Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5284/2009
U r t e i l v om 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti und Richterin Elena AvenatiCarpani,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien X._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung
für Ausländer GoReMa, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
Gegenstand AHV (EinspracheVerfügung vom 5. August 2009 [Witwen
und Waisenrente]).
C5284/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 17. Mai 1999 teilte die Gewerkschaft Bau & Industrie
(im Folgenden: GBI) der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; im
Folgenden auch: Vorinstanz) mit, sie sei mit der Interessenwahrung der
Ehefrau des ehemaligen, am 3. Mai 1992 verstorbenen Mitglieds
A._______ beauftragt worden. Weiter fragte sie an, ob für dessen
Ehefrau X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin)
der Bezug einer Witwenrente möglich sei resp. bat die SAK um
Mitteilung, was zur Veranlassung der Rentenanfrage benötigt würde
(Akten [im Folgenden: act.] der SAK 1 bis 4). Daraufhin führte die SAK in
ihrem Schreiben an die GBI vom 27. Mai 1999 aus, bei Erfüllung der
Voraussetzungen sei ein Witwenrentenantrag über die
Sozialversicherung des Heimatstaates zu veranlassen (act. 5).
B.
Mit Schreiben vom 20. April 2007 (Eingangsdatum: 23. April 2007)
bedankte sich der Rechtsvertreter der Versicherten, lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer (act. 7), bei der SAK für den Auszugs aus
dem individuellen Konto (im Folgenden: IKAuszug) des Ehemannes der
Versicherten. Gleichzeitig verwies er auf sein Schreiben vom 1. März
2007, welches er diesem Schreiben in Kopie beigelegt hatte (act. 6), und
bat die SAK um Zustellung des IKAuszugs seiner Mandantin und des
Formulars E 250 (recte: 205; act. 7).
C.
Mit Datum vom 6. August 2007 (Eingangsdatum: 9. August 2007) liess
der Rechtsvertreter der SAK eine Kopie seines Schreibens vom 20. April
2007 – worin um Zustellung eines Anmeldeformulars ersucht worden war
(act. 9 und 10) – zukommen. Weiter teilte er dieser mit, die Versicherte
habe das Gesuch um eine Hinterlassenenrente dem bosnischen
Versicherungsträger eingereicht. Zusätzlich fragte er an, ob das Gesuch
zwischenzeitlich an die SAK weitergeleitet worden sei (act. 10). Nach
entsprechender Antwort (act. 11) resp. weiteren Korrespondenzen
zwischen dem Rechtsvertreter und der SAK (act. 12 bis 19) ging bei
dieser am 30. Oktober 2008 das am 17. Oktober 2008 unterzeichnete
Anmeldungsformular für eine Hinterlassenenrente für Personen mit
Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ein (act. 20 bis 24). Nach Vorliegen
weiterer massgeblicher Unterlagen (act. 30 und 31, 36, 38, 39 bis 52)
erliess die SAK am 13. Februar 2009 eine Verfügung, mit welcher der
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Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2002 eine ordentliche
Witwenrente zugesprochen wurde (act. 53a bis 53e).
D.
Hiergegen erhob der Rechtsvertreter am 18. Februar 2009 Einsprache
und beantragte, die Verfügung vom 13. Februar 2009 sei aufzuheben und
es sei der Versicherten ab 1. April 2002 eine Witwenrente zuzusprechen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die der Einsprache
beigelegte Kopie des Gesuchs um eine Hinterlassenenrente vom 20.
April 2007 verwiesen (act. 56 bis 58). Nach Kenntnis weiterer Unterlagen
(act. 59 bis 77) erliess die SAK am 25. Juni 2009 einen
Einspracheentscheid, mit welchem die Verfügung vom 13. Februar 2009
ersetzt und mit Wirkung ab 1. November 2002 ordentliche einfache
Waisenrenten für die beiden Kinder der Versicherten zugesprochen
wurden (act. 78a bis 78d).
E.
Auf entsprechende Nachfrage des Rechtsvertreters hin (act. 82) teilte die
SAK diesem am 15. Juli 2009 mit, dass in der die Versicherte betreffende
Angelegenheit ein neuer Einspracheentscheid erlassen werde (act. 79).
Mit Schreiben vom 21. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter weitere
Unterlagen ein und schlug der SAK – unter Hinweis auf seine Einsprache
vom 18. Februar 2009 – vor, die Waisenrente für den Sohn vom 1. April
bis 1. November 2002 sowie vom 1. April bis 30. Juni 2009 zu
überweisen und die Verfügung zuzustellen (act. 84 bis 88).
F.
Im Rahmen des Schreibens vom 14. August 2009 liess die SAK dem
Rechtsvertreter den Einspracheentscheid vom 5. August 2009, welcher
derjenige vom 25. Juni 2009 ersetzte – zukommen und orientierte diesen
dahingehend, dass die Renten vom 1. August bis 31. Oktober 2002
nachgezahlt würden. Weiter führte die SAK aus, es liege nur das
Schreiben vom 6. August 2007 vor, dem eine Kopie des Briefes vom 20.
April 2007 beigelegt worden sei. Ein Original des letztgenannten
Schreibens habe die SAK nie erhalten. Aus diesem Grund werde
bezüglich des Anmeldedatums auf den 6. August 2007 abgestellt (act. 89
bis 91).
G.
Hiergegen erhob der Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 21. August 2009 Beschwerde und beantragte, der
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Einspracheentscheid vom 5. August 2009 sei aufzuheben und der
Beschwerdeführerin seien ab 1. Mai 1994 eine Witwenrente und
Waisenrenten zuzusprechen (Akten im Beschwerdeverfahren [im
Folgenden: Bact.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gewerkschaft
GBI habe der SAK am 17. Mai 1999 ein Schreiben betreffend
Witwenrente zugestellt. Daraus gehe klar hervor, dass es sich um ein
Gesuch um eine Hinterlassenenrente handle. Die Vorinstanz habe in
ihrem Schreiben vom 27. Mai 1999 an die GBI darauf hingewiesen, dass
sich die Witwe beim heimatlichen Versicherungsträger melden sollte. Die
GBI habe dem Schreiben an die SAK vom 17. Mai 1999 auch Auszüge
aus dem Heirats und Todesregister mit der Adresse der Witwe in
Bosnien beigelegt. Die GBI habe über keine Vollmacht der Witwe verfügt,
weshalb die Ausgleichskasse die Witwe schriftlich hätte informieren
sollen, dass der Antrag dem Versicherungsträger in Bosnien einzureichen
sei.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2009 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Bact. 3).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Rechtsvertreter der
Versicherten habe die SAK erstmals mit Schreiben vom 1. März 2007
kontaktiert und einen IKAuszug verlangt. Dieser sei dem Rechtsvertreter
übersandt worden, wie sein vom 20. April 2007 datierendes
Antwortschreiben bestätige. Mit Schreiben vom 6. August 2007, welchem
der Rechtsvertreter eine Kopie des Briefes vom 20. April 2007 beigefügt
habe, sei der SAK mitgeteilt worden, dass die Versicherte ein Gesuch um
eine Hinterlassenenrente bei der bosnischen Versicherungsstelle
eingereicht habe. Die Angabe eines Datums, wann dies genau
vorgenommen worden sei, fehle. Es bleibe anzumerken, dass die SAK
den vermeintlichen Originalbrief vom 20. April 2007 nie erhalten habe. In
den Akten befinde sich nur das Schreiben vom 6. August 2007. Die
besagte Kopie des Briefes vom 20. April 2007 sei zusammen mit dem
Schreiben vom 6. August 2007 versandt worden. Wäre der Brief vom 20.
April 2007 tatsächlich versandt worden, wäre er im System registriert
worden. Die SAK habe demzufolge zu Recht die Renten rückwirkend ab
August 2007 berechnet und ausbezahlt.
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Im Schreiben vom 17. Mai 1999 an die SAK erkundige sich die
Gewerkschaft nach den Voraussetzungen und Formalitäten, um in den
Genuss einer Witwenrente zu kommen. Es bleibe anzumerken, dass die
Gewerkschaft ohne Vollmacht seitens der Versicherten agiert habe. Mit
Schreiben vom 17. (recte: 27.) Mai 1999 seien die
Anspruchsvoraussetzungen erläutert worden. Gleichzeitig sei der GBI
mitgeteilt worden, dass ein Witwenrentenantrag über die
Sozialversicherung des Heimatstaates der Versicherten erfolgen müsse.
