B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5284/2013
Ur t e i l vom 2 3 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Kroatien,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Wiedererwägungsweise Aufhebung
der Rente, Verfügung vom 15. August 2013.
C-5284/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1965 geborene, verheiratete bosnische Staatsangehörige
X._______ war während 7 Jahren und 3 Monaten als Metzger und Chauf-
feur in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schwei-
zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Am 9. Januar
1997 meldete er sich zum Bezug einer Invalidenrente an. Mit Verfügung
vom 14. August 1998 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit
Wirkung ab 1. Dezember 1997 eine ganze Rente zu. Dieser Verfügung la-
gen namentlich folgende ärztliche Berichte zugrunde: die Arztberichte des
A._______ vom 8. Januar 1997, 4. Februar 1997 und vom 11. September
1997 sowie ein Formularbericht von Dr. med. B._______, praktischer Arzt,
vom 17. November 1997.
Gemäss diesen medizinischen Unterlagen wurden beim Beschwerdeführer
folgende Diagnosen und Befunde erhoben: radikuläres Reiz- und senso-
motorisches Ausfallsyndrom L5 bei nach kaudal luxierter, relativ grosser
Diskushernie L4/L5 rechts, lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status
nach lumbaler Diskushernienoperation L4/L5 rechts (12/1996), postopera-
tiv komplikationsloser Verlauf, dennoch rezidivierende belastungsabhän-
gige Schmerzen im Dermatom L5 rechts, die trotz aller Therapieversuche
persistieren. Die Ärzte gingen aufgrund der Schmerzen von einer vollen
Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten aus.
B.
Mit Verfügung vom 19. August 1999 (IV-act. 3) sprach die SUVA X._______
mit Wirkung ab 1. September 1999 eine 35%-Rente sowie eine Integritäts-
entschädigung von 25% (Fr. 24'300.-) zu.
C.
C.a Im Februar 1999 leitete die IV-Stelle Solothurn von Amtes wegen mit
einem Fragebogen für den Versicherten eine Rentenrevision ein (vgl. IV-
act. 9).
C.b Gestützt auf den Fragebogen für den Versicherten teilte die IV-Stelle
Solothurn X._______ mit Schreiben vom 24. Februar 1999 mit, es habe
sich keine rentenbeeinflussende Änderung des Gesundheitszustands er-
geben, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherigen Leistungen bestehe.
D.
C-5284/2013
Seite 3
D.a Im März 2002 leitete die IV-Stelle Solothurn eine weitere Rentenrevi-
sion ein und holte nebst dem Fragebogen für den Versicherten zusätzlich
beim Hausarzt von X._______, Dr. med. B._______, einen Verlaufsbericht
ein.
D.b Gestützt auf den Fragebogen für den Versicherten und den Verlaufs-
bericht von Dr. med. B._______ vom 19. März 2002 (IV-act. 10), mit wel-
chem dieser X._______ einen stationären Gesundheitszustand attestierte,
teilte die IV-Stelle X._______ mit Schreiben vom 25. März 2002 (IV-act. 12)
mit, es bestehe immer noch Anspruch auf die bisherige Rente.
E.
Im August 2009 leitete die inzwischen aufgrund des Wegzugs von
X._______ ins Ausland zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) eine Rentenrevision von Amtes we-
gen ein (vgl. IVSTA-act. 6 f.).
F.
