitgeber tragen muss" (act. 1 S. 2).
C-5278/2010
Seite 11
Hier ist ebenfalls der Vorinstanz beizupflichten, wonach Art. 82 UVG, der
vorweg den Arbeitgeber in die Pflicht nimmt, alle notwendigen Massnah-
men zu treffen, um Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden,
zwingenden Charakter hat (VI act. 14 und 21; vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts [6S.447/2003] vom 1. April 2004 E. 3.1). Art. 6 Abs. 3 VUV
schreibt zudem vor, dass Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass die
Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten; Art. 7
Abs. 2 VUV wiederum hält fest, dass die Übertragung solcher Aufgaben
an einen Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen
für die Arbeitssicherheit entbinden. Letztlich ist immer der Arbeitgeber für
die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich. Direkte präven-
tive Sanktionierungsmöglichkeiten gegenüber Arbeitnehmern wegen Ver-
letzung von Sicherheitsvorschriften sind im UVG nicht vorgesehen. Es
bleibt dem Arbeitgeber überlassen, allenfalls fehlbare Mitarbeiter im Rah-
men der arbeitsvertraglichen Regelung zur Verantwortung zu ziehen.
4.2.4.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die SUVA v.a.
die Leistungen an Scheininvalide besser kontrollieren solle, wodurch will-
kürlich Prämienerhöhungen vermieden werden könnten (VI act. 22), be-
trifft die angefochtene Verfügung nicht und ist deshalb hier nicht weiter zu
erörtern.
4.3 Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 22. April 2010
betreffend Prämienerhöhung als korrekt. Die Vorinstanz hat die dagegen
erhobene Beschwerde zurecht abgewiesen. Der angefochtene Einspra-
cheentscheid vom 24. Juni 2010 ist deshalb zu bestätigen und die Be-
schwerde abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen-
den Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und
Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller La-
ge der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse
beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis Fr. 10'000.- zwischen
Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten sind vorliegend
C-5278/2010
Seite 12
auf Fr. 800.- festzulegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismäs-
sig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorin-
stanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie
BGE 128 V 124 E. 5b).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
C-5278/2010
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: