Abtei lung II I
C-5286/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
Gemeinde X._______,
handelnd durch Gemeinderat X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
M._______,
Beschwerdegegner,
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Erleichterte Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5286/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus Neuseeland stammende M._______, geboren 1965, (im Fol-
genden Beschwerdegegner) reiste am 4. September 2001 in die
Schweiz ein und heiratete hier am 28. September 2001 eine schweize-
rische Staatsangehörige. Von September bis November 2001 lebten
die Eheleute in W._______. Seit Dezember 2001 wohnen sie in
X._______. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder A._______, gebo-
ren 2003, und B._______, geboren 2006, hervor. Daneben hat der Be-
schwerdegegner zwei aus erster Ehe stammende Kinder (C._______,
geboren 1994, und D._______, geboren 1997), die in Wales (GB) le-
ben.
B.
Am 3. Juli 2006 stellte der Beschwerdegegner ein Gesuch um erleich-
terte Einbürgerung in der Schweiz.
C.
Das Bundesamt für Migration (BFM) ersuchte das Amt für Bürgerrecht
und Zivilstand des Kantons St. Gallen am 6. September 2006 um Er-
stellung eines Erhebungsberichts. Das vorinstanzliche Gesuch wurde
an die Gemeinde X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wei-
tergeleitet. Deren Einbürgerungskommission holte in der Folge bei ei-
ner der im Gesuch angegebenen Referenzpersonen sowie verschiede-
nen Amtsstellen Auskünfte ein. Am 14. November 2006 führte die
Kommission mit dem Beschwerdegegner ein persönliches Gespräch
durch und erstellte gestützt darauf am 15. November 2006 den einver-
langten Erhebungsbericht.
Im fraglichen Bericht wurde im Wesentlichen festgehalten, dass für
das Jahr 2006 Steuerausstände in der Höhe von Fr. 7'940.– bestehen
würden und sich der Beschwerdegegner nicht an Stundungsvereinba-
rungen halte. Zudem sei er in der eidgenössischen Administrativmass-
nahmenkontrolle verzeichnet (einmonatiger Führerausweisentzug we-
gen übersetzter Geschwindigkeit im Jahre 2004). Anlässlich des Ge-
sprächs vor der Einbürgerungskommission sei eine Verständigung mit
dem Beschwerdegegner in deutscher Sprache nur knapp möglich ge-
wesen, weil er die Sprache zu wenig gut beherrsche. Er habe sich ge-
weigert, auf Deutsch zu antworten. Zudem habe er sich gegenüber
den Kommissionsmitgliedern sehr negativ verhalten und sich negativ
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über die Zusammensetzung der Kommission geäussert. Der Be-
schwerdegegner interessiere sich nicht für das gesellschaftliche öf-
fentliche Leben in der Schweiz, im Kanton und am Wohnort und betei-
lige sich auch nicht daran. Er kenne die Grundsätze der schweizeri-
schen Staatsordnung nicht, weshalb es nicht möglich sei, ihn dazu zu
befragen, ob er diese auch bejahe. Schliesslich könne nicht angenom-
men werden, dass er im Anschluss an die Einbürgerung in der Lage
wäre, selbstständig seinen staatsbürgerlichen Pflichten nachzukom-
men. Ergänzend bemerkte die Einbürgerungskommission, dass infolge
des verwerflichen und verächtlichen Verhaltens des Beschwerdegeg-
ners gegenüber der Kommission anlässlich der persönlichen Vorspra-
che kein konstruktives Einbürgerungsgespräch möglich gewesen sei.
Im Weiteren habe der Bürgerrechtsbewerber dem Präsidenten der Ein-
bürgerungskommission nach der Anhörung ein E-Mail zugestellt, in
welchem er diesem vorgeworfen habe, gemein bzw. unverschämt ge-
wesen zu sein. Die Mitglieder der Einbürgerungskommission seien ein-
stimmig der Auffassung, dass dem Beschwerdegegner das Bürger-
recht zu verweigern sei.
D.
Am 20. November 2006 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdegegners
den Präsidenten der Einbürgerungskommission darum, die persönli-
che Anhörung zu wiederholen. Dieses Gesuch wurde von der Einbür-
gerungskommission mit Brief vom 27. November 2006 abgelehnt. Zu
diesem Schreiben reichte die Ehefrau des Beschwerdegegners am
30. November 2006 beim BFM eine schriftliche Stellungnahme ein.
E.
Mit Schreiben vom 9., 11. und 19. Februar 2007 äusserten sich die
drei im Einbürgerungsgesuch aufgeführten Referenzpersonen positiv
zur sozialen Integration des Beschwerdegegners.
F.
Am 10. Juni 2007 reichte der Beschwerdegegner eine Bestätigung des
Steueramts seiner Wohnsitzgemeinde vom 6. Juni 2007 ein, wonach
aktuell keine Steuerausstände bestehen würden.
G.
Der Beschwerdegegner und seine Ehefrau unterzeichneten am 6. Juli
2007 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten,
stabilen ehelichen Gemeinschaft leben würden. Mit gleichem Datum
unterzeichnete der Beschwerdegegner eine weitere Erklärung, ge-
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mäss welcher er straf- und betreibungsrechtlich unbescholten sei und
er die bis heute fälligen Steuern bezahlt habe.
H.
Am 9. Juli 2007 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass
aufgrund des Erhebungsberichts ergänzende Abklärungen betreffend
die Integration des Beschwerdegegners getroffen worden seien und
das BFM aufgrund diverser guter Referenzen zum Schluss gekommen
sei, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt seien.
I.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2007 erteilte die Vorinstanz dem Beschwer-
degegner daraufhin die erleichterte Einbürgerung. Neben dem Schwei-
zer Bürgerrecht erhielt er so das kantonale Bürgerrecht von Bern und
das Gemeindebürgerrecht von T._______.
J.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, handelnd
durch ihren Gemeinderat, am 6. August 2007 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Darin wird beantragt, es sei die vorinstanzliche
Verfügung vom 20. Juli 2007 aufzuheben und dem Beschwerdegegner
die erleichterte Einbürgerung zu verweigern. Nach Einsicht in die
vorinstanzlichen Akten reichte die Beschwerdeführerin am 29. August
2007 die Beschwerdebegründung nach.
Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner sei in der Schweiz nicht
integriert. Das Einbürgerungsgespräch vom 14. November 2006 habe
nicht in deutscher Sprache geführt werden können. Der Beschwerde-
gegner beherrsche nur die englische Sprache. Die ihm gestellten Fra-
gen habe er nicht beantworten können, da er sie nicht verstanden ha-
be. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache seien absolut ungenü-
gend. Soweit in der Referenzauskunft vom 9. Februar 2007 ausgeführt
werde, der Beschwerdegegner spreche die fünfte Landessprache
(Englisch), sei festzuhalten, dass die Landessprachen der Schweiz
Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch seien; eine fünf-
te Landessprache gebe es nicht. Ausserdem habe der Beschwerde-
gegner sein Einbürgerungsgesuch sehr mangelhaft und teilweise
falsch ausgefüllt. Auch diese Tatsache beweise, dass der Beschwerde-
gegner die deutsche Sprache nicht beherrsche. Von einem Bürger-
rechtsbewerber dürfe erwartet werden, dass er zumindest sein Gesuch
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richtig ausfülle und dass er den Text verstehe und die Fragen vollstän-
dig und korrekt beantworte. Den Mitgliedern der Einbürgerungskom-
mission sei infolge des geführten Gesprächs und durch eigene Wahr-
nehmungen bekannt, dass der Beschwerdegegner im Verkehr mit Be-
hörden und der Schweizer Bevölkerung versuche, sich nur in Englisch
zu verständigen. Weitere Hinweise seien auf der privaten Website des
Beschwerdegegners vorhanden, wo fast ausschliesslich in englischer
Sprache kommuniziert werde. Die drei vom BFM eingeholten Refe-
renzschreiben seien nach Auffassung der Einbürgerungskommission
"Gefälligkeitsauskünfte" von guten Freunden und liessen keine objekti-
ve Beurteilung zu. Die darin aufgestellten Behauptungen würden teil-
weise nicht zutreffen und nicht den Tatsachen entsprechen. Anlässlich
des Einbürgerungsgesprächs habe der Beschwerdegegner erklärt,
sich für das politische Leben in der Schweiz zu interessieren. Am übri-
gen öffentlichen Leben beteilige er sich nicht und sei an der sozialen
Ordnung in unserem Land nicht interessiert. Zudem habe er bei der
Anhörung nicht Auskunft über den Gegenstand der damals kommen-
den eidgenössischen Abstimmung geben können. Der Beschwerde-
gegner nehme an sozialen oder politischen Veranstaltungen in der Ge-
meinde nicht teil. Er sei an solchen Veranstaltungen auf jeden Fall
noch nie gesehen worden. Seine Bereitschaft, sich ins gesellschaftli-
che Umfeld einzufügen, sei absolut ungenügend bzw. gar nicht vorhan-
den.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2007 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Sie hält darin insbesondere
fest, dass das Gesetz bei der ordentlichen Einbürgerung höhere Anfor-
derungen an den Integrationsgrad stelle als bei der erleichterten Ein-
bürgerung. Die erleichterte Einbürgerung solle auch vom Verfahren her
einfacher sein als bei der ordentlichen Einbürgerung. Zuständig für
den Entscheid sei der Bund; dieser höre den Kanton vorher an. Der
Einbezug einer kommunalen Einbürgerungskommission in die Durch-
führung der kantonalen Erhebungen widerspreche dem Gedanken ei-
nes einfacheren Verfahrens und stelle sicher nicht eine optimale Lö-
sung dar. Hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen an die Integrati-
on von Bürgerrechtsbewerberinnen und -bewerbern weist das BFM so-
dann darauf hin, dass genügende Sprachkenntnisse im Normalfall ein
Schlüsselelement der Integration darstellen würden. Aus diesem
Grund würden Personen mit ungenügenden Sprachkenntnissen in der
Regel aufgefordert, Integrations- und Sprachkurse zu besuchen, bevor
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auf das Einbürgerungsgesuch eingetreten werde. Im konkreten Fall
würden allerdings ganz besondere Umstände vorliegen. Offenbar hät-
ten sich der Beschwerdegegner und die Einbürgerungskommission
von Anfang an nicht gut miteinander verstanden. Ein Wort habe das
andere ergeben, und die Kommission sei deshalb zu einer negativen
Beurteilung der Integration gekommen. Dem Beschwerdegegner sei si-
cher ein Mitverschulden an diese Situation anzulasten, da er sich of-
fenbar ungeduldig und zum Teil arrogant verhalten habe. Auf der ande-
ren Seite sei es jedoch sehr erstaunlich, wie positiv die eingeholten
Referenzauskünfte ausgefallen seien. Dermassen ausführliche und po-
sitive Referenzen seien äusserst selten. Das BFM habe den Eindruck
gewonnen, dass sich die befragten Personen aus eigenem Antrieb
sehr stark für den Beschwerdegegner engagieren würden. Die recht
schlechten Sprachkenntnisse seien dabei nicht beschönigt worden.
Hingegen gebe es sehr viele Elemente wie beispielsweise die häufigen
und intensiven sozialen Kontakte, die Verständigung untereinander in
englischer Sprache oder die Teilnahme an kommunalen Anlässen, wel-
che auf einen hohen Integrationsgrad schliessen lassen würden, der
bei erleichterten Einbürgerungen eher über dem Durchschnitt liege.
Diese Elemente vermöchten im Falle des Beschwerdegegners die
mangelhaften Deutschkenntnisse zu kompensieren.
L.
Mit Replik vom 6. November 2007 ersucht die Beschwerdeführerin um
Gutheissung der Beschwerde. Die Einsetzung einer kommunalen Kom-
mission für die Durchführung der bei Einbürgerungsverfahren des
Bundes erforderlichen Abklärungen sei gesetzeskonform und nicht zu
beanstanden. Das gewählte Vorgehen sei sehr einfach, rasch, wir-
kungsvoll, unbürokratisch und ermögliche vor allem eine genaue Prü-
fung, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt seien. Seit der Ein-
führung der Kommission im Jahre 1997 seien der Bürgerschaft über
200 Anträge auf Einbürgerung vorgelegt worden und bis heute sei
noch nie ein Gesuch abgelehnt worden. Nach den Feststellungen der
Einbürgerungskommission sei der Beschwerdegegner nicht genügend
assimiliert und integriert. Wenn sich ein Bürgerrechtsbewerber bei der
Führung des Einbürgerungsgesprächs den gestellten Fragen verwei-
gere, habe er sich dies selber anrechnen zu lassen. Der Beschwerde-
gegner kenne die Grundsätze der schweizerischen Staatsordnung
nicht und habe anlässlich des Gesprächs nicht über den Inhalt der da-
mals anstehenden eidgenössischen Volksabstimmung vom 26. Novem-
ber 2006 Auskunft geben können. Von einem Bürgerrechtsbewerber
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dürfe erwartet werden, dass er zumindest über die aktuellen politi-
schen Themen Bescheid wisse. Völlig widersprüchlich sei seine Aussa-
ge gewesen, dass er sich für das politische Leben interessiere, wenn
er damals nicht einmal über die aktuellsten politischen Themen Be-
scheid gewusst habe. Im Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin,
dass keine Referenzauskünfte von neutralen Personen, z.B. Nachbarn,
eingeholt worden seien. Wären auch solche Auskünfte eingeholt wor-
den, würde sich ein ganz anderes Bild ergeben und an der Integration
des Beschwerdegegners würden erhebliche Zweifel bestehen. Das
BFM gehe über diese Tatsachen einfach hinweg, obwohl die zuständi-
gen Sachbearbeiter von Bern aus die Verhältnisse in der Gemeinde
nicht kennen und die genügende Integration und Assimilation des Bür-
gerrechtsbewerbers gar nicht beurteilen könnten. Aus dem täglichen
Leben und den Kontakten zur Bevölkerung könnten die Kommissions-
mitglieder genau beurteilen, ob ein Bewerber die Voraussetzungen er-
fülle. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen der genügenden
Assimilation und Integration nicht erfüllt. Der Beschwerdegegner neh-
me am sozialen und kulturellen Leben nicht teil. Einzig am wirtschaftli-
chen Leben nehme er wohl oder übel teil, weil er als Hausmann beim
Bäcker sein Brot und auch sonst seine Lebensmittel beim Bäcker ein-
kaufen müsse. Betreffend den Verlauf des Einbürgerungsgesprächs
macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Beschwerdegegner
korrekt behandelt worden sei. Die Kommission habe sich auch vom
äusserst schlechten Benehmen des Beschwerdegegners nicht beirren
lassen und sogar, nachdem dieser ausfällig geworden sei, die Fragen
wie in den übrigen Fällen ohne negative Emotionen gestellt. Die positi-
ven Referenzauskünfte würden sodann nicht erstaunen, da sich die
entsprechenden Personen nach der negativen Einschätzung durch die
Kommission wohl besondere Mühe gegeben hätten, den Beschwerde-
gegner in einem guten Licht erscheinen zu lassen.
M.
Am 13. November 2007 nahm der Beschwerdegegner Stellung zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung sowie der Beschwerdebegründung der
Beschwerdeführerin. Weder er noch die Personen, die für ihn Referen-
zen ausgestellt hätten, hätten seine keineswegs perfekten Deutsch-
bzw. Schweizerdeutsch-Kenntnisse verheimlicht. In Kombination mit
seiner offenen Art sei eine gute Integration aber trotzdem möglich. So-
wohl bezüglich der Sprachkenntnisse als auch der Teilnahme am öf-
fentlichen Leben stellte der Beschwerdegegner sodann die Einrei-
chung weiterer Beweismittel in Aussicht.
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N.
Mit ergänzender Eingabe vom 3. Dezember 2007 teilte die Beschwer-
deführerin mit, dass eine benachbarte Grundeigentümerin des Be-
schwerdegegners den Ratsschreiber telefonisch benachrichtigt habe,
dass der Beschwerdegegner bei ihr und ihrem Ehemann um eine posi-
tive Stellungnahme gebeten habe. Diese Anfrage sei abschlägig be-
antwortet worden. Die Nachbarin habe, nachdem sie und ihr Mann
sich mit dem Beschwerdegegner nicht in deutscher Sprache hätten
verständigen können und "aufgrund von verschiedenen Feststellun-
gen", gegenüber dem Ratsschreiber erklärt, dass von einer genügen-
den Assimilation nicht die Rede sein könne. Um das nachbarschaftli-
che Verhältnis nicht weiter zu belasten, wolle die Nachbarin auf die
Schilderung bzw. auf eine ausführliche schriftliche Stellungnahme ver-
zichten. In diesem Zusammenhang hielt die Beschwerdeführerin zu-
dem fest, dass nach ihrer Auffassung im Falle der Einreichung zusätz-
licher positiver Auskünfte von Referenzpersonen durch den Beschwer-
degegner auch gegenteilige Aussagen und Referenzen eingeholt wer-
den könnten. Für eine objektive Beurteilung könne nicht einseitig auf
Referenzauskünfte des Bürgerrechtsbewerbers abgestellt, sondern
müssten auch solche unaufgefordert zugeleiteten Mitteilungen berück-
sichtigt werden.
O.
Am 22. Dezember 2007 reichte der Beschwerdegegner als Beleg für
seine Integration in der Schweiz verschiedene zusätzliche Beweismit-
tel zu den Akten (elf Referenzschreiben, eine Fotodokumentation und
ein Zusammenschnitt aus dem privatem Videofilm-Archiv).
P.
In der abschliessenden Stellungnahme vom 7. Februar 2008 machte
die Beschwerdeführerin geltend, dass die neuen Beweismittel nicht als
Nachweis einer genügenden Assimilation und Integration genügen
würden. Gemäss den vorgelegten Fotos habe der Beschwerdegegner
durchschnittlich an drei Veranstaltungen pro Jahr teilgenommen, was
sehr wenig sei. Die Beteiligung an sporadischen Festveranstaltungen
genüge nicht, um die Assimilation und Integration zu beweisen. Die
neu ins Recht gelegten Referenzen seien durchwegs Gefälligkeits-
schreiben. Es falle auf, dass einzig von fünf Personen aus der Gemein-
de Referenzen hätten beschafft werden können und der Beschwer-
degegner nur von einem der im gleichen Weiler lebenden Anwohner,
der als Alleinstehender auf nachbarschaftliche Hilfe angewiesen sei,
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ein Schreiben erhalten habe. In besagtem Schreiben werde aber ledig-
lich festgehalten, dass der Beschwerdegegner die Kleintiere (Hund
und Katzen) des Nachbarn füttere, wenn Letzterer abwesend sei. Wei-
tere Referenzen habe der Beschwerdegegner nicht beibringen kön-
nen, obwohl er es versucht habe. Schliesslich wurde nochmals festge-
halten, dass mit dem Beschwerdegegner am 14. November 2006 kein
normales Einbürgerungsgespräch in deutscher Sprache habe geführt
werden können. Die Kommission habe festgestellt, dass die gesell-
schaftliche und kulturelle Assimilation nicht gegeben sei. Damit fehle
es an der Integration des Beschwerdegegners in der Schweiz und in
der Gemeinde, weshalb ihm das schweizerische Bürgerrecht zu ver-
weigern sei. Es stehe ihm allerdings frei, zu gegebener Zeit erneut ein
Gesuch um erleichterte Einbürgerung zu stellen und in einem neuerli-
chen Verfahren zu beweisen, dass er die Einbürgerungsvoraussetzun-
gen erfülle.
Q.
Mit Schreiben vom 3. August 2008 lud der Beschwerdegegner die Ge-
meinderäte der Beschwerdeführerin zu sich nach Hause ein, um ihnen
die Möglichkeit zu geben, sich persönlich ein Bild der Situation zu ma-
chen. Mit Beschluss vom 12. August 2008 verzichtete der Gemeinderat
aufgrund zeitlicher Belastung und Gleichbehandlungsgründen auf das
Angebot.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend die Erteilung oder Verweigerung
der erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes
vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.21]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
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1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Wohnsitzgemeinde des Beschwer-
degegners gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG zur Beschwerde legitimiert (vgl.
hierzu die Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom
26. August 1987, BBl 1987 lll 293 Ziff. 23.3 S. 317). Auf die frist- und
formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Die in den Art. 27 – 31b BüG geregelten Tatbestände der erleich-
terten Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1 BüG in allgemeiner
Weise voraus, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integ-
riert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b)
und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet
(Bst. c). Nach Art. 27 Abs. 1 BüG können ausländische Ehegatten von
schweizerischen Staatsangehörigen ein Gesuch um erleichterte Ein-
bürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt haben (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnen (Bst. b) und seit
drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger
bzw. einer Schweizer Bürgerin leben (Bst. c). Sämtliche Einbürge-
rungsvoraussetzungen sind zu überprüfen und müssen sowohl im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungs-
verfügung erfüllt sein (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-2448/2007 vom 15. August 2008 E. 3.1 und C-1134/2006 vom
10. Dezember 2007 E. 2.1 sowie BGE 130 ll 482 E. 2 S. 484, BGE 129
II 401 E. 2.2 S. 403 und BGE 128 ll 97 E.3a S. 99).
Seite 10
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3.2 Der in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. De-
zember 1907 (ZGB, SR 210) festgehaltene, allgemeine Rechtsgrund-
satz, wonach derjenige die objektive Beweislast für das Vorliegen einer
Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 269), gilt auch für die Voraussetzungen der
erleichterten Einbürgerung nach Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 BüG.
Die Beweislast für deren Vorliegen trägt der Gesuchsteller bzw. die
Gesuchstellerin. Gelangt die Behörde nach Durchführung des Beweis-
verfahrens im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht zur Überzeu-
gung, dass die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt
sind, hat sie entsprechend dieser Beweislastregel so zu entscheiden,
wie wenn deren Nichtvorliegen erwiesen wäre. Gegenstand der be-
hördlichen Überzeugung ist grundsätzlich nicht die mehr oder weniger
hohe Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern sei-
ne tatsächliche Verwirklichung. Dabei sind bloss abstrakte oder theore-
tische Zweifel, die immer möglich sind, nicht massgebend. Es muss
sich um begründete Zweifel handeln, das heisst solche, die sich nach
den gesamten Umständen aufdrängen.
4.
Die besonderen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 BüG sind im vor-
liegenden Fall erfüllt. Der Beschwerdegegner lebte im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung am 3. Juli 2006 seit über vier Jahren bzw. im Zeit-
punkt der Einbürgerungsverfügung des BFM seit beinahe sechs Jah-
ren in ehelicher Gemeinschaft mit seiner schweizerischen Gattin am
gemeinsamen Wohnsitz der Familie in der Schweiz (vgl. Art. 27 Bst. b
und c BüG). Als unproblematisch erweist sich ferner der Umstand,
dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
noch nicht fünf Jahre Wohnsitz in der Schweiz hatte (vgl. Art. 27 Abs. 1
Bst. a BüG), da die Vorinstanz mit der Behandlung des Gesuchs bis
zum Ablauf der gesetzlichen Frist zuwartete und die kantonale Behör-
de erst am 6. September 2006 um Erstellung eines Erhebungsberichts
ersuchte.
5.
5.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Beschwerdegegner
jedoch nicht in ausreichendem Masse in die hiesigen Verhältnisse ein-
gegliedert. Angesprochen ist damit Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG, gemäss
welchem die erleichterte Einbürgerung voraussetzt, dass eine Bewer-
berin oder ein Bewerber in der Schweiz integriert ist.
Seite 11
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5.2
5.2.1 Der Begriff der Integration wird im schweizerischen Ausländer-
und Bürgerrecht allgemein verstanden als Aufnahme der ausländi-
schen Person in die schweizerische Gemeinschaft und als Bereitschaft
der betreffenden Person, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufü-
gen. Eine Aufgabe der kulturellen Eigenart und der angestammten
Staatsangehörigkeit wird nicht verlangt (vgl. Botschaft vom 26. August
1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 293
Ziff. 22.2 S. 304, sowie Botschaft vom 21. November 2001 zum Bür-
gerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des
Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1911 Ziff. 2.2.1.3 S. 1942). Die Integ-
ration wird dabei als gegenseitiger Annäherungsprozess zwischen der
einheimischen und der ausländischen Bevölkerung betrachtet. Er setzt
sowohl den Willen der Ausländerinnen und Ausländer zur Eingliede-
rung als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus
(vgl. Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2.2 Auf eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 14 Bst. a BüG
bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG weisen – neben dem Vorhandensein ei-
nes guten Leumunds – etwa die Fähigkeit zu einer selbstständigen Le-
bensführung sowie das Interesse und die Teilhabe am öffentlichen und
sozialen Leben (z.B. in den Bereichen Kultur und Sport; Partizipation
an Veranstaltungen im Quartier oder Dorf etc.) hin (vgl. Botschaft vom
21. November 2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und
Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1911
Ziff. 2.2.1.3 S. 1943). Den Sprachkenntnissen kommt dabei die Funkti-
on einer eigentlichen Schlüsselkompetenz zu, weil in aller Regel nur
damit jemand überhaupt in die Lage versetzt wird, am wirtschaftlichen
und sozialen Leben des Gastlandes aktiv teilzunehmen und sich auf
diese Weise zu integrieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1212/2006 vom 24. Juni 2008 E. 4.3 mit Hinweis, Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 69.101 E. 11). Das Erlernen einer Landes-
sprache stellt daher ein wichtiges Element der Integration dar (vgl.
auch Art. 4 Abs. 4 AuG und Art. 4 Bst. b der Verordnung vom 24. Okto-
ber 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
[VIntA, SR 142.205]) und fehlende Kenntnisse der vor Ort gesproche-
nen Landessprache können als Indiz für eine mangelnde Integration
verstanden werden (vgl. BGE 134 I 56 E. 3 S. 59). Die Eingliederung in
die schweizerische Gemeinschaft kann sich indessen auch auf andere
Weise vollziehen, z.B. dadurch, dass jemand Kontakte zur schweizeri-
Seite 12
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schen Bevölkerung in einer anderen als einer Landessprache pflegt
(VPB 69.101 E. 12).
5.2.3 Im Gegensatz zur erleichterten Einbürgerung verlangt Art. 14
Bst. b BüG bei der ordentlichen Einbürgerung neben der Eingliederung
in die schweizerischen Verhältnisse zusätzlich, dass die gesuchstellen-
de Person mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und
Gebräuchen vertraut ("accoutumé", "familiarizzato") ist. Eine solche
Vertrautheit ist eine Folge der Integration im Sinne von Art. 14 Bst. a
BüG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG. Sie entspricht einer höheren Stufe
der Übernahme schweizerischer Lebensart und setzt gewisse Kennt-
nisse über das Land und insbesondere die Sprache voraus (CÉLINE
GUTZWILLER, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, Genf/Zü-
rich/Basel 2008, Nr. 557). Die gesetzlichen Anforderungen sind bei der
ordentlichen Einbürgerung zudem insofern strenger, als Art. 14 BüG –
anders als Art. 26 Abs. 1 BüG – keine abschliessende Aufzählung der
Einbürgerungsvoraussetzungen enthält. Diese Unterschiede sind darin
begründet, dass der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers bzw. einer Schweizer Bürgerin die Einbürgerung
unter erleichterten Bedingungen ermöglichen wollte, um die Einheit
des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zu-
kunft zu fördern (vgl. BGE 129 II 401 E. 2.5 S. 404 mit Hinweis, sowie
Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgeset-
zes, BBl 1987 III 293 Ziff. 22.13 S. 310). Obwohl das Gesetz sowohl in
Art. 14 Bst. a BüG als auch in Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG die Integration
der gesuchstellenden Person verlangt, kann dieser unbestimmte
Rechtsbegriff bei der erleichterten Einbürgerung schliesslich milder
ausgelegt werden, da in diesen Fällen aufgrund der Ehe mit einem
Schweizer Bürger bzw. einer Schweizer Bürgerin vermutungsweise be-
reits eine enge Bindung zur Schweiz besteht (GUTZWILLER, a.a.O.,
Nr. 567).
5.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner vielfältige
Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung unterhält. So gehören etwa
gemäss den vorgelegten Referenzen verschiedene Schweizer Bürge-
rinnen und Bürger zu seinem Freundes- und Bekanntenkreis. Im Wei-
teren belegt die vom Beschwerdegegner eingereichte Foto- und Video-
dokumentation seine wiederholte Teilnahme an gesellschaftlichen An-
lässen in der Wohngemeinde und in der unmittelbaren Nachbarschaft
(Einweihungsfest Dorfumfahrung, Skirennen, Schwingfest, Viehschau,
Quellenbesichtigung, Geburtstagsfest Nachbar u.a.). Daneben geht
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aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass sich der Beschwerde-
gegner, der mit seiner Familie in einem kleinen Landweiler im ehemali-
gen Haus der Grosseltern seiner schweizerischen Ehefrau lebt, offen-
bar relativ stark mit seinem Wohnort verbunden fühlt. Darauf deuten
neben der bereits erwähnten Teilnahme an kommunalen und nachbar-
schaftlichen Anlässen auch verschiedene weitere Umstände hin. So
besitzt der Beschwerdegegner beispielsweise an seinem Wohnort ein
Waldgrundstück, welches er selber bewirtschaftet. Beim Umbau des
Hauses hat er sodann Unternehmen aus der Gemeinde berücksichtigt
und tätigt offenbar auch seine Tageseinkäufe in den örtlichen Geschäf-
ten. Schliesslich betreibt er zusammen mit seiner Ehefrau eine eigene
Website, die den Namen des Weilers trägt und einen Link auf die offi-
zielle Website der Wohngemeinde enthält.
5.4 Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend
macht, die vom Beschwerdegegner beigebrachten Referenzschreiben
würden keine objektive Beurteilung erlauben, da es sich um blosse
"Gefälligkeitsauskünfte" handle bzw. die Referenzpersonen sich nach
der negativen Einschätzung durch die Einbürgerungskommission wohl
besondere Mühe gegeben hätten, den Beschwerdegegner in einem
positiven Licht erscheinen zu lassen, kann ihr nicht gefolgt werden.
5.4.1 Für das Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Da-
nach haben die Behörden die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Richter al-
le Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und anschliessend zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Un-
terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
5.4.2 Auch wenn davon auszugehen ist, dass ein Bürgerrechtsbewer-
ber in aller Regel nur Referenzen von ihm wohlgesinnten Personen zu
den Akten reichen wird, schliesst dieser Umstand nicht aus, dass aus
den entsprechenden Auskünften zuverlässige Rückschlüsse auf die In-
tegrationsbemühungen und den Integrationsgrad der betreffenden Per-
son gezogen werden können. Dies ist auch vorliegend der Fall. Der
Beschwerdegegner hat insgesamt 14 Referenzschreiben von schwei-
zerischen Freunden, Bekannten und weiteren Personen (z.B. Haus-
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arzt, Revierförster, Kursleiter Holzerkurs) zu den Akten gereicht. Diese
Auskünfte sind mehrheitlich als relativ substantiiert zu bezeichnen und
ergeben – zusammen mit den weiteren aktenkundigen Beweismitteln
(Foto- und Videodokumentation) – ein kohärentes und differenziertes
Bild der persönlichen Situation des Beschwerdegegners. Die von der
Beschwerdeführerin beigebrachte negative Referenz einer unmittelba-
ren Nachbarin sowie die Tatsache, dass von den im Weiler lebenden
Personen lediglich ein Nachbar bereit war, ein Schreiben zugunsten
des Beschwerdegegners zu verfassen, werfen zwar gewisse Fragen
auf, in welchem Masse es dem Beschwerdegegner in seiner unmittel-
baren Nachbarschaft gelungen ist, als eine dem Weiler bzw. dem Dorf
zugehörige Person akzeptiert zu werden, stellen jedoch die Ausführun-
gen der Referenzpersonen zu seinen Integrationsbemühungen nicht
grundsätzlich in Frage.
5.5 Die Beschwerdeführerin stützt ihre negative Einschätzung des
Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdegegners im Weiteren insbe-
sondere auf dessen ungenügende Sprachkenntnisse. So sei anlässlich
des Gesprächs vor der Einbürgerungskommission eine Verständigung
in deutscher Sprache nur knapp möglich gewesen. Die ihm gestellten
Fragen habe der Beschwerdegegner nicht beantworten können, da er
sie nicht verstanden habe. Zudem sei bekannt, dass er im Verkehr mit
Behörden und der Schweizer Bevölkerung versuche, sich nur in Eng-
lisch zu verständigen. Dies wird vom Beschwerdegegner grundsätzlich
nicht bestritten. Auf Rekursebene hat er zudem selber eingestanden,
dass seine (Schweizer-)Deutschkenntnisse keineswegs perfekt seien.
5.5.1 Hinsichtlich der sprachlichen Integration ist an dieser Stelle
nochmals in Erinnerung zu rufen, dass die Kenntnis einer bzw. der am
Wohnort gesprochenen Landessprache keine zwingende Vorausset-
zung für die erleichterte Einbürgerung darstellt, sondern die Eingliede-
rung in die schweizerischen Verhältnisse auch auf anderem Weg erfol-
gen kann, beispielsweise dadurch, dass jemand Kontakte zur schwei-
zerischen Bevölkerung in einer anderen als einer Landessprache
pflegt (vgl. VPB 69.101 E. 12).
5.5.2 Der englischen Sprache kommt in diesem Zusammenhang – na-
mentlich in der deutschen Schweiz – eine besondere Bedeutung zu.
Im deutschen Sprachgebiet der Schweiz sprechen heute über zwei
Drittel der erwachsenen Bevölkerung mehr oder weniger gut Englisch;
dieser Anteil beträgt in den übrigen Sprachregionen etwas über 40%.
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Die am häufigsten gesprochene Fremdsprache ist jedoch auch in der
Deutschschweiz (noch) eine Landessprache, nämlich das Französi-
sche mit mehr als 70%. Das Italienische wird demgegenüber nur von
einem knappen Drittel der Deutschweizerinnen und Deutschschweizer
gesprochen (vgl. IWAR WERLEN, Schlussbericht Sprachkompetenzen der
erwachsenen Bevölkerung in der Schweiz, Nationales Forschungs-
programm "Sprachenvielfalt und Sprachkompetenz in der Schweiz",
Bern, 12. August 2008, Ziff. 3.1.1, online unter ,
Sprachkompetenz der Erwachsenen > Welche Bedingungen fördern
oder hemmen die Mehrsprachigkeit?, besucht am 8. September 2008).
Hinsichtlich ihrer Verwendungshäufigkeit innerhalb der Schweiz kommt
der englischen Sprache sodann nach wie vor nicht die Funktion einer
"lingua franca" zu, die ihr von vielen zugeschrieben wird (vgl. WERLEN,
a.a.O., Ziff. 3.1.3). Auf der anderen Seite wird Englisch von der schwei-
zerischen Bevölkerung – besonders ausgeprägt in der Deutschweiz –
als nützlichste und angesehenste Fremdsprache betrachtet (vgl. WER-
LEN, a.a.O., Ziff. 3.1.4 f.).
5.5.3 In Bezug auf die Eingliederung in die schweizerischen Verhält-
nisse und namentlich in jene am Wohnort bedeutet dies, dass der Be-
schwerdegegner mit dem überwiegenden Teil der ansässigen Bevölke-
rung in Englisch kommunizieren kann und er für die Pflege seiner
freundschaftlichen und sozialen Beziehungen in der Schweiz, aber
auch für den Geschäfts- und Behördenverkehr, bedeutend weniger als
andere fremdsprachige Personen auf das Erlernen der deutschen
Sprache angewiesen ist. Ein verminderter Anreiz bzw. Druck, die deut-
sche Sprache zu erlernen, kann auch im Umstand erblickt werden,
dass die englische Sprache von der überwältigenden Mehrheit der
Schweizerinnen und Schweizer als nützlichste und angesehenste
Fremdsprache eingestuft wird und aus diesem Grund in der Bevölke-
rung im Allgemeinen eine relativ hohe Bereitschaft besteht, mit eng-
lischsprachigen Personen in deren Muttersprache zu kommunizieren.
Trotz dieser Besonderheiten könnte wohl kaum von einer genügenden
Integration gesprochen werden, wenn sich der Beschwerdegegner ge-
nerell weigern würde, Deutsch zu lernen bzw. zu sprechen und bei-
spielsweise nur mit Personen verkehren würde, welche die englische
Sprache beherrschen.
