B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5280/2013
Ur t e i l v om 2 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.
Parteien
A._______ & Co.,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst,
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beiträge an die Auffangeinrichtung BVG,
Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
vom 26. August 2013 sowie vom 11. Dezember 2013.
C-5280/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 (act. 15/2) schloss die Stiftung Auf-
fangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vor-instanz)
die A._______ & Co. (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführe-
rin) als Arbeitgeber rückwirkend auf den 1. Oktober 2011 zwangsweise an.
Zudem forderte sie die Beschwerdeführerin auf, innert zehn Tagen die be-
schäftigten Arbeitnehmer, die Eintrittsdaten sowie deren Lohnverhältnisse
zu melden, und es wurden ihr die Kosten der Verfügung von CHF 450.–
sowie die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der
Höhe von CHF 375.– auferlegt. Es ergebe sich aufgrund der Meldung der
bisherigen Vorsorgeeinrichtung Sammelstiftung B._______ (nachfolgend:
Sammelstiftung), dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Auflö-
sung des bisherigen Anschlussvertrages per 30. September 2011 dem
BVG-Obligatorium unterstellte Personen beschäftigt habe; sie habe sich
innert der mit Schreiben vom 6. September 2012 angesetzten Frist zu ei-
nem Neuanschluss nicht geäussert und habe auch keinen Nachweis er-
bracht, welcher einen Zwangsanschluss bei der Auffangeinrichtung als
nicht notwendig erscheinen lasse. Diese Verfügung erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft.
B.
Gestützt auf diesen Zwangsanschluss stellte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin am 2. April 2013 den Betrag von Fr. 14'415.– in Rechnung (act.
15/7). Nachdem die Rechnung unbezahlt blieb, liess die Vor-instanz die
Beschwerdeführerin mit Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2013 des Betrei-
bungsamtes C._______ (Betreibungs-Nr. 93027800) für den Betrag von Fr.
14'415.– nebst Zins zu 5% seit 31. März 2013 sowie für die Mahn- und
Inkassokosten von Fr. 150.– betreiben (act. 15/8). Dagegen erhob die Be-
schwerdeführerin am 5. Juli 2013 Rechtsvorschlag. Mit Einschreiben vom
16. Juli 2013 (act. 15/9) teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit,
sie sei der Auffangeinrichtung angeschlossen, sie schulde die gesamten
Beiträge und habe diese der Auffangeinrichtung fristgerecht zu bezahlen.
Sie könne den Rechtsvorschlag bis 18. August 2013 begründen oder mit-
tels beigelegtem Formular zurückziehen, andernfalls werde der Rechtsvor-
schlag beseitigt und eine anfechtbare Verfügung erlassen.
C.
Mit Beitragsverfügung und Verfügung betreffend die Aufhebung des
Rechtsvorschlags vom 26. August 2013 (act. 1/1) forderte die Vorinstanz
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Seite 3
die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 14'565.– zuzüglich Zins zu 5%
auf (Dispositivziffer 1), hob den Rechtsvorschlag im Umfang von
Fr. 14'565.– zuzüglich Zins zu 5% auf (Dispositivziffer 2), auferlegte der
Arbeitgeberin die Betreibungsgebühren von Fr. 103.– (Dispositivziffer 3)
und die Kosten für die Beitragsverfügung von Fr. 450.– (Dispositivziffer 4).
D.
Am 28. August 2013 stellte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz diverse
Dokumente betreffend ihren Anschlussvertrag an die Sammelstiftung zu
(act. 15/11).
E.
Am 15. September 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen die Beitragsverfügung vom 26. August
2013 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (act. 1). Zur Begrün-
dung führte sie aus, ihr Personal sei seit 1980 bei der Sammelstiftung
B._______ versichert. Sie habe die Vorinstanz mehrmals mündlich und ein-
mal per Fax über den bestehenden Anschlussvertrag informiert und ihr da-
bei mitgeteilt, dass ein Zwangsanschluss weder benötigt noch gewünscht
würde.