Mit Verfügung vom 15. August 2013 (IVSTA-act. 145) hob die IVSTA die
bisherige Rente von X._______ wiedererwägungsweise mit Wirkung ab
1. Oktober 2013 auf.
Dieser Verfügung lagen im Wesentlichen folgende ärztliche Berichte zu-
grunde: diverse Kurzberichte aus der Heimat des Versicherten (vgl. IVSTA-
act. 29 ff.), ein multidisziplinäres Gutachten des C._______ vom 6. Juni
2011 (IVSTA-act. 58), die Stellungnahmen von Dr. med. D._______, Fach-
arzt für Allgemeinmedizin beim medizinischen Dienst der IVSTA, vom
28. August 2011 (IVSTA-act. 74) und vom 12. März 2012 (IVSTA-act. 89)
sowie die Stellungnahme von Dr. med. E._______, Fachärztin für Psychi-
atrie und Psychotherapie beim medizinischen Dienst der IVSTA, vom
24. März 2012 (IVSTA-act. 90).
Die Ärzte des C._______ stellten in ihrem Gutachten folgende Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: ein chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom ohne akute radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5)
mit/bei residueller sensomotorischer Ausfallsymptomatik L5 rechts, klinisch
und bildgebend keine Hinweise für eine akute Nervenwurzelkompression
(ICD-10 G54.4) und ein Status nach Diskushernienresektion L4/L5 rechts
bei Diskushernie mit radikulärer Reizung und sensomotorischem Ausfall-
syndrom L5 rechts (12/1996; ICD-10 Z98.8). Ferner hielten sie als Diagno-
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Seite 4
sen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: eine Schmerzverarbeitungs-
störung mit/bei teilweise inadäquat wirkendem Schmerzverhalten und
Symptomausweitung, Medikamenten-Malcompliance (ICD-10 Z91.1), ak-
tuell erhöhter Blutdruck und leichte kontrollbedürftige Tachykardie. Aus den
übrigen Kurzberichten gingen zudem folgende Diagnosen hervor: Radi-
kulopathie L4/S1 rechts (ICD-10 M54.1) und lumbosakrale Beschwerden
(ICD-10 G54.1).
G.
Gegen die Verfügung vom 15. August 2013 erhob X._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyss-
mann, mit Eingabe vom 18. September 2013 (BVGer-act. 1) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Weitergewährung der bisherigen Invaliden-
rente, eventualiter die Einholung eines interdisziplinären Gerichtsgutach-
tens. Ferner ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde. Zur Begründung führte er aus, eine wiedererwägungs-
weise Aufhebung der Rente sei nur bei zweifelloser Unrichtigkeit der ur-
sprünglichen Verfügung möglich. Diese Voraussetzung sei vorliegend ein-
deutig nicht gegeben, da die Unrichtigkeit nicht einmal dem Arzt des medi-
zinischen Dienstes trotz mehrfacher Befassung mit dem Dossier aufgefal-
len sei, könne wohl kaum von einer zweifellosen Unrichtigkeit gesprochen
werden. Überdies handle es sich beim aufgehobenen "Entscheid" vom
25. März 2002 lediglich um eine formlose Mitteilung und nicht um eine Ver-
fügung. Abschliessend wies er noch darauf hin, dass nach langjährigem
Rentenbezug zu prüfen gewesen wäre, ob ihm die Selbsteingliederung zu-
mutbar sei, oder ob er Eingliederungsmassnahmen benötige; dies habe die
IVSTA unterlassen.
H.
H.a Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2013 (BVGer-act. 3) beantragte
die IVSTA die Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde.
H.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2013 (BVGer-act. 4) wies der
Instruktionsrichter den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung ab.
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Seite 5
I.
Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2013 (BVGer-act. 6) beantragte die
IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
grundsätzlich könne auf die umfangreichen Akten verwiesen werden. Zu-
dem sei es unerheblich, dass es sich beim in Wiedererwägung gezogenen
Entscheid um eine formlose Mitteilung gehandelt habe. Rechtsprechungs-
gemäss würden auch solche Bescheide in Rechtskraft erwachsen, wes-
halb die Wiedererwägungsregeln auch bei diesen anzuwenden seien. Was
die Selbsteingliederung anbelange, sei vorliegend vom Regelfall auszuge-
hen, gemäss welchem die Selbsteingliederung zumutbar sei. Im konkreten
Fall stehe seit der Abschlussuntersuchung der SUVA vom 19. April 1999
fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einer leichten Erwerbstätig-
keit nachgehen könnte. Überdies sei gemäss übereinstimmender Beurtei-
lung der SUVA und des C._______ davon auszugehen, dass aufgrund der
beim Beschwerdeführer vorliegenden subjektiven Krankheits- und Arbeits-
unfähigkeitsüberzeugung und der daraus folgenden Selbstlimitierung be-
rufliche Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen ohnehin aussichts-
los seien.
J.
Am 19. Dezember 2013 (vgl. BVGer-act. 9) ist der mit Zwischenverfügung
vom 12. Dezember 2013 (BVGer-act. 7) einverlangte Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 400.- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
K.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-
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Seite 6
Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70
IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtli-
chen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Über-
gangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefoch-
tene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer-
delegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Abkommen Jugo-
slawien, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hin-
weis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolgestaaten
des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Mazedonien), nicht aber mit Bos-
nien und Herzegowina, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abge-
schlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Bosnien und Herze-
gowina, der in Kroatien wohnt, findet demnach weiterhin das schweize-
risch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 An-
wendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 ge-
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Seite 7
nannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesge-
setzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens und seines
Schlussprotokolls erhalten schweizerische und jugoslawische Staatsange-
hörige, die auf Grund der in Artikel 1 genannten Gesetzgebungen Leistun-
gen beanspruchen können, diese Leistungen in vollem Umfange und ohne
jede Einschränkung, solange sie im Gebiete eines der beiden Vertrags-
staaten wohnen. Unter dem gleichen Vorbehalt werden die genannten
Leistungen vom einen Vertragsstaat den Angehörigen des anderen Ver-
tragsstaates, die in einem Drittstaat wohnen, unter den gleichen Voraus-
setzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsan-
gehörigen, die in diesem Drittstaat wohnen (Art. 3).
Im Übrigen bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung nach dem innerstaatli-
chen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der Verord-
nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 832.201), dem ATSG sowie der ATSV (SR 830.11).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. August 2013) ein-
getretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
2.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Ein all-
fälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Da vorliegend der Rentenan-
spruch ab 1. Oktober 2013 strittig ist, ist bei den materiellen Bestimmungen
vorliegend auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2012 in Kraft getre-
tenen Änderungen (erstes Massnahmenpaket der 6. IV-Revision, IVG in
der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]) abzustellen.
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
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Seite 8
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorweg ist der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung
einer "öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, mit zusätzlicher
Parteibefragung" zu behandeln.
3.1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen
sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichte-
rin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn eine Partei es verlangt
(Art. 40 Abs. 1 lit. a VGG) oder gewichtige öffentliche Interessen es recht-
fertigen (Art. 40 Abs. 1 lit. b VGG).
Rechtsprechungsgemäss muss ein Antrag auf Parteiverhandlung im Sinne
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK klar und unmissverständlich vorliegen. Liegt ein
solcher vor, so rechtfertigt es sich nur in Ausnahmefällen, in einem Pro-
zess, in welchem es um die Beurteilung von Ansprüchen im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht, von einer Verhandlung abzusehen. Als Ausnah-
megründe fallen dabei in erster Linie diejenigen im zweiten Teil von Art. 6
Ziff. 1 EMRK genannten in Betracht. Ferner hat das Bundesgericht aner-
kannt, dass von einer Verhandlung abzusehen ist, wenn der Antrag im Ver-
fahren zu spät gestellt worden ist, wenn die Beschwerde offensichtlich un-
begründet respektive unzulässig ist, wenn die hohe Technizität der Materie
ein ausschliesslich schriftliches Verfahren gebietet oder wenn aufgrund der
Akten ohne Weiteres von einer Gutheissung der Beschwerde auszugehen
ist (vgl. zum Ganzen BGE 122 V 47 E. 3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-1994/2010 vom 4. Okto-
ber 2010 E. 11.2 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, seinen Antrag auf Durchfüh-
rung einer Verhandlung zu begründen. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist es jedoch notwendig, einen solchen Antrag hinrei-
chend zu begründen; ein einfaches Gesuch um Anhörung der Parteien,
Anhören von Zeugen oder das Gesuch um Durchführung eines Augen-
scheins vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen (vgl.
BGE 125 V 37 E. 2 und Urteile des Bundesgerichts [BGer] I.305/2005
E. 1.1 vom 6. Juni 2006 und U.146/2002 E. 2.1 vom 10. Februar 2003).
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Seite 9
Aus den Akten ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, inwiefern eine öf-
fentliche Parteiverhandlung für die Beurteilung der Sache dienlich sein
könnte, zumal es dem Gericht möglich ist, die Sachlage gestützt auf die
ausführlichen Akten zu beurteilen. In Anbetracht des durchgeführten Schrif-
tenwechsels hatten die Parteien zudem ausreichend Gelegenheit, ihre
Standpunkte darzulegen. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich
verändert hat.
4.1.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer-
seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit
und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkun-
gen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
(BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen;
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommensver-
gleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann jede
Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den An-
spruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades
führen.
