Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5282/2009
U r t e i l v om 1 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien A._______, Deutschland,
vertreten durch Advokatin lic. iur. Sandra Waldhauser,
St. JakobsStrasse 14, Postfach, 4002 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente.
C5282/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1965 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ arbeitete in
den Jahren 1990 bis 2007 in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er
obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters, Hinterlassenen
und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 2 und 33). Am 13. November
2007 stellte er bei der IVStelle BaselLandschaft ein Gesuch um
Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, da
er seit Mai 2000 an einer LangerhanszellGranulomatose, an Atemnot
sowie an einem Hyperventilationssyndrom leide (act. 1).
B.
Bei der Prüfung des Leistungsbegehrens lagen der IVStelle Basel
Landschaft diverse medizinische Berichte aus den Jahren 2007 und 2008
vor, welche A._______ im Wesentlichen eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10 F33.1) bzw. eine
Depression, eine LangerhanszellHistiozytose, eine Langerhanszell
Granulomatose, ein Schlafapnoesyndrom, einen Zustand nach akuter
Divertikulitis, einen Zustand nach Gallekolik bei Cholezystolithiasis, einen
Zustand nach Cholezystektomie, eine arterielle Hypertonie, eine Steatose
bzw. Steatohepatitis der Leber bzw. "deutlich erhöhte Leberwerte bei
Adipositas und Alkohol" sowie eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit als Finanzleiter von 50% seit 2005 bzw. eine "weitere Reduktion
der Arbeitsbelastung" attestierten (act. 6, 9 bis 11 und 14).
Gestützt darauf kam Dr. med. B._______ des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) beider Basel in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2008
zum Schluss, dass der aktuelle internistische und psychische
Gesundheitszustand nicht sicher beurteilbar sei. Mit Blick auf die
"schwerwiegende Grunderkrankung und das Alter des Versicherten"
empfehle er die Durchführung eines Gutachtens (v.a.
pneumologisch/kardiologisch) mit psychiatrischem Untergutachten durch
die Medizinische Poliklinik des Universitätsspitals Basel (nachfolgend:
MUP; act. 15).
Gemäss interdisziplinärem Gutachten der MUP vom 5. November 2008,
welches sich insbesondere auf das pneumologische Untergutachten vom
29. August 2008 und das psychiatrische Untergutachten vom 23. Oktober
2008 stützt, leide A._______ an einer Anpassungsstörung, einem
obstruktiven SchlafapnoeSyndrom, einer LangerhanszellGranulomatose
der Lunge, einer arteriellen Hypertonie, einer Tendenz zu übermässigem
C5282/2009
Seite 3
Alkoholkonsum, einem Status nach Cholezystektomie bei
Cholezystolithiasis und einem Status nach akuter Divertikulitis. In der
bisherigen Tätigkeit bestehe eine Leistungsunfähigkeit von 20%. Der
Explorand sei jedoch in der Lage, die bisherige Tätigkeit ganztags mit der
beschriebenen Einschränkung auszuüben. Beginn der Arbeitsunfähigkeit
sei der Zeitpunkt der Begutachtung vom 16. Juni 2007 (recte: 10. Juli
2008; vgl. act. 20 und 21). In einer Verweisungstätigkeit mit ähnlichem
Anforderungsprofil, jedoch weniger Verantwortung, sei der Explorand voll
arbeitsfähig (act. 17).
C.
Gestützt darauf kam Dr. med. B._______ des RAD beider Basel in seiner
Stellungnahme vom 18. November 2008 zum Schluss, dass die
gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollzogen und "zur
Prüfung von IVAnsprüchen" verwendet werden könne. Weitere
medizinische Abklärungen seien nicht notwendig (act. 18).
D.
Auf entsprechende Anfrage der IVStelle BaselLandschaft teilte Dr. med.
C._______ der MUP mit Schreiben vom 26. November 2008 mit, dass ihr
mit dem Datum des Beginns der Arbeitsunfähigkeit ein Fehler unterlaufen
sei. Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei das Datum der Begutachtung vom
10. Juli 2008 (act. 21).
E.
Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 führte Dr. med. B._______
des RAD beider Basel aus, dass "die festgestellte Arbeitsfähigkeit sicher
ab dem 10. Juli 2008 angenommen werden könne". Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit des Versicherten von 2005 bis Juli 2008 empfehle er
präzise festzustellen, welche Arbeitsunfähigkeiten von wem seit 2005
medizinisch ausgewiesen worden seien. Zur Beurteilung sollte
anschliessend erneut die MUP angefragt werden (act. 23).