F.
Mit Telefax vom 3. Oktober 2013 sandte die Beschwerdeführerin der Vor-
instanz ein weiteres den Anschlussvertrag mit der Sammelstiftung betref-
fendes Dokument (act. 15/13). Mit E-Mail vom 10. Dezember 2013 bestä-
tigte die Sammelstiftung der Vorinstanz die Weiterführung des Anschluss-
vertrags (act. 15/15).
G.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 (act. 9) hob die Vorinstanz den
Zwangsanschluss vom 27. Dezember 2012 auf, unter Auferlegung der
Kosten für die Zwangsanschlussverfügung von Fr. 450.–, der Durchfüh-
rungskosten von Fr. 375.– und der Kosten für diese Verfügung von
Fr. 450.– an die Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie aus, die
Sammelstiftung habe die Fortführung des Anschlussvertrags mit der Be-
schwerdeführerin bestätigt. Da diese aber auf das ihr am 6. September
2012 gewährte rechtliche Gehör nicht reagiert habe und die Zwangsan-
schlussverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, seien der
Beschwerdeführerin die genannten Kosten aufzuerlegen.
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Seite 4
H.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 (act. 11) beantragte die Beschwerdefüh-
rerin die Abweisung der Kostenauferlegung, ferner die Überweisung der
Freizügigkeitsleistungen an die Sammelstiftung. Die Vorinstanz sei über
das Bestehen des Vertrags mit der Sammelstiftung orientiert gewesen. Die
Auferlegung der Kosten sei daher nicht gerechtfertigt.
I.
Mit Vernehmlassung vom 14. März 2014 (act. 15) beantragte die Vor-in-
stanz sinngemäss die teilweise Gutheissung der Beschwerde gegen die
angefochtene Beitragsverfügung vom 26. August 2013, indem der Forde-
rungsbetrag auf Fr. 825.– zu reduzieren sei, zudem seien der Beschwer-
deführerin die Kosten von Fr. 450.– für die Wiedererwägungsverfügung
vom 11. Dezember 2013 aufzuerlegen.
J.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Februar 2015 (act. 17) er-
hielt die Vorinstanz Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, der Be-
schwerdeführerin am 6. September 2012 die Möglichkeit zur Stellung-
nahme und Akteneinsicht gewährt zu haben. Mit Eingabe vom 23. Februar
2015 reichte die Vorinstanz das entsprechende Schreiben vom 6. Septem-
ber 2012 nach (act. 18/1). Am 26. Februar 2015 wurde es vom Instrukti-
onsrichter der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (act. 19).
K.
Den mit Zwischenverfügung vom 26. September 2013 (act. 2) erhobenen
Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– hat die Beschwerdeführerin am 28. Okto-
ber 2013 einbezahlt (act. 5).
L.
Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist –
soweit erforderlich – in den Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine
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Seite 5
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG (vgl. Art. 54 Abs. 4 BVG [SR
831.40] und Art. 60 Abs. 2bis BVG [vgl. nachfolgend 4.3]).
1.2
1.2.1 Angefochten ist die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 26. Au-
gust 2013 (act. 1/1), mit welcher sie den Rechtsvorschlag der Beschwer-
deführerin beseitigt und sie zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Be-
trages verpflichtet hat. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-no-
mmen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders be-
rührt, auch hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung. Damit ist sie zur Beschwerde legi-
timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat fristgerecht (Art. 21 Abs. 2 VwVG,
Art. 50 VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) Beschwerde er-hoben.
Nachdem wie erwähnt auch der Kostenvorschuss fristgerecht ge-leistet
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
1.3.1 Die Auffangeinrichtung hat am 11. Dezember 2013 eine weitere Ver-
fügung erlassen (act. 9), mit welcher sie wiedererwägungsweise den mit
rechtskräftiger Verfügung vom 27. Dezember 2012 angeordneten Zwangs-
anschluss der Beschwerdeführerin an die Auffangeinrichtung rückwirkend
per 1. Oktober 2011 aufgehoben (Dispositivziffer 1) und der Beschwerde-
führerin Kosten auferlegt hat (Dispositivziffer 2).