Dieses Schreiben habe rein informativen Charakter gehabt. Eine Adresse
der Witwe, wie der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde darlege, sei aus
dem Brief der GBI oder den Beilagen nicht ersichtlich. Die Witwe hätte mit
nur der Angabe der Wohngemeinde nicht gehörig informiert werden
können. Ausserdem müsse die Witwe aller Wahrscheinlichkeit nach mit
der GBI in Kontakt gewesen sein, denn aus dem Schreiben vom 17. Mai
1999 gehe hervor, dass die GBI mit der Interessenwahrung der Ehefrau
ihres damaligen Mitglieds (Ehemann der Versicherten) beauftragt worden
sei. Des Weiteren könne das Schreiben der GBI nicht als Gesuch für eine
Rentenanmeldung angesehen werden. Um ein Rentenverfahren in Gang
zu bringen, benötige die SAK eine von der anspruchsberechtigten Person
unterschriebene Vollmacht. Eine solche habe sich nicht in den Akten
befunden. Mangels neuer Beweise, welche die Aussage des
Rechtsvertreters stützten, sei im vorliegenden Fall die Nachzahlung
ordnungsgemäss durchgeführt worden. Ein Anspruch rückwirkend auf
das Jahr 1994 bestehe nicht.
I.
In ihrer Replik vom 9. Oktober 2009 liess die Beschwerdeführerin an
ihrem Rechtsbegehren festhalten (Bact. 5).
Der Rechtsvertreter führte ergänzend aus, in seinem Schreiben an den
Rechtsdienst der Vorinstanz vom 19. August 2009 habe er unter anderem
vorgeschlagen, zu überprüfen, ob sich sein Gesuch vom 20. April 2007
bei der internationalen Verwaltungshilfe befinde, was von der Vorinstanz
offensichtlich nicht nachgeprüft worden sei. Aus dem Schreiben der GBI
vom 17. Mai 1999 gehe klar hervor, dass es sich um ein Gesuch der
Witwe um AHVLeistungen bzw. eine Hinterlassenenrente gehandelt
habe. In den von der GBI der Vorinstanz zugestellten Unterlagen werde
die genaue Adresse der Witwe und nicht nur die "Angabe der
Wohngemeinde" – worauf die Vorinstanz in der Vernehmlassung
hinweise – aufgeführt. Die Witwe habe nach dem 17. Mai 1999 weder von
der GBI noch von der Vorinstanz je eine Mitteilung erhalten.
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Seite 6
J.
In ihrer Duplik vom 11. November 2009 beantragte die SAK weiterhin die
Abweisung der Beschwerde (Bact. 7).
Zur Begründung führte sie ergänzend aus, an den Aussagen bezüglich
des Schreibens vom 20. April 2007 werde festgehalten und nochmals
bekräftigt, dass alle eingehenden Schreiben – auch diejenigen der
internationalen Verwaltungshilfe – im elektronischen Erfassungssystem
registriert würden. Wäre der Brief vom 20. April 2007 effektiv versandt
worden, wäre dessen Eingang erfasst worden. Das besagte Schreiben
sei immer als Beilage verschickt worden; ein Original sei nie bei der SAK
eingetroffen. Die Aussage, dass aus dem Schreiben vom 17. Mai 1999
der GBI die genaue Adresse der Witwe in Serbien hervorgehe, stimme
nicht mit der Wahrheit überein. Es sei keine genaue Adresse ersichtlich,
die es der SAK ermöglicht hätte, die Versicherte schriftlich einzuladen,
einen Antrag auf Witwenrente anhand eines offiziellen Anmeldeformulars
zu stellen.
K.
Mit prozessleitender Verfügung vom 19. November 2009 wurde der
Schriftenwechsel geschlossen (Bact. 8).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die
Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) soweit das VGG
nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
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VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2
des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die
einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die
Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 5.
August 2009 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Das
Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein
Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 VGG). Zulässig sind
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl.
auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]), und
eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung
oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl.
auch Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Da auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen (Form und Frist, vgl. Art. 50 Abs.
1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde vom 21. August 2009 einzutreten.
1.4. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Über bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
C5284/2009
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Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
BVGE 2009/65 E. 2.1).
1.6. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina und hat dort ihren Wohnsitz. Da die Schweiz mit diversen
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens, nicht aber mit Bosnien
und Herzegowina, neue Abkommen über soziale Sicherheit
abgeschlossen hat, findet vorliegend weiterhin das Abkommen vom
8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung (vgl. BGE 126
V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1, BGE 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 des
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens genannten
Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die AHVG gehört, einander gleich, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des
Anspruchs auf eine schweizerische IVRente sowie der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen über Sozialversicherung
keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom
Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab
wann ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der AHV
besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften resp. des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR
831.101), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHIPraxis 1996, S. 179).
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2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130
V 329 E. 2.3). Am 1. Januar 1997 ist die 10. AHVRevision
(Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994) in Kraft getreten. Gemäss
Übergangsbestimmungen der 10. AHVRevision Bst. c Abs. 2 gelten die
neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31.
Dezember 1996 entsteht. Sie gelten auch für laufende einfache
Altersrenten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember
1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach
diesem Zeitpunkt geschieden wird. Da der Anspruch auf die Witwen und
Waisenrenten gemäss den nachfolgenden Erwägungen erst ab dem 1.
August 2002 besteht, gelten vorliegend die neuen Bestimmungen
gemäss der 10. AHVRevision.
2.3. Gemäss Art. 46 Abs. 1 AHVG richtet sich die Nachzahlung nicht
bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen nach Art. 24 Abs. 1
ATSG. Diese Gesetzesnorm besagt, dass der Anspruch auf ausstehende
Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für
welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des
Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war, erlischt.
2.4. Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim
zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige
Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG).
Eine Anmeldung liegt dann vor, wenn erkennbar wird, dass die
anmeldende Person Leistungen beansprucht, d.h. den Willen zum
Ausdruck bringt, sich darum zu "bewerben". Eine Anmeldung wurde in
der Praxis in einem Fall angenommen, in dem ein Anmeldungswille
geäussert wird und – im Sinne einer Vervollständigung der Anmeldung –
der Versicherungsträger um die Zustellung eines Anmeldeformulars
ersucht wird. Noch keine Anmeldung stellt ein blosses Anfordern eines
Formulars dar. Art. 29 ATSG knüpft die Leistungsausrichtung
ausdrücklich an eine Anmeldung zum Leistungsbezug, was klar werden
lässt, dass durch eine Nichtanmeldung auf einen solchen Bezug
verzichtet werden kann. Durch einen solchen anfänglichen Verzicht ist
eine spätere Anmeldung zum Leistungsbezug nicht grundsätzlich
ausgeschlossen. Ein "Widerruf" des stillschweigenden "Verzichts" ist
insoweit zulässig. Allerdings können sich aus einer solchen (allenfalls
verspäteten) Anmeldung Einschränkungen im Leistungsanspruch
ergeben. Nachzahlungen erfolgen im Rahmen des Leistungsverwirkung
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Seite 10
(vgl. Art. 24 Abs. 1 ATSG), und es kann das Einzelgesetz bei der
verspäteten Anmeldung weitere Einschränkungen vorsehen (vgl. UELI
KIESER, ATSGKommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 8 f.
und 13 zu Art. 29 Abs. 1 ATSG).
Im Rahmen des AHVG wird der Anspruch auf eine Rente oder
Hilflosenentschädigung geltend gemacht durch Einreichen eines
ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Art. 122 ff. AHVV
zuständigen Ausgleichskasse. Zur Geltendmachung befugt sind der
Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte,
seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder Enkel, seine
Geschwister sowie die Drittperson oder die Behörde, welche die
Auszahlung an sich verlangen kann.
Nach der Rechtsprechung untersteht die Ausrichtung von rückwirkenden
Versicherungsleistungen der Verwirkungsfrist von fünf Jahren, und zwar
selbst dann, wenn die Verwaltung es schuldhaft unterlassen hat, einem
ursprünglich gut begründeten Leistungsgesuch Folge zu geben; die
fünfjährige Frist beginnt mit der Einreichung der Anmeldung zu laufen
(BGE 121 V 195 E. 5d; AHI 1998 S. 206 E. 2a). Diese Rechtsprechung
hat nicht nur im Fall einer Neuanmeldung, sondern auch dann zu gelten,
wenn wiedererwägungsweise auf die ursprüngliche, zweifellos unrichtige
Leistungszusprechung zurückzukommen und der versicherten Person
rückwirkend eine höhere Leistung nachzuzahlen ist (BGE 129 V 433 E.