F.
Mit Vorbescheid vom 21. Januar 2009 teilte die IVStelle Basel
Landschaft A._______ mit, dass ihm aus medizinischer Sicht die
Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit im Umfang von 80% zumutbar sei.
Bei einem Invaliditätsgrad von 20% bestehe kein Rentenanspruch,
weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werden müsste (act. 25).
C5282/2009
Seite 4
G.
In seinem Einwand vom 6. Februar 2009 führte A._______ im
Wesentlichen aus, dass er mindestens zu 40% invalid sei (act. 27).
Mit ergänzender Begründung vom 14. April 2009 beantragte er die
Aufhebung des Vorbescheids sowie die Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente, eventualiter die Durchführung weiterer psychiatrischer
Abklärungen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, das
psychiatrische Untergutachten von Dr. med. D._______ vom 23. Oktober
2008 erfülle die von der Rechtsprechung entwickelten formellen und
materiellen Anforderungen an eine beweistaugliche und kräftige ärztliche
Stellungnahme nicht. Es sei auf den Bericht der Universitätsklinik für
Psychiatrie und Psychosomatik in X._______ vom 16. März 2009 und
den Bericht von Hausarzt Dr. med. E._______ vom 16. März 2009
abzustellen, wonach er aufgrund einer schweren depressiven Episode zu
100% arbeitsunfähig sei, dagegen leichte Verweisungstätigkeiten noch zu
100% ausüben könne. Sein Einkommen habe im Jahr 2008 bei einem
Pensum von 50% Fr. 120'024. betragen, weshalb von einem
Bruttoeinkommen von Fr. 240'048. auszugehen sei. Demnach resultiere
ein Invaliditätsgrad von 80,27%, was einen Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente ergebe. Gleichzeitig teilte er mit, dass er am 12. August
2008 Wohnsitz in Deutschland begründet habe. Als Beweismittel reichte
er insbesondere die erwähnten medizinischen Berichte vom 16. März
2009 sowie den Lohnausweis des Jahres 2008 zu den Akten (act. 32).
H.
In seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2009 führte Dr. med. B._______ des
RAD beider Basel nach Rücksprache mit dem "RADPsychiater" im
Wesentlichen aus, dass die vorgelegten ärztlichen Berichte das Ergebnis
des Gutachtens von Dr. med. D._______ vom 23. Oktober 2008 sowie
des interdisziplinären Gutachtens vom 5. November 2008 nicht in Frage
zu stellen vermöchten (act. 37).
I.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 hielt A._______ seine bisher gestellten
Anträge aufrecht und führte insbesondere aus, dass sowohl der Bericht
von Dr. med. B._______ vom 6. Mai 2009 als auch das Gutachten von
Dr. med. D._______ vom 23. Oktober 2008 nicht als taugliche Grundlage
dienten, seine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf beurteilen zu können
(act. 41).
C5282/2009
Seite 5
J.
Dr. med. B._______ des RAD beider Basel kam in seiner Beurteilung
vom 8. Juni 2009 zum Schluss, dass am Ergebnis des Gutachtens von
Dr. med. D._______ vom 23. Oktober 2008 bzw. an den "RAD
Vorbeurteilungen" festgehalten werden könne, da der Einwand aus
medizinischer Sicht nicht begründet sei (act. 42).
K.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 wies die IVStelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IVSTA) das Leistungsbegehren von A._______
ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sowohl das
interdisziplinäre Gutachten vom 5. November 2008 als auch das
Gutachten von Dr. med. D._______ vom 23. Oktober 2008 schlüssig
seien. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen könnten das Ergebnis des
Gutachtens von Dr. med. D._______ nicht in Frage stellen. Die IVStelle
BaselLandschaft sei somit zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 80%
für die bisherige Tätigkeit mit weniger Verantwortung ausgegangen. Sie
habe das Valideneinkommen entsprechend dem eingeholten Auszug des
individuellen Kontos angepasst. Am berechneten Invaliditätsgrad (20%)
ergebe sich jedoch keine Änderung, weshalb kein Rentenanspruch
bestehe (act. 46).