1.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Replik vom 8. Januar
2014 (act. 11) nicht gegen die Aufhebung des Zwangsanschlusses, son-
dern einzig gegen die Auferlegung von Kosten. Dementsprechend bean-
tragt sie ausdrücklich davon abzusehen. Diese Eingabe, welche frist- und
formgerecht erfolgte, wird daher als Beschwerde gegen die Verfügung der
Vorinstanz vom 11. Dezember 2013 entgegengenommen. Nachdem die
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Da die angefochtenen Verfügungen vom 26. August 2013 und 11. De-
zember 2013 dieselben Parteien betreffen, sich ähnliche Rechtsfragen
stellen und ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, rechtfertigt es
sich, beide Beschwerdeverfahren zu vereinigen und darüber im vorliegen-
den Verfahren in einem gemeinsamen Urteil zu befinden.
C-5280/2013
Seite 6
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-sens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-chen
Sachverhalts und, wenn – wie hier – nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung zog die Vorinstanz mit Verfügung
vom 11. Dezember 2013 (act. 9) den Zwangsanschluss vom 27. Dezember
2012 in Wiedererwägung. Dabei hob sie diesen rückwirkend per 1. Oktober
2011 auf (Dispositivziffer 1), auferlegte der Beschwerdeführerin die bereits
mit der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2013 in Rechnung ge-
stellten Kosten für den Zwangsanschluss von Fr. 450.– und 375.–, zudem
stellte sie ihr die Kosten für diese Wiedererwägungsverfügung von Fr.
450.– in Rechnung (Dispositivziffer 2 [vgl. Sachverhalt G]). In der Folge zog
die Vorinstanz im Rahmen ihrer Duplik vom 14. März 2014 (act. 15) auch
die angefochtene Beitragsverfügung vom 26. August 2013 in Wiedererwä-
gung, indem sie beantragte, auf die strittige Beitragsforderung von Fr.
13'390.– sowie auf die Kosten für die rückwirkende Rechnungstellung von
Fr. 200.–, insgesamt Fr. 13'590.– und implizit auch auf die Gebühr von Fr.
450.– für die Verfügung vom 26. August 2013, zu verzichten, da diese nicht
mehr geschuldet seien. Damit reduziere sich die Forderung auf die bereits
in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 825.–. Hinzu kämen neu die Kosten
von Fr. 450.– als Gebühren für die Wiedererwägungsverfügung (vgl. Sach-
verhalt I).
2.2 Die Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 58 VwVG bis zur
Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen
(Abs. 1). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde
fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht
gegenstandslos geworden ist (Abs. 3).
2.3 Mit der Aufhebung des Zwangsanschlusses, mit dem Verzicht auf die
Beitragsforderung von Fr. 13'590.– und auf die Gebühren für die Verfügung
vom 26. August 2013 von Fr. 450.– hat die Vorinstanz den Anträgen der
Beschwerdeführerin entsprochen. Hingegen wendet sich die Beschwerde-
führerin nach wie vor gegen die Auferlegung jeglicher Kosten, zumal sie
die Vorinstanz stets rechtzeitig über den bestehenden Anschluss bei der
Sammelstiftung B._______ informiert habe und somit weder den Zwangs-
anschluss noch die Beitragserhebung zu verantworten habe.
C-5280/2013
Seite 7
2.4 Damit bleibt aufgrund von Art. 58 Abs. 3 VwVG strittig und nachfolgend
zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht zur Zahlung
der Fr. 825.– für die Verfügung und die Durchführung des
Zwangsanschlusses verpflichtet und den Rechtsvorschlag in diesem
Umfang aufgehoben hat, sodann ob die Vorinstanz von der
Beschwerdeführerin zu Recht die Zahlung der Fr. 450.– für die
Wiedererwägungsverfügung verlangt hat.