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver-
ändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche
Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Aus-
druck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur
BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erheb-
liche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit)
grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad
eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen
ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche
Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abwei-
chende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneiden-
den Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt
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Seite 10
der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Mög-
lichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil des BGer
9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis). Bei den Renten der
Invalidenversicherung ist grundsätzlich jede Änderung des Sachverhalts,
die zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes (vgl. Art. 28
Abs. 2 IVG) führt, als erheblich zu betrachten (BGE 133 V 545 E. 6 f.;
SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Liegt in diesem Sinne ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht allseitig zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (vgl. zum Ganzen: BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.1.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal-
tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
stands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung
respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtspre-
chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108
E. 5.4).
Vorliegend ist daher für die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers verändert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt,
der Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen, in Rechtskraft erwachsenen
Rentenzusprache (Verfügung vom 14. August 1998) mit dem Sachverhalt
im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Revisionsverfügung vom
15. August 2013 zu vergleichen, da anlässlich der in den Jahren 1999 und
2002 durchgeführten Rentenrevisionen keine eingehenden Abklärungen
stattgefunden haben, sondern jeweils lediglich der Fragebogen für den
Versicherten und einmal zusätzlich ein Verlaufsbericht des Hausarztes ein-
geholt worden sind.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG kann
die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheent-
scheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn
ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Vorausset-
zungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern,
C-5284/2013
Seite 11
wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt
sind.
4.2.2 Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Kor-
rektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung – unter Einschluss
unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (Urteil
des BGer 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1; vgl. auch BGE 117 V 8
E. 2c; Urteil des BGer I 545/02 vom 17. August 2005, publiziert in
SVR 2006 IV Nr. 21 E. 1.2). Ein Verwaltungsakt ist zweifellos unrichtig,
wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich ist. Es ist nur
ein einziger Schluss – derjenige der Unrichtigkeit der Verfügung – möglich.
Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten,
dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge
aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Dies gilt namentlich bei der
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Hier bedarf es für die Annahme einer
zweifellosen Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessens-
betätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hinter-
grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf-
tigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme ei-
ner zweifellosen Unrichtigkeit aus (Urteil des BGer 9C_215/2007 E. 3.1 mit
Hinweisen). Zu berücksichtigen ist dabei auch die zu diesem Zeitpunkt gel-
tende Verwaltungs- und Gerichtspraxis (BGE 117 V 8 E. 2c; Urteil des BGer
I 545/02 vom 17. August 2005, publiziert in SVR 2006 IV Nr. 21 E. 1.2).
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be-
einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (Art. 6 ATSG).
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Seite 12
4.3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 in
Verbindung mit Art. 7 ATSG). Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme
einer invalidisierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG zunächst eine fach-
ärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich an-
erkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 132 V 65 E. 3.4, 130 V 352
E. 2.2.3 und 2.2.4, 130 V 396).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,
in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
4.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begrün-
det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereich-
ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutach-
ten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2,
mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a).
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Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be-
zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des
BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel-
che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf-
grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor-
behalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Ur-
teil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.6 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer-
den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig
einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Me-
thode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betäti-
gungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG).
Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie
sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben,
wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504
E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
4.6.1 Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er-
zielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
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geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensver-
gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe-
tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei-
nander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdiffe-
renz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypotheti-
schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü-
gungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen
sind (BGE 129 V 222 E. 4).
4.6.2 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne
Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er
im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesunder
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nö-
tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass-
ten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können.
4.6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per-
son konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkom-
men nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, namentlich weil die versi-
cherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder zumin-
dest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der
Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den
vom BFS periodisch herausgegebenen LSE heranzuziehen (vgl.
BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens
anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle
Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monat-
lichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tä-
tigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei
sind in erster Linie die Lohnverhältnisse (monatlichen Bruttolöhne [Zentral-
werte]) im privaten Sektor massgebend (vgl. SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c
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cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstun-
den zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durch-
schnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb).
Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen,
die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich
zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-
schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-
nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321
E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390
E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu-
setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umstän-
den des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad).
Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf
insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3,
126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
4.7 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens
60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.
