B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5283/2013
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung;
Rückerstattung AHV-Beiträge;
Einspracheentscheid der SAK vom 23. Juli 2013.
C-5283/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.______, geboren 1939 (nachfolgend: Versicherte), ist deutsche Staats-
angehörige und lebt in Deutschland. Sie hat von Januar 1967 bis Juli 1968
in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung geleistet. Am 3. August 2004 liess
sie via ihren deutschen Versicherer bei der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Leistungen
stellen, der bei der SAK am 14. September 2004 eintraf (Akten SAK 1 f.).
B.
B.a Mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 sprach die SAK der Versicherten
eine monatliche Altersrente von Fr. 51.– ab Dezember 2002 beziehungs-
weise Fr. 52.– ab Januar 2003 unter Berücksichtigung einer anrechenba-
ren Beitragsdauer von einem Jahr und sieben Monaten und eines mass-
gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 16'458.– bei ei-
nem anrechenbaren Versicherungsjahr und der anwendbaren Rentenskala
2 zu. Gleichzeitig stellte sie der Versicherten die Nachzahlung der Renten-
betreffnisse für Dezember 2002 bis Oktober 2004 von Fr. 1'195.– innert
den nächsten Tagen in Aussicht (SAK 7).
B.b Mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 beantragte die Versicherte bei der
Vorinstanz eine einmalige Auszahlung ihres Gesamt-Versicherungsbe-
trags von zirka Fr. 17'000.– bis 18'000.– mit der Begründung, die monatli-
chen Zahlungen seien zu niedrig und zu umständlich (SAK 8). Mit Eingabe
vom 27. Oktober 2004 beantragte sie die Vorauszahlung von AHV-Leistun-
gen für fünf Jahre (SAK 9). Mit einem Schreiben vom 30. Oktober 2004 an
die SAK verwies sie auf ihre derzeitige schwierige finanzielle
Lage und bat sinngemäss um baldige Erstattung ihres gesamten einge-
zahlten Versicherungsbetrags (SAK 10).
B.c Am 15. Dezember 2004 bestätigte die SAK ihre bisherigen und künfti-
gen Rentenleistungen und teilte der Versicherten mit, eine Beitragsrück-
vergütung an deutsche Staatsangehörige oder eine einmalige Auszahlung
des Rentenbetrags sei nicht möglich (SAK 12).
B.d Mit Eingabe vom 25. Mai 2005 verwies die Beschwerdeführerin zu
Handen der SAK auf das Merkblatt AHV/IV für deutsche Staatsangehörige,
Ziffern 22 und 23, wonach bei Austritt aus der beruflichen Vorsorge
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(2. Säule), Versicherte, die endgültig die Schweiz verlassen, eine Baraus-
zahlung verlangen könnten. Sinngemäss hielt sie gestützt darauf an ihrem
Begehren auf Auszahlung ihres gesamten Guthabens fest (SAK 15).
B.e Mit Schreiben vom 27. Mai 2005 bestätigte die SAK der Versicherten
die weitere monatliche Rentenauszahlung und teilte mit, dass die AHV-Bei-
träge nicht zurückerstattet werden könnten und dass die 2. Säule von der
AHV unabhängig sei (SAK 16).
Auf nochmalige Eingaben der Versicherten vom 29. Mai 2005 und vom
8. September 2005 hin (SAK 17 f.) bestätigte die SAK ihr nochmals mit
Schreiben vom 26. September 2005 die monatliche Auszahlung der or-
dentlichen einfachen Altersrente von Fr. 52.– ab 1. Januar 2003 und von
Fr. 53.– ab Januar 2005. Sie führte weiter aus, die monatlichen Auszahlun-
gen der Fr. 53.– würden jeweils zum Tageskurs in Euro überwiesen und
könnten nicht individuell auf einen bestimmten Zahlungstermin ausbezahlt
werden. Sie verwies darauf, dass es sich bei der Auszahlung der
Fr. 1'195.– um eine einmalige Nachzahlung für den Zeitraum vom Dezem-
ber 2002 bis Oktober 2004 gehandelt habe. Gemäss dem Wunsch der Ver-
sicherten seien ihr die weiteren monatlichen Renten, welche in Hinsicht auf
eine einmalige jährliche Zahlung aufgespart worden seien, am 19. Mai
2005 nachbezahlt worden und ab Juni 2005 monatliche Zahlungen einge-
führt worden. Ergänzend führte die Vorinstanz aus, dass die Rückerstat-
tung von AHV-Beiträgen (1. Säule) nicht möglich sei, nur die betriebliche
Altersvorsorge der 2. Säule könne zurückerstattet werden. Im Übrigen ver-
wies sie auf die noch nicht zurückgesandte Lebensbescheinigung, weshalb
die Auszahlung der monatlichen Rentenleistungen eingestellt worden sei,
und machte die Versicherte auf ihre Meldepflicht aufmerksam (SAK 19).