3.
3.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be-
schäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetra-
gene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen
(Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vor-
sorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer
bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung
vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]).
3.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1
BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an
eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs.
2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG).
4.
4.1 Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin im Rahmen der
Zwangsanschlussverfügung vom 27. Dezember 2012 Kosten von Fr. 825.–
, bestehend aus Fr. 450.– Verfügungskosten und Fr. 375.– für die Durch-
führung des Zwangsanschlusses; diese Verfügung trat unangefochten in
Rechtskraft (vgl. Sachverhalt A). In der Folge stellte die Vor-instanz diesen
Betrag (zusammen mit Fr. 200.– für die rückwirkende Beitragserhebung
zum Gesamtbetrag von Fr. 1'025.–) der Beschwerdeführerin mit Faktura 1-
60358-59675-03-13-1 vom 2. April 2013 (vgl. act. 15/7) in Rechnung. Den
Betrag von Fr. 825.– (zusammen mit der Beitragsforderung im Gesamtbe-
trag von Fr. 14'565.50) hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung
vom 26. August 2013 erneut eingefordert (Dispositivziffer 1) und den
Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufgehoben (Dispositivziffer 2).
4.2 Die gleichen Kosten von Fr. 825.– hat die Vorinstanz sodann in ihrer
Verfügung vom 11. Dezember 2013 der Beschwerdeführerin ein weiteres
C-5280/2013
Seite 8
Mal auferlegt (vgl. Dispositivziffer 2). Insoweit wurde die in Rechtskraft er-
wachsene Zwangsanschlussverfügung durch diese Wiedererwägungsver-
fügung nicht aufgehoben.
4.3 Gemäss dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft, welcher auch mit
der Formel ne bis in idem bzw. der res iudicata-Wirkung ausgedrückt wird,
darf die gleiche Sache nicht zweimal beurteilt werden. Somit ist es der Ver-
waltung grundsätzlich verwehrt, über einen rechtskräftig beurteilten Sach-
verhalt neu zu verfügen und dem Betroffenen dadurch erneut den Rechts-
weg zu eröffnen (BGE 125 V 398 E. 1 mit Hinweis). Ebenso ist die Verwal-
tung, wenn ihre Forderung aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung be-
reits feststeht, nicht mehr befugt, in einer neuen Betreibung selber den
Rechtsvorschlag zu beseitigen, sondern es ist dazu der Rechtsöffnungs-
richter zuständig (Urteil des BGer 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009
E. 2.3 mit Hinweisen).
4.4 Soweit die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen vom 26. Au-
gust 2013 sowie vom 11. Dezember 2013 voraussetzungslos wiederum
über denselben Sachverhalt verfügt hat, verletzt sie den erwähnten Grund-
satz ne bis in idem. In diesem Sinn wäre sie nicht befugt gewesen, in der
Betreibung den Rechtsvorschlag im Umfang der bereits rechtskräftig ver-
fügten Zwangsanschlusskosten selber zu beseitigen. Dazu wäre wie er-
wähnt der Rechtsöffnungsrichter im Rechtsöffnungsverfahren zuständig.
4.5 Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich in diesem Teilaspekt als
schwerwiegend und offensichtlich mangelhaft, sodass sie als nichtig zu be-
trachten sind (zur Nichtigkeit von Verfügungen vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1;
Urteile des BGer 1C_280/2010 vom 16. September 2010 E. 3.1,
8C_1065/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.3 mit Hinweisen; PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl. 2009, § 31 Rz. 16 mit Hinweisen). Eine nichtige Verfügung
hat grundsätzlich keinerlei rechtliche Relevanz – so, als wäre sie nie erlas-
sen worden. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu be-
achten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Auf-
grund ihrer fehlenden Rechtswirkung kann eine nichtige Verfügung auch
nicht Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein, wes-
halb auf eine entsprechende Beschwerde nicht einzutreten ist. Jedoch ist
die Nichtigkeit im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens sowie im Disposi-
tiv festzustellen (BGE 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E.