7).
3.
Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob es sich beim
Schreiben der GBI vom 17. Mai 1999 um ein Gesuch um eine
Hinterlassenenrente handelt, wie dies vom Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin behauptet wird.
3.1. Die GBI teilte der SAK mit Schreiben vom 17. Mai 1999 mit, dass sie
mit der Interessenwahrung der Ehefrau des ehemaligen, am 3. Mai 1992
verstorbenen Mitglieds A._______ beauftragt worden sei, und fragte an,
ob für die Versicherte der Bezug einer Witwenrente möglich sei resp. bat
die SAK um Mitteilung, was alles benötigt werde, "um eine Rentenanfrage
veranlassen zu können".
3.1.1. Das Schreiben der GBI vom 17. Mai 1999 ist entgegen der
Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nicht als
C5284/2009
Seite 11
Gesuch zu qualifizieren. Der Inhalt dieses Schreibens erschöpft sich
lediglich in einer generellen Anfrage im Zusammenhang mit einer
Witwenrente und beinhaltet keinen zum Ausdruck gebrachten Willen, eine
solche Leistung konkret zu beantragen. Wie das blosse Anfordern eines
Formulars stellt auch eine generelle Anfrage noch keine Anmeldung im
Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG dar (vgl. E. 2.4 1. Absatz hiervor). Unter
diesen Umständen bestand für die Vorinstanz denn auch kein Anlass, die
Fragen im Zusammenhang mit dem (allfälligen) Vertretungsverhältnis
zwischen der GBI und der Beschwerdeführerin zu beantworten resp. eine
entsprechende Vollmacht einzuholen. Da das Schreiben der GBI vom 17.
Mai 1999 nicht als formlose Anmeldung qualifiziert werden kann, war die
Vorinstanz weiter auch nicht dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin
ein amtliches Formular zur Ausfüllung zuzustellen (vgl. E. 2.4. 1. Absatz
hiervor). Dies wäre im Übrigen auch gar nicht möglich gewesen, denn
aus dem Schreiben der GBI vom 17. Mai 1999 resp. den Beilagen war die
genaue Adresse der Beschwerdeführerin – entgegen den Ausführungen
des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin – keineswegs ersichtlich
gewesen.
3.1.2. Nach Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und
Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im
Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über
ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs.1). Jede Person hat Anspruch
auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten.
Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die
Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2 Satz
1 und 2).
3.1.2.1 Art. 27 Abs. 1 ATSG statuiert eine allgemeine und permanente
Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die
nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Person zu
erfolgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von
Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (BGE
131 V 472 E. 4.1). Daraus lassen sich keine gerichtlich durchsetzbaren
Rechte der Versicherten ableiten (Urteil des Bundesgerichts [im
Folgenden: BGer] 9C_1005/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.1).
Hinzugefügt sei noch, dass nach der zur Rechtslage vor Inkrafttreten des
ATSG (am 1. Januar 2003) ergangenen (und mithin für die dem ATSG
unterstehenden Sozialversicherungszweige heute überholten)
Rechtsprechung (BGE 124 V 215 E. 2b) keine umfassende Auskunfts,
Beratungs und Belehrungspflicht der Behörden bestand (unter Vorbehalt
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Seite 12
von Art. 16 KVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung),
namentlich auch nicht gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz
von Treu und Glauben (Urteil des BGer H 14/06 vom 5. März 2007 E.
4.2). Unter der damals herrschenden Rechtslage brauchten die Organe
der Alters und Hinterlassenenversicherung daher nicht von sich aus –
spontan, ohne vom Versicherten angefragt worden zu sein – Auskünfte
zu erteilen oder auf drohende Rechtsnachteile aufmerksam zu machen.
Dies galt auch für drohende Verlusten sozialversicherungsrechtlicher
Leistungen (BGE 131 V 472 E. 4.2).