C.
C.a Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 an die SAK verwies die Versicherte
auf ihre geringen AHV-Rentenbeträge und beantragte die Auszahlung des
"Restbetrages von ca. Fr. 10'000.–", da sie das Geld dringend benötige
(SAK 25).
C.b Mit Schreiben vom 6. März 2013 verwies die SAK darauf, dass AHV-
Beiträge nur an Personen ausbezahlt werden könnten, mit deren Heimat-
staat die Schweiz keine zwischenstaatliche Vereinbarung abgeschlossen
habe. Die Versicherte sei deutsche Staatsangehörige und daher gelte das
unterzeichnete Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und
den EU-Ländern. Diese Vereinbarung ermögliche nur die Ausrichtung einer
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AHV-Rente. Eine Rückerstattung der Beiträge sei nicht möglich. Im Übri-
gen bestätigte sie die weitere monatliche Ausrichtung der Altersrente
(SAK 27).
C.c Mit Eingabe vom 16. März 2013 teilte die Versicherte der Vorinstanz
ihr Unverständnis für diesen Bescheid mit und hielt im Wesentlichen an
ihrem Antrag auf Rückerstattung "ihres Restbetrages" fest, da sie die Be-
dingungen, welche ihr für die Rückerstattung im Jahr 1968 in Aussicht ge-
stellt worden seien, akzeptiere (SAK 28). Aufforderungsgemäss verlangte
sie am 17. April 2013 von der SAK eine einsprachefähige Verfügung
(SAK 30).
C.d Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 wies die Vorinstanz den Antrag auf
Rückerstattung der an die AHV geleisteten Beiträge ab, da hierauf wegen
des vorhandenen Sozialversicherungsabkommens mit Deutschland kein
Anspruch bestehe. Gleichzeitig bestätigte sie der Versicherten ihren mo-
natlichen Rentenanspruch von Fr. 57.– (SAK 32).
C.e Am 27. Mai 2013 erhob die Versicherte gegen diese Verfügung Ein-
sprache, hielt im Wesentlichen an ihrem Antrag auf Rückerstattung von
AHV-Sozialbeiträgen fest und verwies auf eine Auskunft, welche sie im
Jahr 1968 mit dem AHV-Ausweis erhalten habe, wonach die Beiträge aus-
bezahlbar seien (SAK 33).
C.f Mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2013 wies die Vorinstanz die Ein-
sprache vom 27. Mai 2013 ab. Sie begründete ausführlich, dass aufgrund
des geltenden Staatsvertrags zwischen der Schweiz und der Europäischen
Union, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. April 2012, die Rückerstat-
tung von AHV-Beiträgen für Staatsangehörige eines EU-Staates wie vor-
liegend eine deutsche Staatsangehörige nicht möglich sei, aber ein Ren-
tenanspruch bestehe (SAK 34).
C.g Mit Eingabe vom 31. Juli 2013 an die SAK hielt die Versicherte im We-
sentlichen an ihrem behaupteten Anspruch auf Auszahlung von zirka
Fr. 11'000.– fest und verwies darauf, dass sie bereits im Jahr 2003 einen
diesbezüglichen Antrag gestellt habe, lange bevor der erwähnte Staatsver-
trag in Kraft getreten sei. Weiter führte sie an, dass wenn die Auszahlung
"nicht vorgesehen" sei, heisse dies doch, dass sie nicht vollumfänglich aus-
geschlossen sei und verwies gleichzeitig auf ihre Notlage, weshalb hier
nicht die allgemeine Regel anzuwenden sei. Sie merkte an, dass sie eine
Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht für angebracht
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halte, da "die Angelegenheit sicher auf dem Verhandlungsweg geregelt
werden könne" (SAK 36).