4.3; Urteil des BVGer A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.3). Soweit
sich die Beschwerde gegen den nichtigen Teil der Verfügung richtet, kann
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Seite 9
lediglich deren Teilnichtigkeit festgestellt und daher auf die Beschwerde in
diesem Punkt nicht eingetreten werden (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer
C-1122/2013 vom 21. Oktober 2014 E. 4.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin mit der ebenfalls an-
gefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2013 Kosten von Fr. 450.– für
deren Erlass. Dies mit der Begründung, sie habe infolge fehlender beweis-
trächtiger Angaben anfangs davon ausgehen müssen, dass die Beschwer-
deführerin den Anschlussvertrag mit der Sammelstiftung nicht weiterge-
führt hatte. Die Beschwerdeführerin habe auf das ihr am 6. September
2012 gewährte rechtliche Gehör zum durchzuführenden Zwangsanschluss
nicht reagiert. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin zwangsweise
angeschlossen worden und die Zwangsanschlussverfügung sei unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen. Es sei daher gerechtfertigt, der säumi-
gen Beschwerdeführerin die genannten Kosten aufzuerlegen. Dagegen
stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ihr Personal sei
ohne Unterbruch bei der Sammelstiftung versichert und sie benötige kei-
nen Zwangsanschluss bei der Vorinstanz. Darüber habe sie die Vorinstanz
vor Ende August 2012 mehrmals mündlich und einmal per Fax fristgerecht
informiert. Für den Fall, dass die Vorinstanz Unterlagen benötigt hätte,
hätte sie diese problemlos beibringen können. Sie akzeptiere die Auferle-
gung der Kosten nicht. Wie es ich damit verhält, wird nachfolgend geprüft.
5.1.1 Wird ein bestehender Anschlussvertrag aufgelöst, hat dies die betref-
fende Vorsorgeeinrichtung der Auffangeinrichtung zu melden (Art. 11 Abs.
3bis BVG). Stellt die Auffangeinrichtung nach erfolgter Meldung der Kündi-
gung fest, dass der Arbeitgeber Personal beschäftigt, das bei der obligato-
rischen beruflichen Vorsorge zu versichern ist, und weist der Arbeitgeber
nicht nach, dass er einen neuen Anschlussvertrag abgeschlossen hat, er-
mahnt die Auffangeinrichtung den Arbeitgeber analog zu Art. 11 Abs. 5
BVG, sich innert zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen
(RÉMY WYLER, in: Schneider/Gächter/Geiser [Hrsg.], BVG und FZG, 2010,
N 35 S. 267). Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, ist
die Auffangeinrichtung verpflichtet, den betreffenden Arbeitgeber anzu-
schliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf den Zeit-
punkt der Auflösung des früheren Anschlussvertrags (Art. 11 Abs. 3 und 6
BVG).
C-5280/2013
Seite 10
5.1.2 Bei den Akten befindet sich die Meldung der Sammelstiftung an die
Vorinstanz vom 29. August 2012 (act. 15/1). Demgemäss erfolgte die Auf-
lösung des Anschlussvertrags per 30. September 2011 durch die Sammel-
stiftung. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich zwei Versicherte im Vorsorge-
werk des Arbeitgebers bei der Sammelstiftung. Eine neue Vorsorgeeinrich-
tung war nicht bekannt. Aktenkundig ist ebenfalls eine eingeschriebene
Meldung der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 6. September
2012 (act. 18/1). Darin teilt ihr die Vorinstanz mit, die Sammelstiftung habe
die Auflösung des Anschlussvertrags per 30. September 2011 gemeldet,
weshalb sie sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorge-
einrichtung anzuschliessen und die entsprechende Anschlussvereinba-
rung bis spätestens 6. November 2012 der Auffangeinrichtung zuzustellen
habe. Beschäftige sie kein BVG-pflichtiges Personal mehr, sei dies von der
AHV-Ausgleichskasse zu bestätigen. Andernfalls werde sie zwangsweise
der Auffangeinrichtung angeschlossen, was mit Kosten von mindestens Fr.