3.1.2.2 Demgegenüber beschlägt Art. 27 Abs. 2 ATSG ein individuelles
Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede
versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall
eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen
(BGE 131 V 472 E. 4.1). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die
betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass
eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses
entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E. 4.3). Die
Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG besteht aber nicht
voraussetzungslos. Es muss vielmehr ein hinreichender Anlass zur
Information gegeben sein, was etwa dann der Fall ist, wenn für die
zuständigen Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an
Aufmerksamkeit erkennbar ist, dass die versicherte Person durch ein
bestimmtes Verhalten (Handeln oder Unterlassen) Leistungsansprüche
zu gefährden vermag (BGE 133 V 249 E. 7.2). Schliesslich kann nicht
erwartet werden, dass Informationen abgegeben werden, die als
allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Urteil des BGer
9C_894/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2). Allgemein ist auch von
den Versicherten ein Minimum an Aufmerksamkeit und Mitdenken im
Sinne der Betätigung des gesunden Menschenverstandes zu verlangen,
sei es in einem laufenden Verfahren, sei es zur Wahrung später
entstehender Leistungsansprüche wie etwa betreffend Beitragsplicht und
Beitragsbezug im Hinblick auf die Altersrente der AHV (Urteil des BGer
9C_1005/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.2).
3.1.2.3 Nach der bis zum Inkrafttreten des ATSG geltenden Rechtslage
(vgl. dazu E. 3.1.2.1 hiervor) war die Ausgleichkasse demnach nicht
verpflichtet, die Beschwerdeführerin ohne ihr Verlangen über ihren
Anspruch auf eine Witwenrente zu informieren (BGE 124 V 215 E. 2b aa).
Vielmehr wurde dieser auf Anfrage der GBI vom 17. Mai 1999 hin am 27.
Mai 1999 unter anderem mitgeteilt, dass ein Antrag auf eine Witwenrente,
C5284/2009
Seite 13
soweit die dort zitierten Voraussetzungen erfüllt sein sollten, über die
Sozialversicherung des Heimatstaates der versicherten Person zu
veranlassen sei. Diese Auskunft würde auch den Anforderungen von Art.
27 Abs. 2 ATSG standhalten, und es kann somit nicht vom Unterbleiben
einer unter den konkreten Umständen gebotenen Auskunft ausgegangen
werden (vgl. hierzu BGE 131 V 472 E. 5; SVR 2007 ALV Nr. 20 S. 66 f. E.
6; vgl. auch BGE 124 V 215 E. 2b aa betreffend der Rechtsprechung vor
Inkrafttreten des ATSG). Dass die Vorinstanz diese Ausführungen
gegenüber der GBI und nicht gegenüber der Beschwerdeführerin hatte
verlauten lassen, ist nicht zu beanstanden, da jene – wie oben dargelegt
– nicht über die genaue Anschrift der Versicherten verfügt hatte. Da die
Vorinstanz mit Blick auf das Schreiben der GBI vom 17. Mai 1999 nicht
hatte erkennen können, dass die damalige Situation der
Beschwerdeführerin den Leistungsanspruch gefährdet hatte, traf sie
keine Aufklärungspflicht (vgl. BGE 133 V 249 E. 7.2).
3.2. Nach dem Dargelegten ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf rückwirkende Leistungen
bereits ab Mai 1994 hat (vgl. E. 2.3 und 2.4 3. Absatz) – dies selbst dann
nicht, wenn sich der Anspruch direkt aus dem Gesetz ergibt (vgl. BGE
101 V 261 E. 2; AHI 1998 S. 206 E. 2a). Von der Beschwerdeführerin
hätte im Zusammenhang mit der im Jahre 1999 offenbar beabsichtigten,
jedoch in der Folge (noch) nicht eingereichten Anmeldung ein gewisses
Minimum an Achtsamkeit verlangt werden dürfen und müssen (ZAK 1991
S. 375 E. 3c) resp. hätte sich diese mit der GBI betreffend ein allfälliges
Gesuch um Witwen und Waisenrenten austauschen müssen. Dass im
Anschluss an die Korrespondenz zwischen der GBI und der Vorinstanz
im Mai 1999 keine entsprechende Anmeldung eingereicht worden war,
kann nicht der Vorinstanz angelastet werden (wusste doch die
Ausgleichskasse zum Beispiel nicht, ob sich die persönlichen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin wesentlich verändert haben
könnten [Wiederverheiratung]). Aus der sich aus diesen Umständen
allenfalls ergebenden Rechtsunkenntnis der Beschwerdeführerin kann
diese keine Rechte zu ihren Gunsten ableiten (BGE 126 V 309 E. 2b, 124
V 215 E. 2b aa, 111 V 402 E. 3).
4.