5.5.4 Die Akten ergeben indessen ein anderes Bild. Anlässlich der
persönlichen Anhörung vor der Einbürgerungskommission war der Be-
schwerdegegner offenbar nicht in der Lage, alle Fragen (in vollem Um-
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fang) zu verstehen und zu beantworten. Das Protokoll des Einbürge-
rungsgesprächs sowie der Erhebungsbericht lassen jedoch darauf
schliessen, dass der Beschwerdegegner durchaus über gewisse, wenn
auch nicht sehr profunde Deutschkenntnisse verfügt. Aus dem auf Re-
kursebene eingereichten Videomaterial sowie den schriftlichen Refe-
renzauskünften geht sodann hervor, dass der Beschwerdegegner
ohne weiteres in der Lage ist, einfacheren Konversationen in (schwei-
zer-)deutscher Sprache zu folgen und selber mit Freunden und Nach-
barn ein sprachliches Gemisch aus Englisch mit (schweizer-)deut-
schen Ausdrücken spricht. Dieses Neben- und Miteinander von Eng-
lisch und Deutsch spiegelt sich auch auf der privaten Website der Fa-
milie des Beschwerdegegners wieder. So fällt etwa auf, dass verschie-
dene Rubriküberschriften zweisprachig betitelt sind. Im Weiteren fin-
den sich im Gästebuch nicht nur in Englisch verfasste Einträge, son-
dern auch eine ganze Reihe deutschsprachiger Mitteilungen. Auch
wenn der Beschwerdegegner im Verkehr mit der Schweizer Bevölke-
rung und den hiesigen Behörden offenbar nach wie vor vorzugsweise
in Englisch zu kommunizieren scheint, kann bei dieser Sachlage nicht
davon gesprochen werden, er verschliesse sich einer sprachlichen In-
tegration in der Schweiz. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich
selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschwer-
degegner anlässlich des Einbürgerungsgesprächs offenbar geweigert
hat, auf Deutsch zu antworten, zumal die Weigerung wohl eher Aus-
druck des unglücklichen Verlaufs des Einbürgerungsgesprächs war als
derjenige einer generellen Haltung gegenüber dem Gebrauch der
deutschen Sprache.
5.6 Zur persönlichen Anhörung des Beschwerdegegners durch die
Einbürgerungskommission sowie zu seinem Verhalten anlässlich die-
ses Gesprächs ist ferner Folgendes festzuhalten:
5.6.1 Der Bund kann die kantonale Einbürgerungsbehörde mit den Er-
hebungen beauftragen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvor-
aussetzungen nötig sind (Art. 37 BüG). Diese Aufgabe ist im Kanton
St. Gallen dem Einbürgerungsrat übertragen (Art. 16 Abs. 3 des kanto-
nalen Bürgerrechtsgesetzes vom 5. Dezember 1955 [systematische
Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen sGS 121.1]), der im Falle
der Beschwerdeführerin grundsätzlich vom Gemeinderat zu bestellen
wäre (vgl. Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Kantons St. Gallen
vom 10. Juni 2001 [sGS 111.1] i.V.m Regierungsratsbeschluss über
die Aufhebung von Ortsgemeinden vom 13. August 2002). Letzterer
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hat die Aufgabe jedoch offenbar gestützt auf Art. 136 Bst. d des kanto-
nalen Gemeindegesetzes (sGS 151.2) an eine kommunale Einbürge-
rungskommission delegiert.
Dem Anliegen, bei erleichterten Einbürgerungen ein vereinfachtes Ver-
fahren vorzusehen, wurde insbesondere durch Art. 32 BüG Rechnung
getragen, welcher die alleinige Entscheidkompetenz des Bundes vor-
sieht und den Kantonen lediglich ein Anhörungsrecht einräumt (vgl.
Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August
1987, BBl 1987 lll 293 Ziff. 22.13 S. 310). Das Bundesrecht schreibt
den Kantonen hingegen nicht vor, in welcher Form und durch welche
Gremien sie den für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalt zu
erheben haben. Die Durchführung eines persönlichen Gesprächs mit
Personen, die um die erleichterte Einbürgerung ersuchen, ist vor die-
sem Hintergrund grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Erhebung
des Sachverhalts durch eine kommunale Einbürgerungskommission,
welche sowohl Gesuche um erleichterte als auch solche um ordentli-
che Einbürgerungen behandelt, erscheint zumindest dann nicht prob-
lematisch, solange sich die Kommission der unterschiedlichen gesetz-
lichen Voraussetzungen bewusst ist und bei der Ermittlung des Sach-
verhalts (und dessen Beurteilung zu Handen der für die Stellungnah-
me zuständigen kantonalen Behörde [vgl. Art. 16 Abs. 1 des kantona-
len Bürgerrechtsgesetzes]) klar zwischen den beiden Einbürgerungs-
arten unterscheidet.
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang schliesslich auch Art. 13
Abs. 1 Bst. a VwVG, welcher die Parteien verpflichtet, in einem Verfah-
ren, das sie durch ihr Begehren einleiten, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken. Dies kann auch in Form einer mündlichen
Befragung erfolgen (vgl. CLÉMENCE GRISEL, L'obligation de collaborer des
parties en procédure administrative, Fribourg 2008, Rz. 681 ff.).
Kommt eine Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht bzw. nur unzureichend
nach, kann dies verschiedene verfahrensrechtliche Konsequenzen
nach sich ziehen. So sieht Art. 13 Abs. 2 VwVG vor, dass die Behörde
auf Begehren nicht einzutreten braucht, wenn die Partei die notwendi-
ge und zumutbare Mitwirkung verweigert. Von dieser Möglichkeit ist in-
dessen nur zurückhaltend Gebrauch zu machen (vgl. GRISEL, a.a.O.,
Rz. 778). Daneben kann die Behörde im Rahmen der freien Beweis-
würdigung das Verhalten der Parteien im Verfahren – wie etwa die Ver-
weigerung einer Aussage – bei der Entscheidfindung berücksichtigen
(vgl. Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG; sowie GRISEL, a.a.O., Rz. 795 ff.).
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Dies kann namentlich dazu führen, dass eine beweisbelastete Partei,
welche ihre Mitwirkungspflicht verletzt, die Folgen einer allfälligen Be-
weislosigkeit zu tragen hat, indem die Behörde auf weitere Abklärun-
gen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet
(GRISEL, a.a.O., Rz. 802).
5.6.2 Gestützt auf diese gesetzlichen Bestimmungen war die Einbür-
gerungskommission grundsätzlich berechtigt, den Beschwerdegegner
zu einem persönlichen Gespräch vorzuladen, um sich ein unmittelba-
res Bild über seine Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse
machen zu können. Aus dem (summarischen) Protokoll des Einbürge-
rungsgesprächs vom 14. November 2006 ergeben sich sodann keine
Anhaltspunkte, dass die an den Beschwerdegegner gerichteten Fra-
gen nicht sachgerecht bzw. nicht auf die Abklärung der Einbürgerungs-
voraussetzungen gerichtet gewesen wären. Im Weiteren ist es grund-
sätzlich nicht zu beanstanden, dass die Einbürgerungskommission
ihre Fragen lediglich auf Deutsch und nicht auch auf Englisch gestellt
hat, zumal gerade den Sprachkenntnissen in der Regel sowohl bei or-
dentlichen als auch bei erleichterten Einbürgerungen ein zentraler
Stellenwert für die Frage der Integration in der Schweiz zukommt.