L.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), vertreten durch Advokatin Sandra Waldhauser, mit
Eingabe vom 21. August 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer ganzen
Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz, damit diese ergänzende psychiatrische Abklärungen
vornehme. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das
Gutachten von Dr. med. D._______ vom 23. Oktober 2008
widersprüchlich sei und daher keine schlüssige Beurteilung über die
Arbeitsfähigkeit enthalte. Zudem hätte vor dem Entscheid über die Höhe
der Invalidität die von Dr. med. D._______ empfohlene
psychotherapeutische Behandlung aufgrund der diagnostizierten
Anpassungsstörung und der Tendenz zu übermässigem Alkoholkonsum
mit ungünstiger Prognose von der Vorinstanz angeordnet und deren
Ergebnis abgewartet werden müssen. Ferner sei der Bericht von Dr. med.
B._______ nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei den Berichten von
Dr. med. F._______ vom 16. März 2009 und von Hausarzt Dr. med.
C5282/2009
Seite 6
E._______ vom 16. März 2009 zu folgen, wonach dem Beschwerdeführer
die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, er Verweisungstätigkeiten
jedoch zu 100% ausüben könne. Der Invaliditätsgrad betrage somit
80,27%, weshalb Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe
(act. 47).
M.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2009 forderte der zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von
Fr. 400. in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der
einverlangte Kostenvorschuss ging am 22. September 2009 bei der
Gerichtskasse ein.
N.
Mit Vernehmlassung vom 3. November 2009 beantragte die IVStelle
BaselLandschaft die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, es sei nicht zu beanstanden, dass sich die
IVSTA in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2009 bei der Beurteilung des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
vollumfänglich auf das umfassende und nachvollziehbare interdisziplinäre
Gutachten vom 5. November 2008 mit dem entsprechenden
psychiatrischen Untergutachten gestützt habe. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden sich als ungeeignet erweisen, die genannten
Gutachten in Zweifel zu ziehen.
Gestützt darauf beantragte die IVSTA mit Vernehmlassung vom
9. November 2009 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung
der angefochtenen Verfügung.
O.
Mit Replik vom 14. Dezember 2009 hielt der Beschwerdeführer seine
bisher gestellten Anträge aufrecht.
P.
Mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2009 teilte die IVStelle Basel
Landschaft mit, dass sie an der Abweisung der Beschwerde im Sinne
ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2009 festhalte.
Gestützt darauf wiederholte die IVSTA mit Duplik vom 7. Januar 2010
ihre bisher gestellten Anträge.
C5282/2009
Seite 7
Q.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben
in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
C5282/2009
Seite 8
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen unter Berücksichtigung des
Fristenstillstandes während der Gerichtsferien frist (Art. 38 Abs. 4 und
Art. 60 ATSG sowie Art. 22a Abs. 1 VwVG) und formgerecht (Art. 52
VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,
ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der
Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des
Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A
dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander
insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern (SR 0.831.109.268.1;
nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern
(SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im
Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser
Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des
FZA).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines
Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers
für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten
Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte
Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU
Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich
daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischen
C5282/2009
Seite 9
Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des
ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. Juni 2009) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.3. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen
(4. IVRevision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch
ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV
Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes und
Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007
5155).
2.4. Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu
normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem
Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der
5. IVRevision]) und der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IVRevision) frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 ATSG entsteht. Ist der Versicherungsfall allerdings vor dem
1. Januar 2008 eingetreten und wurde die Anmeldung bis spätestens am
C5282/2009
Seite 10
31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch
Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]
vom 12. Dezember 2007 [5. IVRevision und Intertemporalrecht] und
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C5509/2008 vom
2. September 2010 E. 2.2).
Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in
den bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen die
rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische
Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die
Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf
der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG
in den bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen).
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung geleistet, sodass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente sowohl nach altem als auch nach neuem Recht erfüllt ist.
3.
Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts des im August 2008
erfolgten Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers (vgl. act. 32 und 36)
überhaupt die zuständige Verfügungsbehörde war.
3.1. Die örtliche Zuständigkeit der IVStelle richtet sich in der Regel nach
dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55
IVG). Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von IVLeistungen vom
November 2007 hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Kanton
BaselLandschaft (act. 1), weshalb das Verwaltungsverfahren betreffend
das Rentengesuch des Beschwerdeführers zu Recht bei der IVStelle
BaselLandschaft anhängig gemacht wurde (Art. 40 Abs. 1 lit. a IVV).
3.2. Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete
Zuständigkeit der IVStelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten.