Im Folgenden ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz
die Witwen und Waisenrenten zu Recht rückwirkend ab 1. August 2002
ausgerichtet hat.
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4.1. In einem Schreiben vom 20. April 2007 an die Vorinstanz führte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, namens seiner Klientin
ersuche er höflich um Zustellung des Anmeldeformulars sowie der
übrigen Unterlagen zur Geltendmachung einer Hinterlassenenrente im
Ausland (act. 9). Dieses Schreiben beinhaltete nicht bloss die
Anforderung eines Formulars im Sinne einer Vervollständigung der
Anmeldung, sondern der Rechtsvertreter versah dieses Schreiben mit
dem Titel "Gesuch um eine Hinterlassenenrente". Es besteht deshalb
kein Zweifel daran, dass diese Eingabe, in welcher explizit ein
Anmeldungswille geäussert worden war, als Anmeldung zu qualifizieren
ist (vgl. E. 2.4 1. Absatz hiervor). Da die Beschwerdeführerin ihren
Anspruch im Verwaltungsverfahren durch das (formlose) Schreiben vom
20. April 2007 hatte geltend machen lassen und die Vorinstanz dieser ein
amtliches Formular zur Ausfüllung zugestellt hatte, sind die Wirkungen
der Anmeldung auf den Eingang des Schreibens zurück zu beziehen (vgl.
ZAK 1989 S. 47 E. 2).
4.2. Mit Blick auf die gesamten Akten der Vorinstanz ergibt sich, dass das
als Anmeldung zu qualifizierende Schreiben vom 20. April 2007 als
Beilage in Kopie dem Schreiben des Rechtsvertreters an die Vorinstanz
vom 6. August 2007 beigelegt war und offensichtlich zusammen mit
diesem versandt worden war (act. 10). Das Original dieses Briefes
befindet sich allerdings nicht in den Akten. Die diesbezüglichen
Ausführungen der Vorinstanz, dass der Eingang dieses Briefes im
internen System – auch wenn er in den Herrschaftsbereich der
internationalen Verwaltungshilfe gelangt wäre – registriert worden wäre,
wenn er tatsächlich eingegangen wäre, können als überwiegend
Wahrscheinlich eingestuft werden. Mit anderen Worten erweist es sich
durchaus als zulässig, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf
dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der
zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der
Wirklichkeit zu entsprechen. Selbst wenn dem nicht so wäre, würde dies
am Ergebnis nichts ändern, denn im Falle der Beweislosigkeit würde der
Entscheid ebenfalls zu Ungunsten der Beschwerdeführerin, welche aus
dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte,
ausfallen (vgl. hierzu BGE 117 V 261 E. 3b; RKUV 2003 U 485 S. 259 E.
5). In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass für eine
anspruchsbegründende Tatsache die objektive Beweislast bei der
leistungsansprechenden Person und somit bei der Beschwerdeführerin
liegt (BGE 121 V 204 E. 6a) – den entsprechenden Beweis des Eingangs
des Schreibens vom 20. April 2007 im Original kann diese jedoch nicht
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erbringen. Es ist zwar richtig, dass in den Akten der Vorinstanz auch ein
Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 20. April
2007 zu finden ist, dass bei der Ausgleichkasse am 23. April 2007
eingegangen ist (act. 7). Der Inhalt dieses Schreibens, in dem weder
explizit noch implizit ein Antrag auf eine Witwenrente gestellt worden war,
ist jedoch nicht identisch mit dem – ebenfalls am 20. April 2007 datierten
– zweiten Schreiben (act. 9), welches der Rechtsvertreter am 6. August
2007 eingereicht hatte resp. welches am 9. August 2007 bei der
Vorinstanz eingegangen war (act. 10).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass die SAK zu Recht die Witwen und Waisenrenten
rückwirkend ab August berechnet und mit Wirkung ab 1. August 2002
ausbezahlt hat (vgl. E. 2.3 und E. 2.4 3. Absatz hiervor). Der
Einspracheentscheid vom 5. August 2009 erweist sich somit als rechtens,
weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. August 2009
abzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Im vorliegenden Fall sind keine Verfahrenskosten zu erheben
(Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
6.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch in der Regel
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die
Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten Fall nicht erfüllt sind
(BGE 127 V 205). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist
entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 21. August 2009 wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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