5.6.3 Vom Beschwerdegegner hätte daher erwartet werden dürfen,
dass er die ihm von der Einbürgerungskommission gestellten Fragen
möglichst vollständig und soweit möglich auf Deutsch zu beantworten
versucht. Er hat sich gegenüber der Kommission jedoch offenbar – wie
bereits erwähnt – geweigert, deutsch zu sprechen. Diese Verletzung
der Mitwirkungspflicht genügt zwar nicht, um ein Nichteintreten auf das
Einbürgerungsgesuch des Beschwerdegegners zu rechtfertigen. Seine
Weigerung, der Kommission auf Deutsch zu antworten, ist indessen im
Rahmen der Gesamtwürdigung als ein Indiz zu berücksichtigen, wel-
ches eher gegen seine Bereitschaft spricht, sich in das gesellschaftli-
che Umfeld in der Schweiz einzugliedern. Dies gilt im Ergebnis auch
für sein sonstiges, ungeduldiges und impulsives Verhalten während
des Einbürgerungsgesprächs sowie sein erbostes E-Mail an den Kom-
missionspräsidenten im unmittelbaren Anschluss daran.
5.6.4 Ob der Beschwerdegegner die Grundsätze der schweizerischen
Staatsordnung kennt und diese bejaht, und über welche Kenntnisse
bezüglich des politischen Lebens in der Schweiz er verfügt, konnte
aufgrund der bestehenden Verständigungsschwierigkeiten anlässlich
der Anhörung nicht abgeklärt werden. Diesbezüglich kann dem Be-
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schwerdegegner jedoch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorge-
worfen werden. Aufgrund der Akten ist nämlich davon auszugehen,
dass der Beschwerdegegner grundsätzlich willens war, die entspre-
chenden Fragen zu beantworten. Darauf deutet beispielsweise hin,
dass er mit dem Abbruch der Befragung durch die Einbürgerungskom-
mission nicht einverstanden war und im Nachgang mehrfach darum
gebeten hat, das Gespräch – in Anwesenheit seiner Gattin (vgl. zur
grundsätzlichen Zulässigkeit der Anwesenheit von Begleitpersonen bei
mündlichen Anhörungen GRISEL, a.a.O., Rz. 684) – wiederholen zu dür-
fen. Diesbezüglich ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerde-
gegner aus einem Land stammt, welches der Schweiz sowohl kulturell
als auch vom politischen System her nahe steht. Aus dem Umstand,
dass er vor der Einbürgerungskommission beispielsweise nicht in der
Lage war, Auskunft über den Inhalt der im Zeitpunkt der Anhörung an-
stehenden eidgenössischen Volksabstimmung zu geben, kann daher
nicht leichthin geschlossen werden, er wäre im Falle einer Einbürge-
rung – mangels genügender Kenntnisse über unser politisches Sys-
tem – nicht in der Lage, selbstständig seinen staatsbürgerlichen Pflich-
ten nachzukommen.
5.7 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten zum Schluss, dass der
Beschwerdegegner in der Schweiz integriert ist im Sinne von Art. 26
Abs. 1 Bst. a BüG. Dem Beschwerdegegner ist insbesondere der
Nachweis gelungen, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz diver-
se Integrationsbemühungen unternommen hat und es ihm gelungen
ist, sich hier ein bedeutendes soziales Netz aufzubauen. Soweit die
Beschwerdeführerin diese Anstrengungen als ungenügend bewertet,
geht sie von einem zu strengen Massstab aus. Dies zeigt sich auch an
dem von ihr im Rahmen des Schriftenwechsels wiederholt verwende-
ten Begriff der "Assimilation", welche – wie bereits gesehen (vgl.
Ziff. 5.2) – nicht zu den Einbürgerungsvoraussetzungen zählt. Im Wei-
teren wirft das ungeduldige und impulsive Verhalten des Beschwerde-
gegners anlässlich der Anhörung durch die Einbürgerungskommission
zwar gewisse Fragen auf hinsichtlich seiner Bereitschaft, sich in die
hiesige Gesellschaft einzufügen. Diesem Umstand kann jedoch in ca-
su – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der nachträglichen, wiederhol-
ten Versöhnungsbemühungen von Seiten des Beschwerdegegners –
kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Auch wenn so-
dann die sprachliche Integration des Beschwerdegegners noch nicht
weit fortgeschritten ist, erlauben es ihm seine sprachlichen Kenntnisse
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dennoch, sich mit der schweizerischen Bevölkerung zu verständigen.
Schliesslich kann aufgrund der Herkunft aus einem der Schweiz so-
wohl kulturell als auch vom politischen System her nahe stehenden
Land ohne weiteres auf eine gewisse Vertrautheit mit den hiesigen Ver-
hältnissen geschlossen werden. Dies auch wenn der Beschwerdegeg-
ner anlässlich der in deutscher Sprache durchgeführten Befragung
durch die Einbürgerungskommission diesbezüglich nicht in der Lage
war, substantiierte Antworten zu geben.
6.
Die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen von Art. 26 Abs. 1 BüG
sind vorliegend ebenfalls als erfüllt zu betrachten. So sind der (inzwi-
schen beglichene) Steuerausstand aus dem Jahre 2006 sowie der ein-
monatige Führerausweisentzug wegen überhöhter Geschwindigkeit im
Jahre 2004 zwar nicht völlig unbedeutend. Trotz dieser Vorkommnisse
kann indessen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegeg-
ner grundsätzlich willens und in der Lage ist, die schweizerische
Rechtsordnung zu beachten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG
(vgl. Botschaft vom 21. November 2001 zum Bürgerrecht für junge
Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsge-
setzes, BBl 2002 1911 Ziff. 2.2.1.3 S. 1943 i.V.m. Ziff. 2.5.3.1 S. 1957).
Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der in-
neren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bst. c
BüG).
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als bun-
desrechtskonform (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die vorliegende Streitsache jedoch keine ver-
mögensrechtlichen Interessen zum Gegenstand hat, sind ihr keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.
Da schliesslich davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdegegner
durch das Beschwerdeverfahren nur geringfügige Kosten entstanden
sind, ist von einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
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die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Akten retour)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde; Beweismittel im Original
retour)
- die Vorinstanz (Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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