C.h Mit Schreiben vom 23. August 2013 bestätigte die Vorinstanz der Ver-
sicherten den Eingang der Eingabe vom 31. Juli 2013 und verwies sinnge-
mäss auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 23. Juli 2013
und die laufende Beschwerdefrist (SAK 37).
C.i Mit Eingabe vom 31. August 2013 forderte die Versicherte die SAK auf,
die Akte umgehend an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen und
vorerst bis zur Klärung der Angelegenheit die monatlichen Renten weiter
auszuzahlen. Sie merkte an, dass es sich um ihr eigenes, eingezahltes
Geld handle, das sie gerne zurückhaben möchte. Mit einer weiteren Ein-
gabe an die SAK vom 2. September 2013 verwies sie auf ein Informations-
heft "der AHV-Germany" mit der Kurzinformation, dass Beitragsrückerstat-
tungen an deutsche Staatsbürger nicht ohne weiteres möglich seien und
ergänzte, darauf Bezug nehmend, sie verstehe nicht, weshalb. Sie verwies
im Übrigen wiederum darauf, dass ihr beim Verlassen der Schweiz im Jahr
1968 die Rückerstattungsmöglichkeit zugesagt worden sei und sie diesen
Anspruch rechtlich durchsetzen wolle (SAK 38 f.).
D.
D.a Am 17. September 2013 übermittelte die SAK die Originaleingaben
von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 31. Juli und vom
31. August 2013 sowie die ergänzende Eingabe vom 2. September 2013
(oben Bst. C.g und C.i) an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses nahm
die Eingaben als Beschwerde entgegen und forderte die Vorinstanz auf,
dazu Stellung zu nehmen (Beschwerdeakten [B-act.] 1 f.).
Unaufgefordert reichte die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht diverse Unterlagen sowie einen Brief ein. Sie
verwies darin darauf, dass sie für die Schweiz eine Ausländerin sei und
deshalb Anspruch auf die Auszahlung der eingezahlten AHV-Beiträge
habe. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Eingabe an die
Vorinstanz, damit diese die Eingabe in ihrer Stellungnahme berücksichti-
gen könne (B-act. 3 f.).
D.b In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2013 beantragte die SAK
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer Einsprachever-
fügung vom 23. Juli 2013. Sie begründete dies im Wesentlichen damit,
dass grundsätzlich nur Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben
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und mit deren Heimatland die Schweiz kein Sozialversicherungsabkom-
men abgeschlossen habe, die bezahlten AHV-Beiträge zurückerstattet
werden könnten. Da die Schweiz mit dem Heimatland der Beschwerdefüh-
rerin einen Staatsvertrag geschlossen habe, sei die Rückerstattung der ge-
leisteten AHV-Beiträge nicht möglich, da das Abkommen keine Beitrags-
rückerstattung vorsehe. Die genannte Gesetzgebung sehe zudem keine
Ausnahmen im Sinne der Notlageargumentation der Beschwerdeführerin
vor. Sie verwies im Übrigen sinngemäss darauf, dass schon mit dem In-
krafttreten des Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der
Europäischen Union per 1. Juni 2002 kein entsprechender Anspruch mehr
bestanden habe und zu diesem Zeitpunkt das Abkommen der Schweiz mit
der Bundesrepublik Deutschland über die Soziale Sicherheit vom 25. Feb-
ruar 1964 sowie die damit verbundenen Zusatzabkommen aufgehoben
worden seien (B-act. 4).