5.1
5.1.1 Die rentenzusprechende Verfügung vom 14. August 1998 erfolgte
insbesondere gestützt auf den Bericht des A._______ vom 4. Februar 1997
sowie auf den Formularbericht von Dr. med. B._______, praktischer Arzt,
vom 17. November 1997. In diesen Berichten wurde Folgendes festgestellt:
chronisches Lumbovertrebralsyndrom L5 rechts bei Status nach lumbaler
Diskushernienoperation L4/L5 rechts (12/1996) bei posttraumatischer pa-
ramedianer rechtsseitiger nach kaudal luxierter, relativ grosser Diskusher-
nie L4/L5 mit Kompression der linken L5-Wurzel und postoperativ kompli-
kationslosem Verlauf. Die Arbeitsunfähigkeit wurde durch
Dr. med. B._______ mit 100% seit 2. Dezember 1996 bis auf weiteres an-
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gegeben und die Ärzte des A._______ gingen für die Zeit vom 20. Dezem-
ber 1996 bis zum 31. März 1997 ebenfalls von einer vollen Arbeitsunfähig-
keit aus. Ferner wiesen die Ärzte des A._______ darauf hin, dass das He-
ben von schweren Lasten im beruflichen Alltag künftig zu vermeiden und
daher allenfalls eine Umschulung zu prüfen sei.
5.1.2 Aufgrund der obgenannten medizinischen Erkenntnisse, die im Ver-
fügungszeitpunkt vorlagen, war es vertretbar, dem Beschwerdeführer bei
attestierter voller Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten eine ganze
Rente zuzusprechen. Auch wenn im Nachhinein in Bezug auf die Dauer
der vollen Arbeitsunfähigkeit Unklarheiten bestehen, und man wohl bereits
damals hätte davon ausgehen müssen, dass sich der Gesundheitszustand
und damit auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Ab-
schluss der postoperativen Rehabilitationsphase verbessern würden (vgl.
die Beurteilung des C._______ vom 6. Juni 2011), kann nicht der Schluss
gezogen werden, die Verfügung sei zweifellos unrichtig gewesen. Die Vo-
raussetzungen für eine Wiedererwägung sind somit mangels Vorliegens
einer zweifellosen Unrichtigkeit nicht erfüllt.
5.2 Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers wesentlich verändert hat und die Voraussetzungen für eine revisions-
weise Abänderung der Rente erfüllt sind. Anlässlich des strittigen Revisi-
onsverfahrens sind folgende medizinische Unterlagen ins Verfahren einge-
bracht worden.
5.2.1 Die Berichte von Dr. med. F._______, Facharzt für Neuropsychiatrie,
vom 21. April 2010 (IVSTA-act. 29), Dr. med. G._______, Facharzt für Or-
thopädie, vom 23. April 2010 (IVSTA-act. 30), Dr. med. H._______ vom
4. Juni 2010 (IVSTA-act. 28) und Dr. med. I._______, Facharzt für Radio-
logie, vom 30. Juni 2010 (IVSTA-act. 31) sowie die multidisziplinäre Ge-
samtbeurteilung des C._______ vom 6. Juni 2011 (IVSTA-act. 58). Die
Ärzte des C._______ stellten in ihrem Gutachten folgende Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: ein chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom ohne akute radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5)
mit/bei residueller sensomotorischer Ausfallsymptomatik L5 rechts, klinisch
und bildgebend keine Hinweise für eine akute Nervenwurzelkompression
(ICD-10 G54.4) und ein Status nach Diskushernienresektion L4/L5 rechts
bei Diskushernie mit radikulärer Reizung und sensomotorischem Ausfall-
syndrom L5 rechts (12/1996; ICD-10 Z98.8). Ferner hielten sie als Diagno-
sen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: eine Schmerzverarbeitungs-
störung mit/bei teilweise inadäquat wirkendem Schmerzverhalten und
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Symptomausweitung, Medikamenten-Malcompliance (ICD-10 Z91.1), ak-
tuell erhöhter Blutdruck und leichte kontrollbedürftige Tachykardie. Aus den
übrigen Berichten gingen zudem folgende Diagnosen hervor: Radikulopa-
thie L4/S1 rechts (ICD-10 M54.1), Diskushernienrezidiv L4-S1 und lum-
bosakrale Beschwerden (ICD-10 G54.1).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nach wie vor Rückenprobleme hat, dass sich aber der Zustand seit Verfü-
gungserlass am 14. August 1998 insofern verändert hat, als die Rehabili-