825.– nebst Durchführungskosten verbunden wäre.
Hinweise auf eine Weiterführung des Anschlusses mit der Sammelstiftung
über diesen Zeitpunkt hinaus finden sich in folgenden Aktenstücken: die
AHV-Lohnbescheinigung 2011 und 2012, zugestellt von der Ausgleichs-
kasse an die Vorinstanz am 16. Mai 2013 (act. 15/5), das Schreiben der
Beschwerdeführerin an die Sammelstiftung vom 17. Oktober 2012 und drei
durch die Sammelstiftung ausgestellte Vorsorgeausweise per
2011/2012/2013 (act. 15/11), zugestellt von der Beschwerdeführerin an die
Vorinstanz am 28. August 2013 (act. 15/11), das Informationsschreiben der
Sammelstiftung an die Vorinstanz vom 19. Dezember 2012, zugestellt von
der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz am 3. Oktober 2013 (act. 15/13),
sowie schliesslich der Anschlussvertrag der Sammelstiftung mit der Be-
schwerdeführerin vom 25. Juni 2008, gültig ab 1. Januar 2009 mit Vertrags-
änderung vom 24. April 2013, gültig ab 1. Januar 2013, welchen die Sam-
melstiftung am 10. Dezember 2013 der Vorinstanz zustellte (act. 15/15).
5.1.3 Aus diesen Akten geht hervor, dass die Vorinstanz sämtliche Schrift-
stücke, welche auf die Fortführung des Anschlussvertrages hinweisen, erst
im Laufe des Jahres 2013 erhielt. So hat insbesondere die Beschwerde-
führerin die betreffenden Unterlagen nicht wie von ihr behauptet Ende Au-
gust 2012, sondern Ende August 2013 an die Vorinstanz übermittelt, mithin
rund 10 Monate nach Ablauf der ihr bis 6. November 2012 gesetzten Frist
zur Eingabe einer Stellungnahme. Jedenfalls ist keine schriftliche innert
Frist eingereichte Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin an die
Vorinstanz aktenkundig. Wie die Beschwerdeführerin denn auch selber
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Seite 11
einräumt, liess sie die Angelegenheit absichtlich eskalieren (vgl. Be-
schwerde S. 2). Insgesamt ist festzustellen, dass der Zwangsanschluss bei
rechtskonformem Verhalten der Beschwerdeführerin vermeidbar gewesen
wäre und somit von ihr zu verantworten ist.
5.1.4 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG i.V.m. Art 3 Abs. 4 der Verordnung über die
Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434,
VAE) ist die Vorinstanz berechtigt, Kosten für ihre Aufwendungen im Zu-
sammenhang mit einem Zwangsanschluss zu erheben, worauf sich auch
die Vorinstanz mit Recht beruft. Detailliert geregelt sind diese Kosten im
Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von
ausserordentlichen administrativen Umtrieben vom 17. September 2010
(act. 15/2). Demgemäss war die Vorinstanz berechtigt, Verfügungsgebüh-
ren für die nachträgliche Aufhebung des Zwangsanschlusses von Fr. 450.–
zu erheben. Diese ergeben sich auf der Grundlage ihres Kostenregle-
ments (vgl. act. 15/2). Diese stimmen mit den Kosten und Gebühren über-
ein, welche die Vorinstanz im eingeschriebenen Brief vom 6. September
2012 angekündigt hat. Damit ist diese Kostenauferlegung der Vorinstanz
von Fr. 450.– nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt
abzuweisen.