D.c Mit Replik vom 5. November 2013 hielt die Beschwerdeführerin sinn-
gemäss an ihrem Antrag auf Rückerstattung ihrer in der Schweiz geleiste-
ten Sozialabgaben fest. Sie führte aus, es bestehe keine einheitliche Sozi-
algesetzgebung der EU, dies werde von den EU-Ländern auf Landes-
ebene geregelt. Sie verwies auf eine Auskunft der SAK, wonach es mit der
BRD keine entsprechende Abmachung gebe. Entsprechend gelte für deut-
sche Bundesbürger, die in der Schweiz arbeiteten, nur Schweizer Arbeits-
recht. Nach diesem Schweizer Arbeitsrecht hätten die AHV-Beiträge für
Ausländer ausgezahlt werden können, wenn in der Schweiz kein Arbeits-
platz mehr beansprucht würde; es handle sich ja um das eigene, einge-
zahlte Geld. Sie verwies weiter darauf, dass bei einer Tätigkeit von nur 16
Monaten (recte: 19) in der Schweiz keine angemessene Rente resultieren
könne, weshalb vorliegend die Auszahlung angebracht sei. Sie führte im
Übrigen an, dass sie in den 16 Monaten je rund Fr. 1'500.– Sozialbeiträge
pro Monat (50% des Bruttogehaltes) geleistet habe, was ungefähr
Fr. 24'000.– ergebe. Davon würden Steuern und Arbeitslosenversicherung
in Abzug gebracht, weshalb sie ungefähr Fr. 18'000.– bis Fr. 19'000.– So-
zialbeiträge für die Rente geleistet habe. Davon abzuziehen seien die be-
reits ausgezahlten Renten von zirka Fr. 7'000.–, was
einen Rückerstattungsbetrag von zirka Fr. 11'000.– ergebe (B-act. 6).
D.d In ihrer Duplik vom 3. Dezember 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver-
nehmlassung vom 21. Oktober 2013 fest und verwies auf die Eingabe der
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Beschwerdeführerin betreffend die – von der AHV unabhängige – berufli-
che Vorsorge (B-act. 8).
D.e Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Dezember 2013 übermittelte
der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Duplik zur Kenntnis und
schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 9).
E.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die
Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG), weshalb – unter Vorbehalt der Frage, ob die vorge-
brachten Rügen das Anfechtungsobjekt betreffen (siehe hienach E. 3) –
grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
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Seite 8
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Die Versicherte ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutsch-
land. Nachfolgend ist daher zu prüfen, welches Recht vorliegend anwend-
bar ist.
2.2.1 Anwendbar sind vorliegend bis am 30. März 2012 das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681, sein Anhang II, die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72
des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; vgl. Art.
153a AHVG). Mit dem Inkrafttreten des FZA und seiner Anhänge am 1. Juni
2002 wurden das seit 1. Mai 1966 für die Schweiz und die Bundesrepublik
Deutschland geltende Abkommen über die Soziale
Sicherheit vom 25. Februar 1964 sowie die damit verbundenen Zusatzab-
kommen (SR 0.831.109.136.1) abgelöst.
Am 1. April 2012 sind anstelle der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und
574/72 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch Verordnung (EG) Nr.
988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem-
ber 2009 (Abl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43), in der Fassung von Anhang
II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft an-
dererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: Verordnung 883/2004; SR
0.831.109.268.1), sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung
der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
über die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung 987/2009) für
die Schweiz in Kraft getreten (AS 2012 2627 und AS 2012 3051). Im vor-
liegenden Fall ist das seit 1. April 2012 gültige Abkommen anwendbar, zu-
mal der hier angefochtene Einspracheentscheid auf den 23. Juli 2013 da-
tiert ist (siehe hiernach E. 2.3).
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2.2.2 Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt
mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung des An-
spruchs auf Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen nach
schweizerischem Recht (vgl. z.B. BGE 137 V 282 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 136 E. 4.2.1 mit Hin-
weisen), und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlas-
ses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids
vom 23. Juli 2013, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der AHVV
(SR 831.101) und der Verordnung über die Rückvergütung der von Aus-
ländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge
vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12) gemäss der ab 23. Juli
2013 in Kraft stehenden Fassungen anwendbar.
3.
3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den
Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des Streitgegenstandes be-
grenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge-
genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Geset-
zesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der ange-
fochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt
und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt ange-
fochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen
Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die
nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten
Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum
Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens we-
der erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens ver-
engen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber auswei-
ten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden
hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funk-
tionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen).
C-5283/2013
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3.2 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Einspracheentscheid zur Gesetzge-
bung für die Rückerstattung von an die AHV geleistete Beiträge nach inter-
nem Schweizer Recht (AHVG und RV-AHV) und die geltende Rechtslage
betreffend die staatsvertragsrechliche Situation in der Schweizer Alters-
und Hinterlassenenversicherung geäussert und hat entschieden, dass die
Beschwerdeführerin gestützt auf diese Rechtslage keinen Anspruch auf
Rückvergütung ihrer AHV-Beiträge habe. Demnach betrifft das Anfech-
tungsobjekt und damit der anfechtbare Streitgegenstand (nur) die Frage
nach dem Anspruch auf Rückvergütung der von der Beschwerdeführerin
geleisteten AHV-Beiträge. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus
die Rückerstattung von allen in der Schweiz geleisteten "Sozialbeiträgen"
geltend macht (wie Beiträge an die 2. Säule, an die Invaliden- und die Ar-
beitslosenversicherung; vgl. B-act. 6), sind diese Begehren nicht durch das
Anfechtungsobjekt gedeckt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann
(vgl. aber hiernach E. 6).
4.
Die Beschwerdeführerin verlangt die Rückerstattung ihrer geleisteten Bei-
träge. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach im Rahmen des An-
fechtungsobjekts (siehe hiervor E. 3.2) zu prüfen, ob die SAK der Be-
schwerdeführerin die Rückerstattung ihrer AHV-Beiträge zu Recht verwei-
gert hat.
Vorab ist auf die geltende Rechtslage im Rahmen der Schweizerischen Al-
tersvorsorge (3-Säulenprinzip, E. 4.1) sowie der vorliegend massgebenden
AHV-Gesetzgebung (E. 4.2 f.) einzugehen.
4.1 Die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge be-
ruht auf drei Säulen, nämlich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (1. Säule), der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der (freiwilli-
gen) Selbstvorsorge (3. Säule; vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 2 BV sowie
SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage 2012,
§ 3 Rz. 7). Die erste Säule bilden die AHV und die IV, welche obligatorisch
sind und die ganze Wohnbevölkerung und die in der Schweiz erwerbstäti-
gen Personen versichern. Das AHVG ist am 1. Januar 1948 und das IVG
(SR 831.20) am 1. Januar 1960 in Kraft getreten (vgl. SCARTAZZINI/HÜRZE-
LER, a.a.O. § 1 Rz. 12 ff.). Beide Gesetze wurden zusammen mit den sie
ausführenden Verordnungen mehrfach revidiert.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge
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Seite 11
(BVG; SR 831.40) per 1. Januar 1985 wurde in der Schweiz das Obligato-
rium in der beruflichen Vorsorge eingeführt (2. Säule). Zuvor beruhte die
berufliche Vorsorge auf der Freiwilligkeit der Arbeitgeber (vgl.
SCARTAZZINI/HÜRZELER, a.a.O. § 1 Rz. 20 und § 15 Rz. 1). Die berufliche
Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch, unter
Vorbehalt von Ausnahmen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und b BV).
4.2 Die vorliegend anwendbare AHV-Gesetzgebung (1. Säule) lautet wie
folgt:
4.2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG haben Frauen, welche das
64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der An-
spruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der
Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahrs folgt. Er erlischt
mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
4.2.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente ha-
ben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können. Die ordentlichen Renten werden als Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 und 2 Bst. b
AHVG).
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVG haben Schweizer Bürger, Ausländer
und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf
Alters- und Hinterlassenenrenten. Ausländer sowie ihre Hinterlassenen
ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarun-
gen (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG).
Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Hei-
matstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hin-
terlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG be-
zahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelhei-
ten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG).
4.3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimat-
staat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die der Alters- und
Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern
C-5283/2013
Seite 12
diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet wor-
den sind und keinen Rentenanspruch begründen.
5.
5.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Jah-
ren 1967 und 1968 insgesamt während einem Jahr und sieben Monaten
Beiträge an die Schweizerische AHV geleistet hat, weshalb sie grundsätz-
lich gemäss Art. 21 AHVG in Verbindung mit Art. 29 AHVG bis zu ihrem Tod
einen Anspruch auf eine ordentliche Alters-Teilrente bei einem anrechen-
baren Versicherungsjahr hat.
5.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und lebt in
Deutschland. Daher gilt seit 1. Juni 2002 beziehungsweise seit 1. April
2012 zwischen der Schweiz und dem EU-Mitgliedstaat Deutschland das
Freizügigkeitsabkommen mit seinen Anhängen. Vor dem 1. Juni 2002 be-
stand zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland das Ab-
kommen über die Soziale Sicherheit (in Kraft seit 1. Mai 1966; siehe aus-
führlich oben E. 2.2.1). Mit dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin be-
steht demnach – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – seit vielen
Jahren eine zwischenstaatliche Vereinbarung.
5.3 Da vorliegend eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung
zwischen dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin und der Schweiz be-
steht, hat sie Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV
(siehe hiervor E. 5.1). Da der Rentenanspruch der Rückerstattung vorgeht
– es besteht nur entweder ein Anspruch auf eine Rente oder (wenn kein
Rentenanspruch besteht) ein Anspruch auf Rückerstattung – ist die Rück-
erstattung der seinerzeit an die AHV geleisteten Beiträge vorliegend aus-
geschlossen (siehe oben E. 4.3.2). Diese Rechtslage lässt kein Wahlrecht
der versicherten Person zu, weshalb die Beschwerdeführerin keinen An-
spruch auf die Rückerstattung ihrer AHV-Beiträge hat, wie die Vorinstanz
grundsätzlich zu Recht festgestellt hat.
6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in der Schweiz Sozialbei-
träge von rund Fr. 24'000.– geleistet (B-act. 6) und die Rückerstattung sei
ihr im Jahr 1968 in Aussicht gestellt worden (SAK 28 S. 2). Sie belegt diese
Behauptungen allerdings nicht ansatzweise (beispielsweise mit Lohnab-
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Seite 13
rechnungen oder Lohnausweisen bzw. mit der [schriftlichen] Stellung-
nahme jener Behörde aus dem Jahr 1968, auf welche sich die Beschwer-
deführerin bezieht).
6.1 Was die von ihr geleisteten Beiträge an die AHV betrifft, ist festzustel-
len, dass bereits im Jahr 1968 ein Staatsvertrag zwischen der Schweiz und
der Bundesrepublik Deutschland bestand, welcher die Rückerstattung von
AHV-Beiträgen grundsätzlich ausschloss (vgl. Kreisschreiben Nr. 57 des
Bundesamts für Sozialversicherungen BSV an die Ausgleichskassen über
die Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Ausländer und Staatenlose vom
17. März 1952 S. 2). Es bleibt daher unklar, gestützt worauf die Beschwer-
deführerin behauptet, es sei ihr die Rückerstattung von AHV-Beiträgen in
Aussicht gestellt worden. Zudem betrug der Beitragssatz für Einkommen
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit – im Folgenden massgebender Lohn
genannt – in den Jahren 1967/1968 in der AHV 2 % für den Arbeitnehmer
(vgl. Art. 5 Abs. 1 AHVG in der Fassung gültig bis 31. Dezember 1968, AS
63 837). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe Beiträge von
rund Fr. 24'000.– an die AHV geleistet, erweist sich bei einem massgeben-
den Lohn von insgesamt Fr. 18'250.– in den 19 Monaten von Januar 1967
– Juli 1968 (vgl. IK-Auszug, SAK 47) nicht als nachvollziehbar. Zudem ver-
fügt die Beschwerdeführerin seit Erreichen ihres Rentenalters im Dezem-
ber 2002 als Gegenleistung für ihre einbezahlten AHV-Beiträge über einen
Rentenanspruch von zur Zeit monatlich Fr. 58.– (vgl. Rententabellen
AHV/IV 2015 des BSV, S. 102, siehe oben Sachverhalt Bst. B.a, B.e, C.d
und E. 5.1).
6.2 Die Arbeitnehmerbeiträge für die Invalidenversicherung betrugen im
Jahr 1967 10 % der Beiträge gemäss AHVG, das heisst 0.2% vom mass-
gebenden Lohn für unselbständige Erwerbstätige und ab 1. Januar 1968
0.5% (vgl. Art. 3 Abs. 1 IVG in den Fassungen vom 19. Juni 1959 [AS 1959
827 f.] und vom 5. Oktober 1967 [AS 1968 29]). Die Beiträge an die Invali-
denversicherung werden jedoch nicht zurückerstattet (vgl. Art. 3 Abs. 2 IVG
in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 AHVG e contrario sowie UELI KIESER in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,
2. Auflage 2007, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rz. 230 mit Hin-
weisen). Auch was die von der Beschwerdeführerin erwähnten Beiträge für
die Arbeitslosenversicherung betrifft, macht sie weder geltend noch belegt
sie, auf welcher Grundlage sie Rückerstattungsansprüche geltend machen
will beziehungsweise wie diese angerechnet worden sein sollen. Dasselbe
gilt für ihre Behauptung, es seien von ihren Sozialabgaben Steuern abge-
zogen worden (vgl. B-act. 6).
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Seite 14
6.3 Soweit die Beschwerdeführerin hingegen Ansprüche aus der zweiten
Säule geltend macht (vgl. Ziffern 23 f. des Merkblatts AHV/IV für deutsche
Staatsangehörige, Beilage zu B-act. 6), kann durch das Bundesverwal-
tungsgericht nicht beurteilt werden, ob sie diesbezügliche Ansprüche er-
worben hat, da ein allfälliger Anspruch im Rahmen der zweiten Säule nicht
das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens betrifft (siehe oben E.
3) und die Beschwerdeführerin im Übrigen dazu auch keine Belege einge-
reicht hat. Allerdings besteht das Obligatorium in der 2. Säule erst seit 1985
(siehe oben E. 4.1). Es steht der Beschwerdeführerin indessen offen, bei
der Zentralstelle 2. Säule, Verbindungsstelle Sicherheitsfonds BVG, Mel-
dung von kontaktlosen und vergessenen Guthaben (vgl.
) und /o-
der den jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen ihrer damaligen Arbeitgeber (be-
ziehungsweise deren Nachfolgeeinrichtungen: PUBLICA für den Bund und
Vorsorgeeinrichtung des Kantons Zürich, BVK) abzuklären, ob sie in den
Jahren 1967 und 1968 Beiträge der 2. Säule geleistet und ob sie Leistungs-
ansprüche erworben hat.
6.4 Im Hinblick auf die beiden ergangenen Verwaltungsverfahren (oben
Bst. B. und C.) bleibt zu ergänzen, dass es vorliegend wünschbar gewesen
wäre, dass die Vorinstanz ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht sowie
ihrer Pflicht, über Anordnungen, mit welchen die betroffene Person nicht
einverstanden ist, zu verfügen, schon früher nachgekommen wäre und der
nicht rechtskundigen Beschwerdeführerin die Rechtslage sachgerecht –
insbesondere hinsichtlich ihrer allfälligen Ansprüche aus der 2. Säule
(siehe oben E. 6.3) – erklärt hätte. Die vorliegend anwendbare Rechtslage
hätte mit einem solchen Vorgehen bereits früher – nachvollziehbar für die
Beschwerdeführerin – geklärt werden können.
7.
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beschwerdeführerin kei-
nen Anspruch auf Rückerstattung ihrer geleisteten AHV-Beiträge, aber wei-
terhin einen Anspruch auf eine Teil-Rente der schweizerischen AHV hat.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten persönlichen Um-
stände können an diesem Ergebnis nichts ändern. Die Beschwerde gegen
die Ablehnung der Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ist
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demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in
Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
8.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so-
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerdefüh-
rerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs.
1 VwVG e contrario).
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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