tationsphase nach der Diskushernienresektion seit längerer Zeit abge-
schlossen und somit die Problematik nicht mehr akut ist. Früher festge-
stellte Reflexanomalien sind verschwunden, verschiedene Gangvarianten
gelingen wieder nahezu unauffällig, der Einbeinstand beidseits ist ohne
Trendelenburg-Zeichen durchführbar, es ist kein tastbarer Hartspann an
der durchschnittlich entwickelten paravertebralen Muskulatur vorhanden
und auch das Mennell-Zeichen ist beidseits negativ (vgl. IVSTA-act. 58
S. 14 ff.). Nur beim Heben der Zehen sind noch Defizite, die sich gut mit
der Vorgeschichte erklären lassen, feststellbar. Anlässlich der eingehen-
den Untersuchung des C._______ konnte das angebliche Diskushernien-
rezidiv (vgl. Bericht von Dr. med. G._______, Facharzt für Orthopädie, vom
23. April 2010 [IVSTA-act. 30]) mit bildgebenden Untersuchungen nicht be-
stätigt werden. Die Bilder zeigten indes postoperative Veränderungen mit
einer deutlichen Osteochondrose aber ansonsten unauffälligen Verhältnis-
sen ohne erneute Kompression von neuralen Strukturen. Zusätzlich zu den
orthopädischen Beschwerden hat sich gemäss den C._______-Gutachtern
seit 1998 zwar eine Schmerzverarbeitungsstörung entwickelt, aber keine
depressive Störung. Für die vom Beschwerdeführer mit Hinweis auf den
Bericht von Dr. med. J._______, Facharzt für Psychiatrie, vom 19. Juni
2013 (IVSTA-act. 141) geltend gemachte schwere Depression liegen indes
keine nachvollziehbare Befunderhebung respektive Diagnosestellung vor,
da sich der Arzt in seinem Kurzbericht auf ein paar wenige, unbegründete
Feststellungen beschränkt, ferner Angaben zur Medikation macht und den
ICD-10-Code F33.2 angibt. Ein derartiger Arztbericht vermag weder ernst-
hafte Zweifel an den fundierten Feststellungen der ausführlicheren Be-
richte aufkommen zu lassen noch gibt er Anlass zu weiteren Abklärungen.
5.2.2 Zu prüfen bleibt, inwiefern sich die Veränderung des Gesundheitszu-
standes auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
In den diversen Kurzberichten finden sich zumeist keine Angaben zur Ar-
beitsfähigkeit oder nur sehr rudimentäre Ausführungen (vgl. den Bericht
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von Dr. med. K._______ vom 26. April 2010 [IVSTA-act. 34], die ohne nä-
here Begründung von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähig-
keit ausging). Dr. med. H._______ schätzte die Arbeitsunfähigkeit des Be-
schwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit auf über 70% und zur Arbeits-
fähigkeit in angepassten Tätigkeiten machte sie keine Angaben. Die Gut-
achter des C._______ attestierten dem Beschwerdeführer aus orthopädi-
scher Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als
Metzger und Chauffeur, da eine verminderte Belastbarkeit des unteren
Rumpfes als plausibel erachtet werde. Sie erachteten den Beschwerdefüh-
rer indes nach Abschluss der Rehabilitationsphase im Zusammenhang mit
der Diskushernien-Operation in leichten und angepassten Tätigkeiten wie-
der als voll arbeitsfähig. Da die Gutachter rückwirkend keine konkreten An-
gaben mehr über den Abschluss der Rehabilitationsphase machen konn-
ten, gingen sie davon aus, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem
Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Begutachtung (9. Mai 2011) in kör-
perlich angepassten Tätigkeiten wieder arbeitsfähig sei. Aus psychiatri-
scher Sicht konnten die Ärzte keine für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
relevanten Einschränkungen feststellen. Sie hielten in Bezug auf die psy-
chische Situation fest, der im Labor gemessene Medikamentenspiegel
zeige, dass der Beschwerdeführer keine regelmässige medikamentöse
Therapie verfolge und gemäss anamnestischen Angaben auch nur etwa
alle zwei bis drei Monate einen Psychiater aufsuche, was grundsätzlich ge-
gen das Vorliegen einer relevanten psychischen Störung mit entsprechend
grossem Leidensdruck und einer konsequent verfolgten Therapie spreche.
Der Beschwerdeführer schränke sich ohnehin überwiegend durch Selbstli-
mitierung ein, was aber keinen Einfluss auf die objektive Arbeitsfähigkeit
habe. Überdies stellten die Gutachter fest, dass auch Dr. med. L._______
anlässlich der Abschlussuntersuchung der SUVA vom 19. April 1999 (IV-
act. 1) bereits zum selben Schluss gekommen sei, weshalb davon auszu-
gehen sei, dass dieser Zustand schon seit längerer Zeit bestehe und somit
stabil sei.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit den
Feststellungen der Gutachter des C._______ davon auszugehen ist, dass
sich die gesundheitliche Situation bezüglich der orthopädischen Leiden
des Beschwerdeführers nach Abschluss der postoperativen Rehabilitati-
onsphase weiter verbessert und stabilisiert hat und die medizinisch-psychi-
atrisch nicht begründbare Selbstlimitierung nicht als invalidisierende Ge-
sundheitsschädigung anzuerkennen ist (Urteil des BGer 9C_492/2014 vom
3. Juni 2015 E. 3.7.1). Die diagnostizierte Schmerzverarbeitungsstörung
hindert den Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht daran,
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eine körperlich angepasste Arbeit aufzunehmen. Ferner ist festzuhalten,
dass – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – ein nach altem
Verfahrensstandard eingeholtes Gutachten nicht per se seinen Beweiswert
verliert, sondern es ist im konkreten Fall zu prüfen, ob das abschliessende
Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Ent-
scheid vor Bundesrecht standhält (vgl. BGE 137 V 210 E. 6 und Urteil des
BGer 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8), was – wie die vorstehende
Prüfung ergeben hat – vorliegend der Fall ist. Dem Beschwerdeführer ist
somit spätestens seit der Feststellung der Gutachter am 9. Mai 2011 eine
Arbeitstätigkeit in angepassten Verweistätigkeiten zu 100% zumutbar.
6.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die ihm von den Gutachtern at-
testierte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten tatsächlich verwerten
kann, oder ob allenfalls ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu
prüfen gewesen wäre.
6.1 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Gebiet der Invalidenver-
sicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die versicherte Person,
bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat,
um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Es ist primär Sache
des Einzelnen, sich um eine angemessene Eingliederung zu bemühen.
Kann eine versicherte Person ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumut-
barer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an
der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der
Invalidenversicherung – auch für Eingliederungsmassnahmen – fehlt. Die
Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungs-
pflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Ein-
gliederungsanspruch vor (BGE 113 V 22 E. 4a). Daher geht die ständige
Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizi-
nisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem
Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist; praktisch bedeutet dies, dass
aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmit-
telbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit
ein entsprechender Einkommensvergleich vorgenommen werden kann,
und zwar auch bei langjährigem Rentenbezug. Dennoch hat die Recht-
sprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Ren-
tenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vor-
derhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-re-
habilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische
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Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Im Sinne eines rechtslo-
gisch gebotenen Schrittes muss sich die Verwaltung nach dem Gesagten
vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern,
ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermö-
gen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nieder-
schlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall eine erwerbsbezo-
gene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnah-
men im Rechtssinne vorausgesetzt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_163/2009
vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Recht-
sprechung ist jedoch dahingehend zu präzisieren, dass sie grundsätzlich
auf Sachverhalte zu beschränken ist, in denen die revisions- oder wieder-
erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine
versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die
Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des BGer 9C_228/2010
vom 26. April 2011 E. 3.3, vgl. aber auch Urteil des BGer 9C-367/2011 vom
10. August 2011 E. 3.2 f.). Die Übernahme der beiden Abgrenzungskrite-
rien bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner
in dem revisionsrechtlichen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) Kontext einen Besitz-
standsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zuge-
standen, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrit-
tenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht
mehr zumutbar ist (Urteile des BGer 9C_367/2011 vom 10. August 2011
E. 3.3, 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2). Wenn sich in diesen Fällen
keinerlei Anknüpfungspunkte für eine zumutbare Selbsteingliederung bie-
ten, ist ein Aufhebungsentscheid, welchem keine Prüfung der Eingliede-
rungsfrage vorangegangen ist, beziehungsweise welchem keine den Ver-
hältnissen angepasste befähigenden Massnahmen vorangegangen sind,
bundesrechtswidrig (vgl. Urteile des BGer 9C_183/2015 vom 19. August
2015 E. 5 und 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2).
6.2 Im massgebenden Zeitpunkt (Datum der Verfügung: 15. August 2013)
war der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer 48 Jahre alt und hatte
seit knapp 16 Jahren eine IV-Rente bezogen. Die Selbsteingliederung kann
daher im vorliegenden Verfahren nicht ohne Weiteres vorausgesetzt wer-
den, sondern es sind diesbezügliche Abklärungen unter Berücksichtigung
aller konkreten Umstände erforderlich.
Die Vorinstanz führte bezüglich Selbsteingliederung aus, eine Tätigkeit als
Chauffeur für kleine Lieferungen sei mit den funktionellen Einschränkungen
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vereinbar und verlange keine Wiedereingliederungsmassnahmen. Die Ar-
beitsfähigkeit könne daher auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertet
werden.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, war der Beschwerdeführer
bis anhin als Metzger und Chauffeur tätig. Gemäss der Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit durch das C._______, welche der vorinstanzlichen Beurtei-
lung zugrunde lag, sind dem Beschwerdeführer die bisherigen Tätigkeiten
nicht mehr zumutbar. Lediglich für angepasste Tätigkeiten wurde dem Be-
schwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit attestiert. Es ist – entgegen der An-
sicht der Vorinstanz – nicht davon auszugehen, dass vorliegend die Selbst-
eingliederung zumutbar sei, indem man einfach das mögliche Betätigungs-
feld auf eine Chauffeurtätigkeit "für kleine Lieferungen" einschränkt. Der
vorinstanzlichen Feststellung betreffend Eingliederung kann demnach –
wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht – in dieser Hinsicht
nicht zugestimmt werden. Die Vorinstanz hat sich demnach zwar oberfläch-
lich mit der Frage der Selbsteingliederung auseinandergesetzt, ist aller-
dings – entgegen ihren früheren Feststellungen im Vorbescheid vom
11. November 2011 (IVSTA-act. 77) – von unzutreffenden Annahmen in
Bezug auf die noch möglichen Tätigkeiten ausgegangen. Da die frühere
Chauffeurtätigkeit von den Gutachtern generell als nicht mehr zumutbar
erachtet wurde, ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Selbsteinglie-
derung in anderen, medizinisch zumutbar erachteten Tätigkeiten möglich
ist und somit ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung vorliegt. Der
Beschwerdeführer hat zwar eine Berufsausbildung und Praxiserfahrung,
aber aus den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die den
Schluss zuliessen, dass sich der Beschwerdeführer trotz langer Absenz
vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellung wieder in das Erwerbsleben integrie-
ren könne. Da gestützt auf die vorhandenen Akten demnach nicht ab-
schliessend beurteilbar ist, ob es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung möglich und zumutbar war, seine
Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Hinblick auf die
Selbsteingliederung zu verwerten, ist auch nicht erstellt, dass ihm ein be-
ruflicher Wiedereinstieg in Tätigkeiten wie sie ihm aus medizinischer Sicht
möglich und zumutbar wären, tatsächlich gelänge. Mit anderen Worten
schlägt sich das medizinisch-theoretisch wiedergewonnene Leistungsver-
mögen nicht ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen IV-Grad nieder.
In den genannten Umständen liegt eine unvollständige Sachverhaltsabklä-
rung (Art. 43 ff. ATSG) und eine Rückweisung der Sache in Nachachtung
des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz
zur weiteren Abklärung ist angebracht, da sie in der notwendigen Erhebung
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der bisher weitgehend ungeklärten Fragen begründet liegt (vgl.
BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, und
der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat insbeson-
dere die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen
beziehungsweise gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen an die
Hand zu nehmen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen (vgl.
hierzu Urteile des BGer 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5,
9C_368/2010 vom 31. Januar 2011 E. 5.4 und 9C_720/2007 vom 28. April
2008 E. 4.2).
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen. Die Rückweisung der Sache an die Verwal-
tung zu weiteren Abklärung und neuer Verfügung gilt im Sozialversiche-
rungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden
Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6). Der geleistete Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu ge-
bendes Konto zurückzuerstatten.
Der unterliegenden Vorinstanz sind als Bundesbehörde keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not-
wendige Auslagen der Partei (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Ver-
fahren anwaltlich vertreten, weshalb ihm zu Lasten der unterliegenden Vo-
rinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Da keine Kostennote
eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des
aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 2'500.- festzulegen (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 15. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinn der Erwägung 6.2 den
Sachverhalt abkläre und über den Rentenanspruch erneut verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 2'500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-5284/2013
Seite 25
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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