5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihren Beschwerden vom 15. Sep-
tember 2013 und vom 8. Januar 2014 des Weiteren, die Vor-instanz habe
die Freizügigkeitsleistungen an die Sammelstiftung zu überweisen. Dieser
Antrag liegt ausserhalb des Streitgegenstandes bezüglich den Verfügun-
gen vom 26. August 2013 und vom 11. Dezember 2013, weshalb darauf
nicht einzutreten ist.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtenen Verfügungen
vom 26. August 2013 und 11. Dezember 2013 teilnichtig sind, soweit die
Vorinstanz den bereits mit rechtskräftiger Zwangsanschlussverfügung vom
27. Dezember 2012 geforderten Betrag von Fr. 825.– von neuem verfügt
und in der Betreibung Nr. 93027800 den Rechtsvorschlag aufgehoben hat.
Insoweit ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.
Nicht einzutreten ist im Weiteren auf die Beschwerde vom 8. Januar 2014,
insoweit als die Beschwerdeführerin die Überweisung der Freizügigkeits-
leistung verlangt, zumal dieser Antrag ausserhalb des Anfechtungs- und
Streitgegenstands im vorliegenden Verfahren liegt.
C-5280/2013
Seite 12
Was die verfügten Gebühren von Fr. 450.– für den Erlass der Verfügung
vom 11. Dezember 2013 anbelangt, sind diese nicht zu beanstanden. In
diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
Schliesslich ist hinsichtlich der Beitragsverfügung vom 26. August 2013
das Verfahren insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben, als
die Vorinstanz auf einen Forderungsbetrag von Fr. 13'590.– verzichtet, den
Rechtsvorschlag in diesem Umfang herabgesetzt, auf die Gebühren für die
Beitragsverfügung von Fr. 450.– ebenfalls verzichtet und damit den Anträ-
gen der Beschwerdeführerin entsprochen hat.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Diese werden
gestützt auf Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf Fr. 2'500.– bestimmt. Der Vorinstanz sind die Teilnichtigkeit
der angefochtenen Verfügungen sowie die durch ihre Wiedererwägung be-
wirkte Gegenstandslosigkeit des Verfahrens anzulasten (Art. 5 VGKE).
Dementsprechend werden der unterliegenden Beschwerdeführerin redu-
zierte Verfahrenskosten von Fr. 1'250.– auferlegt. Diese werden dem von
ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– entnommen. Der Restbe-
trag von Fr. 1'250.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr,
soweit sie infolge Gegenstandslosigkeit des Verfahrens obsiegt, keine
Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 15 VGKE). Insoweit sie
unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
C-5280/2013
Seite 13
1.
Die Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügungen vom 26. August
2013 und vom 11. Dezember 2013 werden vereinigt.
2.
Es wird festgestellt, dass die Verfügungen vom 26. August 2013 und vom
11. Dezember 2013 nichtig sind, insoweit die Vorinstanz darin erneut über
die mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 rechtskräftig festgesetzten Kos-
ten für die Verfügung von Fr. 450.– und Gebühren für die Durchführung des
Zwangsanschlusses von Fr. 375.–, insgesamt Fr. 825.–, sowie Restkosten
aus der Betreibung Nr. 93027800 verfügt und den Rechtsvorschlag aufge-
hoben hat.
3.
Auf die Beschwerde vom 15. September 2013 wird, soweit das Verfahren
nicht infolge Wiedererwägung abgeschrieben wird, nicht eingetreten. Die
Verfügung der Vorinstanz vom 26. August 2013 wird, soweit sie nicht teil-
nichtig ist, aufgehoben.
4.
Die Beschwerde vom 8. Januar 2014 wird, soweit darauf eingetreten wird,
abgewiesen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2013 wird,
soweit sie nicht teilnichtig ist, bestätigt.
5.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 1'250.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 2'500.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'250.– wird
ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Vo-
rinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahlungsstelle)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission BVG
C-5280/2013
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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