Frühestens nach einer gerichtlichen Rückweisung der Sache zur weiteren
Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung kann sich ein Wechsel
der IVStelle rechtfertigen (Urteil EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004,
publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39, E. 3.3.1 f.; vgl. auch Urteil BGer I 190/06
C5282/2009
Seite 11
vom 16. Mai 2007 E. 3.2). Die IVStelle BaselLandschaft hatte somit gar
keinen Grund, die Sache an die IVSTA zu übermitteln, sondern wäre für
den Erlass der Verfügung zuständig gewesen.
3.3. Verfügungen von örtlich unzuständigen IVStellen – vorliegend der
IVSTA – sind in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar
(soeben angeführtes Urteil I 232/03 E. 4.1; Urteil BVGer C2687/2006
vom 27. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung
kann im Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen von
der Aufhebung der Verfügung einer unzuständigen IVStelle und
Überweisung der Sache an die zuständige IVStelle abgesehen werden,
wenn die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wird und aufgrund der
gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (Urteil EVG
I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4 in Verbindung mit E. 1.1, Urteil EVG I
232/03 vom 22. Januar 2004, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39, E. 4.2.1).
3.4. Da vorliegend die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wurde und
aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden
kann, ist aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der
Verfügung der Vorinstanz aus formellen Gründen und von der
Überweisung der Sache an die zuständige IVStelle BaselLandschaft
abzusehen.
4.
4.1. Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden
ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
C5282/2009
Seite 12
4.2. Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IVGrad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf
eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei
mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IVRevision] und Art. 28 Abs. 2
IVG [5. IVRevision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den vom 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) bzw. Art. 29 Abs. 4
IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung [5. IVRevision]) werden
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur
an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft. Diesen Personen
wird bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet, wenn sie
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben
(BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), was vorliegend der Fall ist. Die
einschlägige Bestimmung der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung
(Art. 29 Abs. 4 IVG [5. IVRevision]) wurde zwar neu formuliert, hat aber
inhaltlich keine Änderung erfahren, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann.
Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht nach den Vorschriften der
4. IVRevision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IVRevision]) oder während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV
Revision]).
Nach den Bestimmungen der 5. IVRevision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a c IVG [5. IVRevision]).
C5282/2009
Seite 13
4.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der
Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch
zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114
V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen
der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten,
abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine
verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
C5282/2009
Seite 14
sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu
lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.4. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE
122 V 157 E. 1c).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann
indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar
C5282/2009
Seite 15
2007: Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD
Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November
2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).
5.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann (je nach Eintritt
des Versicherungsfalls frühestens ab November 2006 [12 Monate vor
Eingang des Leistungsbegehrens] bzw. ab Mai 2008 [6 Monate nach
Eingang des Leistungsbegehrens]; vgl. E. 2.4 hiervor) und in welchem
Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
5.1. Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 25. Juni 2009 stützt
sich im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten der MUP vom
5. November 2008 mit pneumologischem und psychiatrischem
Untergutachten vom 29. August 2008 und 23. Oktober 2008.
Gemäss pneumologischem Untergutachten von Dres. med. G._______
und H._______ vom 29. August 2008 bestehe bezüglich der
LangerhanszellGranulomatose klinisch ein stabiler Verlauf.
Lungenfunktionell bestehe "aktuell" keine Restriktion mehr bei deutlicher
Besserung der Totalkapazität um 1300 ml seit November 2007.
Spiroergonomisch zeige sich eine normale Reaktion der Blutgase bei
leicht eingeschränkter Leistungsfähigkeit im Rahmen einer gewissen
Dekonditionierung, während sich unter Belastung keine Diffusionsstörung
zeige und somit keine Hinweise für eine Limitierung durch die
LangerhanszellGranulomatose bestünden. Bezüglich des
Schlafapnoesyndroms habe der Patient seit dem Frühjahr wieder einige
Kilogramm Gewicht zugenommen und es zeigten sich klinisch und
pulsoximetrisch Hinweise für eine progrediente Klinik. Diesbezüglich
werde der Wiederbeginn einer CPAPTherapie empfohlen. Insgesamt
spreche aus pneumologischer Sicht nichts gegen eine sitzende berufliche
Tätigkeit (act. 17; vgl. dazu auch act. 26).
Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
attestierte A._______ in seinem psychiatrischen Untergutachten vom
23. Oktober 2008 eine Anpassungsstörung (ICD 10 F43.2) und eine
Tendenz zu übermässigem Alkoholkonsum (ICD 10 F10.1). Es habe
allenfalls eine hintergründige subdepressive Stimmungslage vorgefunden
werden können, doch habe vor allem eine starke Motivationslosigkeit
C5282/2009
Seite 16
"imponiert". Der Explorand weise auch eine fatalistische Einstellung auf.
Es müsse angenommen werden, dass er im Rahmen von verschiedenen
Umständen unter Anpassungsstörungen zu leiden begann
(Schwierigkeiten in der Beziehung, berufliche Überlastung, Tendenz zu
Alkoholkonsum, Führerausweisentzug und hintergründige Ängste
bezüglich der somatischen Erkrankung). Ferner sei davon auszugehen,
dass zusätzlich noch eine hintergründige mögliche neurotische
Problematik vorliege, die vor allem im narzisstischen Bereich liegen
dürfte. Die Anpassungsstörung äussere sich insofern, als er eher
resigniert und unmotiviert sei, unter einer erhöhten Nervosität und
nächtlicher Unruhe leide, wobei auch davon auszugehen sei, dass er
hintergründige Ängste verdränge. Daher benötige er dringend eine
psychotherapeutische Behandlung. Er scheine in seiner bisherigen
Tätigkeit als Leiter im Finanzwesen und Personalverantwortlicher
überfordert zu sein. Diesbezüglich weise er auch schlechte
Bewältigungsstrategien auf, indem er alles auf die Seite schiebe oder
Aufgaben gar nicht erledige. Aufgrund seines Verhaltens seien
Tätigkeiten mit Übernahme von Verantwortung zurzeit eher ungeeignet.
Er sei zurzeit als Leiter einer Abteilung nicht in der Lage, eine genügende
Verantwortung zu tragen. Es sollten daher Umstellungen am Arbeitsplatz
erfolgen. Es sei anzunehmen, dass er in der bisherigen Tätigkeit eine
verminderte Leistungsfähigkeit von "etwa" 20% aufweise. Grundsätzlich
sollte es ihm aber möglich sein, ganztags die bisherige Arbeit mit der
beschriebenen Einschränkung weiterzuführen (act. 16 und 17).
Gestützt darauf kamen Dres. med. I._______, J._______, K._______ und
L._______ mit interdisziplinärem Gutachten vom 5. November 2008 zum
Schluss, dass die LangerhanszellGranulomatose sowie das obstruktive
SchlafapnoeSyndrom keine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit zu begründen
vermöchten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe jedoch eine
Leistungsunfähigkeit von 20% in der bisherigen Tätigkeit. Der Explorand
sei jedoch in der Lage, diese Tätigkeit mit der beschriebenen
Einschränkung ganztags auszuüben. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit
sei der Zeitpunkt der Begutachtung vom 16. Juni 2007 (recte: 10. Juli
2008; vgl. act. 20 und 21). In einer Verweisungstätigkeit mit ähnlichem
Anforderungsprofil, jedoch weniger Verantwortung, sei der Explorand voll
arbeitsfähig (act. 17).
5.2. Dr. med. D._______ gab in seinem Gutachten an, der
Beschwerdeführer scheine in seiner bisherigen Tätigkeit als Leiter im
C5282/2009
Seite 17
Finanzwesen und Personalverantwortlicher überfordert zu sein; aufgrund
seines Verhaltens seien Tätigkeiten mit Übernahme von Verantwortung
zurzeit eher ungeeignet; er sei zurzeit als Leiter einer Abteilung nicht in
der Lage, eine genügende Verantwortung zu tragen, weshalb
Umstellungen am Arbeitsplatz notwendig seien. Die Einschätzung von
Dr. med. D._______, wonach der Beschwerdeführer in seiner bisherigen
Tätigkeit – mit verminderter Leistungsfähigkeit – zu 100% arbeitsfähig sei,
erweist sich demnach als nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich, ist
es doch undenkbar, die bisherige Tätigkeit als Leiter im Finanzwesen und
Personalverantwortlicher mit weniger Verantwortung auszuüben.
