Abtei lung II I
C-528/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
1.C._______,
2. P._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-528/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1985 geborene thailändische Staatsangehörige W._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 3. Dezember 2007 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater
(P._______ und C._______; im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwer-
deführer) in S._______ (AG). Die Schweizer Vertretung lehnte es form-
los ab, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Ge-
such zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Aargau
beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die
Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 21. Janu-
ar 2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im We-
sentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesi-
chert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus
der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturel-
len Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustel-
len sei. Bei der Gesuchstellerin selbst seien weder berufliche noch ge-
sellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verantwort-
lichkeiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr
für eine Wiederausreise bieten könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 25. Januar 2008 (Datum des Poststempels) be-
antragen die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Be-
suchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringen sie sinnge-
mäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht ge-
sichert wäre. In ihrer Eigenschaft als Gastgeber garantierten sie (die
Beschwerdeführer) für ein regelkonformes Verhalten ihres Gastes. Die
Gesuchstellerin werde keine rechtlichen Mittel zur Verlängerung des
Aufenthalts ergreifen. Sie habe entgegen der Einschätzung der Vorin-
stanz durchaus familiäre Verpflichtungen in ihrem Heimatland, sei sie
doch Mutter einer 5-jährigen Tochter, die während des beabsichtigten
Besuchsaufenthalts in Thailand bleibe. Sie sei zudem bereits im Jahre
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1999 einmal hier zu Besuch gewesen und fristgerecht wieder ausge-
reist.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2008 an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde. Ergänzend weist sie unter anderem darauf hin, dass eine
Schwester der Gesuchstellerin nach einem Besuch im Jahre 2005 die
Schweiz nicht mehr verlassen und sich hier verheiratet habe.
E.
Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht
auf Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
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erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
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AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
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nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
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freit sind. Als thailändische Staatsangehörige unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben.
Die Wirtschaft Thailands hat sich zwar nach der Asienkrise von
1997/98 überraschend schnell erholt. Das Wachstum des Bruttoinland-
produktes zog von 2001 (2.2 %) bis 2003 (7.1 %) respektive 2004
(6.3 %) stark an. In den Jahren 2005 bis 2007 verlangsamte sich das
Wirtschaftswachstum jedoch mit einer Wachstumsrate von 4.5 %,
5.1 % und 4.8 %, was auf die innenpolitische Unsicherheit, aufkom-
mende Gewalt in den vier südlichsten Provinzen des Landes und Aus-
wirkungen des verheerenden Tsunami von 2004 zurückzuführen ist
(Quelle: U.S. Departement of State, , Travel >
Countries and Regions > Background Notes > Thailand, Stand: Januar
2009, besucht am 2. März 2009). Die grundsätzlich ermutigende wirt-
schaftliche Entwicklung kann aber nicht über die Tatsache hinwegtäu-
schen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von ver-
gleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedin-
gungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf betrug
im Jahre 2007 nur gerade USD 3'737, im Jahr 2008 schätzungsweise
USD 4'102 (Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft,
, Themen > Aussenwirtschaft > Länderin-
formationen > Asien/Ozeanien > Thailand, Stand: Juni 2008, besucht
am 2. März 2009). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versu-
chen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbe-
dingungen eine bessere Existenz aufbauen respektive sichern zu kön-
nen. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo
durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein mi-
nimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
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7.3 In Anbetracht der beschriebenen wirtschaftlichen und sozialen
Verhältnisse in Thailand und der damit einhergehenden Migrationsbe-
wegung ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu be-
anstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell
und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der all-
gemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesi-
cherte Wiederausreise zu schliessen. Die allgemeinen Verhältnisse
entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen
Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder fa-
miliäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederaus-
reise begünstigen.
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige, unver-
heiratete Frau und Mutter einer inzwischen 6-jährigen Tochter. Ansons-
ten ist über ihre persönlichen und familiären Verhältnisse nur bekannt,
dass an ihrem Wohnort noch weitere Angehörige leben. Als Mutter ei-
ner knapp schulpflichtigen Tochter dürfte die Gesuchstellerin durchaus
familiäre Verpflichtungen im Heimatland haben. Da sie aber ohne zwin-
genden Grund gleich für drei Monate in die Schweiz reisen möchte,
kann geschlossen werden, dass sie die Betreuung der Tochter für län-
gere Zeit Drittpersonen überlassen kann. Im familiären Bereich sind
somit keine zwingenden Verantwortlichkeiten zu erkennen, welche die
Gesuchstellerin ernsthaft davon abhalten könnten, den Entschluss für
eine Emigration zu fällen. In diesem Zusammenhang bleibt anzumer-
ken, dass die Existenz naher Angehöriger (z.B. Kinder) erfahrungsge-
mäss für sich allein die Prognose einer fristgerechten und anstandslo-
sen Wiederausreise nicht begünstigen kann. Wesentliche Bedeutung
kommt hier den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die
Betroffenen befinden. Der Wunsch nach einer Emigration ist nämlich
häufig auch mit der Hoffnung verbunden, zurückbleibende Familienan-
gehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen und gegebenenfalls
später nachziehen zu können.
8.2 Im Zeitpunkt der Antragstellung ging die Gesuchstellerin erklärter-
massen keiner Erwerbstätigkeit nach und es ist nicht bekannt, wie sie
ihren Lebensunterhalt damals bestritten hat bzw. heute bestreitet. Es
wurde auch nicht offen gelegt, in welchen wirtschaftlichen Verhältnis-
sen die Gesuchstellerin mit ihrer Tochter lebt. Selbst wenn die Gesuch-
stellerin – wie vom Beschwerdeführer bei seiner Auskunftserteilung
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gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Aargau behauptet – inzwi-
schen einer Erwerbstätigkeit nachgehen sollte, könnte aus dieser
Tatsache allein noch nicht auf Verhältnisse geschlossen werden, die
eine Emigration als unwahrscheinlich erscheinen liessen.
8.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Gesuchstellerin sei
bereits im Jahre 1999 in der Schweiz zu Besuch gewesen und damals
fristgerecht wieder ausgereist. Aus diesem Aufenthalt können die Be-
schwerdeführer aber nichts besonderes für sich ableiten. Damals war
die Gesuchstellerin gerade mal 14 Jahre alt und es kann selbst ohne
genaue Kenntnis der persönlichen und familiären Verhältnisse davon
ausgegangen werden, dass keine vergleichbaren Umstände gegeben
waren. Heute ist die Gesuchstellerin eine junge erwachsene Frau, die
über ihre Lebensgestaltung frei entscheiden kann. Tritt hinzu, dass
nach den (von den Beschwerdeführern nicht bestrittenen) Feststellun-
gen der Vorinstanz eine Schwester der Gesuchstellerin bzw. weitere
Tochter der Beschwerdeführerin erst vor wenigen Jahren einen Be-
suchsaufenthalt dazu benutzt haben soll, in der Schweiz eine Ehe ein-
zugehen und hier zu verbleiben. In Ermangelung einer Stellungnahme
zu diesen Vorgängen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ge-
suchstellerin geneigt sein könnte, es ihrer Schwester gleichzutun.
8.4 Die Vorinstanz durfte vor dem aufgezeigten allgemeinen und per-
sönlichen Hintergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An die-
ser Beurteilung vermögen die Zusicherungen der Beschwerdeführer
im Gesuchsverfahren (auf die im Beschwerdeverfahren ausdrücklich
verwiesen wird) nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich
und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber können die Be-
schwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber
nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren (anstelle
vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007 vom
10. Juni 2008 E.5.5).
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
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10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]).
(Dispositiv S. 11)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 332 786 retour)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau ad AG 39 133 in Kopie.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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