Vielmehr bildet eine Tätigkeit im Finanzwesen mit weniger Verantwortung
eine Verweisungstätigkeit, die nicht mit der angestammten Tätigkeit des
Beschwerdeführers gleichgesetzt werden kann. Hinzu kommt, dass
Dr. med. D._______ zwar den Umfang der verminderten
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit
bezifferte, jedoch nicht näher ausführte, inwiefern dieser in seinem
Arbeitsalltag eingeschränkt ist bzw. welche Tätigkeiten er nicht mehr
resp. nur noch eingeschränkt ausüben kann und welche Umstellungen
am Arbeitsplatz zu erfolgen haben. Die Beurteilung der attestierten
Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist somit nicht
nachvollziehbar begründet. Im Übrigen ist anzumerken, dass Dr. med.
D._______ die verminderte Leistungsfähigkeit auf "etwa" 20% beziffert,
was auch eine gewisse Ungenauigkeit seiner Einschätzung impliziert.
Ferner wurde im interdisziplinären Gutachten vom 5. November 2008 das
Formular E213 vom 14. November 2011 nicht in der "detaillierten
Auflistung der vorhandenen Akten" aufgeführt (act. 17). Es ist demnach
davon auszugehen, dass dieser medizinische Bericht Dr. med.
D._______ bei seiner Begutachtung nicht vorlag. Weiter äussert sich das
psychiatrische Untergutachten nicht zum tatsächlichen Beginn der
attestierten Arbeitsunfähigkeit. Im interdisziplinären Gutachten wird
diesbezüglich auf das Datum der Begutachtung vom 10. Juli 2008
abgestellt. Auch Dres. med. G._______ und H._______ machen keine
Angaben zum Beginn der attestierten Arbeitsfähigkeit. Sie verweisen
einzig auf eine deutliche gesundheitliche Verbesserung seit November
2007. Auch die (Rest) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem
10. Juli 2008 bleibt somit unklar. Die Beurteilung von Dr. med. D._______
bzw. von Dres. med. G._______ und H._______ sowie das gestützt
darauf erfolgte interdisziplinäre Gutachten vom 5. November 2008
erweisen sich demnach als nicht schlüssig bzw. als unvollständig.
C5282/2009
Seite 18
5.3. Gemäss Formular E213 vom 14. November 2007 ist der
Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Finanzleiter seit zwei
bis drei Jahren zu 50% arbeitsunfähig. Gleichzeitig kommt der
beurteilende Arzt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine
angepassten Arbeiten mehr verrichten könne (act. 6). Diese Beurteilung
erweist sich mit Blick auf die attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit von 50% als nicht schlüssig, zumal eine leidensangepasste
Verweisungstätigkeit mindestens im Umfang der attestierten
Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgeübt werden kann.
5.4. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen ist festzustellen, dass
auch diese die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an
medizinische Unterlagen nicht erfüllen, zumal es sich dabei um
Kurzatteste bzw. um eher kurz gehaltene Einschätzungen von Ärzten
handelt, welche bei ihrer Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit keinen
Unterschied zwischen der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in
einer leidensadaptierten Tätigkeit machten (vgl. act. 32).
5.5. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Dr. med. B._______ des
RAD beider Basel, dessen Spezialisierung nicht aktenkundig ist, nicht
über alle zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen Facharzttitel
verfügt. Aufgrund der beim Beschwerdeführer von verschiedenen Ärzten
diagnostizierten psychischen und pneumologischen Leiden wäre das
Einholen der Stellungnahme bei entsprechend ausgebildeten Fachärzten
notwendig gewesen, um den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an medizinische Unterlagen zu genügen (vgl. E. 4.4
hiervor). Die Beantwortung der Frage, ob aufgrund der psychischen und
pneumologischen Gesundheitsbeeinträchtigung eine länger andauernde
Arbeitsunfähigkeit vorliegt, fällt vorliegend in die Kompetenz der
entsprechenden Spezialärzte.
5.6. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen
lässt sich somit nicht beurteilen, ob, seit wann und in welchem Umfang
Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend
abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an
die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen
vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Bei festgestellter
Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das
C5282/2009
Seite 19
Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich
nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung
des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn
aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw.
andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung
des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGer 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011
E. 4.4), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als
unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d).
Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache
zur weiteren Abklärung an die IVSTA entgegenstehen würden.
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die
IVSTA zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen
(Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung des
Beschwerdeführers; medizinisch nachvollziehbar begründete Beurteilung
betreffend [Rest] Arbeitsfähigkeit und massgeblichen Zeitraum)
vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. In
diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 400. dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto
zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter
Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf
Fr. 2'000. festgelegt.
C5282/2009
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die
angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2009 aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter neuer
Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu
verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400. nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000. zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
C5282/2009
Seite 21
C5282/